3. Voraussetzungen und Verfahren für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) Der Antrag auf Bestätigung als Europäischer

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1 Prof. em. Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Anerkennung ausländischer Entscheidungen III Anerkennung in Zivil- und Handelssachen nach besonderen EU-Verordnungen A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 7 Rn 2751 ff.; Hess 6 IV, 7 IV 4; von Hoffmann/Thorn IPR 9 3 D, E; Junker IZPR ;; Linke/Hau IZPR 6 9; Rauscher IPR 4 19 A, B; Schack IZPR 6 18 Zur Vertiefung: Zu II: Coester-Waltjen, Der neue europäische Vollstreckungstitel, Jura 2005, ; Taborowski, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ein kurzer Überblick aus polnischer Sicht, IPRax 2007, ; R. Wagner, Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel, IPRax 2005, ; ders., Der Europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, ; Windolf, Der Europäische Vollstreckungstitel, JuS 2007, Zu III: Eichel, Keine rügelose Einlassung im Europäischen Mahnverfahren, GPR 2014, 56-59; Hess/Bittmann, Die Verordnungen zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, IPRax 2008, Zu IV: Haibach, Zur Einführung des ersten europäischen Zivilprozessverfahrens : Verordnung (EG) Nr. 861/2007, EuZW 2008, ; Kern, Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen und die gemeineuropäischen Verfahrensgrundsätze, JZ 2012, Fallbearbeitung: Klöpfer, "Empfänger verzogen", JuS 2014, B. Fälle Fall 1: "Der Sportwettenvertrieb" Die in Österreich ansässige Goldbet Sportwetten GmbH hat gegen Massimo Sperindeo, der in Italien wohnt und den Vertrieb von Sportwetten in Italien aufbauen und betreuen sollte, ein Europäisches Mahnverfahren wegen Euro Schadensersatz in Wien eingeleitet. Sperindeo legte fristgerecht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein, da die Forderung unberechtigt und nicht fällig sei. Später, vor dem Landesgericht Innsbruck wendete er erstmals die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ein. Goldbet machte geltend, das Landesgericht Innsbruck sei als Gericht des Erfüllungsorts zuständig. Jedenfalls sei es nach Art. 24 EuGVO zuständig geworden, da sich der Bekl. mit seinem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl auf das Verfahren eingelassen habe, ohne dabei die Unzuständigkeit einzuwenden. Erfolgreich? (EuGH, , Rs. C-144/12 (Goldbet Sportwetten), EuZW 2013, 628 Anm. Sujecki = NJW 2013, 2657) C. Zur Anerkennung nach besonderen EU-Verordnungen I. Besondere EU-Verordnungen Die Anerkennungsregeln des EU-Rechts richten sich nach der jeweiligen Materie. In gewöhnlichen Zivil- und Handelssachen kommen anstelle der Brüssel Ia-VO noch einige besondere Verordnungen in Betracht, die bei ihrem Erlass nach damaligem Stand besondere Erleichterungen vorsahen: 1. Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Vollstreckungstitel-VO/EuVTVO; ABl. EG 2004 L 143/15) (JH Nr. 183). Die VO gilt seit Deutsche Durchführungsbestimmungen finden sich in 1079 ff. ZPO (eingefügt durch EG-Vollstreckungstitel- Durchführungsgesetz v , BGBl. I 2477). 2. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl.EU 2006 L 399/1 (JH Nr. 184); 1087 ff. ZPO. 3. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl.EU 2007 L 199/1 (JH Nr. 185); 1097 ff. ZPO. II. Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen 1. Zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit Der sog. Europäische Vollstreckungstitel macht die Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht des Staates, in dem vollstreckt werden soll, entbehrlich. Die EuVTVO ermöglicht es, einen Titel im Ursprungsmitgliedstaat mit einem Europäischen Vollstreckungstitel versehen zu lassen, so dass der Titel dann im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar ist (vgl. Art. 5; 1082 ZPO). Die Möglichkeit, den Weg über die Brüssel Ia-VO zu wählen, bleibt aber bestehen (Art. 27 EuVTVO); Wagner TranspR 2015, Anwendungsbereich der EuVTVO Die EuVTVO erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen (Art. 2). Als Vollstreckungstitel können bestätigt werden: Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche sowie öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen (Art. 3). Forderungen sind solche auf Zahlung einer fälligen Geldsumme sowie solche, deren Fälligkeit sich aus dem Titel ergibt (Art. 4 Nr. 2). In Bezug auf Dänemark ist die VO nicht anwendbar (Art. 2 III).

2 2 3. Voraussetzungen und Verfahren für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) Der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird an das Ursprungsgericht gestellt, wobei der Antrag schon mit der Klageschrift gestellt werden kann. Der Antrag ist möglich für Entscheidungen, die ab dem ergangen sind; der Europ. Vollstreckungstitel selbst kann ab dem beantragt werden. Entscheidungen müssen im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein, zudem müssen bestimmte Zuständigkeitsund weitere Verfahrensregeln (Zustellung, Belehrung) (siehe dazu Art. 12 ff.) eingehalten werden (Art. 6). Bei Verbrauchern muss die Entscheidung, wenn sie als Säumnisentscheidung ergangen ist, in dem Mitgliedstaat ergangen sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz gem. Art. 59 EuGVO hat. Die Bestätigung wird unter Verwendung des in der Anlage der VO enthaltenen Formblatts ausgestellt und zwar in der Sprache, in der auch die Entscheidung abgefasst ist (Art. 9). 4. Vollstreckung Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, dort ist der Titel wie eine inländische Entscheidung zu vollstrecken (Art. 20 I). Für die Vollstreckung ist eine Ausfertigung der Entscheidung, der Bestätigung als EuVT sowie ggf. eine Übersetzung der Bestätigung als EuVT erforderlich (Art. 20 II lit. c). Besondere Sicherheitsleistungen o.ä. dürfen vom ausländischen bzw. nicht ansässigen Gläubiger nicht gefordert werden (Art. 20 III). 5. Hinderungsgründe für die Vollstreckung/Rechtsmittel des Schuldners/Berichtigung und Widerruf Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners verweigern, wenn schon eine frühere Entscheidung zwischen den Parteien zum gleichen Streitgegenstand im Vollstreckungsstaat ergangen ist bzw. die Voraussetzungen für die dortige Anerkennung erfüllt und die Unvereinbarkeit nicht im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte (Art. 21 I; 1084 ZPO). Eine Nachprüfung der Entscheidung selbst bzw. der Bestätigung als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat ist dagegen nicht zulässig (Art. 21 II). Aussetzung bzw. Beschränkungen der Vollstreckung sind auf Antrag des Schuldners möglich, wenn er einen Rechtsbehelf gegen eine als EuVT bestätigte Entscheidung einlegt oder die Berichtigung bzw. den Widerruf einer Bestätigung als EuVT beantragt (Art. 23). Nach Art. 10 EuVTVO kann die Bestätigung als VT bei materiellen Fehlern berichtigt werden, zudem kann sie widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorlagen, insbesondere auch bei Verletzung der Verfahrensmindestvorschriften nach Art. 12 ff. III. Europäisches Mahnverfahren 1. Die ab 2008 geltende VO (EG) Nr. 1896/2006 hat ein Europäisches Mahnverfahren für grenzüberschreitende Verfahren eingeführt (Deutsche Ausführungsbestimmungen in 1087 ff. ZPO, JH Nr. 184a). Sie enthält einige Regeln für das erststaatliche Verfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung.. Der Europäische Zahlungsbefehl wird in allen Mitgliedstaaten (Ausnahme Dänemark) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Das Europäische Mahnverfahren ist auf unbestrittene Geldforderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Einige Materien, z.b. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, sind ausgeschlossen (Art. 1 II). Eine grenzüberschreitende Rechtssache" liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. 2. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A (Anh. I) zu stellen. In Deutschland ist für die Bearbeitung von Anträgen allein das AG Berlin-Wedding zuständig, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ( 1087 ZPO). Die Einreichung des unterzeichneten Antrags kann in Papierform oder auch durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen, die Ursprungsmitgliedstaat" zulässig sind und dem Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlässt ( Ursprungsgericht"), zur Verfügung stehen. Die Geldforderungen müssen beziffert und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig sein. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach der Brüssel Ia-VO. Betrifft die Forderung jedoch einen Verbrauchervertrag, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat (Art. 59 EuGVO). Zur Zustellung an den Antragsgegner s ZPO. Das Gericht prüft so bald wie möglich, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (grenzüberschreitender Charakter der Zivil- oder Handelssache, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts usw.) und ob die Forderung begründet erscheint. Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben, räumt das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Nach der VO ist dazu das Formblatt B (Anh. II) zu verwenden. Die Antwort des Antragstellers erfolgt durch Rücksendung des von dem Gericht übermittelten Formblatts C.

3 3 4. Das Gericht weist den Antrag zurück, wenn - die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; - die Forderung unbegründet ist; - der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist seinen vervollständigten oder berichtigten Antrag übermittelt; - der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antwortet oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt (Art. 11 I). Das Gericht setzt den Antragsteller anhand des Formblatts D (Anh. IV) von den Gründen der Zurückweisung des Antrags in Kenntnis. Hiergegen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller jedoch nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen (Art. 11 III). 5. Sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich, d.h. in der Regel binnen dreißig Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags, einen Europäischen Zahlungsbefehl (Art. 12 I) Der Antrag ist unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anh. V einzureichen. In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er entweder den Forderungsbetrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch einlegen kann. In letzterem Falle muss er den Einspruch bei dem Gericht einlegen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat ( Ursprungsgericht"). Die Einspruchsfrist beträgt dreißig Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner. Näher 1090 ZPO. 6. Der Europäische Zahlungsbefehl wird ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen, die vom Gericht nicht nachgeprüft wurden. Der Europäische Zahlungsbefehl wird vollstreckbar, wenn der Antragsgegner bei dem Ursprungsgericht keinen Einspruch einlegt. Mit der VO wird das Exequaturverfahren abgeschafft, d.h. der Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann (vgl ZPO). Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird ( Vollstreckungsmitgliedstaat"). 7. Der Europäische Zahlungsbefehl ist dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates zuzustellen, in dem die Zustellung erfolgen soll. Die VO sieht Mindestvorschriften vor, die bei der Zustellung mit Nachweis (Art. 13) oder bei der Zustellung ohne Nachweis (Art. 14) des Empfangs durch den Antragsgegner einzuhalten sind. a) Der Europäische Zahlungsbefehl kann dem Antragsgegner in einer der folgenden Formen zugestellt werden: Zustellung mit Nachweis des Empfangs: - durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet; - durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vornimmt, ein Dokument unterzeichnet und datiert, in dem angegeben ist, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat; - durch postalische Zustellung oder durch elektronische Zustellung, wie beispielsweise per Fax oder E- Mail, bei denen der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt; b) Zustellung ohne Nachweis des Empfangs: - durch persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Antragsgegners an eine in derselben Wohnung lebende oder an eine dort beschäftigte Person; - durch persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine Person, die vom Antragsgegner beschäftigt wird, wenn dieser Selbständiger oder eine juristische Person ist; - durch Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Antragsgegners; - durch Hinterlegung des Zahlungsbefehls beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Antragsgegners, wobei eindeutig auf die gerichtliche Rechtsnatur des Schriftstücks hinzuweisen ist; c) postalisch oder elektronisch mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der

4 4 Antragsgegner vorab mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat. Eine Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls ist nur zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners mit Sicherheit ermittelt werden kann. Die Zustellung kann auch an einen Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden. 8. Jede Person, die einen Europäischen Zahlungsbefehl erhält, d.h. der Antragsgegner, kann bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat ( Ursprungsgericht"), dagegen Einspruch erheben (Art. 16). a) Der Einspruch muss innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls zurückgesandt werden. Dazu kann der Antragsgegner das Formblatt F (Anh. VI) verwenden, das ihm zusammen mit dem Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss. Legt der Antragsgegner Einspruch ein, so wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt, es sei denn der Antragsteller hat beantragt, das Verfahren in einem solchen Falls zu beenden. Dabei braucht die Unzuständigkeit des zahlungsbefehlserlassenden Gerichtes nicht sofort gerügt zu werden. Dies kann man auch im nachfolgenden Zivilprozess tun. Ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaates nicht geltend gemacht wird, ist nicht als Einlassung i. S. d. Art 26 Brüssel Ia-VO anzusehen und bewirkt damit keine Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtes für den folgenden ordentlichen Zivilprozess. Dass der Bekl. im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, ist insoweit nicht relevant (Fall 1: "Der Sportwettenvertrieb"). b) Nach Ablauf der Einspruchsfrist von dreißig Tagen ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn - der Zahlungsbefehl ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner zugestellt wurde (Art. 14) und die Zustellung nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können; - der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte; - der Zahlungsbefehl zu Unrecht erlassen worden ist. Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners zurück, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft. Entscheidet das Gericht hingegen, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist, so wird der Zahlungsbefehl für nichtig erklärt. 9. Ein Exequaturverfahren ist nicht notwendig (Art. 19). Das Vollstreckungsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates (Art. 21). Die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls wird auf Antrag des Antragsgegners vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn dieser Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist, die bzw. der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist (Art. 22). Diese Entscheidung muss unter anderem in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen sein und in dem Vollstreckungsmitgliedstaat anerkannt werden. IV. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen 1. Die VO (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen enthält einige Regeln für das erststaatliche Verfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung (Deutsche Ausführungsbestimmungen in 1097 ff. ZPO, JH Nr. 185a). Die VO schafft insoweit ein einheitliches europäisches Zivilverfahren und steht als Alternative zu den bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung (Art. 1 I 2). 2. Das Verfahren für geringfügige Forderungen, deren Höhe 2000 EUR nicht überschreitet ( small claims ), gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Das fakultative Verfahren ist seit in allen EU-Staaten (Ausnahme Dänemark) anwendbar. Es gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen, d.h. Rechtssachen, bei denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Der Wohnsitz wird nach der Brüssel Ia-VO bestimmt. Grundsätzlich werden alle Zivil- und Handelssachen erfasst (Art. 2 I), doch bestehen Ausnahmen, z.b. für das Unterhaltsrecht (Art. 2 II). 3. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem kein Anwaltszwang besteht (Art. 10), ist in mehrere Abschnitte gegliedert: Der Kl. leitet das Verfahren für geringfügige Forderungen direkt beim zuständigen Gericht ein (Art. 4). Die VO

5 5 enthält in Anh. I ein Klageformblatt A. Dieses Formblatt ist auf einem der Übermittlungswege, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig sind, einzureichen. Sind die Angaben des Kl. unzureichend, sendet das Gericht das Formblatt B (Anh. II) an den Kl. und fordert ihn auf, seine Klage zu vervollständigen und/oder zu berichtigen. Berichtigt und/oder korrigiert der Kl. seine Klage nicht, wird sie durch das Gericht zurück- bzw. abgewiesen. Dasselbe gilt, wenn die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig ist. 4. Das Gericht füllt seinerseits ein an den Bekl. gerichtetes Antwortformblatt (Formblatt C, Anh. III) aus. Dieses wird dem Bekl. innerhalb von 14 Tagen zugestellt. Die Zustellung der Unterlagen erfolgt durch Postdienste mit datierter Empfangsbestätigung. Der Bekl. seinerseits hat innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Zustellung zu antworten. Eine etwaige Widerklage, die vom Bekl. mittels Formblatt A erhoben wird, wird dem Kl. auf dieselbe Weise zugestellt wie dem Bekl. 5. Grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Bekl. eingegangen sind, hat das Gericht ein Urteil zu erlassen. In einzelnen Fällen kann es zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn es diese für erforderlich hält oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage und hilft ihnen bei einer gütlichen Einigung (Art. 12). Es unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen. 6. Die Rechtsmittel gegen ein im Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil unterliegen dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 17). Ein nach dieser VO ergangenes Urteil ist in Deutschland regelmäßig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar. Der Bekl. ist berechtigt, bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, sofern: - ihm das Klageformblatt oder die Ladung zur Verhandlung ohne persönliche Empfangsbestätigung zugestellt wurde und die Zustellung ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können (Art. 18 I lit.a); - der Bekl. aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Art. 18 I lit.b). In jedem Fall hat der Bekl. schnell zu reagieren. Ist die Überprüfung gerechtfertigt, ist das ursprüngliche Urteil nichtig. 7. Ein im Rahmen dieses Verfahrens ergangenes Urteil wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines eigenen Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf (Art. 20 I). Keinesfalls darf das Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 22 II). Auf Antrag einer Partei und ohne zusätzliche Kosten füllt das Gericht das Formblatt D in Anh. IV aus, mit dem bescheinigt wird, dass ein Urteil ergangen ist. 8. Die Vollstreckung des Urteils erfolgt gemäß den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, legt eine Ausfertigung des Urteils und der Bestätigung (Formblatt D) sowie eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache(n) des Vollstreckungsmitgliedstaats vor. Von der Partei darf nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter oder über eine Postanschrift außer bei den Vollstreckungsbeamten verfügt. Die Vollstreckung kann durch das Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Bekl. abgelehnt werden, wenn: - das Urteil mit einem früheren, zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangenen Urteil unvereinbar ist (Art. 22 I lit. a); - das frühere Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt (Art. 22 I lit.b) und - die Unvereinbarkeit im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte (Art. 22 I lit.c). 9. Die Klage ist in der Sprache oder den Sprachen des angerufenen Gerichts vorzulegen (Art. 6). Diese Sprachen sind auch für die Antwort, etwaige Widerklagen, die Beschreibung der Beweisunterlagen usw. zu verwenden. Werden dem Gericht andere Unterlagen in einer anderen Sprache vorgelegt, kann es eine Übersetzung anfordern, wenn diese für den Erlass des Urteils erforderlich erscheint. Eine Partei kann die Annahme eines Schriftstücks ablehnen, das in einer Sprache, die sie nicht versteht, oder in einer anderen als der bzw. den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist. In diesem Fall setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung vorlegt.

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