Strafprozessrecht SoS 2006
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- Holger Schneider
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1 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl
2 Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) cc) Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung dd) Anfangsverdacht und sog. Vorermittlungen ee) Die Bedeutung des Antragsdelikts (158 Abs. 2 StPO) b) Überblick zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens aa) Die Erforschungs- und Beweissicherungspflicht der Strafverfolgungsorgane bb) Die Einflussnahme des Beschuldigten auf das Ermittlungsverfahren cc) Die Mitwirkung des Verletzten im Ermittlungsverfahren 28. April von 16
3 Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts Rechtsquellen des Strafprozessrechts Zentrale Quellen Weitere wichtige Quellen (Ausschnitt) StPO GVG - Grundgesetz - EMRK, EGGVG, JGG, StGB, ZPO, OWiG - (RiStBV) 28. April von 16
4 4. a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung kraft privater Initiative kraft Anzeige von Behörden kraft amtlicher Vernehmung kraft Weisung 158 StPO - Strafanzeige - Strafantrag Keine Anzeigepflicht grds. keine Anzeigepflicht, Ausn.: z.b StPO GVG Legalitätsprinzip 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 1 StPO - vorgesetzter Beamter - übergeordnete Behörde 28. April von 16
5 aa) Formen der Einleitung Ausgangspunkt: Legalitätsprinzip 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Polizei zur Ermittlung verpflichtet. Problem: Außerdienstlich (privat) erlangte Kenntnis Meinungsspektrum: Überhaupt keine Ermittlungspflicht immer Ermittlungspflicht BGH: Ermittlungspflicht nur bei solchen Taten, die die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren; Probl. der Konkretisierung. Folgefrage: Befugnis zur Strafverfolgung außerhalb der Dienstzeit? (+), denn Staatsanwälte und Polizisten werden nicht sachlich unzuständig und können sich jederzeit selbst in den Dienst versetzen. 28. April von 16
6 4. bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Verfahrenseinleitung, 152 Abs. 2, 161 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Polizei haben die Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn ein Tatverdacht gegeben ist. Irrelevant: Frage der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit Anklagezwang, 170 Abs. 2 StPO Durch zahlreiche Vorschriften, insb. 153 ff. StPO) durchbrochen, so dass von einem Anklagezwang nicht mehr gesprochen werden kann. 28. April von 16
7 bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Überlagerung des Legalitätsprinzips vom Opportunitätsprinzip (Überblick): Fehlendes öffentliches Interesse - bei eingeschränkten Antragsdelikten - bei Privatklagedelikten Geringfügigkeit - absolute Geringfügigkeit ( 153, 153 b StPO) - relative Geringfügigkeit ( 154, 154 a StPO) Auslandsstaten ( 153 c StPO [beachte aber 153 f StPO]) vorrangige staatliche Interessen ( 153 d e, 154 c e StPO) Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ( 153 a StPO) 28. April von 16
8 bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Staatsanwaltschaft an gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden? Abweichende Auffassung zuungunsten des Beschuldigten Abweichende Auffassung zugunsten des Beschuldigten h.m. StA nicht gebunden, Arg.: Sonst wäre eine möglicherweise unzutreffende Rechtsmeinung auf Dauer festgeschrieben. BGH StA ist gebunden, Arg.: Rechtsprechungsmonopol der Gerichte, Art. 92 GG - Klageerzwingungsverfahren 172 ff. StPO - Vorschriften bei Divergenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 121 II, 136 GVG A.A. StA nicht gebunden, Arg.: - StA ist v. d. Gerichten unabhängig, 150 GVG - Klageerzingungsverf. 172 ff. StPO 28. April von 16
9 bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Kontrolle des Legalitätsprinzips materiell-rechtlich 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt) prozessual 172 ff. StPO (Klageerzwingungsverfahren) 28. April von 16
10 4. cc) Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Vorüberlegung: Aus der bloßen Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich noch nicht die tatsächliche Durchführung eines solchen. Grund für die zeitliche Bestimmung: Erst mit der Verfahrenseinleitung entsteht auch der Beschuldigtenstatus, aus dem wiederum Schutzrechte erwachsen. (Beispiel Aussageverweigerungsrecht gem. 136 Abs. 1 S. 2 StPO) 28. April von 16
11 4. cc) Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung h.m. Rein subjektiv bestimmend Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde notwendig, der zum Ausdruck bringt, dass sie das Ermittlungsverfahren gegen jemanden als den für eine Straftat möglicherweise Verantwortlichen betreiben will. A.A. Subjektiv und objektiv bestimmend Ein Ermittlungsverfahren gilt auch dann als eingeleitet, wenn bereits die Maßnahmen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild belegen, dass der Beamte zur Aufklärung einer Straftat tätig wird. Das Vorliegen eines Verfolgungswillens ist insoweit irrelevant. 28. April von 16
12 4. dd) Anfangsverdacht und Vorermittlungen Anfangsverdacht materielle Voraussetzung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO (+), wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen (Beurteilungsspielraum). Strafbarkeit nach materiellem Strafrecht (Beispiel StGB) Verfolgbarkeit bedingt keine Prozesshindernisse (Beispiel: Verjährung) Hinweis: Verdacht kann sich auch gegen Unbekannt richten! 28. April von 16
13 4. dd) Anfangsverdacht und Vorermittlungen Zulässigkeit von sog. Vorermittlungen? Ziel: Mittel: Problem: Klärung, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zulässig ist. Informatorische Befragung Umgehung von Beschuldigtenrechten (Beispiel 136, 137 StPO) 28. April von 16
14 4. dd) Anfangsverdacht und Vorermittlungen Exkurs: Verdacht als Prognose der Wahrheit Das Strafverfahren dient dazu, die Wahrheit zu erforschen. Eingriffe und Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren können also immer nur auf einen Verdacht gegründet werden. Eingriffe sind von unterschiedlicher Intensität Daher gibt es Verdachtsgrade unterschiedlicher Intensität. Anforderungen (3) Dringender Tatverdacht (Intensive Grundrechtseingriffe z.b. Untersuchungshaft, 112 ff. StPO ) (2) Hinreichender Tatverdacht (Bsp. Voraussetzung zur Anklageerhebung, 170 Abs. 1 StPO) (1) Anfangsverdacht (Bsp. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, 160 Abs. 1 StPO) 28. April von 16
15 4. b) Überblick zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens aa) Die Erforschungs- und Beweissicherungspflicht der Strafverfolgungsorgane Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens: Ermittlung von be- und entlastenden Momenten, 160 Abs. 2, 163 Abs. 1 StPO Ermittlung hins. der Rechtsfolge der Tat (Rechtsfolgenbemessung), 160 Abs. 3 StPO Beweissicherungspflicht, 160 Abs. 2, 163 Abs. 1 StPO Generelle Befugnisse z. Aufgabenwahrnehmung in 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 2 StPO Grenzen der freien Ermittlungsgestaltung: Ermittlungsmaßnahmen mit Grundrechtseingriff (im Einzelnen str.) Spezialgesetzlich geregelte Ermittlungsmaßnahmen (vgl. StPO) 160 Abs. 4 StPO bb) Die Einflussnahme des Beschuldigten auf das Ermittlungsverfahren Abgabe von Erklärungen durch Beschuldigten bzw. Verteidiger, 136 Abs. 2 StPO Beantragung der Erhebung von Entlastungsbeweisen, 136 Abs. 1 S. 3 StPO Ausschöpfung von Rechtsschutzmöglichkeiten cc) Die Mitwirkung des Verletzten im Ermittlungsverfahren Informations- und Mitwirkungsrechte gem. 406 e g StPO 28. April von 16
16 4. ee) Die Bedeutung des Antragsdelikts ( 158 Abs. 2 StPO) Offizialdelikt Anfangsverdacht einer Straftat Antragsdelikt stets absolute Bsp. 123 StGB, 185, 194 StGB 242, 247 StGB Strafantrag relative Bsp. 223 StGB 303, 303 c StGB Strafantrag und/oder öffentliches Interesse (-) (+) (+) (-) 170 Abs. 2 StPO Verfahrenseinstellung Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 170 Abs. 2 StPO Verfahrenseinstellung Beachte: Bei Antragsdelikten 28. April 2006 und von StGB 16 Privatklageverfahren gem. 374 ff. StPO
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