Tagesfamilien SDL Bezirk Dietikon. Reglement Tagesfamilien Betreuung

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1 Tagesfamilien SDL Bezirk Dietikon Reglement Tagesfamilien Betreuung

2 1. Einleitung Der Sozialdienst Limmattal (SDL) ist die Trägerschaft der Betreuung in Tagesfamilien im Bezirk Dietikon. Der SDL unterzeichnet mit den unterschiedlichen Bezirksgemeinden Leistungsvereinbarungen, welche die Kostenbeteiligung der Eltern regeln. Das vorliegende Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Tagesfamilien. Das Betreuungsverhältnis eines Tageskindes soll nicht nur von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eltern und Tagesfamilie geprägt sein, sondern auch durch gegenseitige Wertschätzung, Toleranz und Einfühlungsvermögen sowie der Bereitschaft zur gemeinsamen Zusammenarbeit. Im Zentrum steht das Wohlbefinden des zu betreuenden Tageskindes. 2. Vorteile der Anstellung beim Sozialdienst Limmattal Alle Tagesfamilien sind den Sozialversicherungen (AHV, ALV, EO) und der Betriebshaftpflichtversicherung und, soweit nötig, der Nichtberufsunfallversicherung sowie der Krankentaggeldversicherung angeschlossen und durch deren Versicherungsleistungen geschützt. Die Betriebsunfallversicherung ist ebenfalls eingeschlossen. Bei Erreichen des BVG-pflichtigen Lohnes werden die Tagesfamilien in die Pensionskasse aufgenommen. Tagesfamilien haben Anspruch auf Fortbildung sowie Praxisbegleitung. Tagesfamilien erhalten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis. Eine Vermittlerin begleitet und betreut das Betreuungsverhältnis. Die Tagesfamilien können durch die Einbettung im SDL in der Umsetzung der Anforderungen von kantonalen Vorgaben unterstützt werden. Die Abrechnung der Eltern sowie die Lohnzahlung (gemäss Betreuungsstunden) der Tagesfamilie erfolgt monatlich durch die Fachstelle Tagesfamilien SDL. 3. Anmeldung Nach Eingang der Anmeldung vereinbart die Vermittlerin ein persönliches Gespräch um die Tagesfamilie kennen zu lernen. Wenn eine entsprechende Anmeldung zur Vermittlung eines Tageskindes vorliegt, wird die Vermittlerin mit der Tagesfamilie Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen. 4. Vermittlung und Begleitung Die Wahl des Betreuungsplatzes ist grundsätzlich Sache der Eltern. Die Fachstelle Tagesfamilien SDL verpflichtet sich jedoch, den Betreuungsplatz sorgfältig abzuklären. Beim ersten gemeinsamen Besuch in einer Tagesfamilie ist die Vermittlerin anwesend. Die Details für die Betreuung werden besprochen. Kommt es zu einem Betreuungsverhältnis, wird nach der Eingewöhnungszeit sowie vor Beginn der regelmässigen Betreuung ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Anschliessend findet jährlich oder nach Bedarf, ein Gespräch mit der Tagesfamilie, den Eltern und der Vermittlerin statt. Fachlich wird das Betreuungsverhältnis durch die Vermittlerin betreut und begleitet. Sie ist Ansprechperson für die Eltern und Tagesfamilien. Für finanzielle Fragen und Informationen können Sie sich an die Fachstelle Tagesfamilien SDL wenden. 5. Eingewöhnung Die Eingewöhnung eines Tageskindes fordert viel Zeit von der Tagesfamilie. In der Regel gehen die Eltern/Mutter/Vater mit dem Kind bis zu 3-mal in die Tagesfamilie und bleiben max. 1-2 Stunden. Danach wird vereinbart, wie oft und wie lange das Tageskind alleine bei der Tagesfamilie bleibt. Sobald die Tagesfamilie das Kind ohne Eltern betreut, werden die Betreuungsstunden verrechnet. Wenn mehr Anwesenheit der Eltern erforderlich ist, kann die Tagesfamilie diese Stunden ebenfalls den Eltern verrechnen. Sollte wider Erwarten keine Betreuung zustande kommen, weisen wir die Eltern an, der Tagesfamilie die Betreuungsstunden der Eingewöhnungszeit direkt zu vergüten. 2. Rechte und Pflichten Tagesfamilien

3 6. Betreuung Tagesmütter/-väter nehmen eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe von öffentlichem Interesse wahr. Sie tragen familienergänzend zur Betreuung, Erziehung, Bildung und dem Schutz der ihnen anvertrauten Kinder bei. Für eine Übertragung der Verantwortung der Kinderbetreuung an Angehörige der Tagesfamilie oder Drittpersonen, ist die Absprache und Einwilligung der Eltern des Tageskindes notwendig. Dies gilt auch für ganz kurze und begrenzte Zeiten. Die Tagesfamilie integriert das Tageskind in ihre Familie und in ihren Tagesablauf. Es soll den Familienalltag erleben und mitgestalten. Eltern und Tagesfamilien halten sich an die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere an die vereinbarten Betreuungszeiten. Für Fragen, Begleitung und Unterstützung rund um das Betreuungsverhältnis können sowohl die Eltern als auch die Tagesfamilien mit der Vermittlerin Kontakt aufnehmen. Wir weisen darauf hin, dass Betreuungsverhältnisse von 2 ½ Tagen (20 Stunden) und mehr bei der Jugend- und Familienberatung Dietikon meldepflichtig sind. Die Fachstelle Tagesfamilien SDL übernimmt mit dem Einverständnis der betreffenden Tagesfamilie die Meldung an die zuständige Gemeinde. 7. Betreuungsvertrag Jede Tagesbetreuung eines Kindes wird zwischen den Eltern und der Tagesfamilie sowie der Vermittlerin in einem Betreuungsvertrag schriftlich geregelt und ist verbindlich. Regelmässige Änderungen der Betreuungszeit von 6 Std. mehr oder weniger pro Woche sind der Vermittlerin mitzuteilen. Bei den subventionierten Betreuungsstunden dürfen keine Mehrstunden für die Kinderbetreuung erfolgen, da diese von den Gemeinden nicht vergütet werden. Allfällige Mehrstunden werden zum Vollkostentarif verrechnet. 8. Betreuungszeiten Übernachtet ein Tageskind bei der Tagesfamilie, so steht ihr für die Zeit von Uhr bis Uhr ein Pauschalbetrag von CHF pro Kind und Nacht zu. Spezielle Vereinbarungen sind möglich z.b. bei der Betreuung eines Kleinkindes (Baby) oder eines Jugendlichen. Die Eltern entscheiden, ob sie die vollumfängliche Verantwortung der Kinderbetreuung während den Blockzeiten der Schule/Kindergarten (Kiga) am Morgen bzw. Nachmittag (= Wartezeit) selber übernehmen oder nicht. Für Eltern, die die Verantwortung und Erreichbarkeit während Schul- oder Kindergartenzeit vollumfänglich übernehmen, heisst das: Für die Betreuung des Tageskindes wird nur die effektive Betreuungszeit am Morgen vor der Schule/Kiga, die Betreuungszeit über Mittag und die effektive Betreuungszeit am Nachmittag allenfalls erst nach der Schule/Kiga verrechnet. Die Eltern sind erste Ansprechpersonen bei Notfällen in der Schule/Kiga und auch bei Ausfällen, Krankheit des Kindes, Ferien etc. für die Betreuung verantwortlich. Für Eltern, die die Verantwortung und Erreichbarkeit während Schul- und Kindergartenzeit vollumfänglich der Tagesfamilie übertragen, heisst das: Die Tagesfamilie ist erste Ansprechperson bei Notfällen in der Schule/Kiga und auch bei Ausfällen, Krankheit des Kindes, Ferien etc. für die Betreuung verantwortlich. Besucht ein Tageskind während der vereinbarten Betreuungszeit in der Tagesfamilie den Kindergarten oder die Schule, gilt dies als Wartezeit. Die Wartezeit während Schule/Kiga wird mit 40% einer normalen Betreuungsstunde vergütet. Wartestunden werden von den Gemeinden nicht subventioniert. 3

4 9. Abwesenheit Tageskind Geplante Ferienabsenzen sind der Tagesfamilie oder den Eltern wenn möglich 2 Monate im Voraus zu melden. Übrige Absenzen müssen mindestens 7 Tage im Voraus gemeldet werden. Bei Nicht-Abmeldung haben die Tagesfamilien Anspruch auf die volle Entschädigung. Wird kurzfristig informiert, werden die ausfallenden Betreuungsstunden ebenfalls vollumfänglich in Rechnung gestellt. Während der Kündigungszeit kann das Tageskind nicht kurzfristig abgemeldet werden. 10. Versicherungen Versicherungen durch die Eltern Die Eltern müssen für ihr/e Kind/er selbst eine private Kranken- und Unfallversicherung Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Versicherungen durch den SDL > Betriebshaftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Kinderbetreuung durch Tagesfamilien: Personenschäden (Tötung, Verletzung von Personen) Sachschäden (Zerstörung und Beschädigung von Sachen an Drittpersonen) Der Selbstbehalt zulasten der Tagesfamilien beträgt CHF pro Schadenereignis. > Betriebsunfall- und Nichtbetriebsunfallversicherung Alle Tageseltern sind gegen Berufsunfall versichert. Bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden und mehr pro Woche sind sie auch für Nichtbetriebsunfälle versichert. > Mutterschaftsversicherung Die Tagesmutter hat Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (oder 98 Tagen) nach der Niederkunft, der an einem Stück zu nehmen ist. Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80% des Lohnes in Form von Taggeldern (Art.16e EOG). Damit die Mutter diese Zahlung erhält, muss sie während 9 Monaten vor der Niederkunft bei der AHV versichert sein und mindestens 5 Monate in der Zeitspanne vor der Niederkunft gearbeitet haben. Die Mutter darf die Arbeit vor Ablauf der 8 Wochen, während der sie nicht beschäftigt werden darf, nicht wieder aufnehmen. Es gelten zudem alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Mutterschaftsversicherung. Alle entsprechenden Unterlagen können beim SDL bezogen werden. Bitte die Vermittlerin rechtzeitig kontaktieren, damit geklärt werden kann, ob eine Vertretung gesucht werden muss. 11. Krankheit des Tageskindes Bei ernsthafter Erkrankung eines Tageskindes, insbesondere bei Ansteckungsgefahr und Fieber, ist es wünschenswert, dass es von den eigenen Eltern betreut wird. Die Tagesfamilie ist so früh wie möglich über eine Erkrankung und deren Verlauf zu benachrichtigen. Die ausfallenden Betreuungsstunden während des ersten Tages sind zu entschädigen. Ab dem 6. Krankheitstag ist ein Arztzeugnis erforderlich, andernfalls sind die Absenzen voll zu entschädigen. 12. Krankheit, Unfall und nicht vorhersehbarer Ausfall der Tagesfamilie Die Tagesfamilie muss sich bei einer plötzlichen Abwesenheit wegen dringender familiärer Angelegenheiten, bei Krankheit oder Unfall unverzüglich mit der Vermittlerin in Verbindung setzen. Um eventuelle Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung anzumelden, muss mit der Fachstelle Tagesfamilien SDL Kontakt aufgenommen werden. 4. Rechte und Pflichten Tagesfamilien

5 Bei Krankheit des/der eigenen Kindes/er der Tagesfamilie: Kann ein Tageskind nicht betreut werden und liegt ein ärztliches Zeugnis vor, wird der Tagesfamilie zur Betreuung eigener kranker Kinder im Umfang bis zu 3 Tagen freigegeben. Der SDL hat für Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich mehr als 8 Stunden beschäftigt werden, eine Krankentaggeldversicherung (KTG) sowie eine Unfall- und Nichtbetriebsunfallversicherung abgeschlossen. Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit Die Tagesfamilien (resp. die Person gemäss Vertrag) sind bei Krankheit ab dem vertraglich vereinbarten Eintrittsdatum beim Sozialdienst Limmattal für einen Lohnausfall versichert. Bei vorbestehenden Krankheiten gelten gewisse Einschränkungen des Versicherers. Pro Krankheitsfall muss eine Karenzzeit von 30 Tagen eingehalten werden. Um eine Lohnfortzahlung zu beantragen muss ein Arztzeugnis vorliegen. Die Lohnfortzahlung beträgt nach der Karenzfrist 80% des versicherten Lohnes. Dauer der Lohnfortzahlung: - im Normalfall 700 Tage - ab erreichtem AHV-Alter 180 Tage. Die Lohnfortzahlung gilt höchstens solange, bis eine Invalidität eintritt, und betrifft allein den Lohnanteil (ohne Spesen und Entschädigungen). Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Berufsunfall und Nichtberufsunfall Versichert sind sämtliche gemäss Art. 1 und 2 UVG sowie Art. 1-6 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) unter das Obligatorium fallende Arbeitnehmer/innen welche beim SDL angestellt sind. Der Leistungsumfang entspricht den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Den Tagesfamilien (resp. der Person gemäss Vertrag) werden die vollen Versicherungsleistungen des Versicherers vergütet. 13. Ferienvertretung Auf Wunsch der Eltern ist die Vermittlerin bei der Suche nach einer Ferienvertretung für die Tagesfamilie behilflich. Es wird um frühzeitige Mitteilung gebeten. 14. Lohn und Spesen, Verrechnung Die Entschädigung der Tagesfamilie bemisst sich nach der effektiven Betreuungszeit. Abgerechnet wird jeweils monatlich. Bis zum 5. des folgenden Monats muss das ausgefüllte und von einem Elternteil mitunterzeichnete Abrechnungsformular bei der Fachstelle Tagesfamilien SDL eingereicht werden. Sollte der 5. des Monats (Einreichungstermin) auf einen Freitag, ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, kann dies zu einer Verschiebung der Auszahlung führen. Später eingereichte Abrechnungen werden erst im Folgemonat abgerechnet. Ausgaben für Spezialnahrung, Babynahrung, Medikamente und Windeln müssen von den Eltern übernommen werden. Ausserordentliche Auslagen (Laufgitter, Spielsachen, Bus- und Bahnbillette, Ausflüge etc.) sollten vorgängig zwischen Eltern und Tagesfamilien vereinbart werden. Genauere Angaben sind dem Anhang Lohn und Spesenansätze zu entnehmen. 15. Lohnabzüge, Ferienentschädigung AHV-, ALV- und NBU- Beiträge werden den Tagesfamilien vom Lohn abgezogen. Die Ferienentschädigung wird monatlich ausbezahlt. Genauere Angaben sind dem Anhang Lohn und Spesenansätze zu entnehmen. 16. Fortbildung und Praxisbegleitung Die Tätigkeit als Tagesmutter setzt voraus, dass innerhalb eines Jahres ein obligatorischer Grundkurs besucht wird. Die Aufforderung mit den detaillierten Angaben wird den Tagesfamilien per Mail zugestellt. Ohne diese Grundbildung werden keine weiteren Tageskinder vermittelt. Die Fortbildung kann zur Erlangung der «Anerkennung Tagesmutter/-vater kibesuisse» besucht werden. Die spätere Teilnahme an Fortbildungen und Praxisbegleitung ist erwünscht. 5

6 Die Kosten der Fortbildung sowie der Praxisbegleitung werden vom SDL übernommen. Die Kursteilnehmerinnen erhalten eine Kursbestätigung. Auf Wunsch können die Kurse in einen Bildungspass eingetragen werden. 17. Beendigung eines Betreuungsverhältnisses a. Kündigung Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses bedeutet für das Tageskind und die Tagesfamilie das Ende einer intensiven Beziehung. Es ist wichtig, dass das Kind darauf vorbereitet wird und Zeit hat, Abschied zu nehmen. Eine frühzeitige Planung ist deshalb notwendig. Die Kündigung hat schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist an die zuständige Vermittlerin und von den Eltern mindestens mündlich an die Tagesmutter zu erfolgen. Gegenseitiges Einverständnis zur sofortigen Auflösung des Vertrages ist von beiden Seiten schriftlich an die Vermittlerin zu bestätigen. Ein ruhender Arbeitsvertrag einer Tagesmutter verliert seine Gültigkeit ohne weitere Ankündigungen nach 6 Monaten. b. Kündigungsfrist Mit Abschluss einer Betreuungsvereinbarung gilt ab vereinbartem Antrittstermin eine Kündigungssperre von 3 Monaten. Danach ist der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Ende des Monats kündbar. Wird der Vertrag fristlos gekündigt oder wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ist die kündigende Partei verpflichtet, die Kosten für die Betreuung des Kindes während des gesamten Zeitraums im gleichen Umfang wie im Vertrag vereinbart zu übernehmen. Bei unregelmässigen Betreuungszeiten gilt der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Erfolgt die fristlose Kündigung seitens SDL, so entfällt die Übernahme der Folgekosten. 18. Tätigkeitsnachweis Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Tagesmutter Anspruch auf einen Tätigkeitsnachweis. 19. Arbeitsgarantie Wir geben der Tagesfamilie keine Arbeitsgarantie. 20. Schweigepflicht Tagesfamilie und Eltern erfahren voneinander sehr viel Persönliches und werden deshalb in die Verpflichtung eingebunden, diese Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach der Beendigung eines Betreuungsverhältnisses. Dieses Reglement ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Schlieren, 23. November 2015 Sozialdienst Limmattal Der Präsident: Der Geschäftsleiter: Christian Meier Ueli Meier 6. Rechte und Pflichten Tagesfamilien

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