Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung:
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- Dennis Kurzmann
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1 Schulordnung Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung: I. Einleitung Art. 1 Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen Schulbetrieb sowie der Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten (Schulrätinnen/Schulräte, Lehrerschaft, Hauswartinnen/Hauswarte, Schülerinnen/Schüler und Eltern). Sie enthält auch Hinweise über das Verhalten der Schülerin/des Schülers ausserhalb der Schule, soweit dadurch Erziehungsauftrag und Betrieb der Schule betroffen sind. II. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben Art. 2 Die Primarschulgemeinde Bütschwil führt den Kindergarten die 1. bis 6. Primarklasse die schulische Heilpädagogik ist gemäss Konzept integriert Mitgliedschaften Art. 3 Art. 4 Die Primarschulgemeinde Bütschwil ist Mitglied der Musikschule Toggenburg des Sprachförderzentrums Toggenburg der Heilpädagogischen Schule Toggenburg des Logopädischen Dienstes Unteres Toggenburg des Verbandes St. Galler Volksschulträger des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen der Gemeindebibliothek / Ludothek Bütschwil Die Primarschulgemeinde kann weitere freiwillige Aufgaben übernehmen, die im sachlichen Zusammenhang mit Kindergarten oder Schule stehen /7
2 III. Schulbetrieb Unterrichtszeiten Art. 5 Der Schulrat legt nach Anhören der Lehrerschaft die Unterrichtszeiten fest. Stundenplan Art. 6 Die Lehrperson erstellt den Stundenplan nach Kantonalen Vorschriften. Die Schulverwaltung kontrolliert die Stundenpläne. Die Schulleiter bewilligen sie und bringen sie dem Schulrat zur Kenntnis. Die Stundenpläne werden vor den Sommerferien publiziert. Art. 7 Stundenplanänderungen von Dauer sind mit dem entsprechenden Schulleiter abzusprechen und dem Schulrat mitzuteilen. Schülertransport Art. 8 Art. 9 Pausen Art. 10 Art. 11 Art. 12 Unterrichtsfreie Tage Art. 13 Ferien Art. 14 Bei einem für den Schüler nicht zumutbaren Schulweg wird der Transport organisiert. Der Primarschulrat entscheidet über die Berechtigung für die einzelne Schülerin oder Schüler Für durch Schulanlässe bedingte Transporte übernimmt die Primarschulgemeinde auf entsprechendes Gesuch der Lehrperson die Kosten Die grosse Pause am Vormittag beträgt zwanzig Minuten. Bei mehr als zwei Lektionen am Nachmittag ist eine Pause einzuschalten. Die Schulleiter organisieren die Pausenaufsicht durch die Lehrpersonen. Während der Pause halten sich die Schüler nach Möglichkeit im Freien auf. Ohne Bewilligung der Klassenlehrperson dürfen sich die Schülerinnen und Schüler nicht vom Schulareal entfernen. Der Freitag nach Auffahrt ist unterrichtsfrei. Der Schulrat kann in begründeten Fällen weitere unterrichtsfreie Tage festsetzen. Soweit im Schuljahr durch den Schulrat insgesamt mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden, ist der Unterricht in der Regel vor- oder nachzuholen. Der Schulrat legt die Ferien gemäss Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen fest und veröffentlicht den Ferienplan. Die Sportferien werden in Absprache mit der Oberstufenschulgemeinde BuGaLu festgelegt /7
3 Besondere Veranstaltungen Art. 15 Für Klassen- und Skilager sowie Schulreisen und Exkursionen gelten die entsprechenden Reglemente der Primarschulgemeinde. Die Schulleitungen können weitere besondere Unterrichtswochen im Rahmen der kantonalen Vorgaben bewilligen. Art. 16 Soweit den Eltern Einsparungen erwachsen, kann der Schulrat für Schulreisen, Schulverlegung und besondere Veranstaltungen einen Beitrag an die zusätzlichen Kosten verlangen. Die Eltern sind frühzeitig vor der Durchführung der Veranstaltung zu orientieren. Der Elternbeitrag kann in besonderen Fällen auf Gesuch reduziert oder von der Primarschulgemeinde übernommen werden. IV. Schülerinnen und Schüler Absenzen Art. 17 Die Eltern haben der Klassenlehrperson den Entschuldigungsgrund möglichst rasch mitzuteilen. Fehlt eine Schülerin, ein Schüler ohne elterliche Absenzmeldung, erkundigt sich die Lehrperson nach dem Grund des Fernbleibens. Die Lehrperson kann im Anschluss an eine Absenz eine schriftliche, von den Eltern unterzeichnete Entschuldigung verlangen. Art. 18 Unbegründete Entschuldigungen werden von den Schulleitungen zurückgewiesen und die entsprechende Absenz als unentschuldigt im Zeugnis eingetragen. Urlaub Art. 19 Art. 20 Art. 21 Gemäss Art. 96 des Volksschulgesetzes können Eltern ihre Kinder während zwei Halbtagen pro Schuljahr dispensieren. Die Lehrperson ist vorgängig zu informieren. Gesuche um Urlaub von mehr als einem Tag sind möglichst frühzeitig schriftlich an die Pädagogische Kommission zu richten. Für Ferien und Ferienverlängerungen wird in der Regel kein Urlaub erteilt /7
4 Verhalten Art. 22 Art. 23 Bezüglich ausserschulischem Verhalten verweisen wir auf die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (Arbeitsgesetz, Gastwirtschaftsgesetz, Betäubungsmittelgesetz usw.) Die Schulhausordnungen sind von den Schülerinnen und Schülern einzuhalten und werden von der Lehrerschaft und dem Hauswartpersonal durchgesetzt. V. Lehrkräfte Lehrervertretung Art. 24 Gemäss Art. 22 der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Bütschwil nimmt mindestens eine Vertretung der Lehrpersonen an den Schulratssitzungen mit beratender Stimme teil. Schulleitung Art. 25 Das Gebiet der Primarschulgemeinde Bütschwil ist in zwei Schuleinheiten aufgeteilt. Art. 26 Die Schulleiter nehmen an den Schulratssitzungen mit beratender Stimme teil. Art. 27 Der Primarschulrat regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen in einem Pflichtenheft. Dieses kann jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Urlaub für Lehrpersonen Art. 28 Der Primarschulrat erlässt ein Urlaubsreglement für Lehrpersonen. Es regelt das Gesuchs- und Bewilligungsverfahren. Stellvertretung Art. 29 Voraussehbare Absenzen (Militär, Zivilschutz etc.) sind frühzeitig dem zuständigen Schulleiter und der Schulverwaltung zu melden. Die Stellvertreter-Lehrperson wird durch die Schulleitung eingesetzt und durch die Schulgemeinde besoldet. Die Lehrperson kann Vorschläge einreichen. Art. 30 Unvorhergesehene Abwesenheiten werden gemäss den internen Regelungen gehandhabt. Bei krankheits- und unfallbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen hat die Lehrperson der Schulverwaltung ein Arztzeugnis einzureichen /7
5 VI. Eltern Schulbesuch Art. 31 Art. 32 Art. 33 Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrkraft jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes besuchen. Die Eltern haben Anspruch auf angemessene Informationen durch die Klassenlehrperson. Vor allem bei der Übernahme einer neuen Klasse informiert die Lehrperson die Eltern über die angebotene Kontaktform. Die Eltern stehen den Lehrkräften und der Schule für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungsund Bildungsauftrag erfordert. Die Eltern unterstützen Lehrkräfte und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen. VII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 34 Die Schulordnung der Primarschulgemeinde Bütschwil vom November 1988 wird mit Vollzugsbeginn der vorliegenden Schulordnung aufgehoben. Rechtsgültigkeit Art. 35 Diese Schulordnung wird mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes des Kantons St. Gallen und am Genehmigungsdatum in Vollzug gesetzt. Art. 36 Diese Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum. (Referendumsfrist 30 Tage) /7
6 Vom Primarschulrat Bütschwil erlassen: Bütschwil, 23. November 2006 PRIMARSCHULGEMEINDE BÜTSCHWIL Der Präsident: Daniel Brunner Die Aktuarin: Yvonne Stark Dem fakultativen Referendum von 30 Tagen unterstellt: Von 19. Februar 2007 bis 19. März 2007 Vom Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt: am 28. März 2007 Der Leiter des Dienstes für Recht und Personal, Fürsprecher Jürg Raschle /7
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