Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 2001

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1 Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 001 Version 009

2 Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV- / Radio-Signalen Die Einwohnergemeinde Kirchberg erlässt gestützt auf Art. 4 der Gemeindeordnung vom 5. Juni 000 folgendes Reglement Aufgabenübertragung Art. 1 1 Die Einwohnergemeinde Kirchberg überträgt der EnerCom Kirchberg AG die Aufgabe, auf ihrem Gemeindegebiet gewerbsmässig Elektrizität und Kommunikationsdienstleistungen nach den Grundsätzen der Versorgungssicherheit, der privatwirtschaftlichen Rentabilität, der Sparsamkeit und des schonungsvollen Umgangs mit der Umwelt abzugeben, die erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu erweitern, zu erneuern, zu unterhalten und zu betreiben. Die EnerCom Kirchberg AG verfügt über alle mit den Versorgungsaufgaben zusammenhängenden hoheitlichen Befugnisse für die Sicherung der Erschliessung (Erlass von Überbauungsordnungen) und zur Erhebung der Gebühren. Die Leitungsnetze der EnerCom Kirchberg AG sind grundsätzlich unterirdisch anzulegen. Elektrizitätsversorgung Gemeinschaftsantenne 1 Art. Die EnerCom Kirchberg AG regelt die Beziehungen zur Kundschaft für die Elektrizitätsversorgung und für die Gemeinschaftsantenne in Anschluss- und Lieferbedingungen. Die Gebühren für den Einkauf und den Anschluss von Liegenschaften an die Verteilanlagen werden bei den Grundeigentümern erhoben. Sie bemessen sich nach dem Leistungsanspruch der angeschlossenen Liegenschaften. Für die Abgabe von Elektrizität und TV-/Radio-Signalen bemessen sich die wiederkehrenden Gebühren nach Menge, Leistungsanspruch und Art der bezogenen Elektrizität und Signale. Sie sollen der EnerCom Kirchberg AG die Abdeckung der Beschaffungs- und Betriebskosten, die Reservenbildung, die Verzinsung des Eigenkapitals und die Vornahme von Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie die Ausrichtung einer Dividende von maximal 6 % des einbezahlten Aktienkapitals ermöglichen. Diese Gebühren werden bei den Bezügern erhoben.

3 Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden Art. Die EnerCom Kirchberg AG hat das Recht, für das Verlegen von Leitungen der Elektrizitätsversorgung sowie der Gemeinschaftsantenne den öffentlichen Grund und Boden sowie bestehende und künftige öffentliche Strassen, Trottoirs, Wege, Brücken und Plätze unentgeltlich zu benützen. Öffentliche Beleuchtung Art. 4 1 Die EnerCom Kirchberg AG erstellt, betreibt und unterhält die öffentliche Beleuchtung der Strassen und Plätze im Auftrag der Einwohnergemeinde Kirchberg zu marktüblichen Preisen. Die entsprechenden Aufwendungen werden der Einwohnergemeinde Kirchberg verrechnet. Die Stromlieferung an die Einwohnergemeinde Kirchberg richtet sich nach den Preisen für die Abgabe der elektrischen Energie. Die Projekte zum Ausbau der öffentlichen Strassenbeleuchtung sind von der EnerCom Kirchberg AG aufgrund eines Auftrages der Einwohnergemeinde Kirchberg auszuarbeiten und vor deren Ausführung den zuständigen Gemeindebehörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Abgeltung; Dividende Änderung gemäss GRB 445/08 vom Art. 5 1 Als Gegenleistung für die Übertragung hoheitlicher Rechte entrichtet die EnerCom Kirchberg AG der Einwohnergemeinde Kirchberg eine vom Bruttoumsatz abhängige jährliche Abgeltung von maximal 5 % des Bruttoumsatzes aus der Elektritzitätsversorgung und der Gemeinschaftsantenne. Die weiteren Modalitäten werden zwischen dem Gemeinderat und dem Verwaltungsrat vertraglich geregelt. Eine allfällige Dividende wird als Anteil des ausgewiesenen Reingewinns der Bereiche Elektrizitätsversorgung und Kommunikationsdienstleistungen entrichtet. Mehrheitsbeteiligung der Einwohnergemeinde Art. 6 1 Die Einwohnergemeinde Kirchberg ist Aktionärin der EnerCom Kirchberg AG und muss jederzeit kapital- und stimmenmässig über die einfache Mehrheit verfügen. Die Veräusserung einer Mehrheit des Aktienkapitals durch die Gemeinde bzw. eine Aktienkapitalveränderung seitens der Gesellschaft, welche die Gemeinde kapital- oder stimmrechtsmässig in die Minderheit versetzt, bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten. Für alle übrigen Veräusserungen von Aktienkapital der Gemeinde ist der Gemeinderat abschliessend zuständig. Durch eine allfällige Veräusserung von Aktien oder durch Aktienkapitalveränderungen seitens der Gesellschaft dürfen die öffentlichen Versorgungsaufgaben für die Einwohnergemeinde Kirchberg nicht beeinträchtigt werden. Diese Verpflichtung ist mittels Aktionärbindungsvertrag auf allfällige Erwerber von Aktien zu überbinden. Vertretung der Einwohnergemeinde 1 Art. 7 Der Gemeinderat vertritt die Aktien der Einwohnergemeinde Kirchberg an der Generalversammlung der EnerCom Kirchberg AG.

4 Die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat der EnerCom Kirchberg AG muss durch ein amtierendes Mitglied des Gemeinderates ausgeübt werden. Organisation und Aufsicht Art. 8 1 Die EnerCom Kirchberg AG ist verpflichtet, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Kirchberg jährlich über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten. Im Übrigen legt sie ihm ihren Finanzplan zur Kenntnisnahme vor. Dem Gemeinderat wird das Einsichtsrecht in die Revisionsberichte der Gesellschaft gewährt. Soweit die Berichte Einschränkungen enthalten, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, für diese Punkte in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen. Der Gemeinderat informiert nach den Grundsätzen von Artikel 11 der Gemeindeordnung in geeigneter Form über die Geschäftstätigkeit der EnerCom Kirchberg AG. Übergangsbestimmungen Art. 9 Folgende bisherigen Reglemente werden auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme der EnerCom Kirchberg AG aufgehoben: Reglement für die Abgabe elektrischer Energie vom 4. Oktober 1968 inkl. dazughörige Tarife Reglement über die Kabelnetzanlage für Fernsehen und Radio vom März 1980 inkl. dazugehörige Tarife. Inkrafttreten Art. 10 Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 001 in Kraft. So beraten und angenommen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Juni 001. EINWOHNERGEMEINDE KIRCHBERG M. Bürgi HP. Keller Gemeindepräsident Gemeindeschreiber 4

5 Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt: 1. Das von der Einwohnergemeindeversammlung Kirchberg am 5. Juni 001 beschlossene Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen hat während 0 Tagen vor der Versammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegen.. Die Auflage wurde im Anzeiger von Kirchberg vom (erste Publikation) unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit publiziert. 4 Kirchberg, 6. Juni 001 HP. Keller 5

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