Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht

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1 Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht PD Dr. Richter I. Grundlagen 1. Was ist Zwangsvollstreckung? a. Zwangsvollstreckungsverfahren als selbständiger Teil des Zivilprozesses; Zuvor Erkenntnisverfahren (Leistungsklage!), Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des festgestellten Rechts. b. Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt in der ZPO und dem ZVG c. Zwangsvollstreckung zur Wahrung der Interessen des Gläubigers, zugleich aber auch Schuldnerschutz; Vermeidung der totalen Ausplünderung des Schuldners d. Parteien der Zwangsvollstreckung: Gläubiger und Schuldner (Angaben im Vollstreckungstitel) e. Durchführung der Zwangsvollstreckung: Auf Antrag des Gläubigers; Aufgabe des Staates; staatliche Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht); Ziel: Vermeidung von Selbsthilfe durch den Gläubiger. 2. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen a. Antrag: Zwangsvollstreckung beginnt nicht von alleine, erforderlich ist ein Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Zwangsvollstreckung; vgl. 753 Abs. 1 ZPO. Dispositionsmaxime: Durchführung der Zwangsvollstreckung steht zur Disposition des Gläubigers. b. Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsorgan, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen ist; funktionelle Zuständigkeit bestimmt die für ein Vollstreckungsorgan zulässigen Tätigkeiten. c. Deutsche Gerichtsbarkeit d. Zulässigkeit des Rechtsweges: Vorliegen eines Vollstreckungstitels ( 704, 794 ZPO). e. Parteifähigkeit: Aktive Parteifähigkeit und passive Klagefähigkeit; Nach 50 ZPO ist jeder Parteifähig, der rechtsfähig ist ( 1 BGB) also jede natürliche und juristische Person (GmbH, AktG, Genossenschaft, eingetragener Verein). Daher kann man auch von der prozessualen Rechtsfähigkeit sprechen. Handelsgesellschaften sind ebenfalls parteifähig, dies ergibt sich aus 124 I HGB für die OHG und aus 161 II, 124 I HGB für die KG. Seit BGHZ 146, 341 (Rechtsfähigkeit der Außen-GbR analog 124 HGB) aktiv und passiv parteifähig. Der nicht rechtsfähige Verein ist zwar nicht aktiv, wohl aber passiv Parteifähig, d.h., er kann verklagt werden und es kann gegen ihn vollstreckt werden ( 50 S. 2 ZPO); Nach 735 ZPO reicht zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins ein Titel gegen den Verein aus. Nicht eingetragener Verein trotz der Regelung in 54 S. 1 BGB nicht vergleichbar mit der Außen-GbR, daher keine volle Parteifähigkeit (a.a.: 1

2 Karsten Schmidt NJW 2001, 993; Jauernig NJW 2001, 2231; Kempfler NZG 2002, 411). 6. Prozessfähigkeit: Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen bestellten Vertreter zu führen; dazu gehört auch die Vornahme prozessrechtlicher Handlungen. Ist die Parteifähigkeit die prozessrechtliche Rechtsfähigkeit, lässt sich die Prozessfähigkeit als prozessrechtliche Geschäftsfähigkeit umschreiben. Nach 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. 7. Prozessstandschaft: Im Vollstreckungsverfahren: Vollstreckungsstandschaft. Im Erkenntnisverfahren kommt es für die Prozessführungsbefugnis darauf an, ob der Kläger Inhaber des geltend gemachten Rechts ist oder ob Gründe vorgebracht werden, die eine Geltendmachung eines fremden Rechts rechtfertigen können. Diese Gründe können sich ergeben aus (1) Gesetz (gesetzliche Prozessstandschaft; 2039 S. 1 BGB) und (2) Rechtsgeschäft (gewillkürte Porzessstandschaft). Parallel dazu gesetzliche Vollstreckungsstandschaft, nicht aber gewillkürte isolierte Vollstreckungsstandschaft (Drittermächtigung oder Rückgriffsermächtigung); vgl. BGHZ 92, 347; BGH NJW 1993, 1396). 8. Rechtsschutzbedürfnis: Regelmäßig (-), wenn es einfacheren und billigeren Weg gibt, um zum Vollstreckungsziel zu gelangen. II. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel Klausel Zustellung ( 750 I 1 ZPO) 1. Formalismus des Zwangsvollstreckungsverfahrens: Vollstreckungsorgan prüft Vorliegen von Titel, Klausel und Zustellung, jedoch keine materielle Fragen. 2. Vollstreckbarer Titel: a. Begriff: öffentliche Urkunde, aus der sich ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, der mit Hilfe der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Grundlage der Zwangsvollstreckung, Inhalt und Umfang sowie die Parteien der Zwangsvollstreckung. b. Vollstreckbare Titel sind: - Endurteile ( 704 Abs. 1, 300, 301ZPO), auch Vorbehaltsurteile, 302 Abs. 3 ZPO (im Urkunden- und Wechselprozess: 566 Abs. 3 ZPO); vollstreckbar sind nur Leistungsurteile, nicht Feststellungs- und Gestaltungsurteile. - Katalog des 794 Abs. 1 ZPO. - Arrest und einstweilige Verfügung ( 922; 936, 922 ZPO). - Außerhalb der ZPO: Zwangsversteigerung ( 93, 132 ZVG) und der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan mit Eintragung in der Insolvenztabelle ( 201 I, 178 III InsO). c. Endurteil als Vollstreckungstitel: rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile, 704 Abs. 1 ZPO. Unterschieden wird zwischen der endgültigen und der nur vorläufigen Vollstreckung. 2

3 aa. Rechtskraft: formelle, nicht die materielle Rechtskraft. Unterschied: - formelle Rechtskraft tritt gem. 705 S. 1 ZPO ein, wenn eine prozessbeendigende Entscheidung (Urteil oder Beschluss) nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann; wird gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so hemmt dies den Eintritt der formellen Rechtskraft ( 705 S. 2 ZPO). - Materielle Rechtskraft: Die formelle Rechtskraft garantiert nur, dass das konkrete Verfahren wirklich abgeschlossen und das konkrete Urteil bestandskräftig ist. Sie kann aber nicht sicherstellen, dass der Inhalt der Entscheidung für die Parteien dauerhaft maßgeblich ist, und sie kann auch nicht davor schützen, dass die unterlegene Partei ein neues Verfahren beginnt, um den gleichen Streitgegenstand erneut zur Entscheidung zu stellen. Beispiel: Erbe A klagt gegen Erbschaftsbesitzer B auf Herausgabe von Gegenständen aus der Erbschaft aus 2018 BGB (Erbschaftsanspruch) und verliert. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils klagt A erneut gegen B auf Herausgabe, dieses mal stützt er die Klage auf 985 BGB. Dies geht nicht, denn mit der Aburteilung des Lebenssachverhaltes Herausgabe ist auch materielle Rechtskraft eingetreten. Die formelle Rechtskraft des Urteils tritt ein, wenn: - der eingelegte Rechtsbehelf unstatthaft ist. - der Rechtsbehelf zwar statthaft ist, aber unterbleibt und die Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist abgelaufen ist (vgl. 705 ZPO). - Der Rechtsbehelf zwar statthaft ist, beide Parteien aber darauf verzichten ( 346, 515, 565 ZPO). - Verwerfung eines rechtzeitig eingelegten, statthaften Rechtsbehelfs mit Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung (BGHZ 88, 357). bb. Vorläufige Vollstreckbarkeit - Verhinderung der gezielten Herauszögerung durch Einlegung unbegründeter Rechtsmittel durch unterlegene Partei. - Unterlegene Partei entledigt sich ihres Vermögens vor Eintritt der formellen Rechtskraft. - Risiko des Schadensersatzanspruches gem. 717 Abs. 2 S. 1 BGB zwingt zumindest Gläubiger dazu, Prozess sorgfältig zu führen. (1.) Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit regelmäßig von Amts wegen im Tenor; Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Ausspruch im Tenor in vom Gesetz vorgesehenen Fällen: Urteile, die ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufheben ( 717 Abs. 1 ZPO) oder Urteile der Arbeitsgerichte ( 62 I, 64 VII ArbGG). (2.) Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entweder gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers ( 709 ZPO). Regelmäßig sind alle Urteile gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ausnahmen: 708 ZPO (Urteile, die von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden). (3). Bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung erst Vollstreckung nach erfolgter Sicherheitsleistung ( 751 II ZPO - Schuldnerschutz). Ausnahmen: 710 ZPO (Vorrangiger Gläubigerschutz) und 720a ZPO (Sicherungsvollstreckung). 3

4 (4.) Bei Urteilen nach 708 Nr ZPO hat Gericht von Amts wegen auszusprechen, dass Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf ( 711 S. 1 ZPO). (5) Weitere Schutzmöglichkeiten zugunsten des Schuldners nach 712 ZPO: Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder falls Sicherheitsleistung nicht möglich: Entweder Zulassung der Sicherungsvollstreckung ( 720a ZPO) oder Urteil wird nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt (keine anderen Wahlmöglichkeiten für Gericht!). (6) Die Verhandlung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt im Rahmen des Erkenntnisverfahrens und nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zulässig. (7) Vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit Verkündung eines Urteils insoweit außer Kraft, als dieses die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert ( 717 Abs. 1 ZPO). Diese Wirkung tritt bereits mit dem Erlass und nicht erst mit der Rechtskraft des aufhebenden oder abändernden Urteils ein. Bei (formeller) Rechtskraft des Urteils: Wegfall der Beschränkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit und Rückgewähr der geleisteten Sicherheit an Gläubiger ( 715 ZPO). cc. Schadensersatzanspruch des Beklagten, 717 Abs. 2 ZPO (1) Hintergrund: Gläubiger kann aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil genauso die Vollstreckung betreiben wie aus einem rechtskräftigen Urteil. Der Gläubiger wird also schon befriedigt, obwohl die Rechtskraft des Urteils noch gar nicht eingetreten ist. Dem Schuldner entsteht dadurch eine Vermögenseinbuße. Diese stellen Schaden dar, wenn Urteil aufgehoben oder abgeändert wird ( 717 Abs. 2 ZPO). (2) Ausgestaltung als Gefährdungshaftung: Gläubiger handelt nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn er vorläufig vollstreckt, da er von ausdrücklich eingeräumter Befugnis Gebrauch macht. Dennoch gefährdet Gläubiger durch rechtmäßiges Tun den Schuldner. Gläubiger betreibt vorläufige Vollstreckbarkeit auf eigenes Risiko. (3) Umfang des Schadensersatzanspruches: 249 ff. BGB. Ersatz aller unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dem Schuldner durch Vollstreckung oder Abwendung der Vollstreckung entstanden sind (lies dazu: BGH NJW 1978, 163; BGHZ 85, 110; BGHZ 136, 202. Berücksichtigung von Mitverschulden ( 254 BGB); Aufrechnung 387 ff. BGB) nur möglich, wenn mit Sinn und Zweck des 717 Abs. 2 ZPO vereinbar ist, nämlich dem Vollstreckungsschuldners bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern. Unzulässig ist daher die Aufrechung mit der vollstreckten, rechtshängigen Klageforderung (BGH NJW 1997, 2601). Verjährung: 195, 199 I und III BGB. (4) Der Anspruch entsteht mit der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils (Zeitpunkt: Erlass/Verkündung). (5) Der Schuldner hat nur einen Bereicherungsanspruch, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit das vorläufig vollstreckbare Berufungsurteil (außer Versäumnisurteil) aufgehoben wird, 717 Abs. 3 S. 1-3, 708 Nr. 10 ZPO. Der 4

5 Bereicherungsanspruch erstreckt sich auf das, was aufgrund des Urteils an den Gläubiger geleistet wurde ( 717 Abs. 3 S. 2 ZPO). Auf den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Gläubiger nicht berufen, weil die Wirkungen der Rechtshängigkeit nach Abs. 3 S. 4 (wie bei Abs. 2) mit der Zahlung bzw. Leistung eintreten, der Gläubiger also von Beginn an verschärft haftet ( 818 Abs. 4 BGB). d. Vollstreckung ausländischer Urteile aa. bb. cc. Grundsatz: Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ( 722 Abs. 1 ZPO); Gericht überprüft nicht Richtigkeit des ausländischen Urteils ( 723 Abs. 1 ZPO); Grenzen der Anerkennung: Ordre Public (BGHZ 118, 315). EuGVVO: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember Die EuGVVO ist die Nachfolgerin des Brüsseler EWG-Abkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ). Die EuGVÜ ist heute nur noch für das Verhältnis zu Dänemark maßgeblich, das sich nicht Art. 61 c, 65 EGV unterworfen hat (Normgebung der EU durch Verordnung). Die EuGVVO ist geltendes sekundäres EU- Recht. Art. 38 ff. EuGVVO sehen ein vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren vor (Erteilung einer Vollstreckbarkeitserklärung). Anerkennungshindernisse wie der ordre public (Art. 34 Ziff. 1 EuGVVO) werden nicht geprüft, können allenfalls im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 EuGVVO geltend gemacht werden. EuVTVO: Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Titel, der in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach Art. 6 EuVTVO bestätigt worden ist, kann als ausländischer Titel ohne Vollstreckbarkeitserklärung im Inland vollstreckt werden, d.h., anders als bei der EuGVVO wird hier keine Vollstreckbarkeitserklärung benötigt! Versagungsgründe wie ordre public oder Zustellungsmängel werden nicht geprüft, die Bestätigung ist nicht anfechtbar (Art. 10 EuVTVO) Ergänzung der EuVTVO durch ZPO. e. Andere Vollstreckungstitel ( 794 ZPO) aa. andere gerichtliche Entscheidungen - Kostenfestsetzungsbeschlüsse ( 794 I Nr. 2 ZPO): Das Urteil entscheidet über die Kosten nur dem Grunde nach, die Festsetzung der Höhe wird durch den Rechtspfleger in Form eines Beschlusses vorgenommen ( 104 ZPO, 21 Nr. 1 RPflG). - Vollstreckungsbescheide im Mahnverfahren ( 794 I Nr. 4 ZPO). bb. Beurkundete rechtsgeschäftliche Erklärungen (1.) Prozessvergleich: praktisch sehr wichtiger Vollstreckungstitel; Gericht hat nach 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein, Mittel dazu ist der Prozessvergleich. Hat der Vergleich vollstreckungsfähigen Inhalt, können aus einem solchen Titel nahezu alle Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ausnahme: Da der 5

6 Prozessvergleich nicht in Rechtskraft erwächst, kann 894 ZPO (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung) nicht angewendet werden! Hier nur Vollstreckung aus 888 ZPO (unvertretbare Handlung) möglich. Denkbar ist auch, anstelle der Vollstreckung aus 888 ZPO aus dem Vergleich auf Abgabe der Willenserklärung zu klagen ergeht ein Urteil, ist auf dessen Vollstreckung dann 894 ZPO anwendbar (BGHZ 98, 127). (2.) Die vollstreckbare Urkunde: ermöglicht die Zwangsvollstreckung ohne Prozess und Urteil und wird deshalb gerne von erfahrenen Gläubigern benutzt. Beispiel ist die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Falle einer Hypothek, wonach eine Bank die Möglichkeit hat, auch ohne Prozess und Urteil gem BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben. Die Voraussetzungen regelt 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; Die Unterwerfung ist eine einseitige Prozesshandlung, die auf das Zustandekommen des Titels gerichtet ist, sie entfaltet keine materielle, sondern nur prozessuale Wirkung. Daher ist sie streng zu trennen vom zugrundeliegenden materiellen Rechtsgeschäft, dem sie dient (BGH NJW 1996, Abstraktionsprinzip). Lies dazu: BGH NJW 1985, 2423; BGHZ 154, 283; BGH NJW 2004, 841). cc. Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO: Auszug aus der Insolvenztabelle ( 201 Abs. 2 InsO), rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Insolvenztabelle ( 257 InsO), der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ( 93, 132, 162, 180 I ZVG) und Entscheidungen der Arbeitsgerichte ( 62, 64 VII, 85 ArbGG). 6

7 2. Vollstreckungsklausel a. Grundsätzliches Damit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben kann, benötigt er eine mit der Vollstreckungsklausel versehene sogenannte vollstreckbare Ausfertigung des Titels ( 724 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckungsklausel ist ein amtliches Zeugnis, dass ein Titel vollstreckbar ist. Die Vollstreckungsklausel wird im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( 724 Abs. ZPO) im Klauselerteilungsverfahren auf eine Ausfertigung eines Urteils oder eines sonstigen Titels gesetzt, regelmäßig als Stempel. Der Wortlaut des Stempeltextes ergibt sich aus 725 ZPO Zweck: - den Vollstreckungsorganen wird die Prüfung erspart, ob ein rechtswirksamer Titel vorliegt und ob dieser vollstreckbar ist( deklaratorische Wirkung der Vollstreckungsklausel). - Gegen einen Schuldner darf grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung im Umlauf sein ( 733, 757 ZPO). Die Vollstreckungsklausel ist regelmäßig die unentbehrliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, und zwar bei allen Titeln. Vollstreckung ohne Klausel zwar wirksam, aber mit Erinnerung ( 766 ZPO) angreifbar. Ausnahmen: Vollstreckungsbescheide ( 796 Abs. 1 ZPO). Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen ( 929, 936 ZPO) b. Qualifizierte Klausel aa. Titelübertragende Klausel Zweck der titelübertragenden Klausel: Ermöglichung der Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger des Schuldners oder für Rechtsnachfolger des Gläubigers; Vermeidung eines neuen Prozesses; Klausel bezeichnet den neuen Gläubiger oder den neuen Schuldner und hat konstitutive Wirkung ( 727 ZPO) Rechtsnachfolge ist sowohl Gesamt- als auch die Einzelrechtsnachfolge (Erbschaft, Abtretung einer Forderung, Veräußerung einer Sache) Voraussetzung der Erteilung im Klauselerteilungsverfahren: Rechtsnachfolge ist bei Gericht offenkundig oder wird von Gläubiger durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ( 727 Abs. 1 ZPO). Varianten: - Nachweis auf Gläubigerseite (regelmäßig unproblematisch) - Nachweis auf Schuldnerseite: Verweigert Schuldner Mitwirkung, muss der Gläubiger auf Erteilung der Vollstreckungsklausel klagen ( 731 ZPO). Gesteht Schuldner dann die Rechtsnachfolge zu, entspricht dies Geständnis vor Gericht ( 288 ZPO; BGH MDR 2006, 52); Schweigt der Schuldner, dann ist 138 Abs. 3 ZPO (Geständnisfiktion) nicht anwendbar, da kein streitiges Verfahren! (OLG Nürnberg NJW-RR 1993, 1340; Münzberg NJW 1992, 201 ff). 7

8 bb. Titelergänzende Klausel Es gibt Titel, in denen der zu vollstreckende materielle Anspruch oder die Vollstreckbarkeit von einer Bedingung abhängt, beispielsweise bei aufschiebend bedingten Ansprüchen oder Ansprüchen, die von einer Kündigung abhängen. In diesen Fällen wird eine Vollstreckungsklausel erst erteilt, wenn der Eintritt der Bedingung durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, vgl. 726 Abs. 1 ZPO. Beispiel: Nach dem Tenor wird die Vollstreckung von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht (BGH NJW 1978, 1262). c. Klauselerteilungsverfahren aa. Einfache Klausel Erteilung durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Prozess anhängig ist ( 724 Abs. 2, 795 ZPO). Erteilung nur auf Antrag (formlos, kein Anwaltszwang); Pflicht zur Anhörung des Gegners (ergibt sich nicht aus 730 ZPO, aber aus Art. 103 I GG). Verweigert Urkundsbeamter die Erteilung der Vollstreckungsklausel, kann Gläubiger innerhalb einer Notfrist (vgl. 224 I 2 ZPO) von zwei Wochen um Entscheidung des Gerichts nachsuchen (Erinnerung gem. 573 ZPO). Will sich der Schuldner gegen die Erteilung der Klausel wenden, muss er Erinnerung nach 732 ZPO einlegen. bb. Titelübertragende oder titelergänzende Klauseln Erteilung durch Rechtspfleger ( 20 Nr. 12 RPflG). Grund: konstitutive Wirkung. Verweigert der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel, kann Gläubiger binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde einlegen ( 567 Abs. 1 BGB i.v.m. 11 Abs. 1 RPflG; Notfrist: 569 Abs. 1 ZPO). Wenn der Rechtspfleger die Beschwerde für begründet hält, ist er befugt und verpflichtet, ihr abzuhelfen, indem er die beantragte Klausel erteilt. Hilft der Rechtspfleger der Beschwerde nicht ab, muss das im Rechtszug zunächst höhere Gericht entscheiden ( 572 Abs. 1 ZPO). Der Rechtspfleger muss dem Gericht die Beschwerde vorlegen, und zwar unmittelbar und nicht durch Einschaltung des Richters an dem Gericht, an dem er tätig ist. cc. Klauselklage, 731 ZPO Gläubiger muss den Eintritt der Bedingung oder die Rechtsnachfolge durch Urkundenbeweis antreten ( ZPO). Liegt die Beweislast beim Schuldner und äußert sich Schuldner nicht, muss ihn Gläubiger auf Erteilung der Vollstreckungsklausel verklagen ( 731 ZPO - Klauselklage), wobei ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz zuständig ist ( 802 ZPO). Diese Klage ist keine Leistungsklage (nicht der Schuldner erteilt die Klausel, sondern der Rechtspfleger), sondern eine prozessuale Feststellungsklage (hm). Nach hm kann Gläubiger anstelle der Klauselklage aus 731 ZPO auch Leistungsklage gegen den Schuldner erheben (Wahlrecht des Gläubigers, BGH NJW 1987, 2863). 8

9 dd. Rechtsbehelfe des Schuldners (1.) Klauselerinnerung Wenn der Schuldner formelle Einwendungen gegen die dem Gläubiger erteilte Klausel geltend machen will, gilt nicht 11 RPflG, sondern nur 732 ZPO, dieser ist nach h.m. hier lex specialis (OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 549). Richtet sich gegen einfache Klausel und qualifizierte Klausel. Folgende Klauseleinwendungen kommen in Betracht: - formeller Fehler im Klauselerteilungsverfahren (Beispiel: Fehlen eines Titels) - besondere materielle Voraussetzungen für eine qualifizierte Klauselerteilung fehlen, so beispielsweise der Bedingungseintritt ( 726) oder die Rechtsnachfolge ( 727). - Nícht unter 732 ZPO fallen dagegen materiell-rechtliche Einwendungen (aus BGB, HGB etc.), die sich gegen den Titel richten. In diesem Fall muss der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 ZPO geltend machen. (2.) Klauselgegenklage, 768 ZPO Nur gegen eine qualifizierte Klausel kann der Schuldner Klauselgegenklage gem. 768 ZPO erheben. Diese ist nur bezüglich der materiellen Voraussetzungen der 726 ff. ZPO zulässig, d.h. hier kommen nur materielle Klauseleinwendungen in Betracht. Zuständig ist auch hier ausschließlich das Prozessgericht ( 768, 767 Abs. 1, 802 ZPO). Begründet ist die Klauselgegenklage, wenn der materielle Einwand gegen die Erteilung der qualifizierten Klausel i.s.d. 726 ff. ZPO besteht. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden ( 511 ff. ZPO) 3. Zustellung a) Grundsatz: Vorherige oder gleichzeitige Zustellung Vor dem Vollstreckungsbeginn muss nach 750 Abs. 1 ZPO das Urteil bereits zugestellt sein oder wenigstens gleichzeitig zugestellt werden. Das gilt für die besonderen Vollstreckungstitel i.s.v. 794 gemäß 795 ZPO entsprechend. b) Zustellung auch der Vollstreckungsklausel und anderer Urkunden, 750 Abs. 2 ZPO c) Besonderheiten bei der Sicherungsvollstreckung, 750 Abs. 3, 720a ZPO: Aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, das den Schuldner zur Geldzahlung verurteilt, darf der Gläubiger ohne die Leistung der Sicherheit die Sicherungsvollstreckung betreiben. Er muss zwei Wochen vorher Titel und Klausel zustellen ( 750 Abs. 3) und darf dann bewegliches Vermögen pfänden und bei unbeweglichem Vermögen eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Zur Verwertung der Sicherung darf der Gläubiger allerdings erst nach Sicherheitsleistung oder bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils schreiten. 9

10 IV. Die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Ist die ZV vom Eintritt eines Kalendertages abhängig so bei Urteilen auf künftige Leistungen ( ZPO), darf sie erst mit Ablauf dieses Kalendertages beginnen. 2. Wenn die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abhängt, darf sie erst beginnen, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder beglaubigte Urkunde nachgewiesen und ein Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt wurde oder gleichzeitig zugestellt wird ( 751 Abs. 2 ZPO). 3. Wenn die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung des Gläubigers abhängt, darf sie erst beginnen, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Leistung angeboten hat oder durch öffentliche oder öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug ist ( 756 ZPO). 10

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

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