Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht!!!! 17.!Juni!2015!! Rechtsanwalt!Dr.!Peter!Balzer!

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1 Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht!!!! 17.!Juni!2015!! Rechtsanwalt!Dr.!Peter!Balzer!

2 Übersicht! Begriff und Reichweite des Organisationsverschuldens! Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens! Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen! Organisationsverschulden und Organhaftung! Strafrechtliche Sanktionen bei Missständen in der Geschäftsorganisation! Ausblick: Verbandsstrafgesetzbuch 2

3 Begriff und Reichweite des Organisationsverschuldens! Organisationsverschulden: schuldhafte Verletzung von Organisationspflichten bzw. Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen Weiterentwicklung und Ausweitung des ursprünglichen (deliktsrechtlichen) Haftungskonzepts im Rahmen von 823 BGB o es geht nicht mehr nur um sog. Verkehrssicherungspflichten, die vom Unternehmen zu erfüllen sind Schaffung und Konkretisierung umfassender zivilrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit der Unternehmensorganisation» Erfüllung durch Leitungsorgane im Rahmen ihrer haftungsbewehrten Legalitätspflicht Ergänzung des zivilrechtlichen Pflichtenspektrums durch regulatorische (aufsichtsrechtliche) Vorgaben (u.a. 25a KWG, 33 WpHG) 3

4 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (1)! Fallgestaltungen fehlerhafter Anlageberatung Anlageberater verfügt nicht über das erforderliche Wissen, um Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden sachgerecht erfüllen zu können o keine Informationen über Vertriebsprovisionen oder deren Höhe o fehlende Kenntnis von aktuellen Umständen infolge unterbliebener Auswertung der aktuellen Wirtschaftspresse durch das Unternehmen o Unkenntnis vom Risiko der Rücknahmeaussetzung bei offenen Immobilienfonds Haftung knüpft hier an die unzureichende Organisation des Informationsflusses bzw. die mangelnde Informationsbeschaffung an 4

5 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (2)! Grundsatz: Haftung wegen Verletzung von Organisationspflichten setzt Verschulden voraus im Regelfall kommt es auf die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht an, da die Verantwortlichkeit lediglich an das Verschulden (unabhängig von der Verschuldensform) anknüpft o Ausnahme: 37a WpHG a.f., der (nur) für fahrlässige Pflichtverstöße eine taggenaue (und kenntnisunabhängige!) 3-jährige Verjährungsfrist vorsieht für vorsätzliche Pflichtverstöße gilt 37a WpHG a.f. nicht (BGH v XI ZR 170/04), hier greift die Verjährung nach 195, 199 BGB erforderlich ist daher vielfach im Hinblick auf die Anspruchsverjährung die Abgrenzung von einfachem und vorsätzlichem Organisationsverschulden 5

6 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (3)! Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank grundlegend BGH (v XI ZR 586/07), letztlich mangels Entscheidungsrelevanz aber ohne konkretes Ergebnis: Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird. Danach ist [...] ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären. 6

7 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (4)! Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank sehr deutlich OLG Stuttgart (v U 129/10) gegen die Annahme eines vorsatzausschließenden Rechtsirrtums: Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Regelungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt auch ohne Rechtsberater mindestens bedingt vorsätzlich. o bloßes Vertrauen auf Fachkenntnis eines Bankenverbandes genügt nicht o fachlicher Rat Dritter muss qualifiziert überprüft werden o kein Vertrauen auf Auskünfte Dritter bei offensichtlichen Widersprüchen 7

8 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (5)! Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess o bei unterbliebener Offenlegung von Rückvergütungen besteht eine Verschuldensvermutung unter Erstreckung auf Vorsatz, so dass sich die Bank entlasten muss (BGH v XI ZR 586/07) erforderlich ist daher detaillierter Vortrag zu den internen Prüfungs- und Entscheidungsprozessen!» Auswertung der Urteile der Instanzgerichte sowie vorhandener Fachliteratur» Stellungnahmen externer Berater und ihre Überprüfung 8

9 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (6)! Anforderungen an ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess o Vorsatzvermutung besteht wohl nicht bei einfachen Pflichtverstößen (OLG Frankfurt v U 248/13): Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt. Denn ohne entgegenstehende Indizien kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass eine seriöse Geschäftsbank ihre Mitarbeiter anhält, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten [...]. o aber: 280 Abs. 1 S. 2 BGB differenziert nicht nach Intensität des Pflichtverstoßes! 9

10 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (7)! Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei unvermeidbarem Rechtsirrtum Haftung für Vorsatz entfällt bereits bei jedem Rechtsirrtum! strenger Maßstab an das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums (vgl. zuletzt BGH v XI ZR 147/12 [für Offenlegungspflicht über Innenprovisionen]): o sorgfältige Prüfung der Rechtslage, ggf. Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten o Bank trägt das Risiko, die Rechtslage zu verkennen Verschulden ist bereits gegeben, wenn die Bank mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird o Rechtslage ist besonders zweifelhaft und schwierig, einheitliche Rechtsprechung hat sich noch nicht gebildet 10

11 Haftungsrechtliche Relevanz des Organisationsverschuldens (8)! Auswirkungen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Organisationsverschuldens auf den Versicherungsschutz der Bank Herbeiführung des Versicherungsfalles ( 81 VVG) o Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichem Organisationsverschulden; quotale Kürzung bei grober Fahrlässigkeit wichtig daher: Entlastungsbeweis hinsichtlich des Vorsatzvorwurfs Obliegenheitsverletzung ( 28 VVG) o Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherers, da der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat 11

12 Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen (1)! 25a Abs. 1 KWG stellt ergänzt durch 33 WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anforderungen an die Organisation des Instituts auf, mit denen das ordnungsgemäße Betreiben der Geschäfte und die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden soll es bestehen keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Organisation, sondern lediglich qualitative Anforderungen wie z.b. die Pflicht zur Schaffung eines Risikomanagements unter Einbeziehung auch einer Compliance-Funktion o BaFin hat nach 25a Abs. 2 S. 2 KWG die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen 12

13 Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen (2)! Anforderungen nach 25a KWG an die Geschäftsorganisation treffen das Institut, verantwortlich für die Einrichtung, die Aufrechterhaltung sowie die Weiterentwicklung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind demgegenüber die Geschäftsleiter Verantwortung trifft jeden einzelnen Geschäftsleiter unabhängig von der Zuordnung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsleitung o für die Beachtung der Anforderungen in 25a KWG sind die Geschäftsleiter gemeinsam verantwortlich Überwachungspflicht des nicht ressortzuständigen Geschäftsleiters» Eingriffspflicht, falls der zuständige Geschäftsleiter seinen Pflichten nach 25a KWG nicht nachkommt 13

14 Aufsichtsrechtliche Organisationsanforderungen (3)! Maßnahmen der BaFin bei Verstößen gegen 25a KWG in der Regel Ahnung von Verstößen durch abgestufte Maßnahmen, die auch bis zur Abberufung eines Geschäftsleiters nach 36 Abs. 1 KWG reichen können o Mängel bei der Geschäftsorganisation können wie auch schwere und nachhaltige Gesetzesverstöße eine Abberufung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Qualifikation rechtfertigen o Abberufungsverlangen (und vorgelagerte Verwarnungen) erfolgen vielfach allein auf der Grundlage von Feststellungen der Abschluss- oder Sonderprüfer kritisch hierzu VG Berlin (v A 16.99): erforderlich sind Feststellungen zur persönlichen Vorwerfbarkeit und Zurechnung 14

15 Organisationsverschulden und Organhaftung (1)! Grundsatz: Vorstände und Geschäftsführer haben bei ihrer Tätigkeit nach 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten (Legalitätspflicht) im Rahmen der Compliance-Verantwortung gehört hierzu auch die Verpflichtung des Organs, dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen o Compliance-Verantwortung ist dem Gesamtvorstand zugewiesen, horizontale Aufgabenteilung ist möglich, begründet aber eine fortlaufende Überwachungspflicht (LG München I v HK O 1387/10 Siemens/Neubürger ) 15

16 Organisationsverschulden und Organhaftung (2)! Haftung des Leitungsorgans bei unsicherer oder unklarer Rechtslage Business Judgment Rule nach 93 Abs. 1 S. 2 AktG findet bei Befolgung von Rechtspflichten keine Anwendung, daher Haftung (auch) für rechtliche Fehleinschätzungen o eingehend hierzu BGH (v II ZR 234/09 ISION ): Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. 16

17 Organisationsverschulden und Organhaftung (3)! Problem: Erstreckt sich die Haftung des Organs auch auf Geldbußen, die z.b. von der BaFin bei Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Pflichten verhängt werden? Differenzhypothese: Geldbuße stellt grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar o aber Einschränkung der Ersatzpflicht des Organs? Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, dass Adressat des Bußgeldes das Unternehmen und nicht die für sie handelnde Person ist (LAG Düsseldorf v Sa 459/14) Erstreckung der D&O-Versicherung auf Regressansprüche wegen Bußgeldern? o Haftungsausschluss jedenfalls bei wissentlichen Pflichtverstößen 17

18 Strafrechtliche Sanktionen bei Missständen in der Geschäftsorganisation! Verstoß der Geschäftsleitung gegen Pflicht zur angemessenen Geschäftsorganisation kann nach 54a KWG (auch) strafrechtliche Folgen haben Verstoß gegen Pflicht nach 25c Abs. 4a u. 4b KWG, bestimmte Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte vorzuhalten Bestandsgefährdung des Instituts Geschäftsleiter ist nur strafbar, wenn die BaFin zuvor eine vollziehbare Anordnung nach 25c Abs. 4c KWG erlassen und der Geschäftsleiter dieser zuwidergehandelt hat, 54a Abs. 3 KWG o strafrechtliche Sanktionen sind daher nur möglich, wenn die Schieflage des Instituts daraus resultiert, dass der Geschäftsleiter die Anordnung der BaFin nicht befolgt hat 18

19 Ausblick: Verbandsstrafgesetzbuch (1)! Schaffung eines echten Unternehmensstrafrechts Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden (VerbStrG- E) o Entwurf des Justizministeriums NRW vom September 2013 Ziel: Verbände (juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts) sollen in den Anwendungsbereich des StGB integriert werden ( 1 Abs. 1 Verb- StrG-E) o Ausweitung des Legalitätsprinzips auf die strafrechtliche Verfolgung von Verbänden ( 14 Abs. 2 VerbStrG-E) Ausgangsüberlegung: Opportunitätsprinzip im Rahmen von 30, 130 OWiG unzureichend? 19

20 Ausblick: Verbandsstrafgesetzbuch (2)! Zurechnung strafbaren Verhaltens von Entscheidungsträger (Leitungsperson) des Verbands begangene verbandsbezogene Straftat kann dem Verband unmittelbar strafrechtlich zugerechnet werden ( 2 Abs. 1 VerbStrG-E) Verband ist strafrechtlich verantwortlich, wenn auf Mitarbeiterebene Straftat begangen wurde und Leitungsperson zumutbare Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat ( 2 Abs. 2 VerbStrG-E) o Haftungsgrund: Organisationsmangel! Sanktionen: Verbandsstrafen und -maßregeln bis hin zur Verbandsauflösung Absehen von Verbandssanktionen bei Einführung von Compliance- System 20

21 Fazit! Organisationsverschulden begründet nicht nur zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen, sondern auch für die Organe, die im Rahmen ihrer Legalitätspflicht gehalten sind, für die Vermeidung von Gesetzesverstößen zu sorgen! Verstöße gegen die Pflicht zur sachgerechten Geschäftsorganisation nach 25a KWG können, sofern sie den Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit oder mangelnde fachliche Qualifikation des Geschäftsleiters zulassen, zu weit reichenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der BaFin bis hin zur Abberufung führen! Eine umfassende Dokumentation der im Rahmen der Geschäftsorganisation getroffenen Maßnahmen sowie der zugrunde liegenden Entscheidungsprozesse ist unumgänglich, um insbesondere dem Vorwurf eines vorsätzlichen Organisationsverschuldens, der auch erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile nach sich ziehen kann, zu begegnen 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Sernetz Schäfer Rechtsanwälte Dr. Peter Balzer Berliner Allee Düsseldorf T: 0211 / E: p.balzer@sernetz-schaefer.de 22

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