Einwohnergemeinde Neuheim

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1 Einwohnergemeinde Neuheim Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln von Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis der Gemeinde Neuheim ( und Abruf von Webseiten) vom 07. November 005

2 Der Gemeinderat, gestützt auf 84 Abs. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 980, beschliesst:. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Umgang der Lehrpersonen mit elektronischen Kommunikationsmitteln der Internetdienste, die von der Gemeinde Neuheim als Arbeitgeber angeboten werden. Art. Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen Das Passwort ist persönlich und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder bei einem möglichen Zugriff von Dritten aus dem Publikum auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab. 3 s von unbekannten Personen sind im Zweifelsfall ungeöffnet zu löschen und aus dem elektronischen Papierkorb zu entfernen. Art. 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten (Amtsgeheimnis) Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im Schulnetz übertragen werden.

3 Art. 4 Technische Unregelmässigkeiten Bei auftretenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation sind umgehend die gemeindlichen IT-Supporter zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unregelmässigkeiten beseitigen zu wollen.. Abschnitt Geschäftliche Nutzung Art. 5 Leeren des elektronischen Briefkastens und Abwesenheit ist eine wichtige Kommunikationsform der Schulen Neuheim. Jede Lehrperson ist verpflichtet, den elektronischen Briefkasten regelmässig abzurufen. Bei der Umleitung von s ist der Datensicherheit entsprechend Rechnung zu tragen. Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, dürfen keine ungesicherten Wege beschreiten. Art. 6 Internet Es dürfen nur Webseiten abgerufen bzw. Dateien heruntergeladen werden, die geschäftsoder auftragsrelevant sind. 3. Abschnitt Private Nutzung Art. 7 Zeitrahmen Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und wird toleriert. Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen die Arbeitsleistung und die technische Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden.

4 Art. 8 Anwendungsbereich Online-Dienste wie interaktive Medien, SMS, Chatrooms, Newsgroups usw. sind zur privaten Nutzung verboten. Art. 9 Internet-Nutzung Es dürfen keine kostenpflichtigen Webseiten abgerufen, keine privaten Geschäfte getätigt, nur pädagogisch sinnvolle Spiele (unter Aufsicht der Lehrperson) sowie keine Finanztransaktionen (Telebanking) durchgeführt werden. In jedem Fall verboten ist der Abruf von Webseiten mit pornografischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt sowie allgemein solche, welche gegen die geltenden Gesetze verstossen. Zudem dürfen keine Dateien, Programme sowie insbesondere Audio- oder Videodateien zu privaten Zwecken aus dem Internet herunter geladen werden. 4. Abschnitt Kontrolle Art. 0 Anonyme Auswertungen von Protokollierungen Es werden aus Gründen der Systemsicherheit durch den IT-Supporter der Schule laufend automatisierte anonyme Überwachungen der technischen Ressourcen des betrieblichen Computernetzwerkes in Form von Protokollierungen durchgeführt (Internetzugriff). Dabei kann die Einhaltung der vorliegenden Nutzungsregelung stichprobenweise in anonymer oder anonymisierter Form überprüft werden. Art. Personenbezogene Auswertungen von Protokollierungen Sobald die anonyme Überprüfung oder andere Vorkommnisse Hinweise auf einen Missbrauch der elektronischen Kommunikationsmittel ergeben, kann eine personenbezogene Auswertung von Protokollierungen folgendermassen vorgenommen werden: a) Falls trotz Missbrauchs keine technische Störung des EDV-Systems vor liegt, werden die. Lehrpersonen in einer speziellen schriftlichen Ankündigung durch den Gemeinderat darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann.

5 b) Falls ein Missbrauch zugleich auch zu einer technischen Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Störung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswertung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten, jedoch nicht der Inhalt von s und/oder Webseiten ausgewertet. Art. Zuständigkeit für die Anordnung von und den Zugriff auf Auswertungen Auswertungen anordnen kann der Gemeinderat. Dieser regelt im Einzelfall den Zugriff auf personenbezogene Auswertungen. Art. 3 Sanktionierung Wird ein Verstoss gegen personalrechtliche Pflichten, geltende Gesetze oder die vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang gesperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündigung gelöscht werden. Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. 3 Die Lehrperson haftet für allfälligen Schaden, den sie oder er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zugefügt hat. 4 Bei konkretem begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung muss Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden.

6 5. Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 4 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Erlasse Diese Verordnung tritt am 0. Dezember 005 in Kraft. Alle früher erlassenen Internet- und -Regelungen sind aufgehoben. Neuheim, 07. November 005 Gemeinderat Neuheim Der Gemeindepräsident (Hans Küttel) Der Gemeindeschreiber (Christof Wicky)

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