Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen

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1 Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen i Referat vom 15. September 2011 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse t 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis s.mullis@advocat.ch

2 Problematik BONUS RECHTSFOLGEN Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 2

3 Zielsetzung des Referates Aufzeigen der Unterschiede von Boni und Gratifikationen bzw. Lohn Verdeutlichung der Unterschiede und deren Folgen anhand von Lehre und Praxis Klarstellen der Rechtsfolgen der verschiedenen Geldzahlungen Vorgehen bei Streit ob Bonus Lohn oder Gratifikation ist Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 3

4 Gliederung des Referats I. Terminologie und Gesetzliche Grundlagen II. Unterscheidungsmerkmale Gratifikation Merkmale Mutation zu Lohn Lohn III. Lohn oder Gratifikation - Vorgehen IV. Rechtsfolgen V. Fragen Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 4

5 Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 5

6 Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 6

7 Art. 322 Abs. 1 OR Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt t ist. Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 7

8 Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 8

9 Art. 322d OR 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. 2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 9

10 Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 10

11 Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal Gratifikation: Anerkennung für erbrachte Leistungen in der Vergangenheit Würdigung im Nachhinein (eher weniger ein Anreizinstrument) Lohn: Belohnung bei Erreichen der vorgegebenen Ziele Leistungslohn (Gewinnbeteiligung, Provision) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 11

12 Gratifikation - Merkmale (1) Freiwillige illi Gratifikation: Im Ermessen der Arbeitgeberin, ob und in welcher Höhe Auszahlung erfolgt Vereinbarte Gratifikation: Zahlung geschuldet, aber im Ermessen der Arbeitgeberin in welcher Höhe Auszahlung erfolgt Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 12

13 Gratifikation - Merkmale (2) Akzessorietät: Gratifikation tritt zum Lohn hinzu Höhe Gratifikation im Verhältnis zu Höhe Lohn Rechtsprechung Gratifikation: BGE 129 III 276 ff.: Jahreslohn CHF / Bonus bis 25% des Jahreslohnes Gratifikation BGE 131 III 615 ff.: Jahreslohn / Bonus bis 16% des Jahreslohnes h Gratifikation Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 13

14 Gratifikation - Merkmale (3) Akzessorietät: Gratifikation tritt zum Lohn hinzu Höhe Gratifikation im Verhältnis zu Höhe Lohn Rechtsprechung Lohn BGE 4C.426/2005: Jahreslohn CHF / Bonus CHF (248%) Lohn BGE 4C.475/2004: Jahreslohn CHF / Bonus CHF Lohn Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 14

15 Mutation ti zu Lohn (1) Ursprünglich Gratifikation Mutation zu Lohn 1. Mehrmalige vorbehaltlose Auszahlung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren BGE 129 III 278 Ausnahme: vorbehaltlose Auszahlung einer freiwilligen Gratifikation in unterschiedlicher Höhe vereinbarte Gratifikation Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 15

16 Mutation ti zu Lohn (2) Ursprünglich Gratifikation Mutation zu Lohn 2. Weitergehende mündliche Zusicherung Versprechen einer bestimmten oder bestimmbaren b Prämie bei Zielerreichung i 3. Abweichende betriebliche Übung Auszahlung über mehrere Jahre nach bestimmtem t Muster Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 16

17 Lohn Zeitlohn: Anspruch durch Zeitablauf Leistungslohn: Anspruch aus Arbeitserfolg bzw. Zielerreichung (Provision, Gewinnbeteiligung) Bonus als Lohn = Leistungslohn Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 17

18 Lohn oder Gratifikation - Vorgehen Auslegung vertragliche Vereinbarung was wollten die Parteien? Gratifikation Mutation? Gratifikation Leistungs - lohn Akzessorietät? Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 18

19 Rechtsfolgen Lohn Lohn ist geschuldet Klagbarer Anspruch Anspruch pro rata temporis Anspruch auch in gekündigter Stellung Lohnfortzahlungspflicht Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 19

20 Rechtsfolgen Gratifikation Gratifikation Freiwillige Gratifikation: kein Anspruch Vereinbarte Gratifikation: Anspruch ja, aber Höhe bestimmbar durch Arbeitgeber Kein Anspruch pro rata temporis Kein Anspruch in gekündigter Stellung Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 20

21 Fragen Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 21

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