Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1

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1 - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Überblick über die Vollstreckungsvoraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen ( 50 ff.!) II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ( 750!) 1. Titel (zu vollstreckender Anspruch wird als vollstreckungstauglich bescheinigt) 2. Klausel (eine Ausfertigung des Titels wird als formelle Basis der Vollstreckung ausgewiesen) 3. Zustellung (Titel mit Klausel müssen dem Sch. förmlich bekannt gegeben werden) III. Fehlen von Vollstreckungshindernissen IV. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 2 1

2 I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen 1. Antrag (Bestimmtheit!) 2. funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans a) Gerichtsvollzieher [GV] ( 154 f. GVG, 753 ZPO, GVO, GVGA [SE 109, 109a]): zuständig allgemein, sofern nicht Vollstreckungsgericht; d.h.: aa) Fahrnisvollstreckung wegen Geldforderungen ( 808) bb) Herausgabevollstreckung ( , 897) cc) Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, 807, 899 ff. Dienstaufsicht (nicht: Fachaufsicht): AG-Dir./Präs. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 3 (Forts.: funktionelle Zust. der Vollstreckungsorgane) b) Vollstreckungsgericht [VollstrG]) Zuständigkeiten aa) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wegen Geldforderungen ( 828 ff., 857) bb) Vollstr in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen: Zwangsversteigerung, 869 ZPO, 15 ff ZVG; Zwangsverwaltung, 869, 146 ff. ZVG cc) Verteilungsverfahren ( 872 ff.) dd) Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (aufgrund von bürgerlichrechtlichen Vorschriften, insbes. 259 II, 260 II, 2028 II BGB) ( 889 ZPO) ausschließliche Zuständigkeit des AG als Vollstreckungsgericht, 764 I, 802 ZPO, handelnd in der Regel durch den Rechtspfleger ( 3 Nr. 3 i, 20 Nr. 17 RPflG); Ausnahme: ua Entscheidungen über Erinnerungen nach 766 ZPO. Rechtsmittel: idr Beschwerde, 793, 11 I RPflG RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 4 2

3 (Forts.: funktionelle Zust. der Vollstreckungsorgane) c) Prozessgericht erster Instanz aa) Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsvollstreckung ( 887, 888, 890) bb) handelnd durch den/die Richter, nicht Rechtspfleger d) Grundbuchamt: Eintragung einer Zwangshypothek ( 867) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 5 Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruches mit Hilfe staatlicher Gewalt "(Vollstreckungs-)Titel" = öff. Urkunde, aus der die Vollstr. durch das Gesetz zugelassen ist und die beweist, dass ein Gericht eine Behörde oder sonstige staatlich befugte Einrichtung das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs rechtswirksam festgestellt hat. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 6 3

4 II. Vollstreckungstitel (Überblick) Urteile ( 704 I, s. 722 f., 794 I Nr. 6 ff.; Art. 39 EuGVVO zu Auslandstiteln) sonstige Vollstreckungstitel der ZPO ( 794, 795) in Auswahl - : Vollstreckungsbescheide ( 794 I Nr. 4, 796, 699 f.) Prozessvergleiche ( 794 I Nr. 1, ) Arreste und einstweilige Verfügungen ( 928, 936) für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche ( 794 I Nr. 4b, 796a - c) vollstreckbare (notarielle) Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ( 794 I Nr. 5) Kostenfestsetzungsbeschlüsse ( 794 I Nr. 2) für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche ( 1060, 794 I Nr. 4a) sonstige Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO: Insolvenzeröffnungsbeschluss (bzgl. Herausgabe der Masse gg. Sch), Auszug aus der Insolvenztabelle und Insolvenz- bzw. Schuldenbereinigungsplan, 148 II, 201 II, 257 I 1, 308 InsO Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung, 93, 132 ZVG RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 7 (Forts. Vollstreckungstitel/Urteile) a) formell rechtskräftig ( 705): Urteile, die mit Verkündung sofort rechtskräftig werden, Verzicht, Fristablauf (Rechtskraft-Zeugnis) b) für vorläufig vollstreckbar erklärt aa) Vollstreckbarkeit in der Hauptsache (1) Leistungsurteile (2) prozessuale Gestaltungsurteile: 767 f. 771, 775 bb) Vollstreckbarkeit nur bzgl. Kosten (1) Feststellungsurteile (2) Gestaltungsurteile (3) Klageabweisende Urteile (4) Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung, 894 f. c) Urteile ohne vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung aa) 46, 62 I, 64 VII ArbGG: sofort vollstreckbar bb) einstweiliger Rechtsschutz [keine Verwertung, 928] cc) Zwischenurteile, 280, 304 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 8 4

5 Regel 709 ZPO Urteile sind nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (s. 717 Abs. 2 ZPO) Arten der vorläufigen Vollstreckbarkeit Ausnahme Nr. 1 3 Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären 708 Nr Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären aber 711 Satz 1 (!!): Beispiel: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von... EUR/ 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beispiel: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Abwendungsbefugnis des Schuldners Beispiel:Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von... EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 9 (Forts.: Vollstreckungstitel/Urteile) Art der Sicherheitsleistung 108: wird durch Prozessgericht nach Ermessen bestimmt (im Urteil!) gebräuchlichste Art (die auch gilt, wenn keine Art bestimmt ist): Bürgschaft eines "inländischen" Kreditinstituts (vgl. 232 II BGB) (Problem: Annahme durch Gl notw.? hm: [-], nur Zugang und Annahmewille, 151 BGB) Nachweis: 751 II (deshalb trotz 350 HGB notwendig schriftlich), bei dem es ausreicht, dass der GV die - privatschriftliche Bürgenerklärung zustellt und hierüber öffentliche Urkunde errichtet. ohne Sicherheitsleistung in Fällen der 708 Nr. 4 ff., 709 nur Sicherungsvollstreckung mögl ( 720a, 750 III: führt zu Verstrickung und rangwahrendem PfandR) Wartefrist zwischen Zustellung (von Titel und Klausel!) und Vollstreckung: 2 Wochen ( 750 III) Abwendungsbefugnis des Sch ( 720a III) Fortsetzung der Vollstr erst nach Sicherheitsleistung (oder Rechtskrafteintritt) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

6 III. Vollstreckungsklausel = amtliches Zeugnis auf der Ausfertigung, 724 ff. Text der einfachen Klausel nach 725 I ZPO: "Vorstehende Ausfertigung wird (zb) dem Kläger zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt. Unterschrift (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle = UdG) und Gerichtssiegel" Titel, versehen mit der Vollstreckungsklausel = vollstreckbare Ausfertigung ( 724 I). Ausfertigung: Abschrift öffentlicher Urkunden, die von der Behörde, von der die Urschrift stammt, ausgestellt wird und dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtverkehr zu ersetzen (unterschriebenes Original bleibt in Akte!). Zweck: identifiziert eine (oder mehrere, 733) bestimmte Ausfertigung des Urteils (nur Rubrum, Beschlussformel, Tenor, 317 II, III) bzw. sonstigen Titels als taugliche Vollstreckungsgrundlage. Voraussetzungen: Vollstreckungsfähigkeit, Vollstreckungsreife RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 11 (Forts. Vollstreckungsklausel) 1. Allgemeine Voraussetzungen der Klauselerteilung a) Titel b) für den Antragsteller c) wirksam (verkündet; nicht aufgehoben) d) vollstreckbar ( 704 I) e) vollstreckungsfähiger Inhalt f) inhaltliche Bestimmtheit 2. einfache Klausel durch UdG des Prozessgerichts ( 724 II) oder Notar (bei vollstr. Urk., 797 II) a) auch wenn von Leistung einer Sicherheit abhängig, 726 I, da vom Vollstreckungsorgan gem. 751 II zu prüfen b) Eintritt eines Kalendertages, vgl. 751 I c) Zug um Zug zu bewirkende Leistung, 726 II, vgl. 756, 765 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

7 IV. Zustellung: 750 i.v.m. 166 ff. 1. Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung bei Urteilen ( 750) und anderen Titeln ( 795) 2. zugestellt werden muss grds. nur der Titel, nicht die Klausel 3. Besonderheiten: a) Forderungspfändung: Zustellung muss bereits beim Antrag auf Erlass eines PfüB nachgewiesen sei. b) Qualifizierte Klauseln ( 750 II) und Sicherungsvollstreckung ( 750 III, 720a): auch Klausel ist zuzustellen (bei Sicherungsvollstreckung nach der Zustellung 2 Wochen Wartefrist, 750 III) c) Arrest/e.V.: Zustellung kann binnen einer Woche nach Vollziehung nachgeholt werden, 929 III. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 13 (Forts.: Zustellung) 4. Durchführung: a) Urteile und Beschlüsse, die Vollstreckungstitel darstellen, sind v. A. w. zuzustellen ( 317 I, 329 III, 166 II) b) andere Titel werden durch Parteizustellung ( ) zugestellt (Prozessvergleich/Arrest/e.V., vgl. zu letzteren 922 II) c) Zustellungsmängel werden über 189 ex nunc geheilt. 5. Vollstreckungsmaßnahmen a) Vollstr kann beginnen, wenn Zustellung vorher oder gleichzeitig erfolgt ( 750) b) Ausn.: bei Sicherungsvollstreckung nach der Zustellung 2 Wochen Wartefrist, 750 III RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

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