Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)
|
|
- Luisa Kalb
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug die Durchsetzung ihrer Rechte in Portugal verfolgen. Es beschränkt sich auf die Darstellung der verschiedenen Verfahrensweisen auf den Gebieten des Zivil- und Handelsrechts. Bitte beachten Sie daneben auch unsere gesonderten Hinweise zur Rechtsverfolgung in Portugal und die Merkblätter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Für den Fall, dass ein deutscher Titel in Portugal vollstreckt werden soll, gibt es folgende Möglichkeiten: 1. die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln deutscher Gerichte in Portugal 2. die Besonderheit des Europäischen Vollstreckungstitels im Fall einer unbestrittenen Forderung Für den Fall, dass es noch keinen Titel gibt, kann der Gläubiger seine Forderungen wie folgt geltend machen: 3. im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens 4. im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen Zu 1. Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Entscheidungen in Portugal VO (EG) Nr. 44/2001 ( EuGVVO ) Seit dem 1. März 2002 richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der EuGVVO. Adresse: Campo dos Mártires da Pátria, Lisboa Telefon: * Telefax: Allgemein: * Konsularabtlg.: * Homepage: info@lissabon.diplo.de
2 2 Diese sieht vor, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, dort grundsätzlich von Rechts wegen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden. Entscheidung in diesem Sinne ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Aus dem Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen sind das Erbrecht, das Insolvenzrecht, das Sozialrecht, die Schiedsgerichtsbarkeit, sowie bestimmte Gebiete des Familienrechts. Die Partei, die die Anerkennung einer deutschen Entscheidung in Portugal erreichen möchte, muss einen entsprechenden Vollstreckungsantrag bei dem sachlich zuständigen Tribunal de Comarca stellen und eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorlegen. Eine inhaltliche Überprüfung der in Deutschland ergangenen Entscheidung durch portugiesische Stellen findet nicht statt. Grundsätzlich erfolgt eine Anerkennung von in Deutschland vollstreckbaren Entscheidungen. Diese kann nur durch wenige schwerwiegende Versagungsgründe, wie zum Beispiel der Widerspruch der Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung ( ordre public ), verhindert werden. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung (zwei Monate, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in Portugal hat) bei dem Tribunal de Relação einen Rechtsbehelf einlegen. Zu 2. Besonderheiten bei Entscheidungen über unbestrittenen Forderungen Europäischer Vollstreckungstitel VO (EG) Nr. 805/2004 ( EuVTVO ) Haben die Parteien in Deutschland einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wurde die Forderung von dem Schuldner ausdrücklich anerkannt oder liegt eine Urkunde über eine unbestrittene Forderung vor, so kann ein europäischer Vollstreckungstitel beantragt werden, welcher in Portugal vollstreckbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Portugal zu betreiben. Dem Gläubiger steht ein Wahlrecht zwischen dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren und dem Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels zu. Als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigungsfähig sind nach deutschem Recht: gerichtliche Vergleiche öffentliche Urkunden
3 3 Ankerkenntnisurteile Versäumnisurteile Vollstreckungsbescheide Kostenfestsetzungsbeschlüsse Voraussetzung für die Bestätigung ist, dass die entsprechende Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die Urkunde nach dem ergangen, geschlossen bzw. registriert worden ist. Zuständig für die Erteilung einer vollstreckbaren Bestätigung sind gemäß 1079 ZPO die Gerichte, die Behörden oder die Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Demnach ist das für die Entscheidung zuständige Gericht, bzw. der Notar, der die Urkunde abgefasst hat, auch für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig. Die Bestätigung ist an verschiedene formelle Voraussetzungen geknüpft, welche als Mindestvorschriften bezeichnet werden (Art EuVTVO). Inhalt dieser Mindestvorschriften ist insbesondere die Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners. Die Vollstreckung aus dem europäischen Titel erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem sie stattfinden soll, d.h. nach portugiesischem Recht. Der Gläubiger muss den portugiesischen Vollstreckungsbehörden Folgendes vorlegen: eine Ausfertigung der Entscheidungen Eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungsbefehl gegebenenfalls eine Transkription dieser Bestätigung oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die portugiesische Sprache. Für die Vollstreckung der Titel ist grundsätzlich das Gericht an dem Ort zuständig, an welchem der Anspruch befriedigt werden muss, bzw. das Gericht an dem Ort, an dem sich vollstreckbare Güter befinden. Unter der Kontrolle des Richters werden durch den Gerichtsvollzieher alle Maßnahmen des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Zustellung und Veröffentlichung ausgeführt. Die Vollstreckung kann unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ergangen ist.
4 4 Zu 3. Europäisches Mahnverfahren VO (EG) Nr. 1896/2006 Seit dem 12. Dezember 2008 besteht die Möglichkeit grenzüberschreitende Geldforderungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geltend zu machen. Das Europäische Mahnverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und der Verringerung der Verfahrenskosten. Eine Anwesenheit der Parteien vor Gericht und eine anwaltliche Vertretung sind nicht erforderlich. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt dann vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Anwendbar ist das Verfahren nur auf Zivil- und Handelssachen; aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind u. a. verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen, die ehelichen Güterstände, Insolvenzen, gerichtliche Vergleiche, die soziale Sicherheit sowie in der Regel Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen. Nach erfolgreichem Ablauf des Mahnverfahrens wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, der in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird ( Vollstreckungsmitgliedstaat ). Die internationale Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt sich nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (s.o.); die sachliche Zuständigkeit in Portugal liegt beim Tribunal de Comarca. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines weitgehend selbsterklärenden standardisierten Formulars einzureichen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zulässigkeit und nicht offensichtliche Unbegründetheit) wird der Europäische Zahlungsbefehl so bald wie möglich, d. h. in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Dieser kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen, ansonsten wird der Zahlungsbefehl nach Ablauf dieser Frist automatisch für vollstreckbar erklärt. Falls Einspruch eingelegt wird, ist das Mahnverfahren beendet und das streitige Verfahren wird vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates nach entsprechendem nationalen Prozessrecht eröffnet, es sei denn der Antragssteller hat beantragt, in einem solchen Fall das Verfahren zu beenden.
5 5 Zu 4. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen - VO (EG) Nr. 861/2007 Das seit dem 1.Januar 2009 geltende europäische Verfahren für geringfügige Forderungen soll die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen erleichtern und die Kosten solcher Verfahren senken. Der Streitwert der Klage darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000,00 Euro nicht überschreiten. Ein im Rahmen dieses Verfahrens ergangenes Urteil wird in den anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist fakultativ und stellt eine zusätzliche Alternative zu den im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten dar. Es wird mittels eines standardisierten Formblattes direkt beim zuständigen Gericht (in Portugal ist dies das Tribunal de Comarca) eingeleitet. Die Kosten des Verfahrens werden von der unterlegenen Partei getragen. Das europäische Verfahren gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen und ist nur auf Zivil- und Handelssachen anwendbar, nicht jedoch auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen, einige Bereiche des Familien- und Erbrechts, Insolvenzen, die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, einige Bereiche des Miet- und Pachtrechts, die Verletzung der Persönlichkeitsrechte u.a. Weitere Informationen finden Sie unter: tters/l33054_de.htm Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.
Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)
Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem
MehrMerkblatt zur Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland*
Stand: Februar 2016 23 Belgrave Square London SW1X 8PZ Internet: www.uk.diplo.de Tel.: + 44 (0) 20 7824 1300 Fax: + 44 (0) 20 7824 1449 Merkblatt zur Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen im Vereinigten
MehrAnerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU
Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäischer
MehrDas Europäische Mahnverfahren
Merkblatt: Das Europäische Mahnverfahren Allgemeine Informationen zur Dienstleistung der AHK Tschechien Abteilung Investorenberatung Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Tel.: +420 224 221 200 DID:
Mehrbìêçé áëåüéê=sçääëíêéåâìåöëíáíéä=
= = bìêçé áëåüéê=sçääëíêéåâìåöëíáíéä= îçå=oéåüíë~åï äíáå=séêéå~=eéêãéëg= aéòéãäéê=omnn= = Durch die weltweite Vernetzung und das geeinte Europa stehen wir mehr oder weniger regelmäßig mit Unternehmen und
MehrÖsterreichische Entscheidungen zur Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)
Österreichische Entscheidungen zur Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO) (VO [EG] Nr 805/2004 vom 21. 4. 2004, ABl L 2004/143, 15) Gericht Datum GZ Fundstelle Rechtssätze Artikel OGH 17.
MehrDie gesetzlichen Grundlagen finden sich in dem 8. Buch der Zivilprozessordnung in den 704 ff ZPO
114.10.201012:24 Internationales Seminar "Praktische Maßnahmen und Spezialverfahren für die Beitreibung von Forderungen im jeweiligen Land " in Verona am Freitag, 15.10.2010 (Spanien - Frankreich - Großbritannien
MehrVerordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens RA Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be Kocks&Partners T +32 2626 14 41 Legrandlaan 41 F +32 2626 14 40 B-1050 Brussels, Belgium
MehrGrenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivilund Handelssachen
Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivilund Handelssachen Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen
MehrGrenzüberschreitende Forderungsverfolgung
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 21920 Grenzüberschreitende Forderungsverfolgung Sie wollen gegen einen im EU-Ausland befindlichen Schuldner Ihre Forderung durchsetzen?
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen inl. Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
MehrAUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel
MehrZVO. Räumlicher Anwendungsbereich. Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10. Sachlicher Anwendungsbereich
ZVO Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in
Mehrzur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zypern
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nikosia Embassy of the Federal Republic of Germany zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zypern Stand: Februar 2008Merkblatt A. Allgemeine rechtliche Grundlagen
MehrÜber den Umgang mit Schuldnern
Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei
MehrKommentar zur Zivilprozessordnung
Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008
MehrDas gerichtliche Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren Die Zahlungsmoral ist nach wie vor unbefriedigend. Zahlt der Kunde nicht, bestehen zwei Möglichkeiten, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen: Klageverfahren vor den
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrLösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015
Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Prüfe Dein Wissen Lernfeld 12: Zwangsvollstreckung Schwierigkeitsstufe: 3. Ausbildungsjahr Lösungen & 1. Aufgabe a) Nach der EuGVVO Nr. 1215/2012
MehrMerkblatt Vollstreckung in Österreich in Zivil- und Handelssachen
Stand: Juni 2012 Merkblatt Vollstreckung in Österreich in Zivil- und Handelssachen Die Vollstreckung deutscher Titel Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide etc. in Österreich beurteilt sich in Zivil-
MehrIHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrFragen zur Selbstbewertung
THEMA 4 CARLOS MANUEL GONÇALVES DE MELO MARINHO Richter am Berufungsgericht Fragen zur Selbstbewertung A. Die VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene
MehrMerkblatt zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Belgien
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Merkblatt zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki
1 M e r k b l a t t zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Die Geltendmachung von Forderungen gegen Schuldner in kann außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen. Eine außergerichtliche Geltendmachung
MehrÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 12.1.2012 2011/0204(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 28-38 Entwurf einer Stellungnahme Elena Băsescu (PE475.906v01-00) Europäischer Beschluss zur
MehrÜber den Umgang mit Schuldnern
Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446
MehrDieses Merkblatt gibt Ihnen Hilfestellungen, wenn Sie gegen einen im EU-Ausland befindlichen Schuldner Ihre Forderungen durchsetzen wollen.
MERKBLATT Recht und Steuern FORDERUNGSDURCHSETZUNG IN DER EU Dieses Merkblatt gibt Ihnen Hilfestellungen, wenn Sie gegen einen im EU-Ausland befindlichen Schuldner Ihre Forderungen durchsetzen wollen.
MehrVerordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fragebogen Selbstbewertung 1.1
MehrGerichtliches Mahnverfahren
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Gerichtliches Mahnverfahren
MehrLÄNDERINFORMATION PORTUGAL FORUM FÜR FACHFRAGEN
LÄNDERINFORMATION PORTUGAL FORUM FÜR FACHFRAGEN Unterhaltsansprüche von in Deutschland lebenden Kindern können grundsätzlich gegenüber dem in Portugal lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil geltend
MehrRechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Frankeich
Stand: 01/2015 Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Frankeich A. Vollstreckung von Titeln in Zivil- und Handelssachen in Frankreich Die Anerkennung und Vollstreckung von in Deutschland bereits
Mehr- Nichtamtliche Fassung -
- Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
MehrErster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Forderung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigten Entscheidung/Vergleich aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
MehrLÄNDERINFORMATION UNGARN
LÄNDERINFORMATION UNGARN FORUM FÜR FACHFRAGEN Unterhaltsansprüche von in Deutschland lebenden Kindern können grundsätzlich gegenüber dem in Ungarn lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Forderung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen
MehrDieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen Schuldner im Ausland schnell Ihre Forderung durchsetzen wollen.
Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung Stand: März 2011 Dieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen Schuldner im Ausland schnell Ihre Forderung durchsetzen wollen. Hierfür stellen wir Ihnen die
MehrTeil A Gerichtsstand (Brüssel I)
Teil A Gerichtsstand (Brüssel I) 1. Allgemeines 1.1. Bedeutung der Gerichtsstände und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im internationalen Geschäftsverkehr Im Zuge der Globalisierung entdecken
Mehr2. Die Rechtsangleichung im Bereich des Mahnverfahrens 2
Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 1 1. Einführung in den Gegenstand der Untersuchung 1 2. Die Rechtsangleichung im Bereich des Mahnverfahrens 2 3. Gang der Untersuchung 5 II. Gegenstand und aktuelle Entwicklung
MehrA. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Äthiopien (Stand: August 2017) Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts.
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches
MehrMerkblatt über die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen gegen einen Schuldner in Bosnien und Herzegowina
Merkblatt über die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen gegen einen Schuldner in Bosnien und Herzegowina Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt
MehrAbkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen
Übersetzung 1 0.276.197.141 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen 2 Abgeschlossen am 15. Januar 1936 Von
MehrVollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine
MehrVertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1
Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrInhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO)
Vorwort............................................................................... Bearbeiterverzeichnis................................................................... Im Einzelnen haben bearbeitet...........................................................
MehrSujecki: Das Europäische Mahnverfahren NJW 2007, 1622
Sujecki: Das Europäische Mahnverfahren NJW 2007, 1622 Das Europäische Mahnverfahren * Bartosz Sujecki, Rotterdam Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist
Mehr3. Voraussetzungen und Verfahren für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) Der Antrag auf Bestätigung als Europäischer
Prof. em. Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Anerkennung ausländischer Entscheidungen III Anerkennung in Zivil- und Handelssachen nach besonderen EU-Verordnungen A. Schrifttum
MehrEuropäischer Vollstreckungstitei nach der EuVTVO und Rechtsbehelfe des Schuldners
Birgitt Ringwald Europäischer Vollstreckungstitei nach der EuVTVO und Rechtsbehelfe des Schuldners Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Einleitung 25 I. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines
MehrAnerkennung und Vollstreckung australischer Gerichtsentscheidungen in. Deutschland
Anerkennung und Vollstreckung australischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland 1. Einleitung Sofern Sie in Australien gegen eine deutsche Gesellschaft oder eine in Deutschland lebende Person ein Gerichtsverfahren
Mehr(Stand 9. Juni 2016) Artikel 1 Anwendungsbereich
1 NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG REVIDIERTER ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ZUR ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN (JUDGMENTS PROJECT) (Stand 9. Juni 2016) KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
MehrMerkblatt. Das gerichtliche Mahnverfahren
Merkblatt Das gerichtliche Mahnverfahren Bitte wenden Sie sich bei spezielleren Fragen zu diesem Thema an die Rechtsabteilung der HWK Rheinhessen: Rechtsanwalt Ostendorf Dagobertstraße 2 55116 Mainz Telefon:
MehrInternationales Scheidungsrecht
FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Forderung aus der Entscheidung/dem Vergleich in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung?
Mehr2: Vollstreckungsvoraussetzungen
2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen
MehrDas gerichtliche Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Allgemeines Bei einem Zahlungsanspruch
MehrDas gerichtliche Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer
MehrForderungsbeitreibung in der EU
Ein Merkblatt Ihrer IHK Forderungsbeitreibung in der EU Trotz umsichtiger Vertragsgestaltung und ordnungsgemäßer Leistungserbringung sehen sich immer mehr deutsche Unternehmen mit der unangenehmen Tatsache
MehrMerkblatt. Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen
Stand: Juni 2012 Merkblatt Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen A. Allgemeine rechtliche Grundlagen Grundlage für die Zuständigkeit von Gerichten in Zivil- und
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrFamFG Europäisches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Ingo Saenger [Hrsg.] FamFG Europäisches Verfahrensrecht Handkommentar 5. Auflage Ralf Bendtsen, Vorsitzender Richteram LG Lüneburg Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster Dr. Hans Eichele,
MehrEINLEITUNG VON ZWANGSVOLLSTRECKUNGSMAßNAHMEN
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um ein Vollstreckungsverfahren gegen meinen Schuldner einleiten zu können? Bevor man Mittel einwenden kann welche dazu dienen den Schuldner oder die verurteilte
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der öffentlichen Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II)? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung
MehrDas Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, diesen Zahlungsanspruch geltend zu machen:
Gerichtliches Mahnverfahren I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners aus, so stellt
MehrFORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme
FORMBLATT A Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten
Mehr3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung
Mehr10 Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung und Beispielsfalle 23 I. Darstellung des Problems 23 II. Vorgeschichte auf europäischer Ebene 24 III. Ziele des Europäischen Mahnverfahrens 27 IV. Beispielsfall 28 V. Begriffsbestimmungen
MehrGerichtliches Mahnverfahren
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung
Mehr10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344)
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344) Inoffizielle koordinierte Fassung Im Belgischen Staatsblatt vom
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Unterhaltsforderung aus der öffentl. Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ)/des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)
MehrGerichtliches Mahnverfahren
Merkblatt Gerichtliches Mahnverfahren Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2013
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht
MehrGerichtliches Mahnverfahren
Gerichtliches Mahnverfahren Stefan Balk - Fotolia.com Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das
MehrBereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache
100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrDURCHSETZUNG UNTERHALTSRECHTLICHER FORDERUNGEN IN IRLAND.!!!! für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel!!!!
DURCHSETZUNG UNTERHALTSRECHTLICHER FORDERUNGEN IN IRLAND!!!! für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel!!!! Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum
MehrGerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid. aktualisiert: 24.11.2010. Script: Gerichtliches Mahnverfahren
Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid aktualisiert: 24.11.2010 Inhalt 1 Das Wichtigste über das Mahnverfahren...2 2 Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?...2
MehrInfo des Amtsgerichts Warendorf
1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Forderung aus der öffentlichen Urkunde aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung
MehrGerichtliches Mahnverfahren
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung
MehrGerichtliches Mahnverfahren
Ein Merkblatt Ihrer IHK Gerichtliches Mahnverfahren I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung
MehrDienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim
Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim 1. Allgemeines 1 Die (Einleitung der) Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrÖsterreich. I. Rechtsgrundlagen
- Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung
MehrBremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht
Internationales Privatrecht Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht Überblick über Einheit 12 Internationales Zivilverfahrensrecht nach der EuGVVO o Erkenntnisverfahren o Anerkennung gerichtlicher
MehrAbschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrV. Sie wollen das europäische Mahnverfahren nutzen... 17
Das Mahnverfahren Inhaltsverzeichnis Vorwort...3 I. Das Mahnverfahren... 4 Was ist das? 4 II. Sie wollen eine Forderung im Wege des Mahnverfahrens durchsetzen... 6 Voraussetzungen des Verfahrens 6 Antrag
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
MehrEU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016
EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?
MehrDie Änderung der Brüssel I Verordnung (EuGVVO)
Die Änderung der Brüssel I Verordnung (EuGVVO) Béatrice Deshayes, Rechtsanwältin & Avocate, hw&h Zeitlicher Ablauf der Reform 21.04.2009 Grünbuch und Bericht der Kommission zur Neufassung der EuGVVO mit
MehrRechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine
Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine Erstellt vom Arbeitskreis Recht bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz
MehrLitauen. I. Rechtsgrundlagen
- Litauen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
Mehr