sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
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- Babette Lehmann
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1 Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl : sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz am EU-Programm MEDIA für die Jahre vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Beschluss des Ständerates vom 6. Dezember 007 Eintreten und rückweisen Das Geschäft ist an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag: - mit der EU nach Möglichkeiten zu suchen, welche den medienpolitischen Interessen der Schweiz besser Rechnung tragen, - weiterhin für eine vorläufige Anwendung von MEDIA zu sorgen, - dem Parlament das Geschäft spätestens im Herbst 009 erneut vorzulegen. Beschluss des Nationalrates vom 0. Dezember 007 Zustimmung Neue Anträge des Bundesrates vom 6. November 008 Titel: der Schweiz am EG-Programm MEDIA Antrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 9. Februar 009 Zustimmung zum Entwurf und zu den neuen Anträgen des Bundesrates gestützt auf die Artikel 54 Absatz und 66 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. September 007, sowie der Zusatzbotschaft vom 6. November 008, beschliesst: Art. Art. Das Abkommen vom September 007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Das Abkommen vom. Oktober 007 zwischen SR 0 BBl BBl
2 Bundesrat Ständerat Nationalrat Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 007 wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren. Neue Anträge des Bundesrates e-parl :7 - Der Bundesrat wird ermächtigt, die im Anhang I des Abkommens vorgenommenen Änderungen abzuschliessen. Art. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikeln 4 Absatz Buchstabe d Zif fer der Bundesverfassung.
3 e-parl :7 - - Entwurf des Bundesrates vom 6. November 008 Antrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 9. Februar 009 Zustimmung zum Entwurf Bundesbeschluss zur Finanzierung der Teilnahme der Schweiz am EG-Programm MEDIA für die Jahre 00 0 vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. September 007 und der Zusatzbotschaft vom 6. November 008, beschliesst: Art. Art. Ausgabenbremse Für die Finanzierung der Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen des bilateralen Abkommens vom. Oktober 007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am EG-Programm MEDIA SR 0 BBl BBl
4 e-parl :7-4 - Bundesrat wird ein Verpflichtungskredit für die Jahre 00 0 von Franken ( Euro) bewilligt. Art. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. 4 BBl
5 e-parl :7-5 - Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 6. November Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 9. Februar 009 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes vermerkt ist Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) Änderung vom Art. 0 Werbeverbote Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 6. November 008, beschliesst: I Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 4. März 006 wird wie folgt geändert: Art. 0 Abs. Bst. b und c Art. 0 Abs. Bst. b und c Mehrheit Minderheit (Lombardi, Brändli, Büttiker, Hess, Imoberdorf) Unzulässig ist Werbung für: a. Tabakwaren; b. alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom. Juni 9 unterstehen; die Werbung für andere alkoholische Getränke darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen; der Bun- Unzulässig ist Werbung für: b. alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom. Juni 9 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; BBl SR SR 680 b. sämtliche alkoholische Getränke in Fernsehprogrammen in- und ausländischer Veranstalter, sofern diese Programme sich eigens an das schweizerische Publikum richten. b. Gemäss Bundesrat
6 e-parl :7 - Geltendes Recht Bundesrat desrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; c. sämtliche alkoholischen Getränke in Fernsehprogrammen in- und ausländischer Veranstalter, sofern diese Programme in der Schweiz national oder sprachregional verbreitet werden und sich eigens an das schweizerische Publikum richten; d. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; e. religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. c. Aufgehoben (Mehrheit) c. Streichen (=Gemäss geltendem Recht) (Minderheit) c. Gemäss Bundesrat Unzulässig sind: a. Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 5. Dezember 000; b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. 4 Unzulässig ist Werbung, welche: a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; b. irreführend oder unlauter ist; c. zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. 5 Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
7 e-parl :7 - Geltendes Recht Art. 4 Besondere Bestimmungen für die SRG In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. In den Programmen der SRG ist Werbung für alkoholische Getränke unzulässig. Untersagt ist auch Sponsoring durch in diesem Bereich tätige Unternehmen. Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 5 Abs. Bst. b), ganz oder teilweise einschränken. Bundesrat Art. 4 Abs. Aufgehoben II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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