Bilderklau im Internet

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1 Die Bilderklau im Internet ungefragte Übernahme von Fotografien nimmt immer mehr zu und wird zum Ärgernis für viele Internetseitenbetreiber. - Wie schützen Sie Ihre Rechte und Investitionen - Dieses Whitepaper nennt Rechtliche Grundlagen Praxishinweise Bilderklau im Internet - Leider ist diese unschöne Die Rechte an Fotos also allein durch das Fotogra- Überraschung gar nicht selten. Sie finden plötzlich fieren. Eine Eintragung in ein Register, wie man es im Internet Ihre Fotografien. Jemand hat ungefragt von Marken oder Patenten kennt, gibt es im Urhe- Ihre Fotos verwendet. Dies ist besonders aber berrecht nicht. Auch braucht es für den Schutz keineswegs nur- dann ärgerlich, wenn Sie diese keinerlei Kennzeichnung. Die Nutzung des - Fotos mit einigem zeitlichen und/oder finanziellem Zeichens hat ebenso wenig eine rechtliche Rele- Aufwand für Ihren Onlineshop hergestellt haben vanz für die Begründung eines Urheberrechts- oder haben herstellen lassen und nun nutzt diese schutzes wie der immer wieder anzutreffende Co- einer Ihrer Mitbewerber. pyright-hinweis im Impressum. Die unberechtigte Nutzung von Fotografien im Normalerweise entsteht ein Urheberrechtsschutz Internet ist selbstverständlich ebenso urheberrecht- nicht ohne weiteres. So ist grundsätzlich für einen lich unzulässig wie eine solche Offline. Welche urheberrechtlichen Schutz erforderlich, dass eine Möglichkeiten dem Verletzten dann offen stehen gewisse Schöpfungshöhe erreicht wurde, das wird im Nachfolgenden kurz dargestellt. Geschaffene durchschnittliche vergleichbare Werke überragt. Wird diese Schöpfungshöhe nicht erreicht, liegt kein urheberrechtlich geschütztes A. Urheberrechtsschutz für Fotos Was vielen nicht bewusst ist. Urheberrechte entstehen durch den bloßen Schöpfungsakt. Werk vor und damit entfällt in der Regel auch der urheberrechtliche Schutz. Für manche Bereiche hat der Gesetzgeber jedoch eine Erleichterung vorgesehen. So z.b. für Fotografien. Neben dem klassischen Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke, gibt es auch den Schutz für Lichtbilder ( 72 UrhG). So sind alle Fotografien, auch diejenigen, die keinerlei Besonderheit aufweisen ( Knipsbilder, Amateurfotos vom letzten Urlaub, dem Haustier oder dem Geburtstag der Oma) urheberrechtlich geschützt.

2 Bis auf wenige, fast immer unbedeutende Ausnahmen, wie die zeitliche Länge eines solchen Schutzes, unterscheiden sich die sich hieraus ergebenden Rechte nicht. Allerdings kann der Fotograf eines bloßes Lichtbildes bei fehlender Urhebernennung keinen verdoppelten Schadensersatz verlangen. Dazu später mehr. B. Haben Sie die notwendigen Rechte? Wenn Sie gegen eine unberechtigte Nutzung vorgehen wollen, stellt sich zunächst die Frage, ob Sie dies überhaupt dürfen, bzw. zu den gewünschten Ansprüchen berechtigt sind. Zunächst hat nur der Urheber das Recht an den Fotos. Dies ist bei Fotografien der Fotograf. Sind Sie nicht selbst der Fotograf, müssen Ihnen die notwendigen (Nutzungs-)rechte übertragen worden sein. Dies geschieht regelmäßig durch Verträge, kann aber auch vom Gesetz vorgesehen sein. Dies ist z.b. dann regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von Ihnen das (Produkt-)foto in Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit angefertigt hat. Nicht wenige Versuche, die Nutzung von Fotos zu verbieten, scheitern schon daran, dass womöglich nur die Rechte zur Nutzung, nicht aber zur Verfolgung von Verstößen eingeräumt wurden. Nutzt man nur die Fotografien, die einem der Hersteller zur Nutzung überlassen hat, heißt dies noch lange nicht, dass man anderen dies verbieten kann. Eine Berechtigung zur eigenen Verfolgung fehlt grundsätzlich auch dann, wenn man sich die Fotos bei einem Portal unter Zahlung einer Gebühr oder auch kostenfrei besorgt hat. Dies allein ermächtigt nicht, gegen andere Nutzer vorzugehen. Hat der Anspruchssteller jedoch nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte, so steht es ihm im Grundsatz auch nicht zu, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Schadensersatz kann aber derjenige verlangen, dem auch die ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte zustehen. Hat der Urheber diese an einen Dritten übertragen, sind auch nur dessen (wirtschaftliche) Interessen durch die Nutzung betroffen. Liegen die notwendigen Rechte bestenfalls beweiskräftig übertragen- vor, ist die erste Voraussetzung erfüllt. Dies mag auf den ersten Blick banal klingen, wird jedoch leider von vielen nicht beachtet. Als nächstes stellt sich die Frage, ob der andere die Bilder nicht doch berechtigt nutzt. Normalerweise wissen Sie, wem Sie das Recht eingeräumt haben, Ihre Bilder zu verwenden. Gestritten wird zumeist eher um die Frage, ob das Foto gerade in der konkreten Art und Weise genutzt werden durfte. Für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche kommt es im Regelfall auch nicht darauf an, ob der unberechtigte Nutzer oder ein Dritter das Foto verändert/verfremdet oder nur ausschnittsweise nutzt. Zwar kann es bei deutlicher Veränderung oder Beschränkung auf einen kleinen Ausschnitt zu Beweisproblemen kommen. An dem Grundsatz, dass man gegen den unberechtigten Nutzer vorgehen kann, ändern solche Manipulationen zunächst nichts. Kniffliger wird die Situation, wenn ein eigenes Foto nachgestellt wurde. Das eigene Werk selbst wurde nicht übernommen und eine Urheberrechtsverletzung aus diesem Grund scheidet aus. Dennoch kann bereits in der Wahl des Motivs der urheberrechtliche Schöpfungsakt liegen. 2

3 Übernimmt man in den wesentlichen, das Foto prägenden Punkten, ein solches Motiv, kann allein diese Übernahme im Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung bedeuten. Der urheberrechtliche Motivschutz kommt jedoch nur dann überhaupt zum Tragen, wenn es sich bei dem Original um ein Werk im Sinne des Urheberrechtes mit der notwendigen Schöpfungshöhe handelt. Für reine Lichtbilder nach 72 UrhG kann denknotwendig nicht auch ein Motivschutz bestehen. C. Rechte des Urhebers / Inhabers der Nutzungsrechte Die ganzen formellen Fragen sind nun geklärt. Sie sind Urheber oder haben jedenfalls die Rechte daran zu nutzen und gegen unberechtigte Nutzungen vorzugehen. Jetzt finden Sie plötzlich Ihr Foto, oder noch schlimmer, eine Vielzahl Ihrer Fotos auf einer fremden Internetseite. Was können Sie machen? Die beruhigende Antwort hierauf lautet: Eigentlich recht viel. So stehen Ihnen gegen den unberechtigten Nutzer verschiedene Ansprüche zu. Am wichtigsten ist der Unterlassungsanspruch. Sie dürfen von dem Nutzer verlangen, dass er sich gegen Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, diese Verletzung zukünftig nicht mehr zu begehen. Daneben aber auch ein sogenannter Auskunftsanspruch über Art und Umfang der Nutzung sowie ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Schließlich ist der Verletzer verpflichtet, im Falle einer anwaltlichen Abmahnung die entstandenen Anwaltskosten des Rechteinhabers für diese Abmahnung zu ersetzen. Zu welchem Streitwert dies geschieht ist zur Zeit ein wenig im Fluss. 3 Unter Punkt E. geben wir hierzu einige Anhaltspunkte anhand der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung. Mit der Abmahnung fordern Sie den Verletzer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Grundsätzlich ist vor Inanspruchnahme der Gerichte zu einer Abmahnung zu raten. Erfolgt z.b. eine Abmahnung vor einer Klage nicht, können Ihnen im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten die Gerichtskosten auferlegt werden. Gibt es keine Reaktion auf die Abmahnung oder will der Abgemahnte jedenfalls nicht auf die Forderungen eingehen, so können die genannten Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. D. Berechnung des Schadensersatzes Anders als z.b. bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, können Sie gegen den Verletzer auch eine Schadensersatzforderung stellen. Doch wie berechnet man einen solchen Schaden? Der Urheber kann Schadensersatz nach drei verschiedenen Berechnungsmethoden wählen. Neben dem Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns, ist auch die Herausgabe des Verletzergewinns denkbar. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Verletzer mit der unbefugten Nutzung erlangt hat. Weil man in der Praxis mit den genannten Methoden oftmals einen konkreten Betrag nur schwer beziffern kann, gibt es noch eine dritte Berechnungsmethode. Hier kann der zu zahlende Schadensersatz auch im Weg der sogenannten Lizenzanalogie verlangt werden. Mittels dieser Methode kann der Urheber die Zahlung des Betrages zu verlangen, welchen er im Falle einer tatsächlich erfolgten Nutzungsvereinbarung ( Lizenz ) vom Nutzer hätte üblicherweise verlangen können.

4 Schließlich kann dem Urheber und gewissen Voraussetzungen auch noch ein Anspruch auf Verdopplung des Schadensersatzes zustehen, wenn die Urheberbenennung ausgeblieben ist. Einen pauschalen Verletzerzuschlag sehen einige Gerichte nur in Ausnahmefällen begründet, bei der Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung sieht es jedenfalls am Gerichtsstand Düsseldorf anders aus. So das LG Düsseldorf im Urteil vom Urteil vom (23 S 386/11) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf:. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch differenziert zwischen dem genannten Verletzerzuschlag und der Verdopplung der Lizenzgebühr wegen unterlassenem Bildquellennachweis. Zu Letzterem hat es ausgeführt, dass das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen gehöre, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hätten. Dabei sei dem Lichtbildner eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Der Zuschlag auf die Lizenzgebühr sei daher insoweit anders zu behandeln als der Verletzerzuschlag ( ). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM- Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspreche Allerdings steht diese Verdopplung auch nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht jedem Fotografen zu. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine Verdopplung der Lizenzvergütung anzunehmen ist, nicht darauf an, ob dem Lichtbildner eine konkrete Werbewirkung tatsächlich entgangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seines Lichtbildes im Einzelfall die MFM- Empfehlungen anwendbar sind. Soweit dies - wie hier - der Fall ist, steht bei unterbliebener Urheberbenennung auch der Verdopplung der Gebühr nichts entgegen. Zusammenfassend lässt sich für die Annahme eines Anspruchs auf Verdopplung des Schadensersatzes wegen fehlender Urheberbenennung folgendes sagen. Es muss nicht zwingend umein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Schöpfungshöhe vorliegen. Auch bei einem reinen Lichtbild nach 72 UrhG ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf ein Anspruch auf Verdopplung möglich. Außerdem muss der verletzte Urheber Fotograf sein, oder jedenfalls auf andere Art und Weise Geld mit den Fotografien verdienen. Nur dann ist auch ein wirtschaftlicher Schaden durch den Wegfall der Werbewirkung denkbar. Für die Annahme eines Lizenzschadens in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen genügt es nicht, wenn der Urherber zwar von Beruf Fotograf ist, die betreffenden Fotografien privat hergestellt hat. Die MFM-Empfehlungen können nur im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden. So ebenfalls das LG Düsseldorf mit Urteil vom (Az.: 23 S 66/12) dazu unten noch mehr. 4

5 E. Welche weiteren Kosten entstehen Im Falle einer -berechtigten- Abmahnung muss der Verletzer auch die Kosten tragen, die Ihnen durch die Inanspruchnahme Ihrer Anwälte entstanden sind. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert eines Rechtsstreites. Über die Höhe dieses Gegenstandswerts sind sich die Gerichte bislang uneins. Allerdings ist aktuell ein Trend zu beobachten. Und dieser Trend sieht geringere Gegenstandswerte vor als noch vor einiger Zeit. So haben die Kölner Gerichte bislang für ein unberechtigt genutztes Foto im Internet auch dann einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR angenommen, wenn die Nutzung nur im privaten Rahmen stattgefunden hat. Davon ist das Oberlandesgericht (OLG) Köln nun abgerückt und hat entschieden, dass für den betreffenden Einzelfall ein Streitwert von 3.000,00 EUR vollkommen ausreichend ist. (Beschluss vom ; Az.: 6 W 256/11) Als Grund für dieses Umdenken wurde von den Richtern u.a. ein verändertes Nutzungsverhalten durch das Internet festgestellt. Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten. Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 nicht mehr angemessen bewertet. Wichtig ist hier, dass die Kölner Richter keineswegs pauschal einen Gegenstandwert von 3.000,00 EUR pro Foto oder pro Angelegenheit sehen wollen. Im Einzelfall kann dieser Betrag durchaus höher sein. Es müssen vielmehr einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Nutzung muss privat oder jedenfalls im Rahmen eines Kleingewerbes erfolgt sein. Zudem will des OLG den geringeren Streitwert dann annehmen, wenn es sich nur um ein Lichtbild im Sinne des 72 UrhG und nicht um eine die Schöpfungshöhe erreichendes Lichtbildwerk handelt. Dies bedeutet allerdings auch, dass die Frage, deren Beantwortung bislang vielfach nicht notwendig war, nämlich nach der Einordnung als Lichtbild oder Lichtbildwerk nun bei der Bestimmung des Streitwertes beantwortet werden muss. Zu beachten ist, dass in anderen OLG-Bezirken die Gerichte in solchen Fällen auch andere Gegenstandswerte für angemessen halten. So sieht das Hanseatische Oberlandesgericht aus Hamburg (Beschluss vom (Az.: 5 W 3/04) jedenfalls einen Wert von 6.000,00 EUR als angemessen. 5

6 Das Amtsgericht Hamburg ging 2007 noch weiter und sah einen Streitwert von ,00 EUR für 4 Fotos auf der Webseite eines CDU-Ortsvereins für vollkommen gerechtfertig an. So bestanden seitens des Gerichts keine Bedenken für ,00 EUR für das erste und EUR für alle weiteren Bilder anzunehmen. (Urteil vom Az.: 36a C 54/07). Dem OLG Braunschweig (Beschluss vom ; Az.: 2 W 92/11) hingegen reichte für die Berechnung des Gegenstandswertes (für die Unterlassung) aus, den geltend zu machenden Lizenzschaden anzusetzen. Dieser Lizenzschaden sei dann noch zu verdoppeln, und daraus ergebe sich dann der Gegenstandswert. Da der eingeforderte Lizenzschaden in dem vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall bei 300,00 EUR lag, gelangte man dort auf den moderaten Wert von 600,00 EUR. Dieser Wertung hat sich jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm angeschlossen und den Streitwert für die Nutzung einer Produktfotografie bei ebay auf lediglich 900,00 EUR beziffert. Als Begründung gaben die Hammer Richter an: Der Senat tritt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig ( ) bei, wonach Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden ist, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen Insoweit war der Streitwert auf 900,00 EUR festzusetzen, nachdem die Antragstellerin den Lizenzschaden vorgerichtlich auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln selbst mit 450,00 EUR beziffert hat. 6 Einen ähnlichen Ansatz verfolgt nun offenbar auch das OLG Nürnberg, das sich mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (Az.: 3 W 81/13) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem OLG Hamm bezüglich der Bemessung des Streitwertes anschließt. Auch das OLG Nürnberg sieht bei der Nutzung eines Produktbildes im Rahmen eines privaten Verkaufs den Streitwert lediglich bei der verdoppelten Lizenzgebühr. Der Urheber machte eine Lizenzgebühr von 150,00 EUR für je eines von drei verwendeten Fotos geltend. Die Verdopplung der Summe von 450,00 EUR ergibt dann nach Ansicht des OLG Nürnberg den Streitwert von hier 900,00 EUR für die (dreifache) Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung in einer privaten Onlineauktion. Das OLG Brandenburg setzt nach einem Beschluss vom (Az.: 6 W 31/13) zur Streitwertbemessung jedenfalls gegenüber einem privaten Nutzer ebenfalls an dem geforderten Lizenzsatz an. Allerdings wird nach Ansicht des OLG Brandenburgs die von den hier oben genannten anderen Obergerichten vorgenommene Verdopplung des Lizenzsatzes zur Ermittlung des Streitwertes dem personenbezogenen Schutz des Urheberrechtes nicht gerecht. Aus diesem Grund soll nach Ansicht des OLG Brandenburg der Lizenzsatz zur Ermittlung des Streitwerts verzehnfacht werden. Im konkreten Fall kam es zu einer unzulässigen Nutzung zweier Produktfotografien, für die die Antragstellerin je 45,00 EUR Lizenzschaden geltend macht. Der sich aus den beiden Verletzungen ergebende Lizenzsatz von 90,00 EUR soll dann auf einen Streitwert von 900,00 verzehnfacht werden. Da es sich im konkreten Fall um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte haben die Richter hier 2/3 des Streitwerts der Hauptsache, also 600,00 EUR angenommen.

7 Wie hoch nun der Gegenstandswert und damit die weiteren entstehenden Kosten sowohl für die Abmahnung, als auch für die gerichtliche Durchsetzung werden, hängt also weiter vom Einzelfall und dem Gerichtsstand ab. Wie oben bereits erwähnt, können die MFM- Empfehlungen nur im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden. Somit muss zum einen der Verletzer die Fotografien gewerblich genutzt haben Außerdem muss jedoch auch auf Seiten des Urhebers eine Person stehen, die als Fotograf oder in andere Weise mit den Fotografien Geld verdient. Es muss dann aber auch bezüglich des Urhebers ein professioneller Bezug zu den konkret im Streit stehenden Fotografien festzustellen sein. Es genügt nach Ansicht des LG Düsseldorf )Urteil vom (Az.: 23 S 66/12)) nicht, wenn derjenige, der einen Anspruch geltend machen will zwar Fotograf ist, die konkreten Bilder aber selbst nur privat angefertigt hat. Finden die MFM-Empfehlungen nach dem LG Düsseldorf also keine Berücksichtigung, so steht es dem Gericht frei, den Schadensersatz durch Schätzung vorzunehmen. Grundlage dieser Schätzung wären dann Bemessungskriterien wie z.b. die Qualität der Bilder. In dem konkretren Fall hielten die Richter auch aufgrund der schlechten Qualität eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro Bild als angemessen. In eine ähnliche Richtung ging in diesem Urteil die Überlegung des Gerichtes zur Höhe der Abmahnkosten bzw. des Gegenstandswertes. bislang vom Amtsgericht Düsseldorf als Vorinstanz angenommene Gegenstandswert von ,00 EUR für die unberechtigte Verwendung von insgesamt 14 Lichtbilder als absolut ausreichend erachtet. Ob das LG Düsseldorf eventuell sogar einen geringeren Gegenstandswert hätte ansetzen wollen, war von diesem hier nicht zu entscheiden. Allerdings muss vor einer Pauschalisierung des Düsseldorfer Urteils gewarnt werden. Handelt es sich um professionelle Marktteilnehmer und der Urheber kann nachweisen mit diesen Fotografien Lizenzgebühren zu erwirtschaften wäre nach derzeitigem Stand wohl die Entscheidung sowohl zur Höhe des Schadensersatzes, als auch zum Gegenstandswert der Abmahnung und damit der Abmahnkosten anders ausgefallen. F. Fazit Im Urheberrecht gilt. Jede Nutzung, die nicht ausdrücklich gestattet ist, ist nicht erlaubt. Als Nutzer müssen Sie wissen, dass jeder Zweifel an der Berechtigung auch desjenigen, der Ihnen die Rechte angeblich verschaffen wollte, zu Ihren Lasten geht. Als Urheber brauchen Sie die unberechtigte Nutzung jedoch nicht zu dulden und können Unterlassung und auch einen Schadensersatz verlangen. Wie hoch dieser Schadensersatz ist, hängt vom Einzelfall ab und ist u.a. von der Art und dem Umfang der unberechtigten Nutzung abhängig. Da eine wirtschaftliche Verwertung der Fotografien durch den Urheber nicht erkennbar war, wurde der 7

8 Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen gerne: Herr Rechtsanwalt Sascha Faber Fon: 02306/ Fax: 02306/ Der Autor, Herr Rechtsanwalt Sacha Faber ist, wie alle Anwälte der Kanzlei volke2.0, ausschließlich auf den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmusterund Patentrecht) im Internet und das IT-Recht spezialisiert. Bitte beachten Sie, dass dieses Whitepaper lediglich zur Information und Orientierung in dem entsprechenden Bereich des Rechts dient. Das Dokument kann nur als Hilfestellung verwendet werden. Im konkreten Einzelfall sollte eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Dieses Whitepaper ist nicht dazu gedacht, eine anwaltliche Beratung zu ersetzen. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. 8

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