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1 Der Gemeinderat erlässt folgenden Nachtrag 1 zum Benützungsreglement für das Freibad und die Uzehalle vom 19. November 2002 Art. 3 Abs. 1 lautet neu wie folgt: Die Liegenschaftenverwaltung setzt Saisonbeginn und -ende sowie die generellen Öffnungszeiten fest. Art. 9 Abs. 2 lautet neu wie folgt: Werden Anlagen durch geführte Gruppen kollektiv besucht, so ist der Leiter der Gruppe für die Aufsicht und die individuelle Sicherheit der Gruppenmitglieder verantwortlich. Art. 11 Abs. 1 Bst. a lautet neu wie folgt: In das Freibad haben alle Personen Zutritt, ausgenommen: a) Kinder vor Vollendung des achten Altersjahres ohne zuverlässige Begleitung, welche das 16. Altersjahr vollendet hat und die Aufsicht gewährleisten kann; Art. 12 Abs. 4 und 5 lauten neu wie folgt: Art. 13 Abs. 2 lautet neu wie folgt: Für die Benützung des Beachvolleyball-Feldes kann die Liegenschaftenverwaltung abweichende Regelungen treffen. Art. 17 Abs. 1 und 2 lauten neu wie folgt: Die Erteilung von Schwimmunterricht gegen Entschädigung sowie die Zulassung von Schwimmvereinen bedarf der Zustimmung der Liegenschaftenverwaltung. Über Gesuche zur Durchführung schwimmsportlicher Anlässe entscheidet die Liegenschaftenverwaltung.

2 Art. 19 Abs. 1 lautet neu wie folgt: Die Uzehalle darf während des Allgemeinen Eislaufs nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr (Einzelkarte, Abonnement, Dauerkarte) betreten werden. Der kostenlose Zutritt zum offiziellen Eisbahnrestaurant ist gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 und 5 lauten neu wie folgt: Art. 22 Abs. 2 Bst. b lautet neu wie folgt: Nicht gestattet ist insbesondere: b) Schlagschussübungen während des Allgemeinen Eislaufs ausserhalb des dafür abgesperrten Bereichs; Art. 22 Abs. 4 lautet neu wie folgt: In der gesamten Eishalle inklusive Nebenräume und Gastronomiebetriebe gilt jederzeit ein generelles Rauchverbot. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Uzwil, 9. März 2010 Gemeinderat Uzwil Werner Walser Thomas Stricker Gemeindepräsident Ratsschreiber Referendumsauflage vom 13. März 2010 bis 12. April 2010

3 Erläuterungen zum Nachtrag 1: Die folgenden Erläuterungen stellen den bisherigen und neuen Wortlaut gegenüber und beinhalten ergänzende Bemerkungen: Art. 3 Abs. 1 Der Gemeinderat setzt Saisonbeginn und -ende sowie die generellen Öffnungszeiten fest. Die Liegenschaftenverwaltung setzt Saisonbeginn und -ende sowie die generellen Öffnungszeiten fest. Bemerkung: Anpassung an die bisherige Praxis. Operative Zuständigkeit der Liegenschaftenverwaltung, politische Steuerung über das Budget. Art. 9 Abs. 2 Werden Anlagen durch geführte Gruppen kollektiv besucht, so ist der Leiter der Gruppe für die individuelle Sicherheit der Gruppenmitglieder verantwortlich. Werden Anlagen durch geführte Gruppen kollektiv besucht, so ist der Leiter der Gruppe für die Aufsicht und die individuelle Sicherheit der Gruppenmitglieder verantwortlich. Bemerkung: Präzisierung der Verantwortlichkeit geführter Gruppen. Die individuelle Sicherheit der Gruppenmitglieder kann der Leiter der Gruppe nur wahrnehmen, wenn er sie beaufsichtigt. Diese besondere Verpflichtung ergänzt die allgemeine Aufsichtspflicht der Bademeister. Art. 11 Abs. 1 Bst. a In das Freibad haben alle Personen Zutritt, ausgenommen: a) vorschulpflichtige Kinder ohne zuverlässige Begleitung; In das Freibad haben alle Personen Zutritt, ausgenommen: a) Kinder vor Vollendung des achten Altersjahres ohne zuverlässige Begleitung, welche das 16. Altersjahr vollendet hat und die Aufsicht gewährleisten kann; Bemerkung: Gemäss Art. 45 des Volksschulgesetzes wird das Kind am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig. Bis Juli 2008 begann die Schulpflicht am 1. August nach Vollendung des sechsten Altersjahres. Vorschulpflichtig ist entsprechend keine sinnvolle Begrenzung mehr. Kinder unter acht Jahren sollen im Grundsatz die Badi nicht unbegleitet besuchen. Ihre Begleitung muss geeignet sein, die Aufsicht zu gewährleisten. Die Altersgrenze für die Begleitperson scheint im Interesse der Praxis angezeigt; mit 16 Jahren dürfte die Aufsicht i.d.r. gewährleistet sein. Kann die Begleitperson aus persönlichen Gründen die

4 Aufsicht trotz vollendetem 16. Altersjahr nicht wahrnehmen, kann der Eintritt des Kindes unter acht Jahren verweigert werden. Art. 12 Abs. 4 und 5 Gelöste Dauerkarten werden nicht zurück genommen. Verlorene Eintrittskarten werden nicht vergütet. Bemerkung: Präzisierung; keine Eintritte werden vergütet bzw. zurück genommen. Art. 13 Abs. 2 Für die Benützung des Beachvolleyball-Feldes kann der Gemeinderat abweichende Regelungen treffen. Für die Benützung des Beachvolleyball-Feldes kann die Liegenschaftenverwaltung abweichende Regelungen treffen. Bemerkung: Anpassung an die bisherige Praxis. Operative Zuständigkeit der Liegenschaftenverwaltung. Art. 17 Abs. 1 und 2 Die Erteilung von Schwimmunterricht gegen Entschädigung sowie die Zulassung von Schwimmvereinen bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Über Gesuche zur Durchführung schwimmsportlicher Anlässe entscheidet der Gemeinderat. Die Erteilung von Schwimmunterricht gegen Entschädigung sowie die Zulassung von Schwimmvereinen bedarf der Zustimmung der Liegenschaftenverwaltung. Über Gesuche zur Durchführung schwimmsportlicher Anlässe entscheidet die Liegenschaftenverwaltung. Bemerkung: Anpassung an die bisherige Praxis. Operative Zuständigkeit der Liegenschaftenverwaltung.

5 Art. 19 Abs. 1 Die Uzehalle darf während des Allgemeinen Eislaufs nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr (Einzelkarte, Abonnement, Dauerkarte) betreten werden. Die Uzehalle darf während des Allgemeinen Eislaufs nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr (Einzelkarte, Abonnement, Dauerkarte) betreten werden. Der kostenlose Zutritt zum offiziellen Eisbahnrestaurant ist gewährleistet. Bemerkung: Anpassung an die bisherige Praxis. Gäste des Eisbahnrestaurants zahlen keinen Eintritt. Im Schwimmbad besteht kein entsprechender Regelungsbedarf. Art. 19 Abs. 4 und 5 Gelöste Dauerkarten werden nicht zurück genommen. Verlorene Eintrittskarten werden nicht vergütet. Bemerkung: Präzisierung; keine Eintritte werden vergütet bzw. zurück genommen. Art. 22 Abs. 2 Bst. b Nicht gestattet ist insbesondere: b) Schlagschussübungen während des Allgemeinen Eislaufs; Nicht gestattet ist insbesondere: b) Schlagschussübungen während des Allgemeinen Eislaufs ausserhalb des dafür abgesperrten Bereichs; Bemerkung: Anpassung an die bisherige Praxis. Ein Bereich der Eisfläche ist für Schlagschussübungen während des Allg. Eislaufes abgesperrt. Dort sind diese ausdrücklich gestattet.

6 Art. 22 Abs. 4 In der gesamten Eishalle gilt jederzeit ein generelles Rauchverbot. Ausgenommen sind abgeschlossene Restaurationsbetriebe in der Halle. In der gesamten Eishalle inklusive Nebenräume und Gastronomiebetriebe gilt jederzeit ein generelles Rauchverbot. Bemerkung: Anpassung an die heutige Rechtslage. Nebenräume und Gastronomiebetriebe werden im Interesse der Transparenz und Klarheit explizit genannt, obwohl dies nicht erforderlich wäre. Mit dieser Regelung sind keine Rauchzimmer/Fumoirs in den Gastronomiebetrieben der Eishalle möglich.

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