Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016

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1 Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Zuständigkeit Prof. Dr. Samuel Baumgartner

2 Zur Erinnerung: Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Sind ausgeschlossen bei: ausschliesslicher Zuständigkeit (Art. 22) ausschliesslicher Gerichtsstandvereinbarung (Art. 23) Versicherungssachen, Verbrauchersachen und Arbeitssachen (Ausnahme: Art. 5 Nr. 5): Hier finden spezielle Bestimmungen Anwendung (Art. 8 ff.: Versicherungssachen, Art. 15 ff.: Verbrauchersachen und Art. 18 ff.: Arbeitssachen)

3 8. Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft, Art. 6 Nr. 1 LugÜ Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines [Vertragsstaates] hat, kann auch verklagt werden: 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprüchliche Entscheidungen ergehen können.

4 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines [Vertragsstaates] hat, kann auch verklagt werden:

5 Fall 28 Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zur Wiedergutmachung eines durch NS-Zwang verursachten Eigentumsverlustes zahlt das Land Berlin den Erben des Geschädigten, Julius Busse, eine Entschädigung aus. Es kommt zu einem Überweisungsfehler und damit zu einer wesentlich höheren Zahlung als durch Urteil festgelegt. Mit Klage gegen die Erben in Deutschland versucht nun das Land Berlin den zu viel bezahlten Betrag wieder einzutreiben. Fünf der Erben wohnen in Deutschland und vier in Israel. Frage: Ist das deutsche Gericht nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ (genauer: alt-eugvvo) zur Beurteilung der Klage gegen alle Beklagten zuständig? EuGH , C , Land Berlin/Sapir

6 Fall 29 A mit Wohnsitz in Paris klagt in Bern gegen die Erben B, C und D einer schweizerischen Erbengemeinschaft. B hat Wohnsitz in Bern, C in Lausanne, und D in Genf. Frage: Welche Bestimmung regelt die internationale, welche die örtliche Zuständigkeit des Berner Gerichts? Variante: Ändert sich an der Antwort etwas, wenn D in Italien Wohnsitz hat?

7 Ankergerichtsstand: Wohnsitz eines Beklagten

8 Erforderliche Konnexität sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Also in der Schweiz: notwendige Streitgenossenschaft einfache Streitgenossenschaft (soweit erforderliche Konnexität gegeben)

9 Fall 30 Das Land Berlin (Fall 28) klagt in Deutschland gegen die Erben einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ein. Es klagt beim selben Gericht auch gegen den Anwalt der Erben, der den zu viel bezahlten Betrag entgegennahm. Es macht gegen ihn aber einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Frage: Steht die Verschiedenheit der Ansprüche der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ auf den Anwalt entgegen? EuGH , C , Land Berlin/Sapir

10 Fall 31 Die Herren Primus und Goldenberg mit Wohnsitz in den USA sind Inhaber des europäischen Patents Nr Sie klagen in Basel gegen die Roche, eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, sowie acht Tochtergesellschaften der Roche, jede mit Sitz in einem anderen LugÜ-Staat, auf Unterlassung und Schadenersatz. Sie werfen der Roche und ihren Tochtergesellschaften vor, mit der Vermarktung eines Immundosierungskits in den Ländern, in denen die Beklagten jeweils ansässig sind, ihre Rechte aus dem Patent verletzt zu haben. Ist das Basler Gericht für die Beurteilung all dieser Klagen international und örtlich zuständig? Goldenberg Vgl. EuGH , C-539/03, Roche Nederland/Primus und Vgl. aber EuGH , C-145/10, Painer/Standard VerlagsGmbH

11 Fall 32 Herr Müller baut in der Schweiz in Zusammenarbeit mit der Freeport mit Sitz im Vereinigten Königreich (Freeport UK) Outlet-Läden auf, und gründet in Zürich eine schweizerische Tochtergesellschaft, Freeport CH. Als Freeport UK Herrn Müller die vertraglich versprochene Provision von nicht bezahlt, verklagt Müller sowohl Freeport CH als auch Freeport UK vor dem Handelsgericht Zürich. Gegen Freeport CH macht Müller einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Frage: Ist das Handelsgericht Zürich zur Beurteilung beider Klagen international und örtlich zuständig? Vgl. EuGH , C-98/06, Freeport v. Arnoldsson

12 9. Gerichtsstand für Gewährleistungsklagen, Art. 6 Nr. 2 LugÜ Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines [Vertragsstaates] hat, kann auch verklagt werden: 2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen. In der Schweiz also: Einfache Streitverkündung Streitverkündungsklage

13 Fall 33 Die deutsche Kongressagentur Hagen schliesst mit der Zurich Hotels einen Vertrag über eine grosse Zahl von Hotelzimmern für einen Kongress ab. Später storniert sie aber den Vertrag wieder. Daraufhin klagt die Zurich Hotels gegen die Kongressagentur Hagen vor dem Handelsgericht Zürich auf Schadenersatz und stützt sich dabei auf den Vertragsgerichtsstand von Art. 5 Nr. 1. Hagen erhebt daraufhin gegen die Garant Schuhgilde aus Düsseldorf, die Bestellerin der Hotelzimmer, Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO. Frage: Ist das Handelsgericht Zürich zur Beurteilung der Streitverkündungsklage international und örtlich zuständig? Vgl. EuGH , C-65/88, Hagen/Zeehaghe

14 10. Gerichtsstand der Widerklage, Art. 6 Nr. 3 LugÜ Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines [Vertragsstaates] hat, kann auch verklagt werden: 2. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt abgestützt ist, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist.

15 11. Gerichtsstand für Immobiliargeschäfte, Art. 6 Nr. 4 LugÜ Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines [Vertragsstaates] hat, kann auch verklagt werden: 2. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des [Vertragsstaates], in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.

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