Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016

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1 Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Zuständigkeit Prof. Dr. Samuel Baumgartner

2 I. Allgemeine Wohnsitzzuständigkeit Grundregel: Art. 2 Abs. 1: Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Ausnahmen: (1) Besondere Zuständigkeiten: Der Beklagte kann zusätzlich zum Wohnsitzgerichtsstand auch an diesen Gerichtsständen verklagt werden: Art. 5-7, plus Sondervorschriften Art. 9-11, 16, 19 und 31. (2) Zusätzliche Zuständigkeiten: Der Beklagte kann (Art. 22 & 23 muss) hier verklagt werden, auch wenn er in keinem Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat: Art , Art. 9 II, Art. 15 II, Art. 18 II.

3 Wo befindet sich der Wohnsitz? Für natürliche Personen: Lex fori (Art. 59) In der Schweiz: Art. 20 IPRG Für Gesellschaften und juristische Personen (Art. 60): am Ort des satzungsmässigen Sitzes der Hauptverwaltung, oder der Hauptniederlassung

4 Fall 8 Die Universal General Insurance Company mit Sitz in Vancouver, Kanada, verklagt die Group Josi SA mit Sitz in Brüssel, Belgien, vor dem Handelsgericht Zürich. Sie macht eine Forderung aus einem Rückversicherungsvertrag geltend. Frage: Ist das Handelsgericht Zürich international zuständig? Vgl. EuGH , C-412/98, Group Josi Reinsurance Co./ Universal General Ins. Co. (Ausführlich zur Frage des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs: EuGH , C-281/02, Owusu v. Jackson)

5 Fall 9 A mit Wohnsitz in Ohio (USA) klagt gegen B mit Wohnsitz in Ontario (Kanada) in Zürich auf Feststellung, dass A Eigentümer eines Grundstücks in Zürich ist. Frage: Ist das Zürcher Gericht international und örtlich zuständig? Variante: B hat Wohnsitz in Zürich, aber das betroffene Grundstück befindet sich in Frankreich.

6 Fall 10 A mit Wohnsitz in Luxembourg und B mit Wohnsitz in der Schweiz haben in einem Kaufvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, nach der die Schweizer Gerichte für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein sollen. B macht nun gegen A einen Anspruch aus dem Kaufvertrag vor dem Handelsgericht Zürich geltend. Frage: Ist das Handelsgericht zur Beurteilung der Klage international zuständig? Variante: A hat Wohnsitz in Kalifornien. Ist das Handelsgericht Zürich international zuständig?

7 Fall 11 Die Französin F verklagt den Australier A in Frankreich auf Schadenersatz aus Delikt aufgrund eines Autounfalls, den A in Australien verursacht hat. Das französische Gericht bejaht seine internationale Zuständigkeit aufgrund Art. 14 Code Civil, der es Franzosen erlaubt, obligationenrechtliche Klagen gegen Ausländer vor einem französischen Gericht anzubringen. A hat in der Schweiz Vermögen, in das F nun vollstrecken will. A wendet ein, das französische Urteil sei in der Schweiz nicht vollstreckbar, weil es aufgrund eines im Anhang I zum LugÜ ausdrücklich ausgeschlossenen Gerichtsstandes ergangen sei.

8 Allgemeine Wohnsitzzuständigkeit Grundregel: Art. 2 Abs. 1: Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Ausnahmen: (1) Besondere Zuständigkeiten: Der Beklagte kann zusätzlich zum Wohnsitzgerichtsstand auch an diesen Gerichtsständen verklagt werden: Art. 5-7, plus Sondervorschriften Art. 9-11, 16, 19 und 31. (2) Zusätzliche Zuständigkeiten: Der Beklagte kann (Art. 22 & 23 muss) hier verklagt werden, auch wenn er in keinem Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat: Art , Art. 9 II, Art. 15 II, Art. 18 II.

9 II. Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Stehen neben dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand offen Zweck: v.a. Sach- und Beweisnähe Zu den abzuwägenden Interessen bei internationaler Zuständigkeit gehören insbesondere: Interesse des Kl. an Zugang zum Gericht; Interesse des Bekl. an möglichst geringer Belastung; Interesse des Gemeinwesens an effizienter und gerechter Erledigung des Rechtsstreits USA: Abwägung dieser Interessen im Einzelfall LugÜ: Interessen sind durch die verhandelnden Staaten in den einzelnen Bestimmungen vorweg berücksichtigt worden. Damit sollen gleich gelagerte Fälle gleich behandelt werden. Regeln sowohl internationale als auch örtliche Zuständigkeit

10 II. Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Sind ausgeschlossen bei: ausschliesslicher Zuständigkeit (Art. 22) ausschliesslicher Gerichtsstandvereinbarung (Art. 23) Versicherungssachen, Verbrauchersachen und Arbeitssachen (Ausnahme: Art. 5 Nr. 5): Hier finden spezielle Bestimmungen Anwendung (Art. 8 ff.: Versicherungssachen, Art. 15 ff.: Verbrauchersachen und Art. 18 ff.: Arbeitssachen)

11 II. Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: 1. Beklagter mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat 2. Klage in einem anderen Vertragsstaat (umstritten bei Art. 6)

12 1. Vertragsgerichtsstand, Art. 5 Nr. 1

13 1. Vertragsgerichtsstand, Art. 5 Nr. 1 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

14 1. Vertragsgerichtsstand, Art. 5 Nr. 1 Für vertragsrechtliche Streitigkeiten besteht also ein Gerichtsstand am Erfüllungsort. Welches ist aber die massgebliche Verpflichtung?

15 Fall 12 Die Zürcherin Z hat mit der Lieferantin D GmbH aus Düsseldorf einen Alleinvertriebsvertrag für das Gebiet der Schweiz abgeschlossen. Z klagt nun gegen die D GmbH in Zürich und macht geltend, die D GmbH habe vor zwei Monaten vertragswidrig für das selbe Produkt auch mit B aus Basel einen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Z klagt auf Erfüllung des Vertrages und auf Schadenersatz. Frage: Sind die Zürcher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ international und örtlich zuständig? Variante 1: Die D GmbH klagt gegen Z in Düsseldorf auf Bezahlung des Kaufpreises für gemäss dem Vertriebsvertrag gelieferte Waren. Vgl. EuGH , C-14/76, De Bloos/ Bouyer Variante 2: Im Verfahren in Zürich behauptet die D GmbH, ein Alleinvertriebsvertrag sei gar nie gültig zustande gekommen. Vgl. BGE 133 III 282 E.3

16 Fall 12 Variante 3: Z beruft sich vor dem Zürcher Gericht für ihren Schadenersatzanspruch nicht nur auf Vertragsverletzung sondern alternativ auch auf Delikt. Kann Sie mit letzterem Vorbringen gehört werden?

17 wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden Autonome Auslegung Eher weite Auslegung durch EuGH Freiwillig eingegangene Verpflichtung (EuGH , C-26/91, Handte/ TMCS)

18 Fall 13 Der Janus Verlag mit Sitz in Deutschland sendet Frau Engler in Zürich eine Gewinnzusage eines Preises von , zusammen mit einem Katalog mit einer unverbindlichen Test-Anforderung. Frau Engler klagt den Janus Verlag in Zürich ein und verlangt Bezahlung des Preises. Frage: Sind die Zürcher Gerichte international und örtlich zur Beurteilung der Klage zuständig? Vgl. EuGH , C-27/02, Engler/Janus Verlag

19 Zur Bestimmung des Erfüllungsortes massgebliches Recht Keine autonome Auslegung des Begriffs unter Art. 5 Nr. 1 lit. a (= Art. 5 Nr. 1 alt LugÜ) Stattdessen: Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts nach IPR des Forums Bestimmung des Erfüllungsortes nach diesem Recht (lex causae) (EuGH , C- 12/76, Tessili/Dunlop)

20 Fall 14 Die D GmbH aus Düsseldorf hat mit der Lizenznehmerin Z AG aus Zürich einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Nun klagt die D GmbH gegen die Z AG in Düsseldorf auf Bezahlung rückständiger Lizenzgebühren. Frage: Ist das Düsseldorfer Gericht international und örtlich zuständig? Variante 1: Die D GmbH klagt gegen die Z AG in Zürich. Besteht in Zürich ein besonderer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ? Variante 2: Die D GmbH ist die Lizenznehmerin und die Z AG die Lizenzgeberin. Kann die Z AG gegen die D GmbH in Zürich auf Bezahlung rückständiger Lizenzgebühren klagen?

21 Art. 5 Nr. 1 lit. b Autonome Bestimmung der wesentlichen, vertragscharakteristischen Leistung Autonome Bestimmung des Erfüllungsortes Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen: Ort, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen Bei Dienstleistungsverträgen: Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen

22 Verkauf beweglicher Sachen

23 Fall 15 Key Safety Systems mit Sitz in Italien produziert Airbags für Italienische Autohersteller. Sie kaufte von der Basler Car Trim im Rahmen eines Liefervertrages von speziell für sie gefertigte Teilchen, die sie dann in Italien zu Airbags verarbeitete. Die für die Teilchenproduktion nötigen Bestandteile musste die Car Trim gemäss Liefervertrag von bestimmten Herstellern beziehen. Frage 1: Handelt es sich hier um einen Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ? Frage 2: Wo befindet sich in diesem Fall der Ort, an dem die Teilchen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen? Vgl. EuGH , C-381/08, Car Trim/Key Safety Systems

24 Fall 16 Color Drack mit Sitz in Österreich kauft Sonnenbrillen bei der Berner Lexx AG. Nach Vertrag hat die Lexx AG die Brillen direkt an die Kunden (d.h. die Wiederverkäufer) der Color Drack an verschiedenen Orten in ganz Österreich zu liefern. Lexx weigert sich nun, nicht verkaufte Brillen zurückzunehmen. Color Drack behauptet, damit verletze Lexx eine vertraglich vereinbarte Pflicht und möchte gegen Lexx auf Schadenersatz klagen. Frage: Wo befindet sich der Lieferort nach Art. 5 Nr. 1 lit. b? Vgl. EuGH , C-386/05, Color Drack/Lexx

25 Erbringung von Dienstleistungen

26 Dienstleistung Durchführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Rn. 37 EuGH , C-9/12, Corman-Collins / La Maison de Whisky,

27 Fall 17 Die Z AG aus Zürich hat mit der Lizenznehmerin D GmbH aus Düsseldorf einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Nun klagt die Z AG gegen die D GmbH in Zürich auf Bezahlung rückständiger Lizenzgebühren. Frage: Ist das Zürcher Gericht international und örtlich zuständig? Vgl. EuGH , C-9/12, Corman-Collins / La Maison de Whisky

28 Fall 18 Wood Floor Solutions GmbH mit Sitz in Österreich ist in Österreich, Italien, Polen, den baltischen Staaten und der Schweiz als Handelsvertreterin für Silva Trade mit Sitz in Luxemburg tätig. Silva Trade löst den Handelsvertretervertrag einseitig auf. Frage: Wo kann Wood Floor Solutions auf Kündigungsentschädigung klagen? EuGH , C-19/09, Wood Floor Solutions/Silva Trade

29 Fall 19 Herr Rehder bucht bei der Air Baltic einen Flug von München nach Vilnius in Litauen. Frage: Wo erbringt die Air Baltic ihre Dienstleistung? EuGH , C-204/2008, Rehder/Air Baltic

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