Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis

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1 Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich wie für jedes andere Vertragsverhältnis die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach haftet der Arbeitnehmer (AN), wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) seine Pflichten verletzt und hierdurch dem Arbeitgeber (AG) ein Schaden entsteht. Kommt es zu einem Schaden bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AG gegenüber seinem Vertragspartner (Auftraggeber), dann muss der AG sich das Verschulden seines AN zurechnen lassen. Grundsätzlich kann der AG in diesem Falle den Schaden, der ihm durch seine Inanspruchnahme entstanden ist, gegen den AN geltend machen, sofern ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. Ebenfalls haftet der AN grundsätzlich gemäß 823 BGB, wenn er den AG, seine Mitarbeiter, die Kunden des AG oder einen Dritten in ihren sog. absoluten Rechten verletzt, insbesondere in ihrer Gesundheit, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder in ihrem Eigentum (nicht aber lediglich in ihrem Vermögen ). Für Personalschäden eines Arbeitskollegen besteht jedoch nach den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften des 105 des VII. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) grundsätzlich ein Haftungsausschluss, es sei denn, der Schaden wurde vorsorglich verursacht oder der Arbeitskollege hat den Schaden auf dem Weg zur oder von der Arbeit erlitten. Dieser Haftungsausschluss gilt auch im Falle einer nur kurzfristigen Tätigkeit für den Betrieb des AG, z.b. bei einer spontanen Hilfeleistung einer betriebsfremden Person auf der Baustelle.

2 2 Im Falle grober Fahrlässigkeit kann allerdings die Berufsgenossenschaft Regress gegen den AN nehmen, wobei auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Die umfassende Haftung des AN für jede Fahrlässigkeit in allen anderen Fällen wurde von der Rechtsprechung seit langem als zu streng empfunden. Insbesondere auf der Grundlage einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1994 (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1994 S. 1084) gelten nunmehr für die Haftung des AN folgende Grundsätze: 1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN gegenüber dem AG voll. Trifft der Schaden einen Dritten oder den Vertragspartner des AG, der sich das Verschulden des AN zurechnen lassen muss, besteht auch kein Freistellungsanspruch des AN gegenüber dem AG (vgl. hierzu nachstehend unter Ziffer 3). Vorsatz setzt voraus, dass der AN den Schaden will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn also der AN diejenige Sorgfalt außeracht lässt, die jedem eingeleuchtet hätte. Eine Haftungserleichterung kommt dennoch in diesem Falle in Betracht, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Verdienst des AN und der Höhe des Schadens besteht und die Existenz des AN bei voller Inanspruchnahme bedroht wäre. 2. Bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit besteht eine Mithaftung des AN unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Versicherbarkeit des Schadensfalls durch den AG. Eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung muss der AG vorrangig in Anspruch nehmen. Besteht eine solche Versicherung nicht, muss der AG sich so behandeln lassen, als habe er zumutbare und übliche Versicherungen (Berufshaftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung) abgeschlossen. Die

3 3 anteilige Haftung des AN reduziert sich in solchen Fällen auf die übliche Selbstbeteiligung und etwaige Malus-Zuschläge. Im Übrigen sind das Vorverhalten des AN, sein Verdienst und seine sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen. Diese Umstände können zu einem Haftungsanteil des AN führen, der erheblich unterhalb der Hälfte des Schadens liegt. Oft wird die Haftung in der Rechtsprechung auf ein halbes oder ein Monatsgehalt beschränkt. Tritt zugunsten des AN eine gesetzliche Haftpflichtversicherung (z.b. die Kfz- Haftpflichtversicherung) ein, kann der AN sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen. 3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN grundsätzlich nicht. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem AN nur geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzungen, wie sie üblicherweise vorkommen können, vorgeworfen werden. Die Abgrenzung zur mittleren Fahrlässigkeit ist oft schwierig, gerichtliche Entscheidungen sind schwer vorhersehbar. Ist der Schaden bei einem Dritten oder einem Vertragspartner des AG entstanden, hat der AN grundsätzlich einen Freistellungsanspruch gegen seinen AG. Verletzt der AN jedoch ein absolutes Rechtsgut des anderen, z.b. das Eigentum, kann er trotz des bestehenden Freistellungsanspruches gegen den AG dennoch selbst in Anspruch genommen werden, wenn der AG insolvent wird und der Freistellungsanspruch des AN deshalb ins Leere geht. In diesem Falle kann der AN sich auf Haftungsbeschränkungen und - ausschlüsse berufen, die der AG mit seinem Vertragspartner vereinbart hatte. Die Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen den AN trägt grundsätzlich der AG. Schadensersatzansprüche Dritter aus Pflichtverletzungen eines angestellten Architekten sollten über die Berufshaftpflichtversicherung des selbstständigen AG abgedeckt sein. Die Versicherung des Haftungsrisikos des angestellten Architekten gegenüber seinem AG gemäß den vorstehend beschriebenen Grundsätzen wird,

4 4 soweit ersichtlich (vgl. Plankemann/Prause Deutsches Architektenblatt 2002, Heft 5 S. 52 ff), von der Versicherungswirtschaft nicht angeboten. Ohnehin sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen, bei denen allenfalls eine volle Haftung des angestellten Arbeitnehmers in Betracht kommt, einen Leistungsausschluss vor. Wichtig ist im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalles, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis der Berufshaftpflichtversicherung des AG gemeldet wird, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die Berufshaftpflichtversicherung von ihrer Leistung frei wird. Für freie Mitarbeiter gelten die vorstehend beschriebenen Haftungsbeschränkungen nicht; für sie bleibt es, sofern nicht im Vertrag mit dem AG eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde, bei der im BGB geregelten Haftung für jede fahrlässig begangene Pflichtwidrigkeit. II. Strafrechtliche Verantwortung Wird aufgrund einer Pflichtverletzung des AN ein Dritter in seiner Gesundheit verletzt, macht sich der AN einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung schuldig und muss mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen. Die Baubeteiligten können sich außerdem wegen Baugefährdung gemäß 319 StGB strafbar machen. Nach dieser Vorschrift wird derjenige, der bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder des Abbaus eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet (nicht notwendigerweise verletzt), mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt auch für den Fall des Einbaus oder der Änderung technischer Einrichtungen. Als Bauwerk im Sinne der Strafvorschrift ist jede Maßnahme anzusehen, die in das Gebiet des Baugewerbes fällt, damit auch jede Maßnahme des Tiefbaus, Wasserbaus, Straßenbaus und schließlich auch des Landschaftsbaus, zumindest

5 5 dann, wenn konstruktiv-technische oder statische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die strafrechtliche Haftung besteht unabhängig davon, ob jemand die planende oder leitende Funktion selbstständig, als Angestellter oder als freier Mitarbeiter ausübt. Der nur mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gemäß 15 HOAI) beauftragte Landschaftsarchitekt ist im Regelfall weder mit der Planung noch mit der Leitung des Bauwerks im Sinne der vorstehend genannten Strafvorschrift betraut; die Leitung obliegt in diesem Falle in aller Regel dem ausführenden Bauunternehmer, gegebenenfalls auch dem Bauherrn. III. Die Verantwortung für Ordnungswidrigkeiten Die Bestimmungen des öffentlichen Baurechtes, insbesondere in den Bauordnungen der Bundesländer, sehen vielfach Ordnungswidrigkeitstatbestände vor, die mit einem Bußgeld - in den meisten Fällen bis zu einer Höhe von ,00 - bedroht sind und die auch von angestellten Landschaftsarchitekten begangen werden können (z.b. bei der Einengung befahrbarer Flächen, der Nichtaufstellung eines Bauschildes, der Verwendung nicht zugelassener Bauprodukte, der Ausführung nicht genehmigter Arbeiten usw.). Der angestellte Architekt kann sich, sofern er diese Maßnahmen veranlasst oder durch pflichtwidriges Unterlassen nicht verhindert hat, nicht darauf berufen, dass nicht er, sondern der AG für die Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich sei. Der AG kann sich nicht mit der Verantwortung des AN entlasten, wenn er diesen nicht sorgfältig ausgewählt, pflichtgemäß angeleitet und zumindest stichprobenartig überwacht hat. Arbeitsvertraglich kann zwischen dem AN und dem AG vereinbart werden, dass dieser Bußgelder übernimmt, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gegen den AN verhängt wurden (bei strafbaren Handlungen wäre eine solche Regelung strafbar und unwirksam). Handelt der AN jedoch vorsätzlich, kann er sich auf eine solche Vertragsklausel nicht berufen.

6 6 Dr. Franken Rechtsanwalt

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