Schulgemeinde. Wiesendangen-Bertschikon. Gemeindeordnung
|
|
- Rolf Hoch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon Gemeindeordnung 5. Mai 0
2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gemeindeordnung...4 Art. Gemeindeart...4 Art. Gemeindeaufgaben...4 Art. 4 Zusammenarbeit...4 Art. 5 Publikationsorgan...4 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN. Politische Rechte Art. 6 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit...4. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 7 Verfahren...5 Art. 8 Urnenwahl...5 Art. 9 Erneuerungswahlen...5 Art. 0 Ersatzwahlen...5 Art. Obligatorische Urnenabstimmung...5 Art. Nachträgliche Urnenabstimmung...6. Gemeindeversammlung Art. Einberufung und Verfahren...6 Art. 4 Leitung und Protokoll...6 Art. 5 Rechtsetzungsbefugnisse...6 Art. 6 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...6 Art. 7 Finanzbefugnisse...7 III. SCHULPFLEGE Art. 8 Zusammensetzung...8 Art. 9 Geschäftsführung...8 Art. 0 Behördenkonferenz...8 Art. Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse...8 Art. Rechtsetzungsbefugnisse...9 Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...9 Art. 4 Finanzbefugnisse... 0 Art. 5 Bildung von Ressorts... Art. 6 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse... Art. 7 Beratende Kommissionen und Sachverständige... Art. 8 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege... GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0
3 IV. WEITERE ORGANE Art. 9 Schulverwaltung... Art. 0 Schulleitung... Art. Schulkonferenz... Art. Rechnungsprüfungskommission... V. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. Rechtsverhältnisse... Art. 4 Schülerzuteilung... VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5 Inkrafttreten... Art. 6 Aufhebung früherer Erlasse... Anhang Aufteilung der Finanzkompetenzen... 5 GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0
4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. Gemeindeart Die Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde Wiesendangen und der politischen Gemeinde Bertschikon. Art. Gemeindeaufgaben Die Schulgemeinde führt die Kindergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich der Schule, Bildung und Betreuung wahr. Art. 4 Zusammenarbeit Die Schulgemeinde arbeitet in der Führung, in der Organisation und in der Entwicklung der Schule mit andern Gemeinden zusammen, wo es zur Bündelung der Kräfte und im Interesse besserer und kostengünstiger Lösungen angebracht ist. Es können gemeinsame Kommissionen und Organe gebildet werden mit beratender und koordinierender Funktion. Art. 5 Publikationsorgan Das von den politischen Gemeinden Wiesendangen und Bertschikon bestimmte amtliche Publikationsorgan gilt auch für die Schulgemeinde. II. DIE STIMMBERECHTIGTEN. Politische Rechte Art. 6 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Schulgemeinde teilzunehmen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in die Schulpflege ist der politische Wohnsitz in der Schulgemeinde erforderlich. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
5 4 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.. Urnenwahlen und abstimmungen Art. 7 Verfahren Die Schulpflege setzt die Wahl- und Abstimmungstermine in Absprache mit dem Gemeinderat Wiesendangen und Bertschikon fest. Der politischen Gemeinde Wiesendangen ist die Wahl- und Abstimmungsleitung übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache der Wahlbüros der politischen Gemeinden. Art. 8 Urnenwahl An der Urne werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Art. 9 Erneuerungswahlen Die Erneuerungswahlen der Schulpflege an der Urne werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Die wahlleitende Behörde legt den Wahlunterlagen ein Beiblatt bei, worauf die zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgeführt sind. Art. 0 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der Schulpflege an der Urne gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Die wahlleitende Behörde legt den Wahlunterlagen ein Beiblatt bei, worauf die zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgeführt sind. Art. Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
6 . die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 4'000'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 500'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 500'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 00'000. Art. Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie Kreditbeschlüsse, die bei einmaligen Ausgaben CHF '000'000 und bei wiederkehrenden Ausgaben CHF 00'000 nicht übersteigen.. Gemeindeversammlung Art. Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 4 Leitung und Protokoll Die Gemeindeversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Schulpflege geleitet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung führt das Protokoll. Art. 5 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung. der Personal- und Entschädigungsverordnung,. der Grundsätze der Gebührenerhebung,. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. Art. 6 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde,. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. GO, GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
7 . die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Schulgemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 00'000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 50'000 Franken zur Folge haben, 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu den Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe. Art. 7 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,. die Festsetzung des Steuerfusses der Schulgemeinde,. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben bis CHF 4'000'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 500'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 500'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von CHF 00'000, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist, 4. die Abnahme der Jahresrechnung, 5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, 6. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als CHF '000'000, 7. die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als CHF 600'000, 8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als CHF 00'000, 9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als CHF 00'000, 0. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 00'000,. die Vorfinanzierung von Investitionen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
8 III. SCHULPFLEGE Art. 8 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 7 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Schulpflege kann zu besonderen Geschäften Fachpersonen beiziehen. Art. 9 Geschäftsführung Die Geschäftsbehandlung der Schulpflege richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Art. 0 Behördenkonferenz Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, von der Schulpflege eine Behördenkonferenz einberufen. Art. Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege.) bestimmt aus ihrer Mitte: a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, b) die weiteren Ressortvorstände und deren Stellvertretungen, c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse..) wählt in freier Wahl: a) die Vorsitzenden und Mitglieder von beratenden Kommissionen, b) die Delegierten in Zweckverbänden und anderen Institutionen im Schulwesen..) stellt an, ernennt oder bezeichnet: a) die Lehrpersonen, b) die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter, c) die Leiterin bzw. den Leiter der Schulverwaltung, GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
9 d) die weiteren Angestellten der Schulgemeinde, e) den schulärztlichen Dienst, f) den schulpsychologischen Dienst, g) die Schulsozialarbeiterinnen bzw. Schulsozialarbeiter. Art. Rechtsetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung:. des Organisationsstatuts und der Geschäftsordnung,. von Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen,. von Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen, 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulpflege stehen die folgenden Befugnisse zu, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist oder die Beschlussfassung in der Gemeindeversammlung oder durch die Urne erfolgt:. die Ausführung der ihr durch die Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung,. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu,. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, 4. die Besorgung aller Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushaltes, 5. die Aufteilung der vom Kanton zugeteilten Stellenanteile für Lehrpersonen der Volksschule in einem Stellenplan, 6. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das eigene Lehrpersonal, 7. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das übrige Gemeindepersonal, 8. die Genehmigung des Schulprogramms, 9. die Beteiligung an Schulversuchen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
10 0. die Genehmigung und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, vorbehältlich der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung,. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,. den Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schüler und Schülerinnen und die Festsetzung der Schulgelder für diese. Art. 4 Finanzbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für:. den Ausgabenvollzug,. gebundene Ausgaben,. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck, 4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 00'000 im Jahr und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 0'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 40'000 im Jahr, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 00'000 im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 0'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 40'000 im Jahr, 6. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten zum Preis bis CHF '000'000, 7. die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis CHF 600'000, 8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag bis CHF 00'000, 9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis CHF 00'000, 0. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis CHF 00'000. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
11 Art. 5 Bildung von Ressorts Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied ein oder mehrere Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der zugeteilten Ressorts verpflichtet. Im Fall der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers bzw. der Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Art. 6 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Schulpflege kann beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch einzelne Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und legt deren Befugnisse und Finanzkompetenzen fest. Die einzelnen Mitglieder und Ausschüsse behandeln im Übrigen die Geschäfte ihrer Verwaltungsabteilung als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulpflege für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 7 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Den Vorsitz in den Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Schulpflege. Dieses bestimmt das Pflichtenheft. Art. 8 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen alle Schulleiterinnen und Schulleiter und zwei Lehrpersonen mit beratender Stimme teil. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere oder alle Lehrpersonen zur Beratung beiziehen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0
12 IV. WEITERE ORGANE Art. 9 Schulverwaltung Die Schulverwaltung ist zuständig für die administrative Führung der Schulgemeinde. Die Schulverwaltung kann zusammen mit anderen Schulgemeinden eingerichtet und betrieben werden. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag geregelt. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung kann der Schulpflege Antrag stellen. Art. 0 Schulleitung Die Schulleitung ist zuständig für die personelle und operative Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung ihrer Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung, dem Organisationsstatut und der Geschäftsordnung. Die Schulleitung vertritt die Schule gegen aussen, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. 4 Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. 5 Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Art. Schulkonferenz Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. 4 Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. Art. Rechnungsprüfungskommission Als Rechnungsprüfungskommission amten im Wechsel für jeweils eine Amtsdauer die Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinde Wiesendangen und der politischen Gemeinde Bertschikon. Für die laufende Amtsdauer bis 04 amtet die Rechnungsprüfungskommission Wiesendangen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0
13 V. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. Rechtsverhältnisse Die Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon tritt als Nachfolgerin in die bestehenden Rechtsverhältnisse der Schulgemeinde Wiesendangen und dem aus der politischen Gemeinde herausgelösten Schulwesen der Gemeinde Bertschikon ein. Sie übernimmt sämtliche Aktiven und Passiven. Art. 4 Schülerzuteilung Die Schulpflichtigen aus den Gebieten Samelsgrüt und Bewangen besuchen weiterhin die Kindergarten- und Primarstufe in Hagenbuch und die Sekundarstufe in Elgg. Die Einzelheiten werden vertraglich zwischen den Schulgemeinden geregelt. Die Schulpflichtigen der Sekundarstufe der Gemeinde Bertschikon können ihre Schulpflicht an der Sekundarschule Rickenbach oder Elgg, wo sie ihren Anfang nahm, beenden. Die Schülerzuteilung der verschiedenen Ortsteile wird generell mit der Bildung der neuen Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon überprüft und wo notwendig neu geregelt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am in Kraft. Art. 6 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung am werden folgende Gemeindeordnungen mit den seitherigen Änderungen aufgehoben: Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wiesendangen vom Bestimmungen, welche das Schulwesen der politischen Gemeinde (Einheitsgemeinde) Bertschikon betreffen vom : Art., Art. 5 Ziff. und, Art. Abs., Art. 5, Art. 6, Art. 9, Art. 0, Art. 4, Art. 4, Art. 56. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0
14 Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon wurde in der Urnenabstimmung vom angenommen. Politische Gemeinde Bertschikon beschlossen an der Urnenabstimmung vom Die Präsidentin: Brigitte Boller Die Schreiberin: Yvonne Müller Schulgemeinde Wiesendangen beschlossen an der Urnenabstimmung vom Der Präsident: Ueli Christen Die Schreiberin: Monika Lirgg Vom Regierungsrat genehmigt am 0. November 0 mit RRB 44 GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
15 Anhang: Aufteilung der Finanzkompetenzen Die Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten für Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind wie folgt aufgeteilt: Finanzgeschäft Kompetenz in Franken Urnenabstimmung Gemeindeversammlung Schulpflege. Neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben: einmalig über 4' über bis jährlich wiederkehrend über über bis Im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben einmalig maximal pro Jahr jährlich wiederkehrend maximal pro Jahr. Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben einmalig maximal pro Jahr jährlich wiederkehrend maximal pro Jahr. Weitere Ausgaben (Grundeigentum, Beteiligungen, Verbindlichkeiten) den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten zum Preis Veräusserung von Grundeigentum und Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert Finanzielle Beteiligung (nicht börsenkotiert) und Darlehen Langfristige Verbindlichkeiten und Eventualverpflichtungen gegenüber Dritten Vorfinanzierung von Investitionen bis bis über über bis über über bis über ' bis ' über bis über bis über bis X GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/
(Gebiet der Politischen Gemeinden Laufen-Uhwiesen, Flurlingen und Dachsen)
Sekundarschulgemeinde Kreis Uhwiesen Gemeindeordnung (Gebiet der Politischen Gemeinden Laufen-Uhwiesen, Flurlingen und Dachsen) Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Kreis Uhwiesen 1/13 Gemeindeordnung
MehrPRIMARSCHULGEMEINDE. Trüllikon SCHULGEMEINDEORDNUNG
PRIMARSCHULGEMEINDE Trüllikon SCHULGEMEINDEORDNUNG Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 1 von 12 Inhaltsverzeichnis Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon...3 I.
MehrGemeindeordnung vom 22. September 2013
Gemeindeordnung vom 22. September 2013 In Kraft seit: 1. Januar 2014 (nachgeführt bis 1. Januar 2014) Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Gemeindeordnung... 1 Art. 2 Gemeindeart...
MehrGemeindeordnung. vom 31. Oktober 2005. Gemeindeverwaltung Trüllikon, Diessenhoferstr. 11, 8466 Trüllikon, Tel. 052 319 13 29, www.truellikon.
Gemeindeordnung vom 31. Oktober 2005 Gemeindeverwaltung Trüllikon, Diessenhoferstr. 11, 8466 Trüllikon, Tel. 052 319 13 29, www.truellikon.ch Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Trüllikon ZH - Seite
MehrFriedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung
Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-
MehrSchulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Pflichtenheft. des Wahlbüros
GEMEINDE BOTTMINGEN Pflichtenheft des Wahlbüros I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 3 Zusammensetzung, Aufsicht 3 3 Allgemeine Aufgaben des Wahlbüros 3 4 Pflichten
MehrGemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs
Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs Primarschulgemeinde Buchs Gemeindeordnung Seite 1/11 Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Gemeindeordnung 3 Art. 2 Gemeindeart 3 Art. 3 Gemeindeaufgaben
MehrStatuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)
Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrGemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon
Gemeindeordnung Politische Gemeinde Schmerikon Übersicht Artikel 1. Grundlagen Geltungsbereich 1 Organisationsform 2 Organe 3 Aufgaben 4 Amtliche Bekanntmachungen 5 2. Bürgerschaft Grundsatz 6 Befugnisse
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrGEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE MAUR (EINHEITSGEMEINDE)
GEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE MAUR (EINHEITSGEMEINDE) Definitive Vorlage der Behörden zu Handen der Urne. Angenommen in der Gemeindeabstimmung vom 17. Mai 2009. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1
MehrGemeinde Hettlingen. Gemeindeordnung
Gemeinde Hettlingen Gemeindeordnung In Kraft seit:. Januar 04 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Die Stimmberechtigten 3. Politische Rechte 3. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen 3 3. Gemeindeversammlungen
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrGemeindeordnung. der. Volksschulgemeinde. Aadorf
VOLKSSCHULGEMEINDE AADORF Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Aadorf Botschaft zur Abstimmung über die Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Aadorf vom 5. Juni 2005 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach
Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Beschluss der Kreisgemeindeversammlung vom 26. November 2009 Inkrafttretung: 16. August 2010 1 Inhaltsverzeichnis Seite
MehrKindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE
Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE vom 3. Dezember 2001 mit Änderungen vom 22. Oktober 2012 und 9. Dezember 2013 Die Einwohnergemeinde Rapperswil BE, gestützt auf
Mehrwww.hirzel.ch Gemeinde- Ordnung Schulgemeinde Hirzel vom 27. September 2005
www.hirzel.ch Gemeinde- Ordnung Schulgemeinde Hirzel vom 27. September 2005 Ausgabe 2006 I n h a l t s v e r z e i c h n i s A. Allgemeines 1 Gemeindeart 3 2 Schulgemeindeordnung 3 3 Aufgaben 3 4 Personalrecht
MehrSTATUTEN. Verein ungerwägs
STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs
MehrGemeindeordnung der Stadt Bülach. vom 10. Juni 2001 (Stand 24. Januar 2007 1 )
Gemeindeordnung der Stadt Bülach vom 10. Juni 2001 (Stand 24. Januar 2007 1 ) Gemeindeordnung der Stadt Bülach vom 10. Juni 2001 Die Stimmberechtigten der Stadt Bülach, gestützt auf Art. 48 der Verfassung
MehrEINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe
Gemeinde Eptingen Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Eptingen Beschluss der Gemeindeversammlung: 09.12.2004 Fakultative Referendumsfrist: 19.12.2005 Genehmigung Regierungsrat
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
Mehr15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden
GEMEINDE BIRSFELDEN 15-9 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 25. März 2002 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 1 Sozialhilfe...1 2 Organe...1 3 Schweigepflicht...2
MehrEINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh
EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh vom 26. März 2002 Gültig ab 1. Januar 2002 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe Seite 2 Die
MehrGesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
MehrStatuten Gültig ab 1. Januar 2014
Statuten Gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art.1 Art.2 Name und Sitz... 3 Zweck des Vereins... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art.3 Mitgliedschaft... 3 Art.4 Austritt und Ausschluss...
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrSTATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrREGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE (IN KRAFT SEIT. MÄRZ 00) Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung
MehrGemeinde Unterengstringen. Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Unterengstringen
Gemeinde Unterengstringen Gemeindeordnung Politische Gemeinde Unterengstringen W. Haderer Buchdruck + Offset Unterengstringen 2007 Gemeindeordnung Politische Gemeinde Unterengstringen 1 Inhaltsverzeichnis
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf vom 17. Juni 2004 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Sozialhilfe
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG
GEMEINDEORDNUNG 2015 Die Einwohnergemeinde Spreitenbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 folgende G E M E I N D E O R D N U N G (GO) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 1 Die
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrSportförderungsgesetz
Vorlage des Regierungsrats.0.08 vom 7. September 00 Sportförderungsgesetz vom Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Sportförderung, gestützt auf Artikel 6,
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrStatuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.
MehrEinwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung
Einwohnergemeinde Trimbach Finanz-Verordnung 1999 1 Finanz-Verordnung Einwohnergemeinde Trimbach Verordnung des Gemeindrates über den Finanzhaushalt der Gemeinde Trimbach, 25 Abs. 3 b GO I. Allgemeiner
Mehr152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrGeschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013
Stadt Stein am Rhein StR 172.102 Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Änderung vom 27. Mai 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten - ungeachtet der
MehrReglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.
Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrBund Deutscher Radfahrer e. V.
Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung
MehrVEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005
VEREINS STATUTEN Vereins Statuten... 1 I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art.1 Name... 2 Art.2 Sitz... 2 Art.3 Zweck... 2 II. Mitglieder... 2 Art.4 Mitgliedschaft... 2 Art.5 Mitgliederkategorien... 2 Art.6
MehrGemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8
Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Primarschulgemeindeordnung gelten für beide Geschlechter. Art. 1 Gemeindeart Die Primarschulgemeinde umfasst das Gebiet der politischen
MehrGeschäftsordnung. Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit. der Christlich-Sozialen Union in Bayern
Geschäftsordnung Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit der Christlich-Sozialen Union in Bayern 1 Herausgeber: Verantwortlich: Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit der CSU Christina Löwinger
MehrSTATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft
STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Fachverband Sozialpädagogische Familienbegleitung Schweiz besteht seit dem 30. Oktober 1998 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig
MehrStatuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945
Statuten des Gewerbevereins Gegründet 1945 1 Statuten des Gewerbevereins I. Name, Sitz und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zugehörigkeit Unter dem Namen Gewerbeverein besteht in Bubikon und Wolfhausen
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrPro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrDie Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.
Mustervereinbarung BSMA 0..00 Gemeindeübereinkunft X Vertragsgemeinden xxxx Interkommunale Vereinbarung vom über die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes Die unterzeichneten Vertragsgemeinden
MehrJanuar 2006. Statuten Elternverein Thörishaus
Januar 2006 Statuten Elternverein Thörishaus 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Unter dem Namen Elternverein Thörishaus (nachstehend EVT genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Verein
MehrGemeinde Fischenthal Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal
Gemeinde Fischenthal Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal 12. Dezember 2008 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Fischenthal (vom 12. Dezember
MehrGeschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe
Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrPostfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN
Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrGEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde
GEMEINDE DACHSEN Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo]) vom 5. Dezember
MehrReglement Elternmitwirkung der Schule Hedingen. Elternrat - ERSH. Inhaltsverzeichnis
Reglement Elternmitwirkung der Schule Hedingen Inhaltsverzeichnis Elternrat - ERSH 1 Grundlage... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Ziel und Zweck... 2 4 Grundsätze... 2 5 Abgrenzung... 2 6 Organisation... 3
MehrS T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrGenossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
MehrStatuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern 1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Frauenverein und Elternclub Thierachern besteht ein parteipolitisch unabhängiger
MehrGemeindeordnung erlassen durch die Gemeindeversammlungen von Romanshorn und Salmsach am 1
POLITISCHE GEMEINDE ROMANSHORN Gemeindeordnung erlassen durch die Gemeindeversammlungen von Romanshorn und Salmsach am 1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Politische Gemeinde Romanshorn (nachstehend
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrE I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege
E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege 1 Die Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 00 der Einwohnergemeinde Röschenz erlässt, gestützt auf Art.
MehrVerordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)
84. Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) Vom 0. Mai 04 (Stand 0. Mai 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
MehrGemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement
Gemeinde Kienberg Schulzahnpflege-Reglement 2011 Weitere Unterlagen in Bezug zu diesem Reglement - Regulativ, Gemeindebeitrag an kieferorthopädische Behandlungen (Formular A) Genehmigt von der Gemeindeversammlung
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrReglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrVerordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
Mehr935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt
MehrStatuten des Zweckverbandes Betreuungs- und Pflegezentrum Schlossgarten
Statuten des Zweckverbandes Betreuungs- und Pflegezentrum Schlossgarten Betreuungs- und Pflegezentrum Schlossgarten Hauptstrasse 49, 5013 Niedergösgen Telefon: 062 858 68 10 Fax: 062 858 68 20 www.schlossgarten-goesgen.ch
MehrDie Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Reglement und Regulativ über die Schulzahnpflege Reglement Stand: 01.01.1998 Regulativ Stand: 01.01.2003 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf
Mehr