Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements

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1 Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Smarte Lösung für die Arbeitswelt: INTERIM MANAGEMENT Handelskammer beider Basel Mittwoch, 24. August 2016 Marcel Gross, lic.iur. Rechtsanwalt, LL.M., Partner Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei, Zürich Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 1

2 Die berechtigten Interessen des Unternehmens Eine geeignete und wirkungsvolle personelle Lösung für die «eingekaufte» Dienstleistung auf Zeit Eine auf die konkrete Konstellation zugeschnittene vertragliche Basis Rechtssicherheit und Schutz vor negativen Überraschungen Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 2

3 Die berechtigten Interessen des Interim Managers Ein geeigneter und wirkungsvoller Einsatz auf Zeit bei einer Unternehmung Eine auf die konkrete Konstellation zugeschnittene vertragliche Basis Rechtssicherheit und Schutz vor negativen Überraschungen Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 3

4 Die berechtigten Interessen des Staates Der gesetzlich vorgesehene finanzielle «Anteil» am Entgelt aus der durch den Interim Manager bei der Unternehmung erbrachten Dienstleistung (v.a. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) Rechtssicherheit und Vermeidung einer unnötigen Belastung von Gerichten und anderen Behörden Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 4

5 Die möglichen vertraglichen Ausgestaltungen Arbeitsvertrag (befristet) Auftrag Werkvertrag Nicht empfohlen und heute nicht im Fokus Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 5

6 Der (befristete) Arbeitsvertrag Zwei Parteien Unternehmung (Arbeitgeberin) Interim Manager (Arbeitnehmer) Regeln des Einzelarbeitsvertrages (OR 319 ff.) Arbeit gegen Lohn Ferien, Überstunden, Krankheit, Unfall & Schwangerschaft, Beendigung, Zeugnis, etc. Sozialversicherungsabgaben Lohnausweis, Einkommenssteuern Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 6

7 Der Auftrag Zwei Parteien Unternehmung (Auftraggeberin) Interim Manager (Beauftragter) Regeln des Auftragsrechts (OR 394 ff.) Dienstleistung gegen Honorar, Kündigung (OR 404), etc. Keine Pflichten bzgl. Überstunden, Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Zeugnis etc. Keine Sozialversicherungsabgaben Kein Lohnausweis Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 7

8 Die Bezeichnung des Vertrages ist NICHT relevant Inhaltliche Indizien für eine Qualifikation als Arbeitsvertrag: Lange Dauer und hohes Pensum Faktisch nur eine «Auftraggeberin» Fix vereinbartes Entgelt Keinerlei unternehmerisches Risiko des Interim Managers Weisungsgebundenheit und Rapportierung an Linie Erbringung der Dienstleistung in den Räumlichkeiten der Unternehmung «Scheinselbständigkeit» als erhebliches Risiko bei «Auftrag» zwischen Unternehmung und Interim Manager persönlich Basel 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 8

9 Der «Königsweg» Drei Parteien Unternehmung (Auftraggeberin) Juristische Person (Beauftragte und Arbeitgeberin) Interim Manager (Arbeitnehmer) Zwei Verträge Auftrag (Unternehmung / Juristische Person) Arbeitsvertrag (Juristische Person / Interim Manager) Eine juristische Person kann nicht Arbeitnehmer(in) sein! Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 9

10 Die «Juristische Person» (I) Drei Varianten Ein «Personalverleiher» Ein «Vehikel» im Eigentum des Interim Managers Ein «Provider» Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 10

11 Die «Juristische Person» (II) Der «Personalverleiher» Unternehmung mit (Teil-)Geschäftsmodell des gewerbsmässigen Verleihs von Arbeitnehmern für Temporär- oder Leiharbeit Gemäss Art. 29 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) Bewilligungspflicht, falls Gewinnabsicht und innerhalb von 12 Monaten min. 10 Verleihverträge oder innerhalb von 12 Monaten Umsatz >CHF Strafandrohung (Busse) bei Nichteinholung der Bewilligung, auch an die «wissende» Unternehmung! Personalverleiher verlangt und erhält einen substanziellen Anteil am ausbezahlten Honorar, erbringt aber auch Leistungen. Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 11

12 Die «Juristische Person» (III) Das «Vehikel» im Eigentum des Interim Managers Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) lautet: «Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebes verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig.» Für den Interim Manager bedeutet die Gründung eines «Vehikels» zwar eine zeitliche und finanzielle Investition, die sich jedoch langfristig lohnen dürfte. Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 12

13 Die Vermittlung durch einen «Provider» In der Interim Management Praxis sehr häufig und üblich Meistens drei Verträge: Beratervertrag (Unternehmung / Provider) Rahmenvertrag (Provider / Interim Manager) Arbeitsvertrag oder Auftrag (Unternehmung / Interim Manager) «Auftrag» = Gefahr der «Scheinselbständigkeit» (vgl. vorne) Deshalb sollte der Interim Manager entweder seine beiden oben erwähnten Verträge über ein eigenes «Vehikel» (Juristische Person total 4 Verträge) oder einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Provider abschiessen ( total nur 2 Verträge) Provider braucht eine Personalverleih-Bewilligung Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 13

14 Fazit und Empfehlung Der «Königsweg» über eine Juristische Person deckt die berechtigten Interessen aller involvierter Parteien in der Regel optimal ab. Für die Unternehmung ist jedoch zentral, dass die Juristische Person ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat auch wirklich nachkommt. Konkret geht es dabei um die Pflichten Bewilligung (nur «Personalverleiher» oder «Provider») sowie Arbeitsvertrag mit dem Interim Manager, Sozialversicherungsabgaben und Lohnausweis («Personalverleiher» und eigenes «Vehikel»). Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 14

15 Decurtins & Greber, Anwalts und Steuerkanzlei, Bellerivestrasse 31, 8024 Zürich AB 1. OKTOBER 2016: Decurtins Greber Partner, Rechtsanwälte - Steuerexperten Kreuzstrasse Zürich 044/ und 079/ marcel.gross@dglegalandtax.ch Experten des Schweizerischen Gewerbeverbandes ( Partner des DSIM ( Basel, 24. August 2016 RA Marcel Gross, Decurtins & Greber, Anwalts- und Steuerkanzlei 15

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