Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018

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1 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018 #61

2 31a BtMG (1) In Fällen des 29 [ ] kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut [ ] oder besitzt. (Vgl. hierzu BVerfGE 90, S. 145, Cannabis-Entscheidung) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

3 Geringfügigkeitseinstellungen Begründungen Verfahrensökonomie Verhältnismäßigkeit Vermeidung von Stigmatisierung Probleme Öffentliches Interesse? Gewaltenteilung: Staatsanwalt als Richter vor dem Richter Unschuldsvermutung Exekutives Recht Rechtsmittelausschluss für Opfer (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

4 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

5 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

6 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

7 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

8 Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

9 Strafbefehl ( 407 StPO) (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

10 Strafbefehl ( 407 StPO) (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie 3. Absehen von Strafe. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

11 Strafbefehl ( 407 StPO) (3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

12 Strafbefehl ( 407 StPO) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

13 Strafbefehl ( 407 StPO) Einige statistische Kennzahlen (2016): Zahl der Anträge: » davon Freiheitsstrafe m. Bew (0,8 %) Einsprüche: Zurücknahme am Ende der Hauptverhandlung: Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

14 Trends in Verfahrensarten (%) Anklage Strafbefehl 153 (u.a.) 153a (u.a.) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

15 Träger der Sanktionierungskompetenz Richter formelle Sanktion (Staatsanwalt und) Richter formelle Sanktion (Strafbefehl) Staatsanwalt und Richter informelle Sanktion (Diversion) Staatsanwalt informelle Sanktion (Diversion) Polizei? (noch) nicht in Deutschland Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

16 Marginalisierung des Gerichts Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

17 Die Geldstrafe Prinzip Entzug von Geldmitteln und dadurch bedingter Zwang zum zeitweisen Verzicht auf Konsum- und Bedürfnisbefriedigung Beschränkung der finanziellen anstelle der persönlichen (physischen) Bewegungsfreiheit Geld als "geronnene Freiheit" (H.-H. Jescheck) Probleme Höchstpersönlicher Charakter nicht kontrollierbar Strafübel ungeachtet des Tagessatzsystems zumindest für oberste Einkommensschichten potenziell geringer Im unteren Einkommensbereich Gefahr der Drittwirkung auf Angehörige Nur unbedingte Verhängung möglich Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

18 Der historische 'Siegeszug' der Geldstrafe Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

19 Die Geldstrafe 1. Strafrechtsreformgesetz StGB Priorität der Geldstrafe Freiheitsstrafen unter 6 Monaten dürfen nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Täter Freiheitsstrafe» zur Einwirkung auf den Täter oder» zur Verteidigung der Rechtsordnung» unerlässlich machen Grundgedanken des Marburger Programms (F. v. Liszt) Kurze Freiheitsstrafe entsozialisiert Gelegenheits- oder Ersttäter sollten deshalb mit nicht freiheitsentziehenden Sanktionen bestraft werden Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

20 Photo: Anderer Ansatz: Skandinavisches Kurzstrafenmodell Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

21 Sanktionsstruktur ,1 Geldstrafe 11 4,9 Freiheitsstrafe mit Bewährung Prozent (2016) Freiheitsstrafe ohne Bewährung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

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