Thema 3: Verwendung von Texten

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1 PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen Sätzen und Informationen bestehen, sind mitunter frei und dürfen daher bedenkenlos genutzt werden. Ansonsten sind bei der Verwendung Regeln zu beachten, die in diesem Text erklärt werden. Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ist eine schwierige Frage. Nicht jede geistige Leistung wird durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr gibt es eine sogenannte Schöpfungshöhe, die besagt, dass ganz alltägliche, banale Formulierungen nicht unter das Urheberrecht fallen. Da es für Texte anders als für Fotos und Videos (siehe hierzu Themen 1 und 2) auch keine Leistungsschutzrechte gibt, sind sie nur ab einer gewissen kreativen Qualität geschützt. Im Prinzip sollte das die Nutzung erleichtern, denn wenn kein Urheberrecht besteht, kann der Text ohne Einschränkungen genutzt werden. Faktisch ist es jedoch so, dass es juristischen Laien kaum möglich ist, zu beurteilen, ob ein Text kreativ genug ist, um geschützt zu sein oder nicht. Das fällt selbst Rechtsexperten meistens schwer. Es ist daher ratsam bei Texten jedenfalls wenn sie eine gewisse Länge haben davon auszugehen, dass sie geschützt sind und nicht einfach so genutzt werden dürfen. Fallbeispiel 1: Ein Nutzer lädt Texte aus einer deutschen Wochenzeitung hoch. Man sollte davon ausgehen, dass solche Texte geschützt sind. Ob sie auf einer Website der Zeitung oder auf Papier erschienen sind, spielt zunächst keine Rolle. Der Urheberrechtsschutz gilt unabhängig davon, ob und wo ein Werk veröffentlicht wurde. Grundsätzlich bedarf es für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Texten einer Zustimmung vom Rechteinhaber (Autor, Verlag). Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten Konstellationen. Sie werden im Urheberrecht durch die sogenannten Schrankenbestimmungen geregelt. 1

2 Eine wichtige Ausnahme bei der Verwendung von Texten und vor allem Textausschnitten ist das Zitatrecht. Nach dem Urheberrecht darf man zitieren und Zitate auch online stellen. Allerdings setzt ein Zitat zumindest voraus (zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe Thema 1), dass es in ein eigenes Werk eingebettet ist. Man kann also zum Beispiel schreiben: In der Wochenzeitung XX findet sich ein Artikel über das Abschneiden von Deutschland in der Pisastudie 2011, in dem der Autor schreibt:... Einen ganzen Artikel jedoch isoliert (also ohne ihn in ein eigenes Werk zu integrieren) einzustellen, ist urheberrechtlich betrachtet kein Zitat. Fallbeispiel 2: Ein Nutzer lädt Texte aus Lehrbüchern auf PASCH-net hoch. Das Ergebnis bleibt gleich, egal, ob die Texte in einer Zeitung oder in Lehrbüchern veröffentlicht wurden. Sind sie geschützt (wovon generell ausgegangen werden muss), bedarf es einer Zustimmung des Verlages. Fallbeispiel 3: Ein Nutzer lädt einen selbst verfassten Text hoch, der Zitate aus einem anderen Text enthält. Beim Zitieren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Zitat muss in einem eigenen Werk erfolgen. Das Zitat darf einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Es muss ein Zitatzweck vorliegen, also ein innerer Zusammenhang zwischen dem eigenen Werk und dem zitierten Werk. Das zitierte Werk oder der Werkteil dürfen nicht verändert werden. Die Quelle muss angegeben werden. Die Voraussetzung des angemessenen Umfangs wirft immer wieder die Frage auf, wie viel man konkret zitieren darf. Eine pauschale Antwort gibt es hierauf nicht. Im Gesetz steht nicht, dass man zum Beispiel vier Zeilen eines Textes, fünf Takte eines Musikstücks oder eine Minute aus einem Film zitieren darf. Ebenso wenig ist konkret geregelt, wie viel Prozent eines Werkes zitiert werden darf. Die Antwort hierauf hängt immer vom Einzelfall ab (was die Beurteilung natürlich kompliziert macht). Angemessener Umfang bedeutet einerseits, dass das Zitat nicht einen Großteil des eigenen Textes ausmachen darf. Es bedeutet anderseits, dass man nicht einen Großteil des anderen Textes zitieren darf (außer in seltenen Ausnahmen). In einem Text mit zehn Seiten ein Zitat von einer halben Seite Länge zu haben, ist im Grunde in Ordnung. Wenn die halbe Seite aber aus einem Text entnommen 2

3 wurde, der insgesamt nur eine Seite lang war, wäre das nicht mehr angemessen (das Zitat würde 50 Prozent des anderen Textes ausmachen). Genauso wenig wäre es zulässig, selbst eine Seite zu schreiben und dann zwanzig Seiten aus einem anderen Text zu zitieren. Weil es keine starren Grenzen gibt, ist beim Zitieren immer Fingerspitzengefühl und eine eigene Einschätzung gefragt, was geht und was nicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Zitierende mit seinem eigenen Werk allerdings auch machen, was er will. Er darf seinen Text also unter anderem hochladen oder ihn in einem Buch, einer Zeitung oder im Internet veröffentlichen. Fallbeispiel 4: Ein Nutzer lädt einen Songtext hoch, dessen Autor seit zehn Jahren tot ist. Das Beispiel spielt auf die sogenannte Schutzdauer an. Urheberrechte bestehen nicht ewig. Sie enden 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Im Anschluss wird der Text frei und man kann ihn frei nutzen. Ein Songtext, dessen Autor erst seit zehn Jahren tot ist, ist noch nicht frei von Urheberrechten (sie gehen auf die Erben über, wenn der Autor stirbt), sodass er nur hochgeladen werden darf, wenn die Erben (oder ein anderer Rechteinhaber, wie der Plattenverlag oder eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA) dem zugestimmt haben. Fallbeispiel 5: Ein Nutzer lädt eine Geschichte des Schriftstellers Franz Kafka ( ) hoch. Franz Kafka ist seit mehr als 70 Jahren tot, so dass seine Texte gemeinfrei sind. Sie können daher ohne Einschränkungen genutzt, zum Beispiel in Büchern veröffentlicht, ins Internet oder in Lernumgebungen eingestellt werden. Wichtig zu wissen ist, dass der Schutz nicht neu entsteht, wenn ein Verlag die Texte wiederveröffentlicht. Handelt es sich um Ausgaben der Originaltexte, ist es also kein Problem, sie aus Büchern zu scannen und online zu stellen. Vorsicht ist bei gemeinfreien Texten geboten, wenn es sich nicht um die Originalfassungen handelt. An Übersetzungen beispielsweise entstehen eigene Urheberrechte mit eigener Schutzdauer. Die Übersetzung eines Kafka-Textes darf daher erst 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzers frei genutzt, zum Beispiel hochgeladen werden. Auch bei Editionen können weitere Rechte mit anderen Laufzeiten entstehen. Zudem ist darauf zu achten, dass in Büchern häufig mehrere Werke enthalten sind. Die Rechte an Illustrationen oder Fotografien, die in den Text eingebettet sind, unterliegen selbst Urheberrechten und daher jeweils einer eigenen Schutzdauer. 3

4 Fallbeispiel 6: Ein Nutzer lädt ein Gedicht von Goethe hoch. Das Ergebnis entspricht Fallbeispiel 5. Goethe ist natürlich mehr als 70 Jahre tot. Genau genommen, sind die Rechte an seinen Gedichten nicht abgelaufen, sondern sie waren niemals urheberrechtlich geschützt. Zu Goethes Zeiten gab es noch gar kein Urheberrecht. Fallbeispiel 7: Ein Nutzer lädt ein selbst geschriebenes Gedicht hoch. Wie immer bei selbst geschaffenen Werken, gibt es auch hier kein Problem. Der Dichter ist Urheber, ihm steht also das Urheberrecht zu. Er kann also selbst entscheiden, was er mit seinem Werk machen will. Etwas anderes kann gelten, wenn der Autor sein Gedicht schon einmal zum Beispiel in einem Buch oder einer Zeitschrift veröffentlicht hat. In solchen Konstellationen überträgt der Autor dem Verlag Rechte. Welche Rechte das sind, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab, der zwischen Autor und Verlag geschlossen wurde. Wurden dem Verlag exklusive (im deutschen Urheberrecht spricht man von ausschließlichen ) Nutzungsrechte übertragen, darf er das Werk selbst nicht mehr auf die gleiche Weise verwenden. Möglich ist dennoch, dass er dem Verlag zwar manche Rechte exklusiv eingeräumt hat, aber nicht diese Rechte. Ein Beispiel: Der Autor hat das Gedicht vor Jahren in einem Gedichtband veröffentlicht. In diesem Zuge hat er dem Verlag das exklusive Recht eingeräumt, das Gedicht in einem Buch zu veröffentlichen. Von Online-Nutzungen war nicht die Rede, diese spielten zu jener Zeit ohnehin noch keine praktische Rolle. Hier hat der Verlag keine Rechte erhalten, das Gedicht auch online zu publizieren. Das heißt, der Autor kann sein Werk online stellen, wie und wo er will. Hätte er allerdings auch exklusive Online-Nutzungsrechte übertragen, dürfte er sein Gedicht selbst nicht mehr online stellen. Und zwar unabhängig davon, ob der Verlag das Gedicht oder den Gedichtband überhaupt online anbietet oder nicht. Viele Verträge gehen weit darüber hinaus, was der Verwerter (so nennt man Unternehmen, die Werke kommerziell nutzen und sich hierfür von den Urhebern Rechte einräumen lassen, also Verlage, Labels, Filmproduktionen usw.) letztlich mit dem Werk macht. Dennoch: Nur unter besonderen Umständen ist der Urheber an den Vertrag nicht gebunden. Ein wesentlicher Grundsatz des Rechts lautet: Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für Verträge zwischen Autor und Verlag. 4

5 Fallbeispiel 8: Ein Nutzer lädt den Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes hoch, den er im Internet gefunden hat. Gesetze sind frei von Urheberrechten. Sie gehören zu den amtlichen Werken und dürfen daher von jedem ohne Einschränkungen genutzt werden. Das gleiche gilt für Gerichtsentscheidungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen. Aber Vorsicht: Keineswegs ist alles, was von staatlicher Seite verfasst wird, frei von Urheberrechten. Handelt es sich nicht um Gesetze, Gerichtsentscheidungen oder die anderen genannten Dokumente, muss stets sorgfältig geprüft werden, ob es sich um ein amtliches Werk handelt. Das kann sehr komplizierte juristische Untersuchungen erfordern. Dr. Till Kreutzer, irights.info Copyright: November 2011 Links zum Thema irights.info Informationsportal zum Urheberrecht Projekt Gutenberg-de: urheberrechtsfreie deutsche Literatur 5

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