Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
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- Stanislaus Möller
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1 Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003
2 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie das Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 beschliesst die Gemeindeversammlung von Hildisrieden folgendes Reglement: Reglement der Schulpflege der Gemeinde Hildisrieden: Art. 1 Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde Die Schulpflege ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates die oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarstufe 1, Schuldienste, Förderangebote) der Gemeinde Hildisrieden. Art. 2 Wahl der Schulpflege Die Stimmberechtigten wählen die Schulpflegemitglieder nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes an der Gemeindeversammlung. Ein Mitglied der Schulpflege wird als Präsident oder Präsidentin gewählt. Die Wahl findet alle 4 Jahre im gleichen Jahr wie die Gemeinderatswahlen statt. Art. 3 Bildungsangebot 1. Die Volksschule der Gemeinde Hildisrieden umfasst folgendes Bildungsangebot: a) Kindergarten b) Primarstufe c) Sekundarstufe 1 d) Schuldienste e) Förderangebote 2. Für die Sekundarstufe bildet Hildisrieden zusammen mit Rain einen Schulkreis. Die Stufe wird in Form der Integrierten Sekundarstufe I (ISS I) geführt. 3. Die Schulischen Dienste werden durch die Gemeinde Rothenburg zusammen mit den Gemeinden Hildisrieden, Neuenkirch, Rain und Sempach geführt. 4. Hildisrieden führt ein eigenes Förderangebot in Form der Integrierte Förderung (IF). 5. Für die Musikschule besteht eine besondere Kommission. II. Zusammensetzung und Aufgaben der Schulpflege Art. 4 Grundsatz 1. Die Schulpflege ist für die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben im Volksschulwesen verantwortlich. Sie begleitet und unterstützt die Schule, sorgt für deren Abstützung in der Bevölkerung und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Gemeinderat und der Bevölkerung.
3 2. Die Schulpflege beaufsichtigt die Schule als Ganzes. Sie überprüft die Qualität der gesamten Aufgabenerfüllung der Schule, die Zusammenarbeit untereinander und mit den Erziehungsberechtigten. Die operative Umsetzung überträgt sie einer Schulleitung. 3. Sie bestimmt die Ausgestaltung und Organisation des vom Gemeinderat Hildisrieden festgelegten Volksschulangebots sowie die Schulorganisation und den Schulbetrieb und legt die entsprechenden Vorgaben in einem Leistungsauftrag gegenüber der Schule fest. Dieser ist vom Gemeinderat zu genehmigen. Art. 5 Struktur der Schulpflege 1. Die Schulpflege besteht aus 5 7 Mitgliedern und wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Schulverwalter oder die Schulverwalterin gehört der Schulpflege von Amtes wegen an. Für jede Amtsperiode wird mit Beschluss der Gemeindeversammlung die Zahl der Mitglieder innerhalb dieser Spanne festgelegt. 2. Der Aufgabenbereich der Schulpflege wird in sogenannte Ressorts aufgeteilt, wobei jedem Mitglied der Schulpflege ein Ressort zugeteilt wird. Die Schulpflege organisiert sich selbst. 3. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben setzt die Schulpflege Arbeitsgruppen ein, definiert deren Leistungsauftrag und bestimmt deren Leitung. 4. An den Sitzungen der Schulpflege nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme teil. Art. 6 Aufgaben der Schulpflege 1. Die Schulpflege bestimmt als oberste kommunale Schulbehörde die Ausgestaltung des Schulangebotes, die Schulorganisation, den Schulbetrieb sowie die Information der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und nimmt ihre Aufgaben im Bereich Qualitätssicherung wahr. 2. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt sie die Bedürfnisse der örtlichen Volksschule. 3. Sie erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement mit schulorganisatorischen Grundsätzen, mit den Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Lernenden und der Erziehungsberechtigten sowie mit massgebenden Verhaltensregeln. 4. Die Schulpflege ist für die Wahl beziehungsweise Anstellung der Lehrpersonen und der Mitglieder der Schulleitung zuständig. Sie wählt die Lehrpersonen und die schulmedizinischen Fachkräfte unter Mitwirkung der Schulleitung.
4 Art. 7 Organisation 1. Die Schulpflege erlässt für ihre Tätigkeit ein Organisations- und Geschäftsreglement. 2. Sie legt in einem Reglement für die Schulleitung deren Aufgaben und Kompetenzen fest. Art. 8 Arbeitsgruppen 1. Die von der Schulpflege eingesetzten Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen im Rahmen des Leistungsauftrages übertragenen Aufgaben selbständig. Im Rahmen der delegierten Aufgaben kommt ihnen Entscheidungskompetenz zu. 2. In denjenigen Bereichen, in denen ihnen nicht ausdrücklich die Kompetenz zu Entscheidungen zusteht, stellen die Arbeitsgruppen Antrag an die Gesamtschulpflege. 3. Die Leitung einer Arbeitsgruppe informiert die Schulpflege laufend über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe. Art. 9 Zusammenarbeit 1. Die Schulpflege arbeitet eng mit der Schulleitung sowie mit den kantonalen Qualitätssicherungs-Organen zusammen. 2. Sie steht bei der Gesamtentwicklung der Volksschule der Gemeinde sowie bei der Erarbeitung des Budgets der Volksschule in engem Kontakt mit dem Gemeinderat. Art. 10 Elternmitwirkung 1. Die Schulpflege regelt die Mitwirkungsrechte der Eltern und unterstützt und beaufsichtigt die Lehrpersonen sowie die Schulleitung bei deren Vollzug. 2. Zur Unterstützung der Schule und Eltern kann ein Elternforum gebildet werden, welches von der Schulpflege beaufsichtigt wird. Das Elternforum konstituiert sich selbst. Die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach einem von der Schulpflege erlassenen Konzept über die Elternmitwirkung. 3. Die Schulpflege sorgt in Zusammenarbeit mir der Schulleitung für eine angemessene Elternbildung. Art. 11 Information und Kommunikation Die Schulpflege informiert die Bevölkerung regelmässig über die Aktivitäten der Volksschule und sorgt für eine optimale Kommunikation innerhalb der Schule.
5 III. Entschädigungen Art.12 Grundsatz Die Entschädigung der Schulpflege und ihrer Arbeitsgruppen richtet sich nach der Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung der Einwohnergemeinde Hildisrieden. Art.13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2000 in Kraft (revidiert am 11. Dezember 2003). Hildisrieden, 18. Juli 2000 / 11. Dezember 2003 SCHULPFLEGE HILDISRIEDEN Der Präsident: sig. Ruedi Probst NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: sig. Jakob Estermann Der Gemeindeschreiber: sig. Benno Felder Beschlossen durch die Gemeindeversammlungen Hildisrieden am 23. August 2000 / 11. Dezember 2003.
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