OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG
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- Til Alfred Scholz
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1 OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS 1.1 Allgemeine Bestimmungen Schulbetrieb Schülerschaft Disziplinarisches, Rechtsmittel Schlussbestimmungen... 5 Heerbrugg, April 2012
2 SCHULORDNUNG Der Schulrat der Oberstufenschulgemeinde Mittelrheintal erlässt, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (sgs 213.1), folgende Schulordnung: 1.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die OBERSTUFENSCHULGEMEINDE MITTELRHEINTAL ("OMR") führt die Oberstufe für Schülerinnen und Schüler der politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck und den Vertragspartnern der OMR. Ihre Abteilungen sind: Sekundarstufe Realstufe Kleinklassen Art. 2 Ziel Die Kleinklasse bereitet auf die Berufslehre und die Realstufe, die Realstufe bereitet auf die Berufslehre und die Sekundarstufe, die Sekundarstufe auf die Berufslehre und die Mittelschule vor. Art. 3 Mitgliedschaft Die OMR ist zur Zeit des Erlasses Mitglied bei folgenden Institutionen - Musikschule Unterrheintal - Verband St. Galler Volksschulträger - Logopädischer Dienst Mittelrheintal Art. 4 Hausordnung Der Schulrat erlässt die Hausordnung. Art. 5 Schulleitung Der Schulrat legt in einem Funktionendiagramm Weisungs- und Entscheidungskompetenzen der Schulleitung gemäss Pflichtenheft fest
3 Art. 6 Abwesenheits- und Urlaubsregelung von Lehrpersonen Die Abwesenheits- und Urlaubsregelung der Lehrpersonen ist im Führungshandbuch geregelt. 1.2 Schulbetrieb Art. 7 Übertritt Die Bedingungen für den Übertritt von der Primarstufe in die Oberstufe und für die Promotion am Ende der Probezeit sowie am Ende des Schuljahres richten sich nach dem Promotions- und Übertrittsreglement des Erziehungsrates vom 25. Juni 2008 und den Promotionsrichtlinien der OMR für Klassen mit erhöhten Anforderungen der Sekundarstufe. Art. 8 Unterricht Der Unterricht an der OMR wird mindestens in einem Fach in Niveaugruppen geführt. Allgemein haben Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, Anrecht auf den vorgeschriebenen sowie den Stundenplan massig angebotenen Unterricht und die übrigen Schulveranstaltungen. Die Schülerinnen und die Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der frei gewählten Fächer sowie der vom Schulrat als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet. Das Tragen einer Kopfbedeckung ist während des Unterrichts verboten. Art. 9 Kosten Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet der OMR nach Art. 1 dieser Schulordnung ist unentgeltlich. Der Schulrat bestimmt die Höhe des Schulgelds für Schülerinnen und Schüler, die nicht aus dem Einzugsgebiet der OMR stammen. Der Schulrat kann zur Deckung der zusätzlichen Kosten für ausserordentliche Veranstaltungen, Fächer und Kurse Beiträge verlangen. Art. 10 Versicherung Der Abschluss von Unfall-, Kranken-, Haftpflicht- und Diebstahlversicherung ist Sache der Eltern
4 Art. 11 Klassenzuteilung Es besteht kein Anspruch der Schülerin bzw. des Schülers auf Einteilung in eine bestimmte Klasse der gleichen Abteilung oder in eine Klasse einer bestimmten Lehrperson. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Aufnahmereglemente und Art. 1 ff. der Verordnung über den Volksschulunterricht (sgs ). Art. 12 Unterrichtstage In der Regel findet der Unterricht an den Wochentagen Montag bis Freitag statt. An öffentlichen Feiertagen fällt der Schulunterricht aus. Weitere unterrichtsfreie Halbtage bestimmt der Schulrat. Art. 13 Ferien Der Schulrat legt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Ferien fest und veröffentlicht den Ferienplan. 1.3 Schülerschaft Art. 14 Abwesenheit a) Jede Verletzung der Teilnahmepflicht nach Art. 8 Abs. 3 dieser Schulordnung gilt als Abwesenheit. b) Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Auf schriftliches Gesuch hin entscheidet - die Klassenlehrkraft über Abwesenheiten bis zu 3 Tagen (Gesuch 2 Tage vorher an die Klassenlehrperson) - die Schulleiterin/der Schulleiter über Abwesenheiten von mehr als 3 Tagen bis zu 5 Tagen (Gesuch 1 Woche vorher an Schulleiterin/Schulleiter) - der Schulrat über Abwesenheiten von mehr als 5 Tagen (Gesuch 2 Wochen vorher an die Präsidentin/den Präsidenten des Schulrats) c) Die Eltern haben die Schule vor Unterrichtsbeginn über die Absenz ihres Kindes zu informieren. Fehlt ein Kind ohne Abmeldung, erkundigt sich die Lehrperson spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn über den Verbleib. Bei Abwesenheiten von mehr als 5 Tagen oder bei häufiger Abwesenheit haben die Eltern auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzuweisen. Nicht voraussehbare Abwesenheit eines Kindes ist durch die Eltern nachträglich zu begründen
5 d) Die Eltern können ihr Kind an höchstens zwei Halbtagen pro Schuljahr durch schriftliche Meldung (zwei Tage im Voraus an die Klassenlehrperson) vom Unterricht dispensieren. e) Im Zeugnis werden angemerkt: - nicht bewilligte oder unentschuldigte Abwesenheit; - bewilligte oder entschuldigte längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat. f) Die Eltern können ihr Kind durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden. Art. 15 Adressänderung Adressänderungen sind innert 8 Tagen dem Sekretariat zu melden. 1.4 Disziplinarisches, Rechtsmittel Art. 16 Disziplinarmassnahmen Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können die vom kantonalen Recht vorgesehenen, erzieherisch sinnvollen Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Art. 17 Rekurse Gegen Verfügungen und Entscheide der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder der Lehrerschaft besteht Rekursmöglichkeit innert 14 Tagen an den Schulrat. 1.5 Schlussbestimmungen Art. 18 Verteiler Die Schulordnung wird, zusammen mit den dazugehörigen Reglementen, den Schülerinnen und Schülern beim Eintritt in die OMR abgegeben. Art.19 Inkraftsetzung Diese Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie wird mit Genehmigung des Bildungsdepartements rechtsgültig und ab Genehmigungsdatum in Vollzug gesetzt
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