Dezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche

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1 Seite 1 Kommunale Beteiligung

2 Seite 2 Rechtsform der Genossenschaft 1. Rechtsform: - selbständige juristische Person, einer HG nach dem HGB gleichgestellt - freie und wechselnde Mitgliederzahl - Beteiligung an anderen Rechtsformen möglich 2. Zweck: - Förderung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecks der Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb - geeignet für Zweck der Förderung der kommunalen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit erneuerbaren Energien

3 Seite 3 Rechtsform der Genossenschaft 3. Organe: a. Vorstand, 24 ff GenG b. Aufsichtsrat (ab 21 Mitglieder Pflicht), 36 ff GenG zu a+b: Wahl durch Generalversammlung; Mitgliedschaft in der Generalversammlung als Wählbarkeitsvoraussetzung c. Generalversammlung, 43 ff GenG

4 Seite 4 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Ι 1. Öffentlicher Zweck, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.1 GO - Energieversorgung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Art. 83 Abs.1 BV - Art.87 Abs.1 S.2: Verbot der überwiegenden oder ausschließlichen Gewinnorientierung - hier kein Wettbewerbsbezug 2. Leistungsfähigkeitsbezug, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.2 GO - Leistungsfähigkeit der Gemeinde und Bedarf (Energieerzeugung) müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

5 Seite 5 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Ι 3. Geeignetheit der Aufgabe, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.3 GO - Geeignetheit der Aufgabe für Wahrnehmung außerhalb der Verwaltung - hier unproblematisch, da keine hoheitliche Aufgabe 4. Subsidiaritätsklausel, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.4 GO - Keine kommunale Betätigung, wenn Privatwirtschaft öffentlichen Zweck ebenso gut erfüllen kann - hier unproblematisch, da Grundsatz auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge nicht greift

6 Seite 6 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ΙΙ Örtlichkeitsprinzip, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 Abs.1 BV 1. Unternehmerische Betätigung auf Territorium einer anderen Kommune, Art. 87 Abs.2 GO - Bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Standortgemeinde können nicht entgegen gehalten werden - Gemeinsame Aufgabenerfüllung bzw. Abstimmung mit Standortgemeinde empfehlenswert - - interkommunale Zusammenarbeit- 2. Erzeugung von Strom über den örtlichen Bedarf hinaus - Solange Daseinsvorsorge im eigenen Gebiet im Vordergrund steht, wohl unproblematisch

7 Seite 7 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für gemeindliche Unternehmen in der Privatrechtsform bzw. für die Beteiligung an privatrechtlich organisierten Unternehmen, z.b. eingetragene Genossenschaft, Art. 92 GO 1. Sicherstellung des öffentlichen Zwecks, Art. 92 Abs.1 S 1 Nr.1 GO hinreichend konkrete Festschreibung in der Unternehmenssatzung 2. Sicherstellung eines angemessenen Einflusses der Gemeinde auf die Organe der Genossenschaft, Art. 92 Abs.1 S. 1 Nr. 2 GO a. Angemessenheit abhängig von der Höhe des Geschäftsanteils b. Möglichkeiten der gemeindlichen Einflussnahme:

8 Seite 8 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen - Aufsichtsrat: problematisch, da Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Generalversammlung; unabdingbar - Vorstand: grundsätzlich Wahl durch Generalversammlung Öffnungsklausel, 24 Abs.2 S.2 GenG: andere Art der Bestellung durch Satzung möglich Sicherung gemeindlicher Einflussnahme durch satzungsmäßige Einräumung eines gemeindlichen Vorschlags- oder Entsenderechts - Generalversammlung Grundsatz: Jedes Mitglied hat eine Stimme Satzungsmäßige Festlegung von Mehrstimmrechten nur sehr eingeschränkt möglich Sekundärgenossenschaft, 43 Abs.3 Nr.3 GenG, ermöglicht adäquate kommunale Einflussnahme in der Generalversammlung

9 Seite 9 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 3. Haftungsbegrenzung der Gemeinde, Art. 92 Abs.1 S 1 Nr.3 GO - Sicherstellung der Haftungsbegrenzung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag - Befreiung von der Haftungsbegrenzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde; nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich - Kommunale Unternehmensbeteiligung ohne Haftungsbegrenzung bzw. ohne Befreiung davon führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts - GenG sieht grundsätzlich Nachschusspflicht der Mitglieder bei Insolvenz vor; abdingbar - Haftungsbegrenzung ist ausdrücklich in der Satzung durch Beschränkung bzw. Aufhebung der Nachschusspflicht zu regeln

10 Seite 10 Beteiligungsverwaltung, Art. 94 GO Gemeindliche Eigen- und Beteiligungsgesellschaften lösen Kontroll- und Informationspflichten für die Gemeinde aus, Art.94 Abs.1 u. 2 GO 1. Umfang der Verpflichtungen abhängig vom Beteiligungsanteil (Mehrheitsbeteiligung- Minderheitsbeteiligung) a. Hinwirken auf Aufnahme von gemeindlichen Kontroll- und Informationsrechten in die Satzung (Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, eines Jahresabschlusses, etc.) b. Hinwirken auf vertragliche Einräumung von unmittelbaren Informations- und Einsichtsrechten für die Rechnungsprüfer c. Ausübung der Prüfbefugnisse nach 53 HGrG 2. Beteiligungsbericht, Art. 94 Abs.3 GO (ab 5%iger Beteiligung) - jährlich durch die Gemeinde zu erstellen - Inhalt: (Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse, Ertragslage, Kreditaufnahme.) - Vorlage an Gemeinderat; öffentlich einsehbar

11 Seite 11 Anzeigepflicht von gemeindlichen Unternehmen Art.96 GO 1. Tatbestände: u.a. Errichtung von gemeindlichen Unternehmen, kommunale Beteiligung an Unternehmen - Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde - mind. 6 Wochen vor Vollzug - Ausnahme: keine Anzeigeverpflichtung bei Beteiligungsgesellschaften, sofern Beteiligung unter 5% 2. Unabhängig von Anzeigepflicht wird Beratung durch Rechtsaufsichtsbehörde empfohlen

12 Seite 12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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