Compliance Management in der Praxis
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- Hannelore Dagmar Flater
- vor 7 Jahren
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1 Compliance Management in der Praxis Fachvortrag beim Regionalkreistreffen Berlin Brandenburg der DGQ Am 03.November 2014 in Potsdam Referent: Frank Machalz, Geschäftsführer envigration Umwelt- und Unternehmensberatung
2 Einführung Ø Begrüßung Ø Vorstellung der Teilnehmer Ø Vorstellung des Veranstalters Ø zur Veranstaltung (Methodik, Zeitrahmen, Pausen) Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 2
3 Einführung Schwerpunkte: ü Compliance, was ist das? ü Compliance Management - der neue Hype? ü Pflicht für ein Compliance Managementsystem? ü Rahmenbedingungen für ein Compliance Managementsystem ü Praktische Umsetzungsaspekte ü Teilnehmerfragen und Diskussion Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 3
4 Compliance, was ist das? Compliance = (engl.) Einwilligung, Befolgung, Konformität Damit ist zunächst auch der Anwendungsbereich und die Interpretation von Compliancemanagement sehr breit angelegt. Lediglich im Bereich der Legal Compliance geht es um rechtliche & sonstige Anforderungen, wobei auch hier ein breiter Spielraum für jede einzelne Organisation besteht, welche jeweiligen Complianceaspekte für Sie vorhanden sind und welche Relevanz der jeweilige Aspekt hat Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 4
5 Compliancemanagement, der neue Hype? Complianceaspekte (legal Compliance) enthalten bereits eine Reihe von Managementsystemen (z.b. DIN IS , DIN EN ISO 50001, OHSAS 18001) eine vollständige Betrachtung und Bewertung aller Complianceaspekte, einschließlich legal compliance erfolgt über die Implementierung eines entsprechenden Managementsystems eine allgemein gültige ISO und / oder DIN Vorschrift dazu ist derzeit nicht in vorhanden von verschiedenen Stellen gibt es Versuche Prüfstandards am Markt zu platzieren Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 5
6 Pflicht für ein Compliancemanagement? 130 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG) - Auszug Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 6
7 Pflicht für ein Compliancemanagement? 30 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG) - Auszug (1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 7
8 Pflicht für ein Compliancemanagement? Landgericht München I, Urteil v HKO 1387/10: verurteilt eine leitende Führungskraft eines deutschen Unternehmens wegen eines unzureichenden Compliance-Systems auf Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro. Rechtsgrundlage 93 in Verbindung mit 91 AktG Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 8
9 Rahmenbedingungen für ein Compliancemanagement soweit bereits andere Managementsysteme vorhanden sind können diese als Grundgerüst für ein Compliancemanagement genutzt werden Ist noch kein Managementsystem vorhanden, können die vorhandenen Managementsystem beschreibungen aus den einschlägigen DIN Regelwerken als Erkenntnisquelle genutzt werden. Zertifizierungen des CM Managements grundsätzlich möglich eigenes CM System - Stufe 1 - Zertifizierungsreife, Stufe 2 - Tiefenprüfung Nutzung eines Prüfstandard mit gleicher Stufe 1 und 2 Püfung Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 9
10 praktische Umsetzungsaspekte Einteilung der Rechtsquellen nach allgemeine x Rang y Rechtsgebiet z ü geschriebenes R. ü gesprochenes R. ü geschaffenes R. ü Gewohnheits-Recht ü Völkerrecht ü Europarecht ü nationales Recht Gesetze Verordnungen Verwaltungsvorschriften Satzungen Technische Regelwerke ü Privatrecht ü öffentliches Recht (Verwaltungsrecht) ü Strafrecht Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 10
11 praktische Umsetzungsaspekte Völkerrecht Ordnungsprinzip R ang internationales Recht Europarecht Grundgesetz nationales Recht p ri n zi p Gesetze (Bund / Länder) Legislative, Art. 70ff GG Verordnungen (Bund / Länder) Exekutive, Art. 80 GG Satzungen (Kommunen) kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 GG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (TAs u.a.) Regelwerke privatrechtlicher Einrichtungen (ISO, DIN, VDI, VDE u.a.) Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 11
12 praktische Umsetzungsaspekte Rangprinzip = Höherrangiges bricht Niederrangiges R ang p ri Ordnungsprinzip Ordnungsprinzip = Speziell vor Allgemein; Neu vor Alt n zi p Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 12
13 praktische Umsetzungsaspekte Strafrecht Verwaltungsrecht Privatrecht ü Bestrafung (Sanktion) wegen Begehung von Straftaten / Ordnungswidrigkeiten ü persönliche Verantwortlichkeit ü Haftstrafe, Geldstrafe ü Geldbuße ü Amtsermittlung / Untersuchungsgrundsatz ü Unschuldsvermutung ü Verbote, Gebote ü Erlaubnisvorbehalt / Befreiungsvorbehalt ü Durchsetzung mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Untersagung, Stilllegung, Beseitigung) ü Einhaltung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ü Ausgleich privater Interessen ü Erfüllung vertraglicher / gesetzlicher Verpflichtungen gegenüber einer anderen Privatperson ü Ansprüche u. a. auf: ü Unterlassung ü Beseitigung ü Abwehr ü Schadensersatz repressiver Ansatz (Staat -Bürger-Verhältnis) präventiver Ansatz (Staat -Bürger-Verhältnis) gleichrangiges Verhältnis (Bürger/Staat -Bürger) Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 13
14 praktische Umsetzungsaspekte Nutzung etablierter Datenbankanbieter wie z.b. compliancedigital.de umweltdigital.de arbeitsschutzdigital.de vom Erich Schmitt Verlag (ESV) mit Möglichkeiten der Erstellung eigener organisationsbezogener Rechtskataster und Aktualisierungsservice einschließlich Vergleichsfassungen Nutzung externer Dienstleister mit entsprechender ausgewiesener Fachexpertise Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 14
15 Schlussakkord Ø Fragen??? Ø bitte ein kurzes Feedback Ø Kontaktdaten Ø Ø Ø empfohlene Anschlussseminare Ø Compliance-Seminare envigration Akademie Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Frank Machalz - Vervielfältigungen jeder Art sind ohne Genehmigung des Autors nicht gestattet. 15
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