Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-)
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- Ludo Falk
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1 Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 3: Vetternwirtschaft Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) II. Durch gerichtliche Entscheidung, 117, 127 HGB 1. Zulässigkeit der Klage a) Ordnungsgemäßer Antrag: ZPO - Gesellschafter notwendige Streitgenossen i.s.d. 62 Alt. 2 ZPO - zwei Anträge ( 117, 127 HGB) b) Zuständiges Gericht: aa) örtlich: 22 ZPO, (vgl. 17 I ZPO), besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft oder 12, 13 ZPO, allgemeine Gerichtsstand Wahlrecht der klagenden Gesellschafter, 35 ZPO bb) sachliche Zuständigkeit: 1 ZPO, 23, 71 GVG: Höhe des Streitwertes: das Interesse der Gesellschafter an der Abberufung des L (Festsetzung nach 3 ZPO): LG c) 50, 51 ZPO: Beteiligte sind partei- und prozessfähig. 2. Objektive Klagehäufung, 260 ZPO 3. Begründetheit der Klage a) 117 HGB: wichtiger Grund - Verstoß gegen 115 I Hs 2 HGB Seite 1 von 5 S 4 GesR O 3.1
2 - Verkauf unter Verkehrswert b) 127 HGB: wie bei a) Ergebnis: Die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht ist begründet (a.a. vertretbar). Frage 1 b): Ansprüche gegen L A. Ansprüche der KG gegen L I. Anspruch der KG gegen L aus 280 I BGB pfv des Gesellschaftsvertrages. 1. Pflichtverletzung (+), 115 HGB 2. Vertretenmüssen: 276, 708 BGB, 105 III HGB, 277 BGB 3. Schaden a) Naturalrestitution, 249 I (-) b) Geldersatz, 251 (+) Wertdifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Grundstücks ( ). II. Anspruch aus 677, 678 BGB (analog) 1. GoA (-), da jedenfalls im Grundsatz zur Geschäftsführung befugt; keine angemaßte Eigengeschäftsführung 2. Analogie (-), keine gesetzliche Lücke B. Ansprüche der Gesellschafter K und M (-) (a.a. vertretbar) Seite 2 von 5 S 4 GesR O 3.1
3 Frage 1 c): Erfolgsaussichten einer Klage des M I. Zulässigkeit der Klage 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 253, 78 ZPO 2. Zuständigkeit a) örtlich: 35 ZPO i.v.m. 22 ZPO oder 12, 13 ZPO b) sachlich: LG, 23 Nr. 1, 71 I GVG (Streitwert) 3. Partei- und Prozessfähigkeit: 50, 51 ZPO 4. Prozessführungsbefugnis des M: a) e.a.: M macht im Wege der actio pro socio seinen eigenen Individualanspruch geltend, daher (+) b) a.a.: Geltend gemacht wird der Sozialanspruch. Fall der Prozessstandschaft. Nur zulässig, wenn wichtiger Grund. Hier aber keine treuwidrige Verweigerung der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, daher (-) II. Begründetheit der Klage 1. Individualanspruch besteht. 2. Aber materielle Begrenzung durch 242 BGB. Kann nur geltend gemacht werden, wenn wichtiger Grund, hier (-) Ergebnis: Nach e.a. unbegründet, nach a.a. unzulässig. Seite 3 von 5 S 4 GesR O 3.1
4 Frage 2: Vorgehen des M wegen Kaufpreisanspruch gegen F Im Wege der actio pro socio gegen die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter Gesellschaftsvertraglicher Individualanspruch auf ordnungsgemäße Geschäftsführung (+) Ergebnis: M kann im Wege der actio pro socio gegen K und/oder L vorgehen und diese zur Einziehung der Forderung veranlassen. II. Direkte Geltendmachung des Anspruchs der KG gegen F durch M? Frage der Prozessführungsbefugnis a) 432 BGB bei berechtigtem Interesse des M? b) keine externe Gesamthänderklage bei OHG und KG wg. Selbständigkeit der OHG/KG ( 124 HGB) und stärker differenzierter Organisationsstruktur Ergebnis: (-) Frage 3: Persönliche Haftung des M? Anspruch nach 171 HGB Frage der vollständigen Erbringung der Einlage: abzustellen ist auf objektiven Wert: Ergebnis: M haftet den Gläubigern noch in Höhe von Seite 4 von 5 S 4 GesR O 3.1
5 Frage 4: Zustimmungsbedürftigkeit der Spende 1. Außenverhältnis: Vertretungsmacht, 126 HGB: unbeschränkt. 2. Innenverhältnis: Geschäftsführungsbefugnis des K a) grds. Einzelgeschäftsführungsbefugnis, 115 HGB. Auch kein Widerspruch. b) Problem: Umfang der Geschäftsführungsbefugnis, 116 I, II HGB: Gewöhnliches oder außergewöhnliches Geschäft? - analysieren: Art, Zweck, Umfang, Gefahren des Geschäfts. - typisches bzw. übliches Geschäft oder Ausnahmecharakter? - Maßstab: (1) das konkrete Unternehmen; (2) Unternehmen mit derartigem Geschäftsgegenstand; (3) Gewerbebetriebe hier: jedenfalls wegen der Höhe außergewöhnlich, da Handelsgewerbe auf Gewinnerzielung gerichtet und unentgeltliche Zuwendung nicht im Rahmen der Imagewerbung erfolgt Ergebnis: Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Seite 5 von 5 S 4 GesR O 3.1
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