VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

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1 VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324

2 1. Rechtsfähigkeit Als Personengesellschaft ist die OHG keine juristische Person. 124 Abs. 1 HGB spricht davon, dass die OHG unter ihrer Firma Recht erwerben und Pflichten begründen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Damit tritt sie als geschlossene Einheit nach außen auf (daher offene ); wird als Rechtssubjekt behandelt. Die OHG kann unter ihrer Firma handeln, Rechtsgeschäfte abschließen; Sie handelt durch Gesellschafter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte. Folie 325

3 Beispiel 61 (BGH NJW-RR 1965, 106) Wird der vertretungsberechtigte oder nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG vor Gericht als Partei ( 445 ff. ZPO) oder als Zeuge ( 373 ff. ZPO) vernommen? Folie 326

4 Lösung Beispiel 61 Die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG werden als Partei ( 445 ff., 455 ZPO), die nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter als Zeugen ( 373 ff. ZPO) vernommen. Folie 327

5 VI. Außenverhältnis 2. Deliktsfähigkeit 31 BGB findet analoge Anwendung: Planwidrige Regelungslücke besteht mangels Haftungsvorschrift im HGB OHG ist als Denkgebilde nicht strafrechtlich zur Verantwortung ziehbar, vgl. telos von 14 StGB, für die Organe der Gesellschaft Aber Geldbußen nach 30 OWiG können wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Pflichtverletzungen der Gesellschafter für die Gesellschaft festgesetzt werden 3. Insolvenzfähigkeit Die OHG ist nach 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch insolvenzfähig Folie 328

6 4. Vertretung a) Grundsatz der Selbstorganschaft und Einzelvertretung 125 Abs. 1 HGB. b) Abweichungen vom Grundsatz im Gesellschaftsvertrag möglich: Einzelne Gesellschafter können von Vertretung ausgeschlossen werden, 125 Abs. 1 HGB. Es kann bestimmt werden, dass mehrere oder alle Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsbefugt sind, 125 Abs. 2 HGB (echte Gesamtvertretung). Es kann eine unechte Gesamtvertretung bestimmt werden, 125 Abs. 3 HGB : - Einzelne oder mehrere Gesellschafter nur zusammen mit Prokuristen - Vertretung durch Gesellschafter (ohne Prokuristen) muss zulässig bleiben Folie 329

7 4. Vertretung c) Umfang Nach 126 Abs. 1 HGB ist die organschaftliche Vertretungsmacht unbeschränkt: Beispiele: - Geschäfte, zu denen auch ein Prokurist befugt ist. - Vertretungsbefugter Gesellschafter kann zudem Grundstücke der OHG belasten oder veräußern. - Er kann Prokura erteilen und widerrufen. - Gewöhnliche und ungewöhnliche Geschäfte sind von der Vertretungsmacht umfasst. - Gesellschafter kann Angestellten Weisungen erteilen. Folie 330

8 Beispiel 62 (BGH NJW 1995, 596) Der Kl. war Kommanditist der Night-Club E.-KG, die den Night-Club E in M. betrieb. Der persönlich haftende Gesellschafter der KG, A übertrug Anfang Februar 1982 den Nachtlokalbetrieb auf die Bekl., die Cabaret E-Night-Club GmbH. Ist dies von der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gedeckt? Folie 331

9 Lösung Beispiel 62 Gesellschaft veräußert ihr gesamtes Unternehmen. Dies bedeutet Einstellung des Geschäftsbetriebs; kein werbendes Unternehmen mehr. OHG war hier nicht Objekt, sondern Subjekts des Verkaufs. Auflösung der Gesellschaft, zumindest aber Änderung des Gesellschaftszwecks. Rechtsgedanke des 179a AktG: Unternehmensveräußerung nicht mehr von Vertretungsmacht gedeckt. Beschluss der Gesellschafter nach 119 HGB notwendig. Folie 332

10 4. Vertretung c) Umfang Nach 126 Abs. 2 HGB ist die organschaftliche Vertretungsmacht unbeschränkbar. - Zum Schutz des Rechtsverkehrs fest umschrieben; nicht durch Gesellschaftsvertrag einschränkbar. - Unterschied zur Geschäftsführungsbefugnis, die nur das Innenverhältnis betrifft. - Ausnahme: 126 Abs. 3 HGB: Vertretungsmacht auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkbar. Folie 333

11 4. Vertretung c) Umfang: Beschränkungen Missbrauch der Vertretungsmacht (nur der redliche Rechtsverkehr ist schützenswert, daher teleologische Reduktion des 126 Abs. 2 HGB): - Kollusives Zusammenwirken zwischen Dritten und Gesellschaftern zum Schaden der OHG. - Dritter hat erkannt oder hätte erkennen müssen, dass der Gesellschafter sine eingeschränkte Vertretungsmacht zum Schaden der OHG bewusst ausgenutzt hat. Verbot des Selbstkontrahierens, 181 BGB. Folie 334

12 4. Vertretung d) Entzug Aus wichtigem Grund kann auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gerichtsurteil die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ähnlich wie Geschäftsführungsbefugnis, entzogen werden, 127 HGB. Folie 335

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

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