RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Uni Trier, WS 2015/16. Rechtsprechung zu Teil 2.2.

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1 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Uni Trier, WS 2015/16 Rechtsprechung zu Teil 2.2. Zu Folie 2: RGZ 158, 302 Aus den Gründen:

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6 BGHZ 76, 160, 166 ff. Leitsatz und aus den Gründen: Die nichtgeschäftsführungsberechtigten Gesellschafter können die Unterlassung einer einfachen Geschäftsführungsmaßnahme auch nicht mit der Behauptung verlangen, dass der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter mit der Vornahme der beanstandeten Handlung seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verletzen würde. Es erhebt sich jedoch die vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage, ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt begründet ist, dass die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin die ihr obliegende Verpflichtung, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen, verletzt hat und aufgrund der ihr als geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafterin obliegenden Verpflichtungen gehalten ist, unberechtigte Ansprüche M. s von der Gesellschaft abzuwenden, insbesondere nicht zu erfüllen. Diese Frage ist bei den hier gegebenen Verhältnissen ebenfalls zu verneinen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Aufklärung der vorliegenden Fragen in tatsächlicher Hinsicht erweist sich nicht als notwendig, weil auch bei Bejahung der dargelegten Voraussetzungen dem gestellten Unterlassungsantrag nicht entsprochen werden könnte: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der einzelne Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft zwar grundsätzlich FSxbghzx76x168 BGHZ 76, 168 [20. Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen]BGHZ 76, 168 befugt, gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten geltend zu machen, sofern er Leistung an die Gesellschaft fordert (BGHZ 25, 47). Ein Urteil, das dem geschäftsführenden Gesellschafter verbietet, Zahlungen zu leisten sei davon, wie hier, auch nur der ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH betroffen, würde aber unmittelbar in das Geschäftsführungsrecht eingreifen und überwiegende Interessen der Gesellschaft, insbesondere die gesellschaftsvertraglich festgelegte Zuständigkeitsverteilung verletzen. Es würde damit das sachgerechte Funktionieren der Geschäftsführung beeinträchtigen und die Verantwortung und Verantwortlichkeit für die Führung der Gesellschaftsgeschäfte, die grundsätzlich beim geschäftsführenden Gesellschafter liegt, verwischen. Dem Geschäftsführer wäre es beispielsweise auch kaum noch möglich, in zweifelhaften Streitfällen der vorliegenden Art mit dem Gläubiger einen im Interesse der Gesellschaft liegenden Ausgleich zu suchen und damit insbesondere einen mit Kosten und ungewissen Risiken verbundenen Rechtsstreit zu vermeiden. Derartige Eingriffe würden letztlich dazu führen, dass insbesondere dann, wenn, wie hier, die nach Erbringung der Einlage nicht mehr haftenden Kommanditisten auf Unterlassung klagen der nichtgeschäftsführungsberechtigte Gesellschafter über das geschäftsführende Handeln bestimmte, den geschäftsführenden und persönlich haftenden Gesellschafter aber allein mit den Folgen dieses Handelns, insbesondere mit der damit verbundenen Haftung, belastete. In Fällen dieser Art gebietet die gesellschaftsvertraglich festgelegte Organisationsordnung dem einzelnen Gesellschafter, sein Einzelinteresse zurückzustellen, auf die Unterlassungsklage zu verzichten und sich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beschränken (vgl. hierzu auch Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. 115 Anm. 15b). Von diesem Grundsatz mögen Ausnahmen für den Fall zu machen sein, dass dieses Vorgehen wegen besonderer Umstände zur Erhaltung des gemeinsamen Vermögens erforderlich ist ( 744 Abs. 2 BGB). Die hierfür notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle jedoch nicht dargetan.

7 BGH NJW 1995, 596 Leitsatz und aus den Gründen: 1. Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich eine KG verpflichtet, das von ihr betriebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen zu veräußern, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter. Das setzt aber, wenn man dem folgt, voraus, dass der die rechtliche Grundlage für die Übertragung bildende schuldrechtliche Vertrag wirksam ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall. A hat, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, den Kaufvertrag über das Nachtlokal nicht im eigenen Namen, sondern als persönlich haftender Gesellschafter der KG, der es gehörte, geschlossen. Der Lokalbetrieb bildete ferner, wie das BerGer. als unstreitig festgestellt hat, das gesamte Vermögen der KG. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Kl. als Kommanditist der Geschäftsveräußerung seinerzeit nicht zugestimmt hat; das BerGer. hat hierzu keine Feststellung getroffen. Unter diesen Umständen stellt sich die vom Senat im Urteil vom (NJW 1991, 2564 = LM 126 HGB Nr. 7 = ZIP 1991, 1066) offengelassene Frage, ob der Abschluss eines auf die Veräußerung des gesamten Vermögens der Gesellschaft gerichteten schuldrechtlichen Vertrages von der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gedeckt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Veräußert eine Gesellschaft ihr gesamtes Unternehmen, so bedeutet das in aller Regel - hier war es offensichtlich so - die Einstellung des eigenen Geschäftsbetriebs; die Gesellschaft verliert damit ihre Eigenschaft als werbendes Unternehmen. Das führt, wenn es nicht sogar zur Auflösung der Gesellschaft zwingt, zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks. Aus diesem Grund schreibt 361 I AktG (heute: 179a AktG) für einen Vertrag, durch den sich eine AG oder eine KG auf Aktien zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung vor. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, den die h.m. auf die GmbH für entsprechend anwendbar hält (vgl. Hachenburger/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., 53 Rdnr. 164 m.w.nachw.), trifft auch für das Personengesellschaftsrecht zu. Die soeben umschriebene Umgestaltung der Gesellschaft, die mit der Veräußerung des von ihr bis dahin betriebenen Unternehmens verbunden ist, wird von der Vertretungsmacht des oder der geschäftsführenden Gesellschafter nicht mehr gedeckt. Es bedarf deshalb auch hier zur Wirksamkeit des - zur Geschäftsveräußerung verpflichtenden schuldrechtlichen - Vertrages eines Beschlusses der Gesellschafter (Rob. Fischer, in: GroßKomm z. HGB, 3. Aufl., 126 Anm. 3; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., 22 Rdnr. 31; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., 126 Rdnr. 13; der Sache nach auch schon Senat, LM 161 HGB Nr. 13; a.a. Grunewald, GesellschaftsR, 1994, S. 94 Rdnr. 23). Ob dabei, wie in einem Teil des - vornehmlich älteren - Schrifttums angenommen wird, die gleichzeitige Übertragung des Rechts zur Fortführung der Firma eine entscheidende Rolle spielt (vgl. die Nachw. bei Rob. Fischer, 126 Anm. 3), ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, weil hier, soweit der Prozessstoff dies erkennen lässt, der Erwerber - sei es der Bekl. selbst oder die alsbald danach gegründete GmbH - zur Fortführung der Firma berechtigt sein sollte; die GmbH hat sie jedenfalls übernommen und fortgeführt. Zu Folie 6: BGHZ 95, 188 Leitsatz: Ein Kommanditist wird durch die Verrechnung seiner Einlageschuld mit einer Forderung gegen die Kommanditgesellschaft, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft

8 nicht mehr vollwertig ist, nur in Höhe des objektiven Werts der Forderung von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (Abweichung von BGHZ 51, 391, 394). Aus den Gründen (S. 195 f.): Vermögensgegenstände, die der Kommanditist seiner Gesellschaft anstelle einer Geldeinlage zuführt, befreien ihn aber von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach 171 HGB nur in Höhe des objektiven Wertes des Geleisteten in dem Zeitpunkt, in dem es in das Gesellschaftsvermögen gelangt. Bringt der Kommanditist etwa eine Forderung gegen einen Dritten in die Gesellschaft ein, so hängt es von der ordnungsmäßigen wirtschaftlichen Bewertung der Forderung ab, ob sie mit dem vollen oder einem geringeren Betrag auf die Haftsumme anzurechnen ist (BGHZ 61, 59, 71 ). Folgerichtig muss danach im Grundsatz auch gelten, dass der Kommanditist, der anstelle einer Bareinlage die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit befreit, nur in Höhe des Wertes, den die getilgte Forderung des Gesellschaftsgläubigers hatte, von seiner Haftung gegenüber den übrigen Gläubigern befreit wird. Für die Bewertung der Forderung kommt es dabei auf die Vermögenslage der Gesellschaft (wenn auch unter Berücksichtigung der Ansprüche auf ausstehende Einlagen) an und nicht darauf, ob und inwieweit der Gläubiger seine Forderung bei einem Kommanditisten, der den Gesellschaftsgläubigern nach 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB noch haftete, hätte realisieren können (vgl. auch Sen. Urt. vom 10. November 1975 II ZR 202/74, LM HGB 171 Nr. 15). Soweit der Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, ergibt sich allerdings eine Einschränkung dieses Grundsatzes aus dem Haftungssystem des 171 HGB. Solange sich die Gesellschaft nicht in Konkurs befindet ( 171 Abs. 2 HGB), kann der Kommanditist von einem beliebigen Gesellschaftsgläubiger bis zur Höhe der Haftsumme in Anspruch genommen werden, und zwar in voller Höhe der Gläubigerforderung ohne Rücksicht darauf, ob diese wegen der Vermögenslage der Kommanditgesellschaft noch vollwertig ist oder nicht. Befriedigt der Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, wird er danach in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner unmittelbaren Haftung gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern gemäß 171 Abs. 1 HGB ebenso frei wie durch die Leistung der Einlage an die Gesellschaft (BGHZ 51, 391 m. w. Nachw.). Wenn die befriedigte Gläubigerforderung nicht mehr vollwertig war, tritt in diesem Fall die Haftungsbefreiung des Kommanditisten in Höhe des Nennwerts der Forderung ein, ohne dass der in das Gesellschaftsvermögen gelangte Vermögenswert diesen Betrag erreicht.

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