Die Änderung der Brüssel I Verordnung (EuGVVO)

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1 Die Änderung der Brüssel I Verordnung (EuGVVO) Béatrice Deshayes, Rechtsanwältin & Avocate, hw&h

2 Zeitlicher Ablauf der Reform Grünbuch und Bericht der Kommission zur Neufassung der EuGVVO mit anschließender Konsultation Entwurf der Kommission Annahme durch das Parlament Annahme durch den Rat Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1215/ Inkrafttreten der Verordnung Ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 2

3 Ziele der Reform Verbesserung der Funktionsweise der Verordnung in der Praxis Abschaffung der letzten Barrieren für eine effiziente justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der EU Verringerung des Kosten- und Zeitaufwandes für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren 3

4 Die wesentlichen Änderungen 1. Verbesserung der Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen 2. Bessere Koordinierung der Verfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten 3. Abschaffung des Exequaturverfahrens 4. Verbesserung des gerichtlichen Rechtsschutzes 4

5 Ein Fall aus der Praxis Stahlrohre CZ => D => F Schaden in F Kunde in D Verfahren in F Gerichtsstandsklausel zwischen Cz und D: Sitz des Verkäufers, Verkäufer kann am Sitz des Beklagten klagen 5

6 1) Verbesserung der Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln Rechtshängigkeitsklausel (Art. 31): Aussetzung des Verfahrens durch das (zuerst) angerufene Gericht eines Mitgliedstaates, bis das Gericht am vereinbarten Gerichtsstand sich für zuständig oder für unzuständig erklärt hat (Muss-Vorschrift) harmonisierte Kollisionsnorm zur materiellen Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 25 I): die materielle Wirksamkeit richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats des vereinbarten Gerichtsstands Art. 25 gilt unabhängig vom Wohnsitz der Parteien: also auch wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz in der EU hat! 6

7 Fazit für den praktischen Fall: negative Feststellungsklage in CZ erheben? Arg: das frz. Gericht muss nach Art. 31 II so lange aussetzen, bis das tschechische Gericht erklärt, es sei nicht zuständig. Wenn es seine Zust. Festgestellt hat, muss sich das frz. Gericht für unzuständig erklären. Ausreichend: Unzust. des frz. Gerichts rügen (ansonsten rügelose Einlassung nach Art. 24!) 7

8 Wichtig: für die Wirksamkeit der Vereinbarung gilt tschechisches Recht (ansonsten : Entscheidung des frz. Kassationshofs vom über einseitige Gerichtsstandsklauseln beachten!) Aber: sofern der französische Kläger den Hersteller direkt mitverklagen will, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nicht gegen ihn : denn er hat der Klausel nicht zugestimmt (Refcomp, , C-543/10): Eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel kann dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt 8 hat.

9 Exkurs Zuständigkeit Wohnsitz (Art. 4) / Sitz (Art. 63) Mehrere Beklagte: Sitz eines der Beklagten (Art. 8.1), wenn eine gemeinsame Entscheidung geboten ist (und zwar auch dann, wenn die Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bestehen, Urteil Freeport ) Gewährleistungsklage / Interventionsklage Art. 8.2: Gericht des Hauptprozesses (Grenze: absichtlicher Entzug) D / Ö: Art. 65 9

10 Exkurs Zuständigkeit Besondere Zuständigkeit: Abgrenzung Vertrag / Delikt: EuGH «freiwillig eingegangene Verpflichtung» Brogsitter ( , C-548/12): Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. 10

11 Exkurs Zuständigkeit Hier: F c/ D: Vertrag, F c/ Cz: Delikt! Art. 5.3, heute 7.2: vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht Vertrag: Art. 5.1 (heute 7.1): Erfüllungsort der Verpflichtung) Unterschied deutsche/frz. Fassung von Art. 7.1? Kaufvertrag Art. 5.1 b), heute 7.1 b): der Ort, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen 11

12 Exkurs Zuständigkeit Lieferort nach dem Vertrag: Car Trim (C-381/10): Einstufung von Verträgen über die Lieferung herzustellender Sachen (auch bei bestimmten Vorgaben des AG liegt ein Kaufvertrag vor, sofern nicht die Stoffe von ihm zur Verfügung gestellt wurden) Bei Versendungskäufen ist der Lieferort auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen zu bestimmen. Lässt er sich ohne Bezugnahme auf das anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort der Ort der körperlichen Übergabe der Waren am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat. Hier: F! 12

13 Exkurs Zuständigkeit Aber: Electrosteel, , C-87/10: Bei der Prüfung, ob der Lieferort «nach dem Vertrag» bestimmt ist, muss das Gericht auch die Incoterms berücksichtigen. Fazit: bei Incoterm EXW (Ex Works ) kann der Lieferort am genannten Lieferort, z.b. am Werk des Verkäufers liegen! Hier: sofern die Gerichtsstandsvereinbarung nicht greift, könnte sich der Verkäufer ggf. auf eine Ex Works Klausel berufen, um die Zust. der tschechischen Gerichte geltend zu machen! 13

14 Exkurs Zuständigkeit Sofern der Anspruch als deliktisch einzustufen ist: Folien Fischer, (C-133/11): negative FK fallen unter Art. 5.3! Kainz / Pantherwerke, , C-45/13: Ort des schädigenden Ereignisses = sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens (Kläger hat Wahlrecht) Sofern die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, ist der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde. Hier: Schadenseintritt in F, Herstellung in Cz = > Wahlrecht des Klägers! 14

15 2. Bessere Koordinierung der Verfahren (1) Keine wesentlichen Neuerungen (ursprüngliche Vorschläge wurden entfernt) : bei Anhängigkeit (verschiedene Klagen sind wegen desselben Anspruchs zwischen den selben Parteien vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig) Aussetzungspflicht (Mussvorschrift, Art. 29), bei einfacher Konnexität (im Zusammenhang stehende Verfahren sind vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig) Aussetzungsmöglichkeit (Kannvorschrift, Art. 30) verbesserte Kooperation der Gerichte (Art. 29 Abs. 2): auf Antrag eines angerufenen Gerichts teilt das andere angerufene Gericht unverzüglich mit, wann es angerufen wurde Sobald die Zust. des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig. EuGH Cartier (C-1:13): Feststeht kann auch vorliegen, wenn keine der Parteien die Zuständigkeit gerügt hat! 15

16 2. Bessere Koordinierung der Verfahren (2) Neu: Art. 33/34 => Drittstaaten bei Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Gericht eines Drittstaats kann das später angerufene Gericht des Mitgliedstaats in bestimmten Fällen aussetzen : Keine zwingende Zuständigkeit Anerkennung zu erwarten Aussetzung im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich 16

17 3. Abschaffung des Exequaturverfahrens (1) Anwendungsbereich: alle gerichtlichen Entscheidungen im Sinne von Artikel 2 auch einstweilige Maßnahmen (einschließlich Sicherungsanordnungen) Ausnahme: der Beschluss wurde ohne Vorladung des Beklagten erlassen es sei denn, ihm wird die Entscheidung vor der Vollstreckung zugestellt gerichtliche Vergleiche öffentliche Urkunden 17

18 3. Abschaffung des Exequaturverfahrens (2) praktische Auswirkung: automatische Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gläubiger kann sich mit einer Ausfertigung der Entscheidung und einem Nachweis der Vollstreckbarkeit der Entscheidung direkt an die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat wenden (Formblätter) grundsätzlich ist keine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung erforderlich (Ausnahme bei Aufforderung durch Vollstreckungsgericht bzw. -behörde) Anwendbarkeit des Rechts des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde kann jede in seinem Land vorgesehene Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahme anordnen 18

19 3. Abschaffung des Exequaturverfahrens (3) Verfahrensrechtliche Garantien: Anfechtung des zu vollstreckenden Urteils im Ursprungsmitgliedsstaat Antrag auf Versagung der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen der in Art. 45 aufgeführten Gründe: wenn die Anerkennung dem ordre public des Vollstreckungsstaats offensichtlich widersprechen würde; wenn der Beklagte im Ursprungsmitgliedstaat über das Verfahren nicht rechtzeitig und ausreichend informiert wurde; bei Widerspruch mit einer Entscheidung eines Gerichts im Vollstreckungsstaat oder (unter bestimmten Voraussetzungen) eines Drittstaats bei Unvereinbarkeit der Entscheidung mit den besonderen Zuständigkeitsregelungen (sofern der Beklagte die schwächere Partei ist) sowie mit der ausschließlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 24 Antrag auf Feststellung, dass kein Versagungsgrund vorliegt (Art. 36 Abs. 2) 19

20 Hier: ob das Urteil in F oder in D oder Cz gefällt wird: es kann sofort und überall vollstreckt werden Ausnahmen nur bei unterlassener Zustellung der Vorladung oder Verstoss gegen den ordre public. Oder: bei Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung zwischen den selben Parteien im «ersuchten Mitgliedstaat» oder in einem anderen Mitgliedstaat Dann: Antrag auf Versagung der Vollstreckung 20

21 4. Verbesserung des gerichtlichen Rechtsschutzes Einführung eines neuen Gerichtsstandes zur Wiedererlangung von Kulturgütern (Art. 7 Abs. 4) unverzügliche Entscheidung des Gerichts bei Antrag des Schuldners auf Versagung der Vollstreckung (Art. 48) Möglichkeit für Arbeitnehmer, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mehrere Parteien gemeinsam zu verklagen (Art. 20 i.v.m. 8 Nr. 1) UND Zuständigkeit am Verrichtungsort, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz außerhalb der EU hat (Art. 21 Abs. 2 i.v.m. Art. 6) Verpflichtung zur Belehrung der sich einlassenden schwächeren Gegenpartei über die rechtlichen Folgen der Unterlassung der Rüge der Unzuständigkeit (Art. 26 Abs. 2) 21

22 4. Verbesserung des gerichtlichen Rechtsschutzes Regelung zur Anpassung von Maßnahmen oder Anordnungen, die im Vollstreckungsstaat nicht bekannt sind (Art. 54) Vollstreckung von Entscheidungen, die eine Zahlung von Zwangsgeld anordnen, muss die Höhe des Zwangsgeld genau festgesetzt sein (Art. 55) 22

23 Offengelassene Probleme Schiedsgerichtsbarkeit: keine Einbeziehung in den Anwendungsbereich (Art. 2) weder Schiedsurteile noch Entscheidungen über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung Aber: Anerkennung der Entscheidung eines nationalen zuständigen Gerichts in der Hauptsache, wenn es zuvor festgestellt hat, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 5 und 23: eine Klarstellung dieser Bestimmungen wäre aufgrund der bisher hierdurch aufgeworfenen Probleme erwünscht gewesen 23

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Béatrice Deshayes Avocate Associée & Rechtsanwältin hw&h Avocats & Rechtsanwälte 39, rue Pergolèse Paris Tel: Fax:

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