Trade Compliance. Nikolaus Voss Rechtsanwalt Geschäftsführer der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, München

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1 Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes von Organen und Mitarbeitern gegen persönliche Inanspruchnahme im Falle von Compliance-Verstößen Nikolaus Voss Rechtsanwalt Geschäftsführer der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, München 1

2 Begriff Trade Compliance Compliance Bisher keine Legaldefinition im positivem Recht, verschiedene Definitionen in der Literatur, aber mittlerweile herrschende Meinung: (1) Unternehmen müssen sich im Einklang mit geltendem Recht bewegen (selbstverständlich), und (2) Unternehmen müssen potentielle Gesetzesverstöße von Betriebsangehörigen schon im Vorfeld durch geeignete organisatorische Maßnahmen bestmöglich ausschließen (Organisations- und Aufsichtspflicht der Geschäftsleitung) Trade Compliance = Compliance im Außenhandel Unternehmen müssen (1) Sich konform mit allen anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Normen (national und ggf. supranational) verhalten, und (2) Ein solch konformes Verhalten durch die notwendigen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere die Implementierung eines ICPs, sicherstellen 2

3 Konsequenzen von Verstößen Bei Trade Compliance-Verstößen drohen rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen Für das betroffene Unternehmen Bußgeld, Einziehung und (erweiterter) Verfall von Vermögenswerten Verlust der Zuverlässigkeit, Entfall von Privilegien, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen Reputationsschäden, Imageschäden, Belastung der Geschäftsbeziehungen Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern oder Dritten Für betroffene Unternehmensvertreter (Organe = Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat), sowie für Führungskräfte und Mitarbeiter persönlich Bußgeld und strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafe, u.u. Freiheitsstrafe) Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Unternehmens oder Dritter Konkrete Konsequenzen abhängig vom Einzelfall, insbesondere von Art des Verstoßes, Pflichtwidrigkeit und Verschulden Nicht jeder Verstoß hat zwangsläufig Konsequenzen (z.b. Offenlegungsprivileg bei Arbeitsfehlern nach 22 Absatz 4 AWG außenwirtschaftsrechtliche Selbstanzeige ) 3

4 Straf-/bußgeldrechtliche Konsequenzen Die straf-/bußgeldrechtliche Entscheidung kann je nach Lage des Einzelfalls ergehen gegen Einzelne Mitarbeiter wegen eigenem Handeln oder Unterlassen als Täter/Teilnehmer (ggf. Zurechnung nach 14 StGB, 9 OWiG bei Sonderdelikten) Einzelne Organe und Beauftragte wegen Eigenem Handeln/Unterlassen als Täter/Teilnehmer (ggf. Zurechnung nach 14 StGB, 9 OWiG bei Sonderdelikten) oder Organisationsverschulden ( 130, 9 OWiG) Unternehmen wegen Organisationsverschulden ( 30 OWiG) Ggf. auch kumulativ Unternehmen sind (bisher) in Deutschland nicht strafbar, nur Verhängung von Bußgeld nach OWiG möglich Das individuelle straf-/bußgeldrechtliche Risiko ist insbesondere abhängig von Art des Verstoßes, Tatbeteiligung, Verschulden sowie Stellung im Unternehmen 4

5 Ausgewählte straf-/bußgeldrechtliche Konsequenzen für den Einzelnen Vorsätzlicher oder leichtfertiger Embargobruch in Verbindung mit Rüstungsgütern Straftat nach 17 Absatz 1 bzw. Absatz 2 bis 5 AWG i.v.m 80, 74, 75, 77, 79 AWV Grunddelikt: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren (= Verbrechen) Strafrahmenverschärfungen (gewerbsmäßig, Bande) Minder schwerer Fall: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe Vorsätzlicher sonstiger Embargobruch oder ungenehmigte Ausfuhr nach 18 AWG Grunddelikt: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe Strafrahmenverschärfungen (gewerbsmäßig, Bande) Fahrlässiger sonstiger Embargobruch oder ungenehmigte Ausfuhr oder Verstoß gegen diverse Rechtsverordnungen nach 19 AWG Bestimmte Fälle: Geldbuße bis zu Euro PRO Verstoß Übrige Fälle: Geldbuße bis zu Euro PRO Verstoß 5

6 Zivilrechtliche Konsequenzen für den Einzelnen Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Organe Ansprüche des Unternehmens oder anderer Organe der Gesellschaft (Innenhaftung) Ansprüche Dritter, insbesondere Kunden, Lieferanten, Wettbewerber, Aufsichtsbehörden, sonstige Dritte (Außenhaftung) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Mitarbeiter und Führungskräfte Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Unternehmens oder Dritter Auf Grundlage des Dienstvertrages Wegen unerlaubter Handlung ( 823 ff. BGB) Sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen 6

7 Schutz der Organe vor Inanspruchnahme Üblich: Abschluss einer Directors & Officers (D&O) - Versicherung Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, i.d.r. Abschluss durch das Unternehmen zugunsten der Organe (und Führungskräfte, Prokuristen - je nach Ausgestaltung) Schützt nur die Organe etc., nicht das Unternehmen selbst Absicherung gegen Risiken aus besonderer gesetzlicher Verantwortung, 93 AktG, 43 GmbHG Schutz gegen Ansprüche der Gesellschaft oder anderer Organe der Gesellschaft (Innenhaftung) Ansprüche von Geschäftspartnern (Kunden/Lieferanten), Wettbewerbern, Aufsichtsbehörden, sonstigen Dritten (Außenhaftung) Kann im Einzelfall auch Rechtsverteidigungskosten erfassen ABER: Deckung besteht nur für Sorgfaltspflichtverletzungen (Vorsatzausschluss) Keine Übernahme von Strafen und Bußgeldern, weitere Ausschlüsse Selbstbehalt und Rückforderungsmöglichkeit 7

8 Schutz der Mitarbeiter vor straf-/bußgeldrechtlicher Inanspruchnahme Anspruch auf Erstattung von Verteidigungskosten ( 670 BGB, Aufwendungsersatz) Wenn das im Straf-/Bußgeldverfahren vorgeworfene Handeln im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Mitarbeiters steht, und Kein pflichtwidriges Verhalten (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Mitarbeiters vorliegt Option: Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung für Mitarbeiter, je nach Ausgestaltung Übernahme der Kosten für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Strafsachen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (Rechtsanwalts- und Koordinationskosten; Sachverständigenkosten und Kosten für Rechtsgutachten, Kosten des Verfahrens/ Gerichtskosten,...) ABER: Keine Übernahme von Strafen und Bußgeldern Option: Finanzielle Ausgleichsregelung Höhere Vergütung aufgrund risikobehafteter Tätigkeit (Zuschläge, Prämien) 8

9 Schutz der Mitarbeiter vor zivilrechtlicher Inanspruchnahme Rechtsprechung des BAG zum innerbetrieblichen Schadensausgleich mit zwingenden Grundsätzen zur Haftung des Mitarbeiters nach Grad des Verschuldens Grundsätzlich volle Haftung des Mitarbeiters bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (= Ignorieren, was jedem einleuchten musste) Anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der allgemein zu erwartenden Sorgfalt; Maßstab ist ein besonnener und gewissenhafter Mitarbeiter) Keine Haftung des Mitarbeiters bei leichter Fahrlässigkeit (= Geringer Sorgfaltsverstoß, der auch einem vorsichtigen Mitarbeiter jederzeit unterlaufen kann) Konkreter Haftungsanteil bei mittlerer Fahrlässigkeit ( Haftungsquote ) Bestimmung durch Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall (z.b. Höhe des Schadens, Verdienst des Mitarbeiters, Stellung im Unternehmen, Vorverhalten und persönliche Umstände, Versicherbarkeit ) Ggf. entsprechender Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Ansprüchen Dritter 9

10 Grenzen des Schutzes des Einzelnen (1) Freiheitsstrafe muss wegen 258 Abs. 2 StGB (Strafvereitelung) immer persönlich verbüßt werden Zulässigkeit der Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen für den Einzelnen durch das Unternehmen ohne (arbeits-)vertragliche Vereinbarung ist im Einzelfall stets kritisch zu prüfen Kein Anspruch des Einzelnen, allenfalls freiwillige Leistung des Unternehmens BGH vor 1990: Strafvereitelung gemäß 258 Abs. 2 StGB, inzwischen aufgegeben, ABER möglicherweise (je nach Einzelfall) Untreue gemäß 266 StGB (stets zu bejahen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen) Eigene Pflichtverletzung der Geschäftsleitung gegen Pflicht zur Sanktionierung von Verstößen Deshalb: Zulässigkeit der tatsächlichen Übernahme ist im Einzelfall stets kritisch zu prüfen! In der Regel geldwerter Vorteil, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig Steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe in der Regel nicht möglich (Abzugsverbot) 10

11 Grenzen des Schutzes des Einzelnen (2) (Arbeits-)Vertragliche Vereinbarung der Übernahme von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen für den Einzelnen durch das Unternehmen BGH vor 1990: Strafvereitelung gemäß 258 Abs. 2 StGB, inzwischen aufgegeben, ABER möglicherweise (je nach Einzelfall) Beihilfe zu einer anderen Straftat BAG: Nichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Übernahme von Strafen, Geldbußen und Auflagen wegen Sittenwidrigkeit >> Kein Anspruch! Deshalb: Zulässigkeit der Übernahmevereinbarung sowie der tatsächlichen Übernahme ist im Einzelfall stets kritisch zu prüfen! Übernahme der Rechtsverteidigungskosten durch das Unternehmen Wenn kein Anspruch des Einzelnen besteht, Prüfung bezüglich Untreue nötig In der Regel geldwerter Vorteil, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig Schadensersatzansprüche des Unternehmens müssen geprüft und ggf. auch geltend gemacht werden, sonst ggf. zivil- und strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung 11

12 Fazit Es besteht ein generelles, der betrieblichen Tätigkeit immanentes Risiko der persönlichen Inanspruchnahme des Einzelnen Es bestehen bereits gewisse Schutzmechanismen Es können zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden Es ist von jedem Unternehmen genau zu prüfen, ob und ggf. welche Schutzmaßnahmen für welche Organe und Mitarbeiter zulässig und sinnvoll sind (mittelbare Auswirkungen beachten!) Den besten Schutz bieten wirksame Präventionsmaßnahmen Ordnungsgemäße Organisation, Instruktion, Personalauswahl und Überwachung im Bereich Trade Compliance Implementierung eines ICP Sorgfältige Arbeitsweise, ggf. 4-Augen-Prinzip, Einholung von Rechtsrat in Zweifelsfällen Dokumentation 12

13 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie haben noch Fragen? Wir informieren Sie gerne weiter: AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Münster München Hamburg 13

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