II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN
|
|
- Tobias Hilko Linden
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156 BGB, öffentlich-rechtlicher kaufähnlicher Vertrag II= Ablieferung führt zu originärem Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes gegen Zahlung des Kaufgeldes UND Bisheriger Eigentümer erwirbt Eigentum am Erlös kraft dinglicher Surrogation 1247 S. 2 BGB analog ivm 804 II ZPO. In Höhe der Forderung wird VG vom GV ausgezahlt= Erlösauskehr, vgl. 819 ivm 815 I ZPO (Restbetrag an VS!) Damit Ende der Zwangsvollstreckung 1
2 Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe Beginn der ZV Ende der ZV Merke: während der Zwangsvollstreckung sind die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung abschließend Verdrängung materiell-rechtlicher Ansprüche wie 985 oder 1004 BGB A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. S 62 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels Zweck: Möglichkeit für einen Dritten, sich gegen die Vollstreckung zu wehren, weil die Zwangsvollstreckung in seine materiellen Rechtspositionen eingreift a. Zulässigkeit aa. Statthaftigkeit Erhebung materieller Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 2
3 (+), wenn der Dritte geltend macht, dass ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht (ungenaue Formulierung des Gesetzgebers) zusteht = Eingriff in einen fremden Zuweisungsgehalt bb. Zuständigkeit örtliche: Gericht, in dessen Bezirk die ZVS erfolgt, 771, 802 ZPO sachliche: 23, 71 GVG streitwertabhängig; beachte: 6 ZPO: entweder Höhe der titulierten Forderung oder Wert der Sache (IMMER niedrigerer Wert!) Wenn Wert der Sache(50 Euro) höher als Forderung (25 Euro), nur Pfandrecht an der Sache in DIESER Höhe (25 Euro) Wenn Wert der Forderung(100 Euro) höher als Wert der Sache (50 Euro), so hat Vollstreckungsgläubiger Pfandrecht an gesamter Sache, aber eben nur in dieser Höhe (= 50 Eurodarüber wird gestritten) cc. allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Postulationsfähigkeit, 78 ZPO, Partei- und Prozessfähigkeit, 50, 51 ZPO ordnungsgemäße Klageerhebung, 253 ZPO dd. Rechtsschutzbedürfnis vom Beginn der Zwangsvollstreckung(= erste Maßnahme des Vollstreckungsorgans) bis zu ihrem Ende (=Erlösauskehr) RSB besteht, sobald nach der Klauselerteilung das Objekt 3
4 der Zwangsvollstreckung feststeht (wenn zb GV dies angekündigt hat!) b. Begründetheit (+), wenn der Gläubiger mit der Vollstreckung widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreift Hier ist eine Zweischrittprüfung vorzunehmen: (1) Ein die Veräußerung hinderndes Recht (2) keine Einreden aa. Veräußerung hinderndes Recht = Frage: Könnte der Dritte den Schuldner hindern, den Gegenstand zu veräußern? (historischer Aufbau! SACHENRECHT) wichtige Drittrechte: * Eigentum (Miteigentum, auch Vorbehaltseigentum, möglich bleibt aber Pfändung des AnwR) (P) Sicherungseigentum e.a. (-) Sicherungsübereignung soll nur Pfandrecht ersetzen Folge: Vorgehen über 805 ZPO Arg: bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss Sicherungseigentum so behandelt werden wie ein besitzloses Pfandrecht (Vergleich mit 51 Nr.1 4
5 InsOAbsonderungsrecht 805 ZPO) hm.: (+) Klage nach 771 ZPO möglich Arg: - Sicherungseigentum ist vollwertiges formelles Eigentum - Sicherungseigentümer darf nicht die Verwertung des Sicherungsgutes im Wege der ZVS aufgedrängt werden = damit würde ihm die Befugnis genommen, den Gegenstand selbst zu verwerten - Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren beruht darauf, dass Insolvenzverfahren Gesamtvollstreckung ist, während 771 ZPO nur Einzelvollstreckung ist * Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (str.) Arg: Schutz über 161 I 2 BGB nur für rechtsgeschäftliche Verfügungen * Besitzpfandrechte (zb 647, 1204 BGB, besitzlose Pfandrechte wie 562 BGB über 805 ZPO) * obligatorische Herausgabeansprüche (Bsp. 546, 604 BGB) * berechtigter Besitz (mittelbar oder unmittelbar) * reine Verschaffungsansprüche (-) (Bsp. 433 I 1 BGB) Arg: noch kein Vermögen des Dritten 5
6 bb. Einwendungen des Beklagten (a.) 117 I BGB Scheingeschäft, oder 138 I BGB (insbesondere Knebelverträge, Fehleridentität prüfen!) (b.) Einrede bei Anfechtbarkeit nach dem AnfG (vgl. gesonderte Übersichten auf Seite 71/72 im Skript) (c.) Einrede aus 242 BGB 242 BGB: Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung Kläger bei rechtsmissbräuchlichem Handeln zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, typischerweise: * wenn Dritter für die Titelforderung mithaften würde (bspw BGB, 25,28 HGB, 128 HGB, Bürgschaft nach 765 ff BGBinzidente Prüfung!!!) * bei gesamtschuldnerischer Haftung, 7,18 StVG ( 840 BGB) 6
A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)
A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit
MehrZivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771)
Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771) I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: bei Geltendmachung einer materiellen Berechtigung des
Mehr3. Vollstreckungshindernisse
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrDrittwiderspruchsklage. AusgangsP: 771 ZPO als (S) proz. Gestaltungsklage bei ZwV in schuldnerfremdes Vermögen (mögl. wg. 808!)
RA Dr. Tobias Hermann 1 Drittwiderspruchsklage AusgangsP: 771 ZPO als (S) proz. Gestaltungsklage bei ZwV in schuldnerfremdes Vermögen (mögl. wg. 808!) - FRAGE: Was bedeutet das genau? Wie lautet Tenorierung?
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
MehrFall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 7: Gründerzeit Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 14.02.2018 # 1 Sachverhalt H B-Bank E A
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung
MehrJura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung
Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung
Mehr1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2
I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3
MehrTest Zwangsvollstreckung
Test Zwangsvollstreckung [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)? [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren,
MehrWelche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!
Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für
MehrJurakompakt. Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung. von Dr. Stefanie Sendmeyer. 1. Auflage. Verlag C.H.
Jurakompakt Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung von Dr. Stefanie Sendmeyer 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66115
MehrWas wird angegriffen?
Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über
MehrVorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch
Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung 2 1 2. Gläubiger und Schuldner 7 2 3. Voraussetzungen
MehrBGB für Fortgeschrittene
ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Erinnerung ( 766) Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ( 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts,
MehrZPO Felix Loth
ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:
Mehr8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt
8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen
Mehr3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Grundlagen B. Pfändung C. Rechtswirkungen der Pfändung D. Verwertung Folie 30 Pfändung ( 803, 808) Pfändung = Beschlagnahme durch: Inbesitznahme
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
MehrKlausurenkurs. 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung
Klausurenkurs 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael Müller (Schuldner) Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael
MehrZwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke
Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
MehrZivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke
Zivilprozessrecht B. III. 3. ff. ZV wegen Geldforderung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, Forderungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch...
Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Rn Seite V XIII XV 1 Überblick... 1 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...
MehrFrage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-)
Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 3: Vetternwirtschaft Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) II. Durch gerichtliche
MehrA) Regelung der Drittwiderspruchsklage
II. Drittwiderspruchsklage Fall: Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S einen DVD-Spieler, den sich S von E geliehen hatte. Was kann E gegen die Zwangsvollstreckung in seinen DVD-Spieler unternehmen? In
MehrLösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden
Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);
MehrRechtsbehelfe des Schuldners
Überblick ( Band II Skript S. 75 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei
Mehr1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,
MehrRechtsbehelfe des Schuldners
Überblick (Skript S. 69 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei qualifizierter
MehrVollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung
Jura Sebastian Homeier Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung Band 2 der Skriptenreihe zum Assessorexamen Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare
MehrDie Klage. Prof. Dr. Th. Kaiser. Seite 1. Kaiser & Sozien Partnerschaft mbb Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Die Klageerhebung Ablauf des Zivilprozesses Klage Vorbereitenden Schriftsätze (Klageerwiderung Replik) Fakult.: Früher erster Termin/Güteverhandlung Haupttermin (Eröffnung, Güteverhandlung, streitige Verhandlung,
MehrRechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren
Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren A. Erinnerung nach 573 ZPO I. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Gegen Entscheidung des Urkundsbeamten (Gesuch bei Gericht) nur statthaft, wenn der Urkundsbeamte
MehrJura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung
Jura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung 1. Frage: Ansprüche der E gegen V auf Herausgabe des Sofas Fraglich ist, ob E gegen V Ansprüche auf Herausgabe des Sofas hat. A. Herausgabeanspruch
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrZulässigkeit der Zwangsvollstreckung
II Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit
MehrFall 7: Bankro; eines Trödlers
Examinatorium ZPO Sommersemester 2017 Fall 7: Bankro; eines Trödlers Maximilian Lotz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de A. Grundprinzipien und System Erkenntnisverfahren ßà Vollstreckungsverfahren
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 7 A. Zuständigkeit des LG Frankfurt/Main I. Internationale Zuständigkeit 1) Anwendbarkeit der EuGVO a) Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I EuGVO Zivil- und Handelssachen: alle Streitigkeiten, die
MehrInhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch...
Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch... Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick... 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrÜbungsfall 6. Frage 1):
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 6 Prof. Dr. Florian Jacoby S betreibt eine Kfz-Werkstatt. Ab und an erwirbt er von seinen Kunden Gebrauchtwagen und handelt mit diesen. G hat eine titulierte
Mehrper Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr
Hans Schoneweg per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Darstellung Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrExamens-Repetitorium Sachenrecht
Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis
Mehr1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D
1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D A. 667, 681 S. 2, 677 BGB bzw. 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB I. Grundtatbestand der GoA, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung - (-), da hoheitliche Eigentumsübertragung
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrIst Klage begründet, muss bereits laufende
Skript ZPO II Band 2 S. 44 ff, Th/P 767 Rn. 1 ff, vgl. Klausur 4 aus dem ASS-Kurs! 1. Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO Gläubiger Schuldner Materiell-rechtlicher Einwand gg Anspruch Vollstreckungsabwehrklage
MehrInhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41
Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz
MehrKlausur vom 27. Januar 2015
Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er
MehrVollstreckungsrecht in der Assessorklausur
Skripten 2. Examen/ Referendariat - Alpmann Schmidt Vollstreckungsrecht in der Assessorklausur Bearbeitet von Von Dr. Jan Stefan Lüdde, Rechtsanwalt und Repetitor 14. Auflage 2017. Buch. 225 S. Kartoniert
MehrRechtsbehelfe in der ZPO
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 1 von 6 Rechtsbehelfe in der ZPO Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO Zweck: Prüfung des Vollstreckungshandelns eines Vollstreckungsorgans Schuldnererinnerung: 766
MehrÜbungsfall 2. Fundstellen: BGH NJW 2002, 138; vgl. bereits BGHZ 124, 164; BGHZ 118, 229
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Am 31. Januar 1995 schlossen die Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks. In dem Vertrag
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen
MehrJura Online - Fall: Die enttäuschte Bauerwartung - Lösung
Jura Online - Fall: Die enttäuschte Bauerwartung - Lösung 1. Teil: Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage des K A. Zulässigkeit Die Vollstreckungsabwehrklage müsste zunächst zulässig sein. I.
MehrInhalt. Einführung in die ZPO II
Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
MehrIV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!)
IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!) -Parteifähigkeit (Organ aber an ErkenntnisVv gebunden!) -Prozessfähigkeit -Postulationsfähigkeit -Prozessführungsbefugnis
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrInformationen zum Zwangsvollstreckungsrecht
Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 1 Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 2 1. Überblick...
MehrI. Zulässigkeit der Klage 7
Inhalt I. Zulässigkeit der Klage 7 Fall 1: Allgemeines zum Rechtsschutz 7 Fall 1a: Abwandlung zur Zuständigkeit 11 Fall 1b: Abwandlung zur Zuständigkeit 13 Fall 1c: Abwandlung zur Zuständigkeit 14 Fall
Mehr0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.3 766 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrZivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)
Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die
MehrZwangsvollstreckungsrecht
Zwangsvollstreckungsrecht von Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe o. Professor an der FernUniversität Hagen 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...
MehrZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrUrteil. Entscheidungsentwurf. Drittwiderspruch contra Anfechtungsrecht. Landgericht Hamburg - 5 O 250/10 - IM NAMEN DES VOLKES!
Lösung: Drittwiderspruch contra Anfechtungsrecht Entscheidungsentwurf Landgericht Hamburg - 5 O 250/10 - IM NAMEN DES VOLKES! Urteil der Frau Gudrun Hintermann, Am Kaiserkai 87, 22083 Hamburg Prozessbevollmächtigter:
MehrThema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht
Thema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe -------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrVollstreckungsrecht 2
ALPMANN SCHMIDT Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 Frank Müller Rechtsanwalt Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 ISBN: 978-3-86752-106-2 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft
MehrAufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick AT 1.3.4 ErkenntnisV Zulässigkeit 1.7 1.3.1 Bedeutung
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Sommersemester 2012 Folie 1 Studien- und Fallbücher Literatur (Auswahl) - Jauernig/Berger: Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., 2010 - Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht,
MehrZivilverfahrensrecht -Erkenntnisverfahren. Gliederung Blatt 1
Gliederung Blatt 1 A. Einführung I. Vorbemerkung II. Literaturhinweise B. Grundsätzliches I. Das Gewaltmonopol des Staates als Grundlage des Verfahrensrechts II. Ziele des Zivilprozesses III. Stellung
MehrEntscheidungsentwurf IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit
Lösung: Zwei gegen Einen Entscheidungsentwurf Amtsgericht Bremen - 33 C 781/14 - IM NAMEN DES VOLKES! Urteil In dem Rechtsstreit der ProVita Handels Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrFachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am
Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am 11.11.2005 Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter Prof.
MehrZwangsvollstreckungsrecht
NomosReferendariat Malte Kornol Vorsitzender Richter am Landgericht Bremen Carsten Wahlmann Vorsitzender Richter am Landgericht Bielefeld Zwangsvollstreckungsrecht 2. Auflage Nomos 2. Auflage 2017 Nomos
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrE-BOOK DIE 25 WICHTIGSTEN FÄLLE ZPO II ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN
E-BOOK DIE 25 WICHTIGSTEN FÄLLE ZPO II ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN Autoren: Hemmer / Wüst / Haubold 8. Auflage 2018 ISBN: 978-3-86193-753-1 DAS ERFOLGSPROGRAMM - IHR TRAINING FÜR KLAUSUR UND HAUSARBEIT
MehrLösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht
Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht B/II: a) MM hat Besitz und Eigentum an dem Fahrrad, 854, 9 BGB b) Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrKapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen. Fall 1: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
4 Kapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Antrag Fall 1: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Sachverhalt: Die Miterben G1 und G2 haben als Streitgenossen für die Erbengemeinschaft aus
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten
MehrInhaltsverzeichnis Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts 2 Die so genannten Sachenrechtsgrundsätze 3 Das dingliche Rechtsgeschäft
Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XV XVIII Erster Teil Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts...
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3
Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Fall 3 - Lösung ÜBERSICHT FALL 3 A. Rechtsstellung des B hinsichtlich der Maschinen I. Eigentumserwerb an Bagger und Lkw? 1. Dingliche Einigung, 929 S.1 BGB (+) 2.
MehrLösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-
Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung
Mehr5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen
5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung
Mehr0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.4 11 RplfG 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrLösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht
Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht B/I a) Gem. 854 856 BGB definiert man den Besitz als tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen
MehrSchmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG
Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
Mehr12 Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen
Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Vertreter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht UNIVERSITÄT SIEGEN Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille 57068
MehrZivilverfahrensrecht III. Thema: Überblick über das IZVR
FS 2012 Tanja Domej Zivilverfahrensrecht III Thema: Überblick über das IZVR I. Regelungsgegenstände und Rechtsquellen des internationalen Zivilverfahrensrechts im Überblick 1. Problemfelder Gerichtsbarkeit
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrÜbungsfall 7. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe?
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 7 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Gläubiger G hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 4.500 gegen seinen Schuldner S erwirkt und durch den Gerichtsvollzieher
Mehr