Die Überwachung des Ab Arbeitnehmers

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1 Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Die Überwachung des Ab Arbeitnehmers Referat vom 16. September 2010 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis Ricardo Schlatter

2 Gliederung des Referats Gesetzliche Grundlagen Zulässigkeit der Überwachung Telefonüberwachung Videoüberwachung Überwachung der - und Internetnutzung Überwachung im Falle einer Straftat t Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten Sanktionen bei Missbrauch Folgen unzulässiger Überwachung Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 2

3 Gesetzliche Grundlagen Art. 27 & 28 ZGB Art. 321a, 321d, 321e, 328 & 328b OR Art. 4 & 13 DSG Art. 8ff. VDSG At Art. 6&48AG ArG Art. 5, 6, & 26 ArGV 3 Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation IAO (nicht bindend) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 3

4 At Art. 26AGV3 ArGV 1 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt t werden. 2 Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zwingende Vorschrift, auch mit dem Einverständnis des AN kann nicht davon abgewichen werden Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 4

5 Überwachungs- und dkontrollsysteme t Technische Systeme, durch welche einzelne oder mehrere Tätigkeiten oder Verhaltensweisen der AN erfasst werden können Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen nicht eingesetzt werden um das Verhalten des AN am Arbeitplatz zu überwachen Ausnahmen: Leistungs- und Produktionssteuerung Sicherheitsgründe (z.b. in einer Bank) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 5

6 Zulässigkeit it der Überwachung Dreistufiges Verfahren: Präventive Massnahmen Anonyme Überwachungsmassnahmen h Personenbezogene Überwachungsmassnahmen Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung: Leistungs- und Sicherheitsüberwachung zulässig / Verhaltens- und Bewegungsüberwachung unzulässig Treu und Glauben: Interessenabwägung / AN vorgängig informieren Verhältnismässigkeit: Mildestes Mittel / Grundsätzlich nur Stichproben Zweckbindungsgebot: Daten dürfen nur für den ursprünglich vorgesehenen Zweck verwendet werden Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 6

7 Telefonüberwachung Ohne Verbot darf der AN davon ausgehen, dass private Telefonate im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig sind Randdaten Überwachung darf regelmässig g erfolgen Private Gesprächsinhalte Abhören und Aufnehmen ist verboten Geschäftliche Gesprächsinhalte Nur zur Beweissicherung und Leistungskontrolle Nur bei vorgängiger Information beider Gesprächsteilnehmer (z.b. Call-Center) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 7

8 Videoüberwachung Heutzutage oft mit Webcams Negative Gefühle, Gefährdung psychischer Gesundheit Art. 26 ArGV Privacy Filters Verschlüsseln gefilmte Gesichter in Echtzeit, anschliessende Entschlüsselung möglich Grundsätzlich zulässig: Ausserhalb Gebäude, Eingänge, Durchgänge Tresorräume, bei gefährlichen Maschinen und Anlagen etc. Ansonsten nur stichprobenartig Aufnahmeperiode von 3 Tagen grundsätzlich zulässig Gilt auch für Audio-Aufnahmen Aufnahmen mit Mikrophonen Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 8

9 Überwachung der - /I Internetnutzung t t Technische Prävention statt Überwachung Technische Schutzmassnahmen Firewall, Anti-Virenprogramm, Sperren best. Websites etc. Informationspflicht des AG über tech. Schutzmassnahmen Weisungsrecht des AG (Art. 321d OR) Erlass eines Nutzungsreglement empfohlen Grundsätzliches Verbot zur privaten Nutzung möglich Aber kein Verbot zum Empfang von privaten s Kein Einsatz von Spionprogrammen Keine Einsichtnahme in den Inhalt privater s Insb. bei Kennzeichnung als privat / persönlich Der Absender genügt i.d.r für den Missbrauchsnachweis Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 9

10 Ablauf der Internetüberwachung tüb Ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung in einem Nutzungsreglement Private Nutzung des Internets ist erlaubt resp. eswurde kein Nutzungsreglement erlassen Vorliegen eines Missbrauchs ist nicht erforderlich Kein Missbrauch, aber technische Störung Weder Missbrauch noch technische Missbrauch ohne technische Störung Missbrauch mit technischer Störung E Mail: Personenbezogene Überwachung ist nur erlaubt, wenn gewährleistet ist, dass ausschliesslich in geschäftliche E Mails Einblick genommen wird Abruf von Websites: Personenbezogene Überwachung der Internetzugriffe ist grundsätzlich kaum erlaubt Personenbezogene Auswertung ist immer verboten, da kein Missbrauch vorliegt. Es ist nur eine Anpassung der organisatorischen und rechtlichen sowie technischen Schutzmassnahmen möglich Informationen über aufgetretenen Missbrauch und Ankündigung personenbezogener Überwachung und Auswertung der Daten an alle AN des Betriebes Personenbezogene Überwachung ist ohne nachmalige Information aller AN erlaubt, da die technischen Ressourcen des AG betroffen sind Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 10

11 Überwachung im Falle einer Straftat t Bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat des AN ist Überwachung grundsätzlich zulässig Strafanzeige machen, die Strafverfolgungsbehörden sind zuständig für die Überwachung Ausnahmsweise Überwachung zulässig bei Notstand (Art. 17 StGB) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 11

12 Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten Insb. Art. 4 & 13 DSG Information der betroffenen Person über Art und Ziel der Behandlung der Daten Nur sachdienliche und nützliche Daten dürfen aufbewahrt und bearbeitet werden Daten nur für eine möglichst kurze Zeitdauer aufbewahren Daten nach der Bearbeitung vollständig löschen Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 12

13 Sanktionen bei Missbrauch Haftung des fehlbaren AN, wenn AG den Missbrauch nachweist Regeln für die Überwachung eingehalten wurden Konsequenzen Arbeitsrechtliche Sanktionen: z.b. Verwarnung / Sperrung Internetzugriff / In extremen Fällen fristlose Entlassung Schadenersatzforderungen (für absichtlich und fahrlässig verursachten Schaden) Strafrechtliche Verfolgung falls Straftatbestand erfüllt ist (z.b Rufschädigung, Betriebsspionage, sexuelle Belästigung) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 13

14 Folgen unzulässiger Überwachung Ansprüche des AN: Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 15 & 25 DSG, Art. 27 & 28 ZGB) Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179ff. StGB) Anfechtung von arbeitsrechtlichen Sanktionen die der AG missbräuchlich ausgesprochen hat (z.b. Art. 336 OR) Unzulässigkeit der durch die Überwachung erlangten Beweismittel im Gerichtsverfahren ( fruit of the poisson tree ) Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 14

15 Zusammenfassung Dient die Überwachungsanlage primär der Überwachung des Verhaltens der Abreitnehmer? Nein Ist die Anlage aus anderen Gründen nötig? (Sicherheit, Funktions, Leistungskontrolle) Ja Ist die Anlage so ausgelegt und wird sie so betrieben, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit des Personals beeinträchtigt wird? Ja Ja Nein Die Überwachungsanlage muss geändert und den gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Nein Unzulässige Überwachung Zulässige Überwachung Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 15

16 Empfehlungen Erlass eines Nutzungsreglement für die private Nutzung von Telefon / Internet / Schafft Transparenz und Rechtssicherheit Vorsicht im Umgang mit persönlichen Daten der AN Keine Archivierung der Daten Keine Einsicht in den Inhalt privater Korrespondenz Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen möglich Erst Prävention, dann anonyme Überwachung, als ultmia ratio und nur im Einzelfall personenbezogene Überwachung Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 16

17 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! k Fragen? Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 17

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