Thema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht

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1 Thema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe Beginn der ZV Ende der ZV!Erinnerung!: Während der Zwangsvollstreckung sind die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung abschließend Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO 1

2 Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung V.Gläubiger V.Schuldner Pfändung eines Gegenstandes zb wertvoller Computer Mietvertrag/ HIER: VermieterpfR KLAGE AUF VORZUGSWEISE BEFRIEDIGUNG Dritter/Kläger zb: Vermieter 2

3 a) Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO prozessuale Gestaltungsklage Kann zwar Vollstreckung nicht verhindern, dem Kläger aber eine Befriedigung vor den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigern sichern Zwangsvollstreckung bleibt zulässig, 805 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. I. Zulässigkeit Die Klage aus 805 ZPO bedarf zunächst der allgemeinen Klagevoraussetzungen. Sie ist auf die vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös einer bestimmten gepfändeten Sache zu richten. 1. Statthaft ist die Klage nur im Falle der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (wegen was? in was?) Ein Dritter muss behaupten, ein vorrangiges besitzloses Pfandrecht oder Vorzugsrecht zu haben Beispiele: Vermieterpfandrecht nach 562 BGB, 50,51 InsO PROBLEM :Auslegung, 133, 157 BGB analog, zb Freigabe, Auslösung, Duldung und Befriedigung UU Kurze Abgrenzung zu 771 und 767 ZPO 3

4 hm auch bei besitzenden Pfandrechten 805 ZPO möglich, da Minus zu 771 ZPO, aber selten vom Mandaten /Kläger gewollt. Beispiele hierzu: 647 BGB, 1204 ff BGB Wenn schnelles Geld 805 ZPO Wenn Sache gewollt 771 ZPO Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist insbesondere auch der statthafte Rechtsbehelf. Die Klage ist nämlich dann statthaft, wenn der Kläger bei einer Geldforderung in einen Gegenstand ein Pfand-oder Vorzugsrecht geltend macht und er nicht im Besitz des Gegenstandes ist. Dies ist vorliegend der Fall, da 2. Zuständigkeit Zuständig nach 764 II ZPO das AG, wo die Vollstreckung stattfindet. Aber wenn SG nach 23 Nr. 1, 71 I GVG, 6 ZPO nicht das AG zuständig ist, ist gemäß 805 II ZPO das LG zuständig. örtlich und sachlich ausschließliche Zuständigkeit Kniff nach 6 ZPO: Höhe der Forderung, Wert der Sache, Wert des Pfandrechts, der sich nach Wert der gesicherten Forderung bemisstimmer der geringste Wert!!! 4

5 3. Rechtsschutzbedürfnis Zwischen Beginn und Ende der ZV II. Begründetheit Die Klage aus 805 ZPO ist begründet, wenn dem Dritten ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, das im Rang dem Pfändungspfandrecht des Beklagten vorangeht oder gleichkommt. 1.Entstehung des Pfandrechts Am Beispiel des 562 BGB a) Mietvertrag zw. Drittem und Schuldner b) Gepfändete Mietsache während Mietzeit eingebracht c) Nicht nur vorübergehend d) Sache des Mieters (kein gutgl. Erwerb!!!) 2.Vorrang des Pfandrechts ggü Pfändungspfandrecht Prioritätsprinzip 3.Kein Erlöschen des Pfandrechts insbesondere 562 a, 936 BGB 4. Keine Einwendungen 242, wenn Kläger für Forderung mithaftet (zb Bürgschaft) 5

6 cc) Entscheidung: Das Gericht entscheidet durch Urteil. Ist die Klage begründet, so lautet der Tenor: Der Kläger ist aus dem Reinerlös der (genaue Bezeichnung der gepfändeten Sache) in Höhe von... (durch Pfandrecht gesicherter Betrag) vor dem Beklagten zu befriedigen. Unzulässige oder unbegründete Klage: Die Klage wird abgewiesen. Entsprechend 769, 770 ZPO kann das Gericht daneben anordnen, dass der Erlös aus der Verwertung zu hinterlegen ist, 805 Abs. 4 ZPO. Kosten: 91 ff ZPO Vollstreckbarkeit : Nicht-Geldforderung (= Unzulässigkeitserklärung der ZV)konkreter Geldbetrag, Kosten 709 S.2 ZPO Das Urteil ist in der HS gegen Sileistung in Höhe von, im Übrigen gegen Sileistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Rechtmittel: Berufung und Revision. 6

7 Skript ZPO II Band 2 S. 44 ff, Th/P 767 Rn. 1 ff, vgl. Klausur 4 aus dem ASS-Kurs! 2. Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO Gläubiger Schuldner Materiell-rechtlicher Einwand gg Anspruch Vollstreckungsabwehrklage (auch: Vollstreckungsgegenklage) : nachträglichen Einwendungen des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel sog. prozessuale Gestaltungsklage Kein Angriff gegen Titel als solchen, ihm kann aber rechtsgestaltend aufgrund materieller Einwendungen die Vollstreckbarkeit genommen werden! Ist Klage begründet, muss bereits laufende Vollstreckung gem. 775 Nr. 1 ZPO eingestellt, bestehende Vollstreckungsmaßnahmen gem. 776 ZPO aufgehoben werden. 7

8 a) Zulässigkeit Die Vollstreckungsabwehrklage bedarf zunächst der allgemeinen Klagevoraussetzungen. Sie ist auf die (teilweise) Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel zu richten. aa) Statthaftigkeit =wenn Schuldner behauptet materielle Einwendungen gg titulierten Anspruch selbst zu haben, die nicht präkludiert sind (NUR BEHAUPTUNG) Problem: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfe -771 ZPO (Dritte)<-> 767 ZPO (Schuldner) -766 ZPO (formelle Mängel) <-> 767 ZPO (materielle Mängel) - 579,580 bzw. 323 ZPO (Durchbrechung der Rechtskraft <-> 767 ZPO (später entstandene rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen) - Einwand der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs (Titel gem. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nur eingeschränkt! 8

9 Denn Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs führt dazu, dass ursprünglicher Prozess nur vermeintlich beendet wurde und deshalb fortzuführen ist. Auf Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs kann 767 ZPO daher nur gestützt werden, wenn o o o es um die Auslegung des Inhalts des Vergleichs geht, der Vergleich nicht allein Gegenstände des mit ihm beendeten - sondern auch noch eines anderen - Prozesses beinhaltete oder der Prozessvergleich mit nachträglichen Einwendungen angegriffen wird ZPO ist nicht zulässig gegen Arrest und gegen einstweilige Verfügung, weil hier Widerspruch ( 924, 936 ZPO) bzw. Aufhebung des Titels wegen veränderter Umstände ( 927, 936 ZPO) Vorrang haben!!! Problem: Auslegung, 133,157 BGB analog Beispiele: Freigabe/Herausgabe des vollstreckten Gegenstandes, Einwilligung in die Beendigung des ZV oder Unterlassen der ZV Beachte: Erweiterung über 795 ZPO 9

10 bb)zuständig ist das Prozessgericht der I. Instanz sachlich wie örtlich ausschließliche Zuständigkeit ( 802 ZPO) Besonderheit : * für Vollstreckungsbescheide, 796 III ZPO (Klage Gläubiger gg Schuldner= Wohnort Schuldner 12,13 ZPO) * für vollstreckbare Urkunden, 797 V, VI ZPO (Wohnsitz des Schuldners, 12,13 ZPO, ABER nur örtliche ausschließliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit nach 23,71 GVGin dem Umfang in dem Titel angegriffen wird) * Prozessvergleich: Das Gericht zuständig, vor dem PV vereinbart wurde cc)rechtsschutzbedürfnis sobald ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung berechtigt (NICHT ERST MIT BEGINN, WIE SONST ÜBLICH, da konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht!!!!!) Auf materielle Vollstreckungsfähigkeit des Titels kommt es nie an, denn eine inhaltliche Prüfung des Titels findet im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht statt 10

11 Endet mit Befriedigung des Gläubigers (Erlösauskehr), aber solange Titel noch nicht herausgegeben ist ( 757 ZPO), existiert noch RSB! bei vorläufig vollstreckbaren Titeln hat der Schuldner die Wahl zwischen Berufung u Vollstreckungsgegenklage beachte: bei Einlegung der Berufung fehlt RSB für 767 (dann 719, 707 ZPO) Arg: größerer Prüfungsumfang (ohne Einschränkung des 767 II ZPO) dd)sonstige Prozessvoraussetzungen b) Begründetheit Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem titulierten Anspruch gem. 767 Abs. 1 ZPO eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, die nicht gem. 767 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO präkludiert ist. aa)sachbefugnis Kläger: Schuldner Beklagter: Gläubiger (ggf. 727 ff ZPO überprüfen!) 11

12 bb) Bestehen des Anspruchs (nicht zwingend eigener Punkt, eher gedanklich oder falls angesprochen) AS steht mit Rechtskraft fest und ist daher nicht zu prüfen cc) Materiell-rechtliche Einwendungen In Betracht kommen wegen 767 Abs. 2 ZPO nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen (zb 362, 389, 142 I, 346,768 BGB, vgl. auch Th/Putzo 767 Rn. 20 a) Rechtshindernde Einwendungen hätte jedenfalls bereits in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden können (siehe sogleich) bb) Einwendungsausschluss gem. 767 Abs. 2 ZPO Zum Schutz der Rechtskraft: Keine rechtshindernden Einwendungen, da präkludiert, weil vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ACHTUNG: ----Notarielle Urkunden= 797 IV ZPO ----Prozessvergleich= 794 I Nr. 1 ZPO 12

13 ----Richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid, kommt es für den nach 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt statt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Zustellung des Vollstreckungsbescheides an, 796 Abs. 2 ZPO. 767 II ZPO findet keine bzw. eingeschränkte Anwendung für Vollstreckungsbescheide 796 II ZPO ->mit Ablauf der Einspruchsfrist Versäumnisurteile 767 II ae mit Ablauf der Einspruchsfrist vollstreckbare Urk., Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Prozessvergleiche 797 IV ZPO (analog) keine Präklusion Arg: keine Aushöhlung der Rechtskraft möglich PROBLEM: Gestaltungsrechte (z. B. Aufrechnung, Anfechtung)Wann ist die Einwendung entstanden ist. Möglichkeit 1: Erstmalige Möglichkeit der Ausübung Möglichkeit 2: Tatsächliche, spätere Ausübung 13

14 nach h. M. (BGH) entsteht die Einwendung mit dem Vorliegen des Gestaltungsgrundes, z. B. der Aufrechnungslage. Wird Gestaltungsrecht dennoch erst nach dem gem. 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt ausgeübt (z. B. die Aufrechnung erklärt) = 767 ZPO (-)!!!! Argumente: Abs. 2 ZPO erwartet rechtzeitige Geltendmachung aller Verteidigungsmittel, die Schuldner zur Verfügung stehen! -Rechtssicherheit -Rechtskraft des Urteils [in krassen Fällen ggf. 826 BGB] nach a. A.(hL) entsteht die Einwendung erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts (z. B. der Aufrechnungserklärung). 14

15 Argumente: -Materielle Einwendungen entstehen erst mit Ausübung! und -Ansonsten faktische Verkürzung materieller Fristen (z.b. 124 BGB) [ABER: bei grober Nachlässigkeit wird die spätere Geltendmachung nicht zugelassen, 242 BGB] PROBLEM: Gilt etwas anderes bei Widerrufs- /Verbraucherrechten? Warum? Weil es hier nicht auf Gründe ankommt! (Wortlaut, 767 II ZPO) Daher hier eher auf Erklärung des Gestaltungsrechts abstellen, europarechtskonforme Anwendung cc) Bündelungsgebot gem. 767 Abs. 3 ZPO 767 Abs. 3 ZPO besagt, dass alle Einwendungen nach 767 I ZPO geltend gemacht werden müssen, zu denen der Schuldner in der Lage ist!!! 15

16 Unstreitig gilt 767 Abs. 3 ZPO für alle Vollstreckungstitel, auch wenn keine Urteile oder Vollstreckungsbescheide handelt. Die h. M. versteht 767 Abs. 3 ZPO als Regelung, die eine wiederholte Vollstreckungsabwehrklage ausschließt wegen Einwendungen, die bereits in der ersten Vollstreckungsabwehrklage hätten geltend gemacht werden können (Präklusion bei wiederholter Vollstreckungsabwehrklage). c) Entscheidung Die Entscheidung ergeht durch Urteil. Ist die Klage begründet, wird die Zwangsvollstreckung aus dem genau zu bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt. Ist die Klage teilweise begründet, wird die Zwangsvollstreckung aus dem genau zu bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt, soweit sie wegen mehr als... erfolgt. Das Gericht kann in dem Urteil gem. 770 ZPO Anordnungen treffen. Die wichtigste lautet, dass 16

17 aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht aber eine Aufhebung bereits vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen soll. Fälle zur Übung: Fall 1: K kauft von V einen Sportwagen. Beide vereinbaren, dass K diesen in Raten bezahlen soll. Als K die Raten schuldig bleibt, erwirkt V gegen K einen Mahnbescheid und, da K keinen Widerspruch erhebt, später auch einen Vollstreckungsbescheid. Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, betreibt V die Zwangsvollstreckung. K möchte mit einer Schadensersatzforderung aus einem früheren Autokauf aufrechnen, die schon bei Ergehen des Mahnbescheides bestand. Was kann K tun? Abwandlung: Wie wäre es, wenn K die Anfechtung wegen eines ihm erst jetzt bekannt gewordenen Irrtums nach 119 I BGB erklären wollte? 17

18 Lösungshinweise Fall 1: K sollte eine Vollstreckungsabwehrklage ( 767 ZPO) erheben, wenn diese zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit der Klage 1. Statthaftigkeit Die Vollstreckungsabwehrklage nach 767 I ZPO ist statthaft zur Geltendmachung von materiellrechtlichen Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Hier wendet sich K gegen die Vollstreckung aus einer titulierten Forderung, die durch Aufrechnung erloschen sein könnte. (Abgrenzung kurz). 2.Zuständigkeit (+) 3. Rechtsschutzbedürfnis Die Klage ist zulässig, solange aus dem Titel die Zwangsvollstreckung droht, d.h. ab Vorliegen des Titels bis zu seiner Aushändigung an den Schuldner oder Ergehen einer Entscheidung, die die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt. 4. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. 18

19 II. Begründetheit 1. Sachbefugnis und Einwendungen (+) Problematisch ist hier lediglich, ob K mit seiner Aufrechnungserklärung nach 767 II, 795, 796 II ZPO präkludiert ist, da die Aufrechnungslage schon vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides bestand. 2. Präklusion nach 767 II, 796 II ZPO Ob ein Beklagter, der schon während des Prozesses hätte aufrechnen können, die Aufrechnung nach Titulierung nachholen und sodann die Vollstreckungsabwehrklage erheben kann oder ob er damit nach 767 II ZPO (und dementsprechend als Schuldner eines Vollstreckungsbescheides nach 796 II ZPO) präkludiert ist, ist seit jeher umstritten. Die Rechtsprechung stellt auf die objektive Aufrechnungslage ab (vgl. BGHZ 34, 274 = NJW 1961, 1067; zum Ganzen Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 225 ff.). Soweit diese schon im Zeitpunkt der maßgeblichen mündlichen Verhandlung (bzw. hier der Zustellung des Vollstreckungsbescheids, 796 II ZPO) bestand, lässt sie Präklusion eintreten. 19

20 Dabei verkennt sie nicht, dass die Aufrechnung als solche ein Gestaltungsrecht ist und damit keine Einwendung im Rechtssinne darstellt. Indem sie gleichwohl schon die bloße Möglichkeit der Aufrechnung wie eine Einwendung im Sinne des 767 ZPO behandelt, argumentiert sie letztlich wertend. Allerdings lässt auch der Wortlaut des 767 II ZPO für diese Deutung durchaus Raum. Der erste Satzteil stellt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung ab, sondern den der Entstehung der Gründe, auf denen sie beruht. Die überwiegende Literaturansicht (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, 767 Rn. 32 ff., 37 f.; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, 40 Rn. 56 ff.) stellt auf die Aufrechnungserklärung ab. Sie argumentiert dogmatisch. Es lasse nun einmal erst die Aufrechnungserklärung als die Ausübung eines Gestaltungsrechts den gemäß 767 ZPO relevanten Erfüllungseinwand entstehen. Das bloße Bestehen der Aufrechnungslage lasse den festgestellten Anspruch zunächst noch unberührt und eröffne lediglich die Möglichkeit, ihn durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen und damit einen Einwand im Sinne des 767 ZPO zu begründen. 20

21 Lösungshinweise Abwandlung: Wie bei der Aufrechnung lässt die Rechtsprechung auch bei der Anfechtung die Präklusion nach 767 II ZPO bereits dann eintreten, wenn die objektive Anfechtungslage schon bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (bzw. Zustellung des Vollstreckungsbescheids) vorlag (BGHZ 157, 47, 52 = NJW 2004, 1252, 1253). Auf die Kenntnis des Beklagten vom Anfechtungsgrund komme es nicht an. Die Rechtsprechung nimmt also in Kauf, dass dem Anfechtungsberechtigten die kenntnisabhängig zu laufen beginnenden Anfechtungsfristen ganz genommen oder auch nur verkürzt werden. Darin kommt die Fragwürdigkeit der Ansicht der Rechtsprechung besonders deutlich zum Ausdruck: Sie ignoriert Gestaltungsmöglichkeiten, die das materielle Recht gibt, auf der prozessualen Ebene. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bislang lediglich bei einem vertraglich eingeräumten Optionsrecht gemacht (BGHZ 94, 29 = NJW 1985, 2481), während sie bei verbraucherschützenden Widerrufsrechten, die bereits während des Prozesses hätten ausgeübt werden können, im Ergebnis Präklusion eintreten ließ (BGHZ 131, 82 = NJW 1996, 57). 21

22 Letzteres ist jedenfalls dort überaus problematisch, wo das Widerrufsrecht (wie regelmäßig) auf europäischen Richtlinienvorgaben beruht. Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass das autonome Recht der Mitgliedstaaten keine Fristen verkürzen darf, die in Richtlinien vorgesehen sind (vgl. zur Klauselrichtlinie 93/13/EWG, EuGH Slg. 2006, 10875; Slg. 2006, 10421). Richtigerweise wird man in Fällen verbraucherschützender Gestaltungsrechte 767 II ZPO richtlinienkonform dahin auslegen müssen, dass auch die spätere Ausübung des Verbraucherrechts nicht präkludiert ist. 22

Ist Klage begründet, muss bereits laufende

Ist Klage begründet, muss bereits laufende Skript ZPO II Band 2 S. 44 ff, Th/P 767 Rn. 1 ff, vgl. Klausur 4 aus dem ASS-Kurs! 1. Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO Gläubiger Schuldner Materiell-rechtlicher Einwand gg Anspruch Vollstreckungsabwehrklage

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