Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
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- Dieter Bäcker
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1 Betreuungsvertrag Zwischen den Eltern Mutter Vater Strasse, PLZ, Ort Telefon Sowie der Nanny Strasse, PLZ, Ort Telefon Für das Kind Geburtsdatum Geschlecht Betreuungsbeginn Dauer Betreuungszeiten Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Von Bis Total Tag Total Woche Die Nanny sorgt in Eigenverantwortung für die vorgesehenen Pausen, d.h. in der Regel eine Stunde pro Tag. Während den Pausen verbleibt das Kind in Obhut der Nanny; die Sicherheit des Kindes hat dabei stets gewährleistet zu sein Seite 1 von 5 Seiten
2 1. Betreuung 1.1. Betreuungsort Der Wohnort der Familie: Arbeitspensum Das Arbeitspensum beträgt. h/w. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen, falls möglich. Der Arbeitgeber ist berechtigt, stattdessen Lohn für die Überstunden zu entrichten, der sich nach dem Normallohn ohne Überstundenzuschlag bemisst. Es gelten die Feiertage des Kantons und der Stadt Zürich, an denen keine Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Wird an Sonn- und Feiertagen die Dienste der Nanny beansprucht, wird ein Zuschlag von CHF erhoben Betreuungszeiten Die vorstehend vereinbarten Betreuungszeiten sind verbindlich/verpflichtend. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Eltern und Nanny können jederzeit vorübergehende Änderungen der Betreuungszeiten vereinbart werden; eine vorübergehende Reduktion ist ausgeschlossen. Für die Änderungen der vorstehend vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten gilt eine Frist von 1 Monat. Auf den darauf folgenden Monatsersten. Die Betreuungszeit beginnt mit der Ankunft der Nanny in der Familie und endet beim Verlassen der Nanny. Gespräche zwischen Eltern und Nanny werden als Betreuungszeit verstanden Aufgabenbereich Die Arbeitsnehmerin wird als Säuglings- und Kinderbetreuerin eingestellt. Säuglingspflege Überwachen des Schlaf-/Wachrhythmus Kinderbetreuung Aufgabenhilfe Kochen Küche aufräumen Einnahme von Mahlzeiten Spaziergänge, Spiele im Freien Kinderzimmer in Ordnung halten Kinderwäsche zusammenlegen 1.5. Übernachtung Übernachtet die Nanny in Abwesenheit der Eltern bei der Familie kann die Zeit bis 21h und ab 7h am andern Morgen als Betreuungszeit aufgeschrieben werden. Die Schlafenszeit des Kindes kann nicht als Betreuungszeit aufgeschrieben werden. Sie wird mit der Nacht pauschale von CHF. abgegolten (vgl. Spesen und Zuschläge) Absenzen der Familie Seite 2 von 5 Seiten
3 Die Betreuungskosten sind auch während Abwesenheiten der Familie im Rahmen der vertraglichen vereinbarten Betreuungszeit geschuldet Krankheit und Unfall des Kindes Bei Vertragsabschluss ist von den Eltern für das Kind ein Gesundheits- und Notfallblatt auszufüllen und zu unterzeichnen. Bei ernsthaften Erkrankungen eines Kindes ist es wünschenswert, dass es von den eigenen Eltern betreut wird. Diese Betreuungszeit ist der Nanny trotzdem zu entschädigen. Dies ist insbesondere bei Ansteckungsgefahr und hohem Fieber zu beachten. Es ist zwingend, dass die Eltern die Nanny über eventuelle gesundheitliche Probleme des Kindes (Diät, Medikamente, Allergien, ansteckende Krankheiten etc.) orientieren. Bei einem Notfall werden die Kinder von der Nanny zum Arzt/Ärztin oder in eine Notfallstation begleitet. Die Eltern werden schnellst möglich telefonisch benachrichtigt. Sind die Eltern nicht erreichbar (Privat, Geschäft, Natel) bestätigen die Eltern, dass der/die behandelnde Arzt/Ärztin erforderliche Massnahmen zum Wohle des Kindes in Absprache mit der Nanny vornehmen darf (z.b. Narkose bei Armbruch usw.) 1.8. Absenzen der Nanny Ferien sind wie in Absprache mit den Eltern (s. Punkt 2) zu beziehen. Bei Krankheit oder Unfall sind die Eltern so rasch wie möglich zu benachrichtigen. Sollte die Nanny länger als 3 Tage krank sein muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. 2. Ferien Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf.... Wochen Ferien im Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin sprechen die Ferienzeiten jeweils Ende Juni: Januar bis Juni und Mitte Dezember für Juli bis Dezember miteinander ab. 3. Finanzielles 3.1. Lohn Der Monatslohn beträgt brutto CHF.. im Monat und wird 12-mal oder 13-mal ausbezahlt mit Valuta 5. des Monats. oder Der Stundenlohn beträgt brutto CHF.. pro Stunde. Dieser setzt sich zusammen aus: - Grundlohn von CHF.. - Ferienentschädigung von CHF (8,33% bei 4 Wochen Ferien) - Ferienentschädigung von CHF (10,63% bei 5 Wochen Ferien) Vom Bruttolohn werden die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge abgezongen: - Sozialversicherungsbeiträge (AHF/IV/EO sovie ALV) - Krankentaggeldversicherung (KTG) - Quellensteuer (falls notwendig) Seite 3 von 5 Seiten
4 Der Arbeitgeberin rechnet über quitt.ch ab, die die Administration aller Abgaben übernehmen. Sind die Eltern mit ihren Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug, kann der Vertrag von der Nanny fristlos gekündigt werden. Das heisst, die Nanny hat in diesem Fall keine Betreuungszeiten mehr zu leisten. Die Eltern haben Ersatz dessen zu leisten, was sie zu bezahlen gehabt hätten, wenn der Betreuungsvertrag unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats beendet worden wäre Essen Für Mahlzeiten während der Betreuungszeiten nimmt die Nanny mit den Kindern ein. Die Kosten gehen zu Lasten des Arbeitsgebers und können nicht vom Lohn abgezogen werden Auslagen Ausgaben der Nanny für Nutzung des eigenen Fahrzeuges während der Arbeit müssen von den Eltern übernommen werden. Ausserordentliche Auslagen ÖV-Billette, Ausflüge etc. sollen vorgängig zwischen Eltern und Nanny vereinbart werden. Diese Auslagen rechnen Eltern und Nanny direkt miteinander ab Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Bei Krankheit, Unfall oder anderer unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung, richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht. 4. Versicherungen des Kindes Die Eltern sind verpflichtet, eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für ihr Kind abzuschliessen. Der Versicherungsnachweis ist nach der Geburt des Kindes vorzulegen. Schäden, die durch das Tageskind bei der Tagesmutter verursacht werden, sind durch dessen Eltern zu übernehmen. 5. Vertragsänderung und Beendigung des Betreuungsvertrages Änderungen des Betreuungsvertrags, insbesondere Änderungen der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten, sind jeweils unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den darauffolgenden Monatsersten zwischen allen beiden Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Für die Kündigung des Betreuungsvertrags gilt während der Eingewöhnung 7 Tage. Ab dem ersten Betreuungsmonat eine Frist von 1 Monat. Ab dem zweiten Betreuungsjahre gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Kündigungen des Betreuungsvertrages sind jeweils schriftlich und auf Ende Monat vorzunehmen. 6. Diverses Seite 4 von 5 Seiten
5 6.1. Loyalitäts- und Schweigepflicht Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle privaten und geschäftlichen Informationen über die betreuten Kinder und deren Familie vertraulich zu behandeln. Sie bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses an die Schweigepflicht gebunden Allgemeine Bestimmungen Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf diesen Vertrag findet schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Zürich. Ort/Datum:. Arbeitnehmerin: Ort/Datum:. Arbeitgeberin:. Ort/Datum:. Arbeitgeber: Seite 5 von 5 Seiten
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