Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

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1 Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw Seite 1

2 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen? Beschreiben Sie das Verfahren des betreffenden Instruments.

3 Parlamentarische Instrumente Rechtsgrundlagen BV ParlG Seite 3

4 Parlamentarische Instrumente Instrumente, die sich an die Bundesversammlung richten Parlamentarische Initiative (Art. 160 Abs. 1 BV; Art. 107 ff. ParlG) Antrag zu einem in Beratung stehenden Geschäft (Art. 160 Abs. 2 BV; Art. 76 ParlG) Instrumente, die sich an den Bundesrat richten (vgl. Art. 118 Abs. 2 ParlG) Motion (Art. 118 Abs. 1 lit. a) und Postulat (lit. b) Interpellation (Art. 118 Abs. 1 lit. c) und Anfrage (lit. d) Titel der Präsentation, Autor Seite 4

5 Parlamentarische Instrumente Interpellation und Anfrage «Frageinstrumente» Interpellation wird meist mündlich im Rat beantwortet, dieser kann Diskussion beschliessen (vgl. Art. 125 Abs. 4 ParlG) Anfrage wird schriftlich und ohne Diskussion im Rat beantwortet (vgl. Art. 125 Abs. 5 ParlG) Postulat und Motion Postulat: Prüfungsantrag auf Erlassentwurf oder andere Massnahme (Zustimmung eines Rates nötig, vgl. Art. 124 Abs. 2 ParlG) Motion: Verbindlicher Auftrag zu Gesetzesentwurf oder Massnahme (Zustimmung beider Räte nötig, vgl. Art. 121 Abs. 2 ParlG) Seite 5

6 Parlamentarische Instrumente Was will das Mitglied des Ständerates erreichen? Abklärungen (lit. a und b) Prüfung, ob im betreffenden Gebiet Gesetze erlassen werden sollen (lit. c und d) Geeignetes Mittel wäre somit das Postulat Wer kann ein Postulat einreichen? Vgl. Art. 119 Abs. 1 ParlG Verfahrensablauf? vgl. Art. 124 Abs. 1-3 ParlG Seite 6

7 Postulat: Geschäfts-Nr Postulat von SR Philipp Stähelin (CVP) vom 1. Juni 2004: Seite 7

8 Frage 2 Der Bundesrat antwortete am 2. Dezember 2005 mit einem schriftlichen Bericht zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen. Wo wurde der Bericht publiziert?

9 Publikationsorgane des Bundes Relevante Rechtsgrundlage: Publikationsgesetz (PublG) Publikationsorgane sind gem. Art. 1 PublG: Sammlungen des Bundesrechts Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) Bundesblatt (BBl) Primatwechsel auf 1. Januar 2016, vgl. Art. 1a Abs. 1 PublG Elektronische Fassung rechtsverbindlich, nicht mehr die gedruckte Seite 9

10 Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) Art. 2 PublG: Erlasse des Bundesrechts In der AS werden veröffentlicht: a. die Bundesverfassung; b. die Bundesgesetze; c. die Verordnungen der Bundesversammlung; d. die Verordnungen des Bundesrates; e. die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; f. die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse; g. die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge; h. einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst Seite 10

11 Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) Art. 11 PublG: Inhalt Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung: a. der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und b. der Kantonsverfassungen Seite 11

12 Bundesblatt (BBl) Art. 13 PublG 1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht: a. die Botschaften und Entwürfe des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung; b. die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung und die entsprechenden Stellungnahmen des Bundesrates; c. [ ] d. die Bundesbeschlüsse zu Verfassungsänderungen sowie über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV; e. die Bundesgesetze und die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse; f. die einfachen Bundesbeschlüsse, die nicht nach Artikel 2 Buchstabe h in der AS veröffentlicht werden; f bis. Weisungen des Bundesrates; g. weitere Texte, die nach der Bundesgesetzgebung aufzunehmen sind. 2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden: a. Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates, der Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte, soweit sie nicht nach Absatz 1 veröffentlicht werden müssen; b. Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates; c. Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören. Vgl. BBl : Bericht des Bundesrats zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen (in Beantwortung des Postulats Stähelin vom 1. Juni «Private Sicherheitsfirmen») Seite 12

13 Frage 3 Um was für eine Art Verordnung handelt es sich dabei? Welches ist die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung?

14 Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund Ingress der Verordnung erwähnt Art. 182 Abs. 2 BV als Kompetenznorm Diese Norm betrifft die Kompetenz des Bundesrates, u.a. die Bundesgesetzgebung zu vollziehen Der Vollzug kann auch Vollzugsrechtsetzung beinhalten, also den Erlass von Vollziehungsverordnungen Vollziehungsverordnung Seite 14

15 Gesetzliche Grundlage Ingress? Botschaft zur Verordnung des Bundesrates? Erläuterungen zu einer Verordnung des Bundesrates werden nicht in AS/BBl publiziert Homepage des EJPD: Erläuterungen zur Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund Verordnung vollzieht das BG über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz: ZAG; SR 364) Seite 15

16 Frage 4 Um was handelt es sich bei einer Vernehmlassung, wo ist diese geregelt? Kann eine in der Schweiz niedergelassene private Sicherheitsfirma ebenfalls an der Vernehmlassung teilnehmen?

17 Vernehmlassung Rechtsgrundlage Art. 147 BV Vernehmlassungsgesetz (SR ; VlG) Vernehmlassung soll sicherstellen, dass Kantone, Parteien und interessierte Kreise an der Meinungsbildung im Bund teilnehmen können (Art. 2 Abs. 1 VlG) Zwingend bei (Art. 3 Abs. 1 VlG): Verfassungsänderungen (lit. a) Erlass gewisser wichtiger rechtsetzenden Bestimmungen (lit. b) Gewissen völkerrechtlichen Verträgen (lit. c) Gewissen Verordnungen (lit. d und e) Seite 17

18 Vernehmlassung Stellung nehmen kann jede Person oder Organisation, (Art. 4 Abs. 1 VlG) Kantone, in der Bundesversammlung vertretene Parteien und gewisse Organisationen (Dachverbände) werden dazu eingeladen, weitere Kreise möglich (vgl. 4 Abs. 2 VlG) Stellungnahmen werden «zur Kenntnis genommen, ausgewertet und gewichtet» (Art. 8 Abs. 1 VlG) Die Firma hat sicherlich ein Interesse an der Vernehmlassung teilzunehmen, da sie durch die Regelung betroffen wäre Als juristische Person kann sie von sich aus eine Stellungnahme einreichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VlG) Allenfalls wird der Bundesrat betroffene Verbände zur Stellungnahme einladen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. e VlG) Seite 18

19 Frage 5 Auf welche Bundeskompetenzen stützte der Bundesrat seinen Entwurf? Wo schlagen Sie dies nach?

20 Bundeskompetenz Wo schlagen sie in diesem Fall nach? BBl ff. Bundeskompetenzen: Art. 54 Abs. 1 BV: Auswärtige Angelegenheiten Art. 95 Abs. 1 BV: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit Art. 173 Abs. 2 BV: Weitere Aufgaben und Befugnisse Seite 20

21 Bundeskompetenz Art. 54 Abs. 1BV: Auswärtige Angelegenheiten Umfassende Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten Art. 95 Abs. 1BV: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit Wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, sofern mit Art. 27 und Art. 94 Abs. 1 BV konform Art. 173 Abs. 2 BV: Weitere Aufgaben und Befugnisse Subsidiäre Generalkompetenz der Bundesversammlung Seite 21

22 Frage 6 Die Bundesversammlung verabschiedete das Gesetz am 27. September Welche Voraussetzungen mussten noch erfüllt werden, bevor es in Kraft treten konnte?

23 Inkrafttreten eines Bundesgesetzes Bundesgesetze unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV) Referendumsvorlage wird im BBl publiziert (Art. 13 Abs. 1 lit. e PublG) Frist von 100 Tagen (vgl. Art 141 Abs. 1 BV) Referendum erfolgreich, Bundesgesetz in der Volksabstimmung abgelehnt Erlassverfahren beendet Kein Referendum oder Bundesgesetz in der Volksabstimmung angenommen Gesetz kann in Kraft treten Seite 23

24 Inkrafttreten eines Bundesgesetzes Datum des Inkrafttretens entweder im Erlass selber geregelt oder Bundesrat wird ermächtigt, das Datum festzusetzen Inkrafttreten jedoch erst nach Publikation in der AS möglich (vgl. Art. 2 PublG) Inkrafttreten frühestens 5 Tage nach Publikation (Art. 7 Abs. 1 PublG) Seite 24

25 Frage 7 Angenommen, Teile der Bundesversammlung wären der Ansicht gewesen, das Gesetz hätte umgehend in Kraft gesetzt werden sollen, um den guten internationalen Ruf der Schweiz zu sichern. Hätte es für die Bundesversammlung eine Möglichkeit gegeben, das Bundesgesetz umgehend in Kraft treten zu lassen?

26 Inkraftsetzen eines Bundesgesetzes Bundesversammlung kann Bundesgesetze dringlich erklären (vgl. Art. 165 Abs. 1 BV) Referendum und Volksabstimmung werden (einstweilen) umgangen Voraussetzungen Zeitliche Dringlichkeit Befristung Qualifiziertes Mehr (Mehrheit der Mitglieder beider Räte) Seite 26

27 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit Art. 165 BV Bis 1 Jahr Über 1 Jahr Kein Referendum Fakultatives Referendum Obligatorisches Referendum Annahme: Gesetz gilt bis Ablauf der Geltungsdauer Ablehnung: Gesetz tritt nach einem Jahr ausser Kraft Seite 27

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