Gemeindeordnung vom 22. September 2013

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1 Gemeindeordnung vom 22. September 2013 In Kraft seit: 1. Januar 2014 (nachgeführt bis 1. Januar 2014)

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3 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Gemeindeordnung... 1 Art. 2 Gemeindeart... 1 II. Die Stimmberechtigten Politische Rechte... 1 Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Urnenwahlen und -abstimmungen... 1 Art. 4 Verfahren... 1 Art. 5 Urnenwahlen... 2 Art. 6 Erneuerungswahlen... 2 Art. 7 Ersatzwahlen... 2 Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung... 2 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Gemeindeversammlung... 3 Art. 10 Einberufung und Verfahren... 3 Art. 11 Rechtsetzungsbefugnisse... 3 Art. 12 Planungsbefugnisse... 3 Art. 13 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse... 4 Art. 14 Finanzbefugnisse... 4 III. Gemeindebehörden Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. 15 Geschäftsführung... 5 Art. 16 Behördenkonferenz Gemeinderat... 5 Art. 17 Zusammensetzung... 5 Art. 18 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse... 5 Art. 19 Rechtsetzungsbefugnisse... 6 Art. 20 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse... 6 Art. 21 Finanzielle Befugnisse... 7 Art. 22 Bildung von Verwaltungsabteilungen... 8 Art. 23 Ressortvorstand und Ausschüsse... 8

4 Art. 24 Rechtsmittel... 8 Art. 25 Sachverständige und beratende Kommissionen... 9 Art. 26 Gemeindeschreiber... 9 IV. Weitere Organe und Beamtungen Rechnungsprüfungskommission... 9 Art. 27 Zusammensetzung und Wahl... 9 Art. 28 Befugnisse... 9 Art. 29 Referenten, Aktenbeizug Wahlbüro Art. 30 Zusammensetzung und Wahl Art. 31 Aufgaben Friedensrichter Art. 32 Aufgaben und Wahl Wasserversorgung Art. 33 Organisation V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Inkrafttreten Art. 35 Aufhebung früherer Erlasse Art. 36 Übergangsregelungen VI. Anmerkung... 12

5 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Gemeindeordnung (GO), ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 2 Gemeindeart Affoltern am Albis bildet eine Politische Gemeinde. Sie umfasst die Gemeindeteile Affoltern am Albis und Zwillikon. II. DIE STIMMBERECHTIGTEN 1. Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und bei Ersatzwahlen Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 Für die Wahl der Organe gemäss Art. 5 und 18 Ziff. 2 lit. c GO ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. 3 Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. 4 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. 2. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 4 Verfahren 1 Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 3 Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros.

6 Art. 5 Urnenwahlen Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats 2. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission 3. der Friedensrichter Art. 6 Erneuerungswahlen 1 Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 5 GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. 2 Die Wahlunterlagen enthalten ein Beiblatt, auf dem die offiziell zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgeführt sind. Art. 7 Ersatzwahlen 1 Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 5 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, über das Vorverfahren und die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. 2 Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 40 Tage festgesetzt. 3 Die Wahlunterlagen enthalten ein Beiblatt, auf dem die offiziell zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgeführt sind. Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung 2. der Erlass und die Änderung der Personalverordnung 3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle von Einnahmen von mehr als Fr. 2'000' und von mehr als Fr. 300' bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben Seite 2

7 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Gemeindeordnung Affoltern am Albis 1 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 2 Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind sowie - die Liegenschaftengeschäfte im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 GO - die Bauabrechnungen - die Festsetzung und Änderung - der kommunalen Richtpläne - der Bau- und Zonenordnung - des Erschliessungsplans - von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen 3. Gemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Art. 11 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. der Verordnung über die Wasserversorgungsanlagen 2. der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen 3. der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen 4. der Abfallverordnung 5. der Polizeiverordnung 6. der Entschädigungsverordnung 7. der Grundsätze der Gebührenerhebung 8. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung Art. 12 Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung 1. des kommunalen Richtplanes 2. der Bau- und Zonenordnung 3. des Erschliessungsplans Seite 3

8 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, soweit die Gemeindeversammlung gemäss übergeordnetem Recht zuständig ist Art. 13 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 GO 3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 300' oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50' zur Folge haben 4. die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 5. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird 6. den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 7. die Beschlussfassung über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung von Statuten und Verträgen von oder mit nicht börsenkotierten, privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sofern dies in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen ist Art. 14 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Festsetzung des Voranschlags 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 2'000' und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 300'000.--, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist 4. die Abnahme der Jahresrechnung 5. die Genehmigung von Bauabrechnungen, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind Seite 4

9 6. die Verfügung über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Wert von mehr als Fr. 2'000' im Einzelfall 7. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 300' im Einzelfall 8. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 100' die Vorfinanzierung von Investitionen III. GEMEINDEBEHÖRDEN 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 15 Geschäftsführung Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsreglement. Art. 16 Behördenkonferenz Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz einberufen. 2. Gemeinderat Art. 17 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus 7 Mitgliedern. Art. 18 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat 1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte a) den ersten und zweiten Vizepräsidenten b) die Ressortvorstände und deren Stellvertreter c) die Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats d) die Vertreter des Gemeinderats in anderen Organen Seite 5

10 2. bestimmt oder wählt in freier Wahl Gemeindeordnung Affoltern am Albis a) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderats b) die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist c) die Mitglieder des Wahlbüros 3. ernennt oder stellt an a) den Gemeindeschreiber b) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen c) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Zivilstandswesens, soweit die Gemeinde dafür zuständig ist Art. 19 Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. der Behörden- und Verwaltungsorganisation in einem Organisationsreglement, soweit diese nicht in der Gemeindeordnung festgehalten ist 2. des Konzessionsvertrages mit der Wasserversorgungsgenossenschaft 3. seines Geschäftsreglements 4. des Gebührenreglements, soweit nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist 5. der Bestattungs- und Friedhofverordnung 6. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe 7. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen Art. 20 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu 1. die Ausführung der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder durch die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben 2. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt Seite 6

11 4. die Besorgung der Aufgaben als Fürsorgebehörde sowie als Gesundheitsbehörde 5. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu 6. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 7. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung 8. die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung 9. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros 10. die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt 11. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts 12. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht 13. die Ergreifung und Unterstützung des Gemeindereferendums 14. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung dafür zuständig ist 15. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans Art. 21 Finanzielle Befugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist 2. gebundene Ausgaben gemäss Gemeindegesetz 3. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis und mit Fr. 300' für einen bestimmten Zweck, höchstens bis und mit Fr. 1'000' im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis und mit Fr. 50' für einen bestimmten Zweck, höchstens bis und mit Fr. 100' im Jahr 4. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben bis und mit Fr. 300' für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100' für einen bestimmten Zweck 5. den Erwerb von Grundeigentum und von beschränkten dinglichen Rechten zum Preis bis und mit Fr. 2'000' die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis und mit Fr. 2'000' Seite 7

12 7. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag bis und mit Fr. 300' die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis und mit Fr. 100' Art. 22 Bildung von Verwaltungsabteilungen 1 Die Verwaltung gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Präsidiales 2. Finanzen 3. Hochbau 4. Immobilien 5. Sicherheit 6. Soziales 7. Tiefbau 2 Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen als Ressortvorstand zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der entsprechenden Verwaltungsabteilungen verpflichtet. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, die Verwaltungsabteilungen zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsabteilungen zuzuteilen. 4 Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Art. 23 Ressortvorstand und Ausschüsse 1 Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte durch die Ressortvorstände oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Sach- und Finanzkompetenzen im Geschäftsreglement fest. 2 Die Ressortvorstände behandeln die Geschäfte ihres Aufgabenbereichs als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind gegenüber dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Art. 24 Rechtsmittel Die Überprüfung von Anordnungen der Organe gemäss Art. 23 GO kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Seite 8

13 Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 25 Sachverständige und beratende Kommissionen Der Gemeinderat kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Kommissionen führt in der Regel der Vorstand des entsprechenden Ressorts den Vorsitz. Art. 26 Gemeindeschreiber 1 Der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen. 2 Der Gemeindeschreiber hat im Gemeinderat beratende Stimme. IV. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN 1. Rechnungsprüfungskommission Art. 27 Zusammensetzung und Wahl Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 28 Befugnisse Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht. Art. 29 Referenten, Aktenbeizug 1 Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission sollen die Referenten der antragstellenden Behörden angehört werden. 2 Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. Seite 9

14 2. Wahlbüro Art. 30 Zusammensetzung und Wahl 1 Das Wahlbüro besteht mit Einschluss des Gemeindepräsidenten als Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt. 3 Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat. Art. 31 Aufgaben Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben. 3. Friedensrichter Art. 32 Aufgaben und Wahl 1 Der Friedensrichter besorgt die in der übergeordneten Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. 2 Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- bzw. Entschädigungsverordnung der Gemeinde. 3 Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 4. Wasserversorgung Art. 33 Organisation 1 Die Gemeinde überträgt die Sicherstellung der Wasserversorgung im ganzen Gemeindegebiet, deren Ausbau und die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsprojekts der Wasserversorgungsgenossenschaft Affoltern am Albis. 2 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand sowie die Revisionsstelle. - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Genossenschaftern zusammen. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente, beschliesst das Budget und die Ausgabenbewilligungen gemäss Statuten und genehmigt die Jahresrechnung. - Der Vorstand ist für die Betriebsführung der Genossenschaft zuständig. Die Grösse des Vorstandes ist in den Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft festgelegt. Die Gemeinde hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand. Seite 10

15 - Die Grösse der Revisionsstelle richtet sich nach den Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft. 3 Die Genossenschaft erlässt gestützt auf die kommunale Verordnung über die Wasserversorgungsanlagen eine Verordnung über die Gebührentarife, welche vom Gemeinderat zu genehmigen ist, und erhebt die Gebühren mittels Verfügung. 4 Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Wasserversorgungsgenossenschaft wird durch einen Konzessionsvertrag geregelt. 5 Verfügungen der Genossenschaft sind beim Bezirksrat anzufechten. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 34 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 35 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 1. Oktober 2007 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Art. 36 Übergangsregelungen 1 Bis zum Ende der Amtsdauer besteht die Rechnungsprüfungskommission mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. 2 Bis zum Ende der Amtsdauer gliedert sich die Verwaltung wie folgt: Präsidialabteilung, Finanzabteilung, Hochbau- und Immobilienabteilung, Tiefbauund Landwirtschaftsabteilung, Sicherheitsabteilung, Gesundheitsabteilung, Sozialabteilung. Seite 11

16 VI. ANMERKUNG Gemeindeordnung Affoltern am Albis Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Affoltern am Albis wurde in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Präsident Schreiber Robert Marty Stefan Trottmann Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 4. Dezember 2013 mit Beschluss- Nr genehmigt. Seite 12

17 Anhang Gemeindeordnung Affoltern am Albis Übersicht Finanzkompetenzen gemäss Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Affoltern am Albis Urne Gemeindeversammlung Gemeinderat Neue Ausgaben, die im Voranschlag enthalten sind: - einmalig über 2'000' bis 2'000' bis 300' jährlich wiederkehrend über 300' bis 300' bis 100' Neue Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind: - einmalig über 2'000' bis 2'000' bis 300' jährlich wiederkehrend über 300' bis 300' bis 50' maximal pro Jahr - einmalig '000' jährlich wiederkehrend ' Verfügung über Grundeigentum und dingliche Rechte --- über 2'000' bis 2'000' Finanzielle Beteiligung und Darlehen --- über 300' bis 300' Eventualverbindlichkeiten --- über 100' bis 100'000.--

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