Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen
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- Astrid Beutel
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1 Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen Dr. Kerstin Holzinger
2 Warum Unternehmensstrafen? Kumulationsprinzip ( 22 Abs 2 VStG) Mehrfache Bestrafung bei mehreren zur Vertretung nach außen berufenen Personen "Unmöglichkeit" der Schaffung eines ausreichenden Kontrollsystems Verantwortlichkeit des Unternehmens soll eingreifen. 2
3 Verfassungsrechtliche Anforderungen VfGH vom , G497/2015 ua "Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des [ ] Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz (vgl VfSlg /1998) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber izm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich [ ] aus [ ] verfassungsrechtlichen Vorgaben [nicht] ableiten" (Rz 50). "[Es] ist daher die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird" (Rz 52). 3
4 VbVG 3 VbVG (1) Ein Verband ist [ ] für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. (2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. (3) Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn 1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; [ ]; und 2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. 4
5 370 GewO (1a) Geldstrafen können auch gegen juristische Personen [ ] verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den 365m bis 365z [ ] ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person [ ], 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person [ ] zu treffen, oder 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder [ ] innehat. (1b) Juristische Personen [ ] können bei Verpflichtungen, die sich aus den 365m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 1a genannte Person die Begehung von Verstößen nach Abs 1a zugunsten der juristischen Person [ ] durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. 5
6 99d BWG (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die [ ] angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, [ ]. (2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die [ ] angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, [ ]. [ ] (5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. Vgl weiters 153 BaSAG, 5 und 14 ZvVG, 95b BörseG, 190a InvFG, 4 SFT- VollzugsG, 48e BörseG und 35 FM-GwG. 6
7 Anforderungen an eine Unternehmensstrafbarkeit Ingerenzprinzip Notwendiger Konnex zwischen Tat und Unternehmen Sachlicher Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes: Tatbegehung zu Gunsten des Verbandes oder Verletzung einer Verbandspflicht Sachliche Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen: Tat eines Entscheidungsträgers oder Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße eines Entscheidungsträgers zumindest erheblich erleichtert. vgl VfGH , G497/2015 ua, Rz 54. 7
8 Formulierungsvorschlag I (1) Eine juristische Person ist für eine Verwaltungsübertretung verantwortlich, wenn 1. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die die juristische Person selbst treffen und 2. eine Person, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund a. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, die Tat als solche rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. (2) Eine juristische Person ist auch für eine Verwaltungsübertretung verantwortlich, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat. 8
9 Formulierungsvorschlag II (3) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß 9 VStG kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Kerstin Holzinger HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Mölker Bastei 5, 1010 Wien Tel 01 / Fax 01 / kerstin.holzinger@haslinger-nagele.com 10
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