n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen)

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1 Nationalrat / Ständerat Sommersession 05 e-parl : n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen) Geltendes Entwurf des Bundesrates Nationalrates Ständerates Nationalrates Ständerates Nationalrates Ständerates Antrag der Einigungskonferenz vom. April 0 vom 5. Sept. 0 vom 8. Juni 0 vom. Sept. 0 vom 6. Nov. 0 vom. März 05 vom. Juni 05 vom. Juni 05 Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. April 0, beschliesst: Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: BBl

2 e-parl : Strafgesetzbuch Art. Kurze unbedingte Art. Aufgehoben Art. a MStG) Art. Randtitel Kurze Art. Art. anstelle von Geldstrafe Art. a MStG) Art. a MStG) Art. kann auf eine vollziehbare von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. ) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. kann auf eine unbedingte von bis zu sechs Monaten erkennen, wenn zu erwarten ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. bis kann statt auf eine Geldstrafe auf eine erkennen, wenn eine solche notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. kann statt auf eine Geldstrafe auf eine erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. bleibt die anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 6). Streichen SR.0

3 e-parl :0 - - bleibt die an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 6) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 9). bleibt die an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 6). Art. 67c (neu) a. Landesverweisung Art. 67c 50a ter MStG) Art. 67c siehe Ziffer bis (Koordinationsbestimmung) siehe Ziffer bis (Koordinationsbestimmung) kann einen Ausländer für bis 5 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn zu einer von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 6 oder 6 anordnet.... oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59-6 oder 6 anordnet. Die Landesverweisung gilt ab skraft des Urteils; im Falle des Vollzugs

4 e-parl :0 - - der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird. Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.. Militärstrafgesetz vom. Juni Art. a Kurze unbedingte Art. a Aufgehoben Art. a StGB) Art. a Randtitel Kurze Art. a Art. a anstelle von Geldstrafe Art. a StGB) Art. a StGB) Art. a kann auf eine voll-ziehbare Freiheits-strafe von weniger als sechs SR.0 kann auf eine unbedingte von bis zu sechs Monaten erken- kann statt auf eine Geldstrafe auf eine erkennen, wenn:

5 e-parl :0-5 - Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 6) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können. nen, wenn zu erwarten ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. bis kann statt auf eine Geldstrafe auf eine erkennen, wenn eine solche notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. a. eine solche geboten erscheint um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. bleiben die Artikel 0 und 8 Absatz bis. Streichen bleiben die Artikel 0, und 8 Absatz bis. bleiben die Artikel 0 und 8 Absatz bis.

6 e-parl :0-6 - Art. 50a ter (neu) a. Landesverweisung kann einen Ausländer für bis 5 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn zu einer von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Atikel 6 oder 6 des Strafgesetzbuches anordnet. Die Landesverweisung gilt ab skraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird. Art. 50a ter 67c StGB) Art. 50a ter... oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59-6 oder 6 des Strafgesetzbuches anordnet. siehe Ziffer bis (Koordinationsbestimmung) siehe Ziffer bis (Koordinationsbestimmung) Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam. SR.0

7 e-parl :0-7 - (Ziff. ) (Ziff. ) (Ziff. ) (Ziff. ) (Ziff. ) (Ziff. ) (Ziff. ) (Ziff. ) s s s s s s s s Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Strafprozessordnung Art. 5 Voraussetzungen Art. 5 Abs. Bst. c und d sowie Abs. Art. 5 Art. 5 Art. 5 Art. 5 Art. 5 Art. 5 Art. 5 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Straf-befehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a. eine Busse; Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: 5 SR , so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: Gemäss geltendem. Einleitungssatz: (=gemäss geltendem ) Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Straf-befehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:... (= gemäss geltendem )

8 e-parl :0-8 - b. eine Geldstrafe von höchstens 80 Tagessätzen; c. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 70 Stunden; d. eine von höchstens 6 Monaten. Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 7 StGB verbunden werden. Strafen nach Absatz Buchstaben b d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich. c. Aufgehoben d. eine bedingte von höchstens 6 Monaten oder eine unbedingte von höchstens Monaten. Strafen nach Absatz Buchstaben b und d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer von höchstens 6 Monaten entspricht. d. Gemäss geltendem Gemäss geltendem

9 e-parl :0-9 - Die Staatsanwaltschaft kann dabei eine bedingte Strafe oder bedingte Entlassung widerreufen, soweit die insgesamt widerrufene Strafe die Anteile nach Absatz nicht überschreitet. Streichen (=streichen) Streichen Mit Zustimmung der RK-N (Art. 89 Abs. ParlG) bis bis Koordination mit der 0. März 05 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Art. Abs. -6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Koordination mit der 0. März 05 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Art. Abs. -6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer). Strafgesetzbuch. Strafgesetzbuch Unabhängig davon, ob die Unabhängig davon, ob die SR.0 SR.0

10 e-parl : März 05 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Art. Abs. -6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländer-innen und Ausländer) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, gilt mit nkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigen nkrafttreten für Artikel 67c Folgendes: Art. 67c Gegenstandslos oder aufgehoben 0. März 05 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Art. Abs. -6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländer-innen und Ausländer) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, gilt mit nkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigen nkrafttreten für Artikel 67c Folgendes: Art. 67c Gegenstandslos oder aufgehoben. Militärstrafgesetz vom. Juni 97 Unabhängig davon, ob die 0. März 05 des Schweize- SR.0. Militärstrafgesetz vom. Juni 97 Unabhängig davon, ob die 0. März 05 des Schweize- SR.0

11 e-parl :0 - - rischen Strafgesetzbuches Art. Abs. -6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländer-innen und Ausländer) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, gilt mit nkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigen nkrafttreten für Artikel 50a ter Folgendes: Art. 50a ter Gegenstandslos oder aufgehoben rischen Strafgesetzbuches Art. Abs. -6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländer-innen und Ausländer) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, gilt mit nkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigen nkrafttreten für Artikel 50a ter Folgendes: Art. 50a ter Gegenstandslos oder aufgehoben

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