Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz

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1 Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz Materielles Recht NRW-Entwurf 2013 Österreich VbVG (mwv ) Art. 102 sstgb (mwv ) Haftungssubjekt Verband; gem. 1 Abs. 1 NRW-E juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts. Möglichkeit der Rechtsnachfolge ( 2 Abs. 4, 1 Abs. 4 NRW-E) Verband; gem. 1 Abs. 2 VbVG juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Keine Verbände sind gem. 1 Abs. 3 VbVG (Nr. 1) die Verlassenschaft, (Nr. 2) Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln; (Nr. 3) anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind Unternehmen; gem. Art. 102 Abs.4 sstgb (a) juristische Personen des Privatrechts; (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; (c) Gesellschaften; Einzelfirmen Möglichkeit der Rechtsnachfolge ( 10 VbVG) Subjekt a) Entscheidungsträger Entscheidungsträger sind gem. 1 Abs. 3 NRW-E (a) vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person oder Mitglieder solcher Organe, (b) der Vorstand eines nicht rechtsfähigen a) Entscheidungsträger Entscheidungsträger gem. 2 Abs.1 VbVG ist, (1) wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder Natürliche Person, Begehung eines Verbrechens oder Vergehens

2 Vereins oder Mitglieder eines solchen Vorstandes, (c) vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder (d) Personen, die in einem Betrieb oder einem Unternehmen einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Leitungsfunktion verantwortlich wahrnehmen, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gehört b) sonstige Personen, wenn in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangene Tat (vgl. 2 Abs. 2 NRW-E) rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, (2) Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt b) Mitarbeiter Mitarbeiter ist gem. 2 Abs.2 VbVG, wer (1) auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses, (2) auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, als überlassene Arbeitskraft ( 3 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder (4) auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. Anknüpfungspunkt und Zurechnungsgrund a) Straftat durch Entscheidungsträger: Nach 2 Abs. 1 NRW-E wird die Verbandssanktion verhängt, wenn durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Verbandes vorsätzlich oder fahrlässig eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen worden ist, wobei Zuwiderhandlun- a) Allgemeines Erfordernis Der Verband ist nur dann verantwortlich, wenn gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 VbVG die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder Nr. 2 durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. b) Straftat durch Entscheidungsträger Der Verband ist verantwortlich gem. 3 Allgemeines Erfordernis: Das Verbrechen oder Vergehen wird dem Unternehmen zugerechnet, wenn es in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen wurde und wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechenbar ist. (Subsidiarität der Unternehmensstrafe)

3 gen gem. 1 Abs. 2 NRW-E Zuwiderhandlungen gegen ein Strafgesetz (sind), soweit sie nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden.. Sie sind verbandsbezogen, wenn durch sie Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen, oder wenn durch sie der Verband bereichert worden ist oder bereichert werden sollte. b) Straftat durch sonstige Person (Aufsichtspflichtverletzung) Gem. 2 Abs. 2 bei Aufsichtspflichtverletzung: Ist in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Verbandes eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen worden, so wird gegen den Verband eine Verbandssanktion verhängt, wenn durch einen Entscheidungsträger dieses Verbandes vorsätzlich oder fahrlässig zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art, unterlassen worden sind, durch die die Zuwiderhandlung verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Abs. 2 VbVG, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.. c) Straftat von Mitarbeitern Der Verband ist verantwortlich gem. 3 Nr. 1 VbVG, wenn Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und (Nr. 2) die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich er- leichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder per- sonelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.. Ausnahme: Art. 102 Abs. 2 sstgb: Bei bestimmten Straftaten gegen den unlaute- ren Wettbewerb findet die Bestrafung des Unternehmens unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen statt, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.. Rechtsfolgen Verbandssanktion, 2 Abs. 1 NRW-E Verbandssanktionen sind gem. 4 NRW-E: die Verbandsgeldstrafe, die Verbandswarnung mit Strafvorbehalt, die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung Verbandsgeldstrafe: 5 bis 360 volle Tagessätze ( 6 Abs. 1 NRW-E); Verbandsgeldbuße von mindestens einem Tagessatz, 4 Abs. 1 övbvg Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder Busse bis zu 5 Millionen Franken, Art. 102 sstgb

4 Zumessung durch Abwägung der Umstände die für und gegen das Unternehmen sprechen und die Ertragslage ( 6 Abs. 3, 4 NRW-E) unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken ( 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen., 4 Abs. 4 övbvg Verfahrensrecht Grundsätzliche Anwendbarkeit der allgemeinen strafprozessualen Vorschriften Legalitätsgrundsatz Ja, 13 Abs. 1 NRW-E Ja, 14 Abs. 1 VbVG Ja, da Regelung in der sstpo Gilt uneingeschränkt, 14 Abs. 2 NR- W-E Gilt nur eingeschränkt, wird nach 18 Abs. 1 VbVG durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar er- scheint. Ja, Art. 7 sstpo

5 Vertretung 17 Abs. 1 NRW-E: Der Verband wird im Verfahren nach Maßgabe des 51 der Zivilprozessordnung vertreten. Wer wegen einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung oder wegen einer Unterlassung im Sinne des 2 Abs. 2 beschuldigt ist oder beschuldigt gewesen ist, ist an der Vertretung des Verbandes im Strafverfahren gehindert. 51 Abs. 1 ZPO: Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. 16 Abs. 1 VbVG: Die Verständigung darüber, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird ( 50 StPO), der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den 200 Abs. 4, 201 Abs. 1 und 4 sowie 203 Abs. 1 und 3 StPO sind dem belangten Verband selbst zu eigenen Händen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen. 16 Abs. 2 S.1 VbVG: Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Straftat begangen zu haben, so hat das Gericht dem belangten Verband von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Art. 112 Abs. 1 sstpo: In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Art. 112 Abs. 3 S. 1 sstpo: Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter zu bezeichnen. 19 Abs. 1 NRW-E: Hat der Verband keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter des Verbandes wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung beschuldigt, so wird ihm auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Mitglieds des Verbandes zur Beseitigung des vertretungslosen Zustands ein Pflichtverteidiger als besonderer Vertreter für das Verfahren bestellt, falls mit dem vertretungslosen Zustand Gefahr verbunden ist.

6 Selbstbelastungsfreiheit Ja, 13 Abs. 1 NRW-E i.v.m. 136, 136a, 243 Abs. 5 S. 1 StPO Ja, 13 Abs. 1 S. 2 VbVG: Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband). Ja, Art. 113 Abs. 1 S. 1, 2 sstpo Vernehmung des Anknüpfungstäters 18 Abs. 1 NRW-E: Im Verfahren gegen den Verband wegen einer Verbandsstraftat sind auch die Personen, die einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung oder einer Unterlassung im Sinne des 2 Abs. 2 verdächtig sind, als Beschuldigte zu vernehmen. Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die 133 bis 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 17 Abs. 1 S. 1 VbVG: Die Entscheidungsträger des Verbandes sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Straftat begangen zu haben, oder wegen der Straftat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen. Art. 178 g) sstpo: Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Art. 180 Abs. 1 sstpo: Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b- g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Recht auf Verteidigung Ja, 13 Abs. 1 NRW-E i.v.m. 136, 136a, 243 Abs. 5 S. 1 stop Ja, 13 Abs. 1 S. 2 VbVG Ja, Art. 113 Abs. 1 S. 1, 2 sstpo

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