Tagesfamilien SDL Bezirk Dietikon. Reglement Eltern Benutzungs- und Tarifordnung
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- Elizabeth Weiss
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1 Tagesfamilien SDL Bezirk Dietikon Reglement Eltern Benutzungs- und Tarifordnung
2 1. Einleitung Der Sozialdienst Limmattal (SDL) ist die Trägerschaft der Betreuung in Tagesfamilien im Bezirk Dietikon. Der SDL unterzeichnet mit den unterschiedlichen Bezirksgemeinden Leistungsvereinbarungen, welche die Kostenbeteiligung der Eltern regeln. Das vorliegende Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Eltern, welche die Tagesfamilienbetreuung in Anspruch nehmen. Das Betreuungsverhältnis eines Tageskindes soll nicht nur von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eltern und Tagesfamilie geprägt sein, sondern auch durch gegenseitige Wertschätzung, Toleranz und Einfühlungsvermögen sowie der Bereitschaft zur gemeinsamen Zusammenarbeit. Im Zentrum steht das Wohlbefinden des zu betreuenden Tageskindes 2. Anmeldung Die Anmeldegebühr eines Kindes beträgt Fr und muss gleichzeitig mit der Anmeldung bezahlt werden (keine Rückerstattung), ebenso bei einer wiederholten Anmeldung. Die Vermittlerin vereinbart ein persönliches Gespräch, um die Familie mit dem Kind kennen zu lernen. Wichtig: Wir führen keine übereilten Vermittlungen durch. 3. Tarife und Spesen, Subventionen der Wohngemeinde In den einzelnen Gemeinden werden abgestufte, subventionierte Tarife gemäss den entsprechenden Verordnungen der Gemeinden angeboten. Das kann bedeuten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die erziehungsberechtigten Personen sind berufstätig, absolvieren eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung, sind nachweislich auf Arbeitssuche, sind psychisch oder physisch überlastet. Je nach Gemeinde werden die Ermässigungen auf dem ganzen Tarif oder nur auf dem Betreuungstarif gewährt. Die subventionierten Tarife für Ihre Wohngemeinde entnehmen Sie der entsprechenden Tarifliste. Wartestunden werden grundsätzlich nicht subventioniert. Die Vollkostenansätze der Betreuung und der Mahlzeiten in Tagesfamilien sind folgendermassen festgelegt: pro Betreuungsstunde CHF pro Wartestunde CHF 4.40 pro Frühstück/grosse Zwischenmahlzeit CHF 2.50 pro Mittagessen für Kinder bis Ende Kindergarten CHF 5.00 pro Mittagessen für Kinder der Unter-/Mittelstufe CHF 7.00 pro Mittagessen für Kinder der Oberstufe CHF 9.00 Abendessen CHF 4.00 Znüni/Zvieri je CHF 1.25 Übernachtungstarif Uhr bis 7.00 Uhr pauschal CHF (vgl. dazu Punkt 9) Fahrspesen: Abgesprochene Extrafahrten für das Tageskind werden mit einem Ansatz von CHF 0.70/km verrechnet. Ausserordentliche Spesen und grössere Auslagen müssen zwischen Eltern und Tagesfamilie abgesprochen werden. Bei Kindern mit Säuglingsnahrung entfallen die Spesen für die Mahlzeiten. Ausgaben für Spezialnahrung, Babynahrung, Medikamente und Windeln müssen von den Eltern übernommen werden. Ausserordentliche Auslagen (Laufgitter, Spielsachen, Bus- und Bahnbillette, Ausflüge etc.) sollten vorgängig zwischen Eltern und Tagesfamilien vereinbart werden. 4. Vermittlung und Begleitung Die Wahl des Betreuungsplatzes ist grundsätzlich Sache der Eltern. Der Sozialdienst Limmattal verpflichtet sich jedoch, den Betreuungsplatz sorgfältig abzuklären. Beim ersten gemeinsamen Besuch in einer Tagesfamilie ist die Vermittlerin anwesend. Die Details für die Betreuung werden besprochen. Kommt es zu einem Betreuungsverhältnis, wird nach der Eingewöhnungszeit, vor Beginn der regelmässigen Betreuung, ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Anschliessend findet jährlich oder nach Bedarf ein Gespräch mit der Tagesfamilie den Eltern und der Vermittlerin statt. Fachlich wird das Betreuungsverhältnis durch die Vermittlerin betreut und begleitet. Sie ist für die Eltern und Tagesfamilien Ansprechperson. Für finanzielle Fragen und Informationen können Sie sich an die Fachstelle Tagesfamilien SDL wenden. 2 Benutzungs- und Tarifordnung Eltern
3 5. Eingewöhnung Die Eingewöhnung eines Tageskindes fordert viel Zeit von der Tagesfamilie. In der Regel gehen die Eltern/Mutter/Vater mit dem Kind bis zu 3-mal in die Tagesfamilie und bleiben max. 1-2 Stunden. Danach wird vereinbart, wie oft und wie lange das Tageskind alleine bei der Tagesfamilie bleibt. Sobald die Tagesfamilie das Kind ohne Eltern betreut, werden die Betreuungsstunden verrechnet. Wenn mehr Anwesenheit der Eltern erforderlich ist, kann die Tagesfamilie diese Stunden ebenfalls den Eltern verrechnen. Sollte wider Erwarten keine Betreuung zustande kommen, werden die Eltern angewiesen, der Tagesfamilie die Betreuungsstunden der Eingewöhnungszeit direkt zu vergüten. 6. Betreuung Tagesmütter/-väter nehmen eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe von öffentlichem Interesse wahr. Sie tragen familienergänzend zur Betreuung, Erziehung, Bildung und dem Schutz der ihnen anvertrauten Kinder bei. Für eine Übertragung der Verantwortung der Kinderbetreuung an Angehörige der Tagesfamilie oder Drittpersonen ist die Absprache und Einwilligung der Eltern des Tageskindes notwendig. Dies gilt auch für ganz kurze und begrenzte Zeiten. Die Tagesfamilie integriert das Tageskind in ihre Familie und in ihren Tagesablauf. Es soll den Familienalltag erleben und mitgestalten. Eltern und Tagesfamilien halten sich an die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere an die vereinbarten Betreuungszeiten. Für Fragen, Begleitung und Unterstützung rund um das Betreuungsverhältnis können sowohl die Eltern als auch die Tagesfamilien mit der Vermittlerin Kontakt aufnehmen. Wir weisen darauf hin, dass Betreuungsverhältnisse von 2 ½ Tagen (20 Stunden) und mehr durch die Tagesfamilie meldepflichtig sind. Die Fachstelle Tagesfamilien SDL übernimmt mit dem Einverständnis der betreffenden Tagesfamilie die Meldung an die zuständige Gemeinde. 7. Betreuungsvertrag Jede Tagesbetreuung eines Kindes wird zwischen den Eltern und der Tagesfamilie sowie der Vermittlerin in einem Betreuungsvertrag schriftlich geregelt und ist verbindlich. Der zur Anwendung gelangende Tarif wird in der Elternbeitragsvereinbarung festgelegt. Regelmässige Änderungen der Betreuungszeit von 6 Std. mehr oder weniger pro Woche sind der Vermittlerin mitzuteilen. Bei den subventionierten Betreuungsstunden dürfen keine Mehrstunden für die Kinderbetreuung erfolgen, da diese von den Gemeinden nicht vergütet werden. Allfällige Mehrstunden werden zum Vollkostentarif verrechnet. 8. Betreuungszeiten Übernachtet ein Tageskind bei der Tagesfamilie, so steht ihr für die Zeit von Uhr bis Uhr ein Pauschalbetrag von Fr pro Kind und Nacht zu. Spezielle Vereinbarungen sind möglich, z.b. bei der Betreuung eines Kleinkindes (Baby) oder eines Jugendlichen. Die Eltern entscheiden, ob sie die vollumfängliche Verantwortung der Kinderbetreuung während der Blockzeiten der Schule/Kindergarten (Kiga) am Morgen bzw. Nachmittag (= Wartezeit) selber übernehmen oder nicht. Für Eltern, die die Verantwortung und Erreichbarkeit während Schul- oder Kindergartenzeit vollumfänglich übernehmen, heisst das: Die Eltern sind erste Ansprechpersonen bei Notfällen in der Schule/Kiga und auch bei Ausfällen, Krankheit des Kindes, Ferien etc. für die Betreuung verantwortlich. Für die Betreuung des Tageskindes wird nur die effektive Betreuungszeit am Morgen vor der Schule/Kiga, die Betreuungszeit über Mittag und die effektive Betreuungszeit am Nachmittag allenfalls erst nach der Schule/Kiga verrechnet. Für Eltern, die die Verantwortung und Erreichbarkeit während Schul- und Kindergartenzeit vollumfänglich der Tagesfamilie übertragen, heisst das: Die Tagesfamilie ist erste Ansprechperson bei Notfällen in der Schule/Kiga und auch bei Ausfällen, Krankheit des Kindes, Ferien etc. für die Betreuung verantwortlich. Besucht ein Tageskind während der vereinbarten Betreuungszeit in der Tagesfamilie den Kindergarten oder die Schule, gilt dies als Wartezeit. Die Wartezeit während Schule/Kiga wird mit 40% einer normalen Betreuungsstunde vergütet. Wartestunden werden von den Gemeinden nicht subventioniert. 3
4 9. Abwesenheit Tageskind Geplante Ferienabsenzen (ab 1 Woche) müssen der Tagesfamilie 2 Monate im Voraus gemeldet und gleichzeitig der Fachstelle Tagesfamilien SDL schriftlich mitgeteilt werden. Alle übrigen Absenzen müssen der Tagesfamilie mindestens 7 Tage im Voraus gemeldet werden. Bei Nichtabmeldung hat die Tagesfamilie Anspruch auf eine volle Entschädigung. Werden die Fristen nicht eingehalten, so werden die ausgefallenen Betreuungsstunden ebenfalls vollumfänglich in Rechnung gestellt. Während der Kündigungszeit kann das Tageskind nicht kurzfristig abgemeldet werden. 10. Krankheit des Tageskindes Bei ernsthafter Erkrankung eines Tageskindes, insbesondere bei Ansteckungsgefahr und Fieber, ist es wünschenswert, dass es von den eigenen Eltern betreut wird. Die Tagesfamilie ist so früh wie möglich über eine Erkrankung und deren Verlauf zu benachrichtigen. Die ausfallenden Betreuungsstunden während des ersten Tages sind zu entschädigen. Ab dem 6. Krankheitstag ist ein Arztzeugnis erforderlich, andernfalls sind die Absenzen voll zu entschädigen. 11. Krankheit, Unfall und nicht vorhersehbarer Ausfall der Tagesfamilie Eltern haben Anspruch auf die im Vertrag vereinbarte Betreuung ihres Kindes. Fällt die Tagesmutter aus, ist die Fachstelle Tagesfamilien SDL für einen gleichwertigen Ersatz verantwortlich. 12. Ferienvertretung Auf Wunsch der Eltern ist die Vermittlerin bei der Suche nach einer Ferienvertretung für die Tagesfamilie behilflich. Es wird um frühzeitige Mitteilung gebeten. 13. Versicherungen 1. Eltern Die Eltern müssen für ihr/e Kind/er eine - Kranken- und Unfallversicherung - Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. 2. Sachversicherungen, Haftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Kinderbetreuung durch Tagesfamilien infolge: - Personenschäden (Tötung, Verletzung von Personen) - Sachschäden (Zerstörung und Beschädigung von Sachen an Drittpersonen) - Mieterschäden Der Selbstbehalt beträgt Fr pro Schadenereignis. 14. Zahlungsmodalitäten Die Entschädigung der Tagesfamilie bemisst sich nach der effektiven Betreuungszeit. Abgerechnet wird jeweils monatlich. Bis zum 5. des folgenden Monats muss das ausgefüllte und von einem Elternteil mit unterzeichnete Abrechnungsformular bei der Fachstelle Tagesfamilien SDL eingereicht werden. Sollte der 5. des Monats (Einreichungstermin) auf einen Freitag, ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, kann dies zu einer Verschiebung der Auszahlung führen. Später eingereichte Abrechnungen werden erst im Folgemonat abgerechnet. Die Eltern erhalten eine Faktura mit der Betreuungsabrechnung. Die Zahlungsfrist beträgt maximal 30 Tage. Können die Eltern die Zahlung nicht pünktlich vornehmen, müssen sie sich umgehend mit der Fachstelle Tagesfamilien SDL, Inkasso, in Verbindung setzen. 15. Mahnungen Bei Zahlungsverzug wird eine Zahlungserinnerung verschickt. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird für die erste Mahnung eine Gebühr von CHF verrechnet. Für eine allfällige zweite Mahnung wird eine Gebühr von CHF und die künftige Vorauszahlung der Betreuungskosten in Rechnung ge- 4 Benutzungs- und Tarifordnung Eltern
5 stellt. Die Mahnungen sowie die Vorauszahlungen der Betreuungskosten müssen innert 10 Tagen beglichen werden. Die Mahn-/Zahlungserinnerungsgebühren dürfen vom Rechnungsbetrag nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Abzug müsste zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF erneut in Rechnung gestellt werden. Sollten sich die Zahlungsrückstände wiederholen, behalten wir uns eine fristlose Kündigung des Betreuungsverhältnisses seitens der Fachstelle Tagesfamilien SDL vor. 16. Depotzahlungen Mit Beginn eines Betreuungsverhältnisses wird eine Depotzahlung fällig. Das Depot wird einheitlich bei CHF festgelegt und ist unverzinslich. Bei Zahlungsverzug kann von der Fachstelle Tagesfamilien SDL ein individuelles Depot bis zur Höhe einer zu erwartenden, durchschnittlichen Monatsrechnung festgelegt und zur Zahlung eingefordert werden. 17. Beendigung eines Betreuungsverhältnisses a. Kündigung Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses bedeutet für das Tageskind und die Tagesfamilie das Ende einer intensiven Beziehung. Es ist wichtig, dass das Kind darauf vorbereitet wird und Zeit hat, Abschied zu nehmen. Eine frühzeitige Planung ist deshalb notwendig. Die Kündigung hat innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich an die zuständige Vermittlerin sowie schriftlich oder mündlich an die Tagesmutter zu erfolgen. Gegenseitiges Einverständnis zur sofortigen Auflösung des Vertrages ist von beiden Seiten schriftlich an die Vermittlerin zu bestätigen. b. Kündigungsfrist Mit Abschluss einer Betreuungsvereinbarung gilt ab vereinbartem Antrittstermin eine Kündigungssperre von 3 Monaten. Danach ist der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Ende des Monats kündbar. Ferien und Absenzen, welche gemäss Artikel 9 in den Zeitraum einer Kündigungsfrist gelegt werden, verlängern diese im selben Ausmass. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so sind die Eltern verpflichtet, die Kosten für die Betreuung des Kindes während des gesamten Zeitraums im gleichen Umfang wie im Vertrag vereinbart zu übernehmen. Bei unregelmässigen Betreuungszeiten gilt der Durchschnitt der letzten 6 Monate. 18. Änderung der Adresse Jede Adressänderung ist umgehend der zuständigen Vermittlerin zu melden. 19. Schweigepflicht Tagesfamilien und Eltern erfahren voneinander sehr viel Persönliches und werden deshalb in die Verpflichtung eingebunden, diese Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach der Beendigung eines Betreuungsverhältnisses. Dieses Reglement ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Schlieren, 23. November 2015 Sozialdienst Limmattal Der Präsident: Der Geschäftsleiter: Christian Meier Ueli Meier 5
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