2 Hundegesetz n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010
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1 Nationalrat Herbstsession 00 e-parl : n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Entwurf der für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates des Bundesrates des Ständerates des Ständerates vom 0. Februar 009 vom. April 009 vom 9. Juni 009 vom 5. März 00 vom 4. Sept. 00 vom. Sept. 00 vom 8. September 00 Hundegesetz Zustimmung zum des Ständerates, wo nichts vermerkt ist vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze, und bis sowie 0 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der für Wissenschaft Bildung und Kultur vom 0. Februar 009 und in die des Bunderates vom. April 009 3, beschliesst: SR 0 BBl BBl
2 . Abschnitt: Zweck e-parl : Art. Art. Abs. Bst. b und c Art. Abs. Bst. c Art. Abs. Bst. c Art. Abs. Bst. c Zweck dieses Gesetzes ist es: a. die Haltung von und den Umgang mit Hunden so zu regeln, dass sie gesellschaftsverträglich sind; b. die Bevölkerung vor verhaltensgestörten und gefährlichen Hunden zu schützen. b. die Bevölkerung und Tiere vor gefährlichen Hunden zu schützen. c. Einheitliche Vorschriften zum Schutz von Menschen und Tieren vor Gefährdung durch Hunde zu schaffen. c. (= streichen) c. c. (= streichen) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde Art. Grundsätze Art. Abs. 3 und 4 Art. Abs. 3 und 4 Art. Abs. 4 Art. Abs. 4 Bei der Zucht von Hunden ist darauf zu achten, dass
3 sie für Menschen und Tiere keine Gefahr darstellen. Sie dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden oder belästigen. e-parl :49-3 Es ist verboten, Hunde im öffentlichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen. 3 Streichen 3 Im öffentlichen Raum sind Hunde unter Aufsicht zu halten. 4 Der Bundesrat schreibt für die Haltung potenziell gefährlicher Hundetypen eine Haltebewilligung vor. 4 (= streichen) 4 4 (= streichen) Art. 3 Leinenpflicht Hunde müssen an der Leine geführt werden: a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden; b. an verkehrsreichen Strassen; c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Art. 3 Abs. Bst. e und Abs.
4 an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen; d. auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spielund Sportplätzen; e. an Orten, die von den Kantonen entsprechend signalisiert werden. e. Streichen Die Kantone können für weitere Orte im öffentlichen Raum eine Leinenpflicht vorsehen. Diese Orte sind entsprechend zu signalisieren. e-parl : Art. 3a Hundeverbotszonen Die Kantone können bestimmte Orte im öffentlichen Raum zu Hundeverbotszonen erklären. Diese Orte sind entsprechend zu signalisieren. Art. 3a Die Kantone können bestimmte Orte in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Anlagen zu Hundeverbotszonen erklären. Diese Orte sind entsprechend zu signalisieren. Art. 3a Die Kantone können bestimmte Orte, die öffentlich zugänglich sind, zu Hundeverbotszonen erklären. Diese
5 e-parl : Art. 6 Massnahmen nach Einzelprüfungen Art. 6 Titel, Abs. und Massnahmen Art. 6 Abs. Bst. d Art. 6 Abs. Bst. d Art. 6 Abs. Bst. d Die zuständige kantonale Behörde kann entsprechend dem Ergebnis der Einzelprüfung insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a. Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen; b. Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne Hund; c. Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen; d. Verpflichtung, generell im Freien oder in besonders bezeichneten Gebieten, insbesondere in Siedlungsgebieten, dem Hund einen Maulkorb anzulegen oder ihn an der Leine zu führen; e. vorübergehendes Verbringen Die zuständige kantonale Behörde entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die notwendigen Massnahmen; sie kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen: d. Verpflichtung, generell im Freien oder in besonders bezeichneten Gebieten, insbesondere in Siedlungsgebieten, den Hund an der Leine zu führen oder ihm eine für seinen Gebiss- oder Maulbereich bestimmte Vorrichtung anzulegen, die jegliche Bisswunde verhindert; d. (= gemäss Entwurf der ) d.
6 des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung; f. Haltungs- oder Zuchtverbot, allenfalls verbunden mit einer Kastration des Hundes; g. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung; h. Tötung des Hundes. Die Halterin oder der Halter eines von einer Massnahme nach Absatz betroffenen Hundes darf ihn im öffentlichen Raum einer anderen Person nur anvertrauen, wenn diese in der Lage ist, ihn unter Kontrolle zu halten. darf ihn im öffentlich zugänglichen Raum einer anderen Person nur anvertrauen, wenn diese ebenfalls in der Lage ist, e-parl : Abschnitt: Haftung und Versicherung Art. 0 Haftung Die Halterin oder der Halter eines Hundes haftet für den von diesem angerichteten Schaden.
7 e-parl : Art. Versicherung Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss eine Versicherung abschliessen, welche die Haftpflicht deckt. Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen sowie die Risiken, die von der Deckung ausgeschlossen werden können. Art. Wer einen Hund hält, muss für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Mio. (ev. Mio.) Franken abschliessen. Art. Gemäss Entwurf der Art. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht versicherungspflichtig. Liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige kantonale Behörde vom Erfordernis einer Haftpflichtversicherung absehen und eine andere Form der Sicherstellung der Haftpflicht anordnen.
8 5. Abschnitt: Kantonales Recht e-parl : Art 3 Art. 3 Art. 3 Art. 3 Art. 3 Die Kantone können weiter gehende Vorschriften zum Schutz der Menschen und der Tiere vor Gefährdungen durch Hunde erlassen. Die Kantone können keine weiter gehende Vorschriften (= gemäss Entwurf der ) (= gemäss Entwurf der ) 8. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 8 Art. 8 Abs. bis (neu) Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. bis Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 00 über den Schutz des Menschen vor Tieren durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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