Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

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1 Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB ) 2. Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV ; RB ) 3. Richtlinie über die Anerkennung als geleitete Schule 4. Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; RB 170.1) 2. Entscheide nach 3 und 4 VRG Mögliche ordentliche Rechtsmittel: Rekurs Kompetenzbereich Schulbehörde Schulleitung Finanzielle Beiträge bei Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie bei Sprachkursen Vorübergehende Zuweisung einer anderen Klasse aufgrund des Verhaltens Anordnung Arbeitseinsatz bis einem Monat bei fehlender Leistungsbereitschaft Anordnung Arbeiten 1-6 Halbtage 39 bei Kompetenzübertragung 45 Abs. 1 bei Kompetenzübertragung 45 Abs. 2 bei Kompetenzübertragung 48 Abs. 2 1 bei Kompetenzübertragung Vorübergehende Wegweisung 48 Abs. 2 bei Kompetenzübertragung Anordnung Schulausschluss Anstellung und Entlassung Schulleitungen, Lehrpersonen Anordnung vorzeitige Beendigung, sofern erforderliche Schuljahre erfüllt Anordnung sonderpädagogische Massnahmen, inkl. Vorverlegen/Hinausschieben Ein-, Übertritte 56 Abs. 2 Ziff Abs. 2 Ziff Abs. 2 RRV bei Kompetenzübertragung 37 Abs. 2 und 41, RRV bei Kompetenzübertragung 1 Schulbehörde entscheidet abschliessend, vgl. 48 Abs. 4.

2 2/5 Lernzielanpassung 42a, 35a RRV bei Kompetenzübertragung Dispensationen 2 35b RRV bei Kompetenzübertragung Abweisung Gesuche Eltern (z.b. für Mitnahme Schulbus) Je nach Zuständigkeitsbereich Je nach Zuständigkeitsbereich 3. Gesetzlich geregelte Anordnungen keine Entscheide nach 3 und 4 VRG, folglich: Keine ordentliche Rechtsmittel 3, keine Rechtsmittelbelehrung Kompetenzbereich Antrag Typ und Niveau Sekundarstufe (Entscheid selber erfolgt je nach interner Kompetenzaufteilung entweder durch Schulbehörde oder Schulleitung) Übertrittsausweise und Weitergabe von Schülerdaten Zusammenwirken Erziehungsberechtigte: Besprechungen, Schulbesuche und Informationsveranstaltungen obligatorisch erklären Absprache bezüglich Unterrichtsbesuche 21 Abs vgl. auch 47 EG ZGB 18 Information KESB bei Erziehungsproblemen Organisatorischer Ablauf durch Schulgemeinde zu regeln Schulbehörde Schulleitung Lehrperson 15 Abs. 2 ; 24 Abs. 1 RRV 21 Abs. 3 Organisatorischer Ablauf durch Schulgemeinde zu regeln Andere 4 2 Schulaufsicht ist vorgängig zu informieren. 3 Ausserordentliche Rechtsmittel: Aufsichtsbeschwerde ( 71 ff. VRG), Anzeige ( 74 f. VRG). 4 Präsident / Präsidentin, mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betraute Person, Ausschuss oder Kommission.

3 3/5 Pflichtverletzung Erziehungsberechtigte: Stellen Strafantrag Abhilfe unzumutbare Schulwege 5 Unterhalten von Bibliotheken Erlass Reglement Absenzen (Entscheidkompetenz je nach Zuteilung im Reglement) Einziehung (z.b. Mobiltelefon) Disziplinarische Bestrafung Leitung Schuleinheit, Förderung Schulqualität, Umsetzung Vorgaben Pädagogische Führung Personelle Führung Lehrpersonen 6 Personelle Führung anderes schulisches Personal Abs. 3 Personelle Führung nicht schulisches Personal 8 2 administrativorganisatorische Führung Abs. 1 Ziff Abs. 1 Ziff. 2 5 Entsprechende Anordnungen (der Schulleitung, vgl. 2 ) sind organisatorischer Natur, welche nur mittels Aufsichtsbeschwerde z.b. auf willkürliche Ausübung überprüfbar sind. Sofern jedoch Gesuch der Eltern vorliegt, ist der Entscheid der Schulbehörde anfechtbar (vgl. 1. Seite). 6 Sofern Rechte und Pflichten betroffen sind, welche nicht organisatorischer Natur sind, erfolgen sie als Entscheide im Sinne des VRG. 7 Sofern Rechte und Pflichten betroffen sind, welche nicht organisatorischer Natur sind, erfolgen sie als Entscheide im Sinne des VRG. Anderes schulisches Personal betrifft sämtliche Personen, welche im schulischen Bereich tätig sind und mittels Entscheid in der Schulgemeinde angestellt werden wie etwa Logopädinnen und Logopäden. 8 Z.B. Hauswarte, Sekretariat. Die Schulbehörde kann aber einen Hauswart anweisen, den Weisungen der Schulleitung Folge zu leisten. 9 Zuteilung eines Kindes in eine bestimmte Klasse/Schulhaus/Lehrperson: schulorganisatorische Anordnung nach 65 Abs. 4 und demnach nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Wünschen die Eltern eine Änderung, kann sie die Schulgemeinde darum bitten. Auch die Schulgemeinde kann ihre

4 4/5 Übertragung Kompetenzen Schulbehörde an Schulleitung, sofern nicht abschliessend Schulbehörde zuständig. 56 Abs. 1 Festlegung Stellenplan 56 Abs. 2 Ziff. 1 Festlegung Grundsätze Personalführung (inkl. z.b. Weiterbildung), Schulorganisation, pädagogisches Profil 10 Finanzielle Führung der Schulgemeinde Teilnahme Schulleitung mit beratender Stimme an Sitzungen (Klausurtagungen z.b. nicht davon betroffen) der Schulbehörde. Bei mehreren Schuleitern: Schulbehörde legt Grösse Vertretung fest Ausführendes Organ Schulgemeinde Organisationsplanung Qualitätssicherung Ohne Schulleitung (nur in diesen Fällen): Teilnahme Behördensitzung mit beratender Stimme Pflicht zur ununterbrochenen Beschulung 56 Abs. 2 Ziff. 2 ; 7 RRV 56 Abs. 2 Ziff Absatz 1 7 RRV 9 RRV 16 Abs. 1 RRV 56 Abs Abs Abs. 1 RRV 11 RRV 16 Abs. 1 RRV Zuteilung ändern. Dabei handelt es sich um informelle Verfahren. Schliesslich kann die Schulaufsicht eine Umteilung nach 36 Abs. 2 vornehmen (auf Gesuch Eltern, Schulgemeinde oder von sich aus). Dies geschieht in einem formellen Verfahren. 10 Zum pädagogischen Profil gehört aus unserer Sicht auch die Festlegung, ob Mehrklassen oder altersdurchmischtes Lernen eingeführt wird. Die Stimmberechtigten können jedoch diese Kompetenz in die Gemeindeordnung aufnehmen (vgl. 4 Gesetz über die Gemeinden; RB 131.1)

5 5/5 Organisation Stellvertretung 16 Abs. 2 RRV Aufgabenhilfe: Dafür sorgen, dass unter Aufsicht erfolgen kann Übertragung einzelner Befugnisse an - Präsident/Präsidentin, - mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betraute Person, - Ausschuss oder Kommission sofern gesetzlich geregelt: nur Vorbereitung/Durchführung sofern gesetzlich nicht geregelt: selbständiges Entscheiden 29 Abs. 1 RRV bei Übertragung Schulbehörde 63 Abs Abs. 2 Hinweis: Die dargestellte Kompetenzverteilung gilt für Schulen mit eigener Schulleitung und daher nicht für behördengeleitete Schulen.

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