HarmoS: der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule. Umsetzung auf das Schuljahr 2012/2013. Inhaltsverzeichnis

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1 Amt für Volksschule und Kindergarten HarmoS: der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule Umsetzung auf das Schuljahr 2012/2013 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Übergangszeit und Grundsätze 3. Verschiebung des Stichtags 4. Spätere oder frühere Einschulung 5. Abteilungsgrössen am Kindergarten 6. Pensum Lehrpersonen am Kindergarten bis 31. Juli 2012/ab 1. August Wöchentliches Unterrichtspensum der Kinder 8. Lektionsplan 9. Regelung Präsenzzeit 10. Gestaltung der Unterrichtshalbtage 11. Deutsch für Fremdsprachige/Deutsch als Zweitsprache 12. Dispensationen und Absenzen am Kindergarten 13. Auswärtiger Kindergartenbesuch 14. Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule 15. Rahmenlehrplan Kindergarten 16. Bereinigung gesetzlicher Grundlagen auf den 1. August Ausgangslage In der Volksabstimmung vom 26. September 2010 wurde der Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) beschlossen. Gleichzeitig hat das Volk eine Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (KV; BGS 111.1) und eine Änderung des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 (VSG; BGS ) als Folge des HarmoS-Konkordats angenommen. Diese Änderungen treten am 1. August 2012 in Kraft. Mit Kantonsratsbeschluss KRB RG 220c/2009 vom 10. März 2010 sind die Hauptänderungen im Volksschulgesetz vorgenommen worden. Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule. 19 VSG legt fest: Die Schulpflicht dauert elf Jahre. Die Kinder werden mit dem vollendeten vierten Altersjahr (Stichtag 31. Juli) eingeschult. Die Eltern können nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, ob ihr Kind ausnahmsweise ein Jahr später eingeschult werden soll. Eine frühere Einschulung ist ausgeschlossen. Überdurchschnittlich begabte Kinder können die Schulpflicht beschleunigt absolvieren. Die Schulpflicht beginnt nicht mehr mit dem Eintritt in die erste Klasse der Primarschule, sondern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Der Begriff Einschulung ist mit dem Beginn der Schulpflicht verknüpft. Da diese nun mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt, steht der Begriff Einschulung für den Kindergarteneintritt. 2. Übergangszeit und Grundsätze Übergangszeit bis Ende Schuljahr 2014/2015 Das Konkordat HarmoS verlangt die Umsetzung bis zum Beginn des Schuljahres 2015/2016. Falls der Kanton der Einführung des Lehrplanes 21 und der entsprechenden Lektionentafel zustimmt, ist diese ebenfalls auf den Beginn des Schuljahres 2015/2016 möglich. Für den Kanton Solothurn

2 2 ergibt das in Bezug auf den Kindergarten eine Übergangszeit vom Schuljahr 2012/2013 an bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015. Grundsätze Mit HarmoS ist der Kindergarten die erste Stufe der Volksschule. Im Kanton Solothurn werden bisher bewährte Regelungen soweit wie möglich konstant gehalten. Dies betrifft insbesondere die Didaktik und Methodik mit dem Rahmenlehrplan sowie das Übertrittsverfahren vom Kindergarten in die Primarschule. Für die Kinder bleibt Vieles im Kindergartenalltag wie bisher. 3. Verschiebung des Stichtags Gemäss Volksschulgesetz, 19 Absatz 2, werden Kinder mit dem vollendeten vierten Altersjahr, Stichtag 31. Juli, eingeschult. Die Verschiebung des Stichtags um drei Monate vom 30. April auf den 31. Juli führt dazu, dass vorübergehend mehr Kinder in den Kindergarten aufgenommen werden. Aus organisatorischen und personalpolitischen Überlegungen sowie in Bezug auf die Infrastruktur wird dieser Zuwachs auf mehrere Jahre verteilt. Der Stichtag verschiebt sich über einen Zeitraum von drei Jahren jeweils um einen Monat. Der Regierungsrat hat die dafür notwendige Änderung des Volksschulgesetzes mit Beschluss Nr. 2011/2347 vom 15. November 2011 zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Dieser hat die Änderung an seiner Januar-Session 2012 beschlossen. Übersicht Einschulung Schuljahr Stichtag Einschulung Geburt bis 2012/ Mai 31. Mai / Juni 30. Juni / Juli 31. Juli Spätere oder frühere Einschulung Laut Volksschulgesetz, 19 Absatz 3, liegt es in der Entscheidkompetenz der Eltern, ihr Kind ausnahmsweise ein Jahr später einzuschulen. Begründung Wie bisher wird auf kantonaler Ebene eine flexible Lösung verankert, die auch Ausnahmen zulässt und damit auf die Bedürfnisse der Kinder und Eltern Rücksicht nimmt. Die Zuständigkeit der Eltern wird gegenüber der heutigen Praxis gesetzlich gestärkt, indem sie, nach Rücksprache mit der Schulleitung, selber entscheiden, ob sie ihr Kind ein Jahr später in den zweijährigen Kindergarten schicken. Kinder haben also ohne Weiteres die Möglichkeit, ein Jahr später in die neu elf Jahre dauernde Volksschule einzutreten (Auszug aus Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat Solothurn vom 15. Dezember 2009, RRB Nr. 2009/2450). Gemäss Volksschulgesetz 19, Absatz 4, ist eine frühere Einschulung, also vor dem vollendeten vierten Altersjahr mit Stichtag 31. Juli, ausgeschlossen. Mit dieser Bestimmung bleibt die bereits heute bestehende Kindergartenregelung unverändert. 5. Abteilungsgrössen am Kindergarten Grundlage bildet das Reglement über die Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige vom 28. Februar 2007 (Stand 1. August 2011), BGS Wie bisher umfasst im Kindergarten eine Abteilung 16 bis 24 Kinder. Innerhalb einer Schulgemeinde ist ein Durchschnitt von 20 Kindern pro Abteilung anzustreben. Abteilungen mit weniger als 16 Kindern werden nach wie vor in einem reduzierten Pensum geführt (gemäss den Kapiteln 6 und 7).

3 3 6. Pensum Lehrpersonen am Kindergarten bis 31. Juli 2012/ab 1. August 2012 Nach dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 1998 betreffend Art. 4 Absatz 1 und 2 BV, Gleichstellungsgesetz (Besoldung) 2P. 201/ A 273/ 1997 (Lohnklage der Lehrpersonen für den Kindergarten) entspricht ein Vollpensum der Lehrpersonen am Kindergarten einem Arbeitspensum von 90 % der Unterrichtenden an der Primarschule. Dieser Entscheid bildet seither die Basis für die Berechnung des Arbeitspensums der Lehrpersonen am Kindergarten. Wie in der Primarschule und der Sekundarstufe I wird das Pensum der Lehrpersonen am Kindergarten ab Schuljahr 2012/2013 in Lektionen festgelegt. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Das wöchentliche Unterrichtspensum (Pflichtpensum) der Lehrpersonen am Kindergarten umfasst 26 Lektionen Arbeit mit den Kindern. Bei einer Abteilungsgrösse von weniger als 16 Kindern umfasst das reduzierte Pensum der Lehrperson am Kindergarten 22 Lektionen Arbeit mit den Kindern. Gemäss bisheriger Praxis konnten die Schulträger nicht-subventionierte Lektionen zur Ergänzung eines Teilpensums sprechen. Sicher für das Schuljahr 2012/2013 haben die Gemeinden diesen Gestaltungsspielraum weiterhin zur Verfügung. Übersicht Pensen der Lehrpersonen am Kindergarten bis 31. Juli 2012 und ab 1. August 2012 Lehrpersonen am Kindergarten bis 31. Juli 2012 Pensum bei einer Abteilungsgrösse von Kindern Stunden à 60 Minuten Präsenzzeit 7 Mal 15 Minuten Pensum bei einer Abteilungsgrösse von weniger als 16 Kindern Stunden à 60 Minuten Präsenzzeit 5 Mal 15 Minuten ab 1. August Lektionen à 45 Minuten 22 Lektionen à 45 Minuten Neue Anstellungsverträge Das Pensum der Lehrpersonen am Kindergarten basiert ab 1. August 2012 auf Lektionen. Aus diesem Grund erhalten Lehrpersonen, deren Arbeitspensum vertraglich in Stunden und Minuten geregelt ist, einen neuen Anstellungsvertrag. 7. Wöchentliches Unterrichtspensum der Kinder Basis für die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtspensen (Pflichtpensum) der Kinder am Kindergarten bildet wie bisher 10 bis Volksschulgesetz vom 14. September 1969 (Stand 1. August 2011), BGS Demnach stehen alle Kinder im ersten Kindergartenjahr an mindestens drei und im zweiten Kindergartenjahr an fünf Vormittagen während dreieinhalb Stunden unter der Obhut des Kindergartens. Die kommunale Aufsichtsbehörde entscheidet aufgrund der lokalen Verhältnisse über die Gestaltung der Obhutszeit. Die Grundlage bildet das Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule, Verfügung des Amtes für Volksschule und Kindergarten vom 9. Mai 2011, BGS Um den Schulträgern während der Übergangszeit bedarfsorientierte Lektionsplanmodelle zu ermöglichen, wird das wöchentliche Unterrichtspensum (Pflichtpensum) der Kinder des ersten und des zweiten Kindergartenjahres als minimal anzubietendes Pensum festgelegt.

4 4 Übersicht wöchentliche Unterrichtspensen der Kinder Kindergartenjahr Pensum bei einer Abteilungsgrösse von Kindern Pensum bei einer Abteilungsgrösse von weniger als 16 Kindern 1. Jahr mindestens 14 Lektionen à 45 Minuten mindestens 12 Lektionen à 45 Minuten 2. Jahr mindestens 22 Lektionen à 45 Minuten mindestens 20 Lektionen à 45 Minuten 8. Lektionsplan Im Kindergarten gelten die Blockzeitenregelungen gemäss 10 bis Volksschulgesetz vom 14. September 1969 (Stand 1. August 2011), BGS , sowie das Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule vom 9. Mai 2011, BGS Demnach legen die Schulen den Lektionsplan für den Kindergarten innerhalb der wöchentlichen Unterrichtspensen fest. Im Kindergarten wird der Unterricht in der Regel in altersgemischten Abteilungen erteilt. Der Unterricht in Halbklassen ist möglich. Beispiele für die Umsetzung in Quartierkindergärten, siehe Ausführungen zur Gestaltung der Unterrichtshalbtage in Kapitel 10. Lektionsplan: Modell 1 mit Minimalpensum der Kinder im 1. und im 2. Kindergartenjahr Kinder 1. Kindergartenjahr (B): 14 Lektionen à 45 Minuten, plus die begleiteten Pausen Kinder 2. Kindergartenjahr (A): 22 Lektionen à 45 Minuten, plus die begleiteten Pausen Lektionen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag A B A A B A A B 1 2 A B A B Lektionsplan: Modell 2 mit Minimalpensum der Kinder im 2. Kindergartenjahr Kinder 1. Kindergartenjahr (B): 18 Lektionen à 45 Minuten, plus die begleiteten Pausen Kinder 2. Kindergartenjahr (A): 22 Lektionen à 45 Minuten, plus die begleiteten Pausen Lektionen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag A B A B A B A A B 1 2 A B A B Den Schulträgern ist es freigestellt, auf der Basis der festgelegten wöchentlichen Unterrichtspensen und der gewählten Gestaltung der Obhutszeit ( 10 bis VSG) andere Lektionsplanmodelle umzusetzen.

5 5 9. Regelung Präsenzzeit Zusätzlich zum Pflichtpensum der Lehrpersonen am Kindergarten gehört gemäss GAV 353 eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn des Unterrichtshalbtages. Diese Präsenzzeit entfällt künftig. Damit besteht für den Kindergarten und die Primarschule ab dem Schuljahr 2012/2013 dieselbe Regelung. Es ist eine Änderung von 353 GAV erforderlich. Über die Gestaltung der ersten Phase des Unterrichts an den Vormittagen entscheidet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen am Kindergarten. 10. Gestaltung der Unterrichtshalbtage Sicht Kinder und Eltern Im Kindergarten ist der Halbtag für die Unterrichtsgestaltung massgebend. Die Kinder erleben diesen als eine Einheit. Sie kommen in den Kindergarten, verbringen hier ihre Lernzeit und verlassen den Kindergarten wieder. Rituale wie zum Beispiel die erste Phase des Unterrichts, die Pausengestaltung und der Abschluss gehören dazu. Pausen sind für die Kinder Teil der Unterrichtshalbtage. Die Kinder unterstehen während dieser Zeit der Obhut des Kindergartens bzw. der Schule. Die Lehrpersonen haben gegenüber den zu beaufsichtigenden Kindern eine Garantenstellung inne und sind deshalb im Rahmen ihres Berufsauftrags zur Aufsicht verpflichtet. Wegen dem Alter der Kinder werden im Kindergarten die Anforderungen an die Obhut höher gewichtet als in der Primarschule oder der Sekundarstufe I. Sicht Unterrichtende und Kindergarten Der Kindergarten kennt den Unterrichtshalbtag als einen methodisch-didaktischen Block, in dem die verschiedenen thematischen wie auch sozialen Sequenzen eingebettet sind. Für die Unterrichtseinheiten ergibt sich eine andere Rhythmisierung als diejenige von Lektionen zu 45 Minuten. Die Lehrpersonen beziehen auch die Vormittagspause in die Gestaltung des Unterrichtshalbtages ein, indem sie diese Sequenz als kinderzentrierten Lernanlass umsetzen. Die Lehrperson begleitet, betreut und beaufsichtigt die Kinder während der Pause der Kinder. Diese begleiteten Pausen sind als Spezialität der Stufe Kindergarten zu betrachten. Aus diesem Grund bilden sie bisher selbstverständlich Teil des Unterrichtspensums der Kindergärtnerinnen. Pausenregelung Volksschule Das Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule legt in 3 Buchstabe e) fest, dass an Schulhalbtagen von vier Lektionen eine Pause von insgesamt mindestens 25 Minuten eingehalten werden muss. An Schulhalbtagen mit zwei Lektionen beträgt die Pause mindestens 5 Minuten. Kindergarten im Quartier In den Quartierkindergärten beinhaltet der Halbtag als eine der Unterrichtssequenzen die begleitete Pause, in der die Kinder zum gemeinsamen Gestalten und Verbringen einer Pause in der Gemeinschaft Kindergartenklasse hingeführt werden. Muss die Kindergartenlehrperson die Kinder jeden Tag während der Pause beaufsichtigen, gilt diese begleitete Pause für die Lehrperson als Unterrichtszeit. Das wöchentliche Unterrichtspensum (Pflichtpensum) der Lehrpersonen am Kindergarten umfasst 26 Lektionen Arbeit mit den Kindern, darin eingeschlossen sind in den Quartierkindergärten zwei Lektionen für die begleiteten Pausen. Diese beiden Lektionen entsprechen für die Kindergartenlehrperson zu Zweidritteln der effektiven Pausenzeiten der Kinder. Im reduzierten Pensum von 22 Lektionen sind ebenfalls zwei Lektionen für die begleiteten Pausen enthalten. Kindergarten im Schulhaus oder auf dem Areal des Schulhauses Befindet sich der Kindergarten beim Schulhaus, besteht eine Pausenaufsicht für die ganze Schule und können die Kindergartenkinder die Vormittagspausen mit Kindern anderer Schulstufen verbringen, kann die Pausenzeit für Kinder und Unterrichtende ausserhalb des Unterrichtspensums angesehen werden. Das wöchentliche Unterrichtspensum (Pflichtpensum) der Lehrpersonen am Kindergarten umfasst 26 Lektionen Arbeit mit den Kindern. In den Kindergärten bei

6 6 den Schulhäusern ist dies wie in der Volksschule reine Unterrichtszeit. Bei einem reduzierten Pensum erteilt die Lehrperson am Kindergarten 22 Lektionen Unterricht. Der Grundsatz der begleiteten Pausen für die Quartierkindergärten und die Pausen mit den anderen Kindern für Kindergärten im Schulhaus soll im GAV verankert werden. Die kommunale Aufsichtsbehörde als strategisches Organ entscheidet über die lokale Situation und Umsetzung. 11. Deutsch für Fremdsprachige/Deutsch als Zweitsprache Der Unterricht für zwei- und mehrsprachig aufwachsende Kinder richtet sich nach den seit 1991/1992 bekannten Grundlagen und wird ausgelöst von der Anwesenheit von Kindern, die zu Hause eine andere Sprache sprechen als Deutsch. Für die Organisation gilt die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher vom 7. Mai 1991 (Stand 1. September 2007), BGS Grundsätzlich gelten Gruppengrössen von zwei bis sechs Kindern. Im Kindergarten werden die fünf- und die sechsjährigen Kinder zwei bis drei Mal pro Woche während einer halben Stunde oder zweimal während einer Lektion à 45 Minuten unterrichtet. Der Unterricht findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt. 12. Dispensationen und Absenzen am Kindergarten Für Dispensationen und Absenzen gelten am Kindergarten, an der Primarschule und der Sekundarstufe I dieselben Vorgaben. Gemäss 22 Volksschulgesetz gilt der Grundsatz, dass kein schulpflichtiges Kind dem Unterricht ohne wichtigen Grund fernbleiben darf. Die detaillierten Regelungen und die Kompetenzen auf den verschiedenen Hierarchiestufen (Departement, Amt, Schulleitung, Lehrperson) werden per 1. August 2012 auf Verordnungsebene neu festgelegt. Bisher sind in vielen Gemeinden auf Gesuch hin Kinder für Familienferien ausserhalb der ordentlichen Schulferien vom Besuch des Kindergartens dispensiert worden. Weil Eltern, in Unkenntnis der neuen Regelung für den Kindergarten, für das Jahr 2012 eventuell bereits Ferien ausserhalb der Schulferien gebucht und Schulleitende entsprechende Anträge bewilligt haben, gilt das Schuljahr 2012/2013 als Übergangsjahr. Bereits bewilligte Gesuche behalten ihre Gültigkeit. 13. Auswärtiger Kindergartenbesuch Die Schulpflicht ist in der Schulgemeinde des Wohnorts zu erfüllen ( 45 Volksschulgesetz). Die kantonale Aufsichtsbehörde kann aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule bzw. des Kindergartens in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen Schulträgers gestatten ( 46 Volksschulgesetz). Ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist; die Eltern des Kindes in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist; gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen. Die Eltern reichen ein schriftliches und begründetes Gesuch für den auswärtigen Schulbesuch bei der Schulleitung ein. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter ( 56 Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz).

7 7 Mit der Bewilligung des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde auch über die Schulgeldfrage bzw. den Unkostenbeitrag. Die Verantwortung für den Schulweg liegt auch hier grundsätzlich bei den Eltern. 14. Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule a) Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 Während der Dauer des Schulversuchs Spezielle Förderung gilt für den Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule das bisherige Verfahren mit dem Einschulungsteam. Der Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule ist im Projekthandbuch zum Schulversuch in Kapitel auf Seite 62 beschrieben. Auf der Website des Amtes für Volksschule und Kindergarten ist je ein Dossier mit den Dokumenten für Versuchs- und Vergleichsschulen aufgeschaltet b) ab Schuljahr 2014/2015 Allfällige neue Regelungen für den Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule erfolgen frühestens im Hinblick auf das Schuljahr 2014/ Rahmenlehrplan Kindergarten Der inhaltliche Rahmen für den Kindergarten wird im Rahmenlehrplan Kindergarten gelegt, der 2002 in Kraft getreten ist. Der Rahmenlehrplan beschreibt den Bildungsauftrag des Kindergartens in den Leitideen und in den sechs Bildungsbereichen (Sprache, Mathematik, Natur und Mitwelt, Rhythmik und Musik, Turnen und Bewegung, Werken und Zeichnen) wie auch in den besonderen Erziehungsanliegen. Im Rahmen des Bildungsraums Nordwestschweiz (BRNW) sind Orientierungspunkte für den Übergang vom Kindergarten in die Primarschule entwickelt worden. In der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) erfolgen die Arbeiten zum Lehrplan 21. Ab Schuljahr 2012/2013 gehen die überarbeiteten Orientierungspunkte Sprache und Mathematik des BRNW während zweier Jahre in die Erprobung mit begleitender Evaluation. Im Hinblick auf die Einführung des Lehrplans 21 (geplant ab Schuljahr 2015/2016) soll eine definitive Fassung der Orientierungspunkte vorliegen. Bis zur Einführung des Lehrplans 21 bleibt der Rahmenlehrplan für den Kindergarten unverändert in Kraft. Die Form der Aufnahme der Musikalischen Grundschulung im Kindergarten wird im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zum Lehrplan 21 geprüft.

8 8 16. Bereinigung gesetzlicher Grundlagen auf den 1. August 2012 In der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 (Stand 1. August 2011), BGS , sind betroffen: die Paragrafen Titel bisher neu, geplant 7 Bildungsplan Bildungspläne 19 ter 19 quinquies 19 septies Eintritt Unterrichtszeiten am Kindergarten altersgemischte Abteilungen aufheben aufheben aufheben 20 Staatsbeiträge an Kindergärten aufheben 20 quater Aussergewöhnliche Fälle aufheben 22 Feststellung der Schulreife Eintritt in die Volksschule 24 Verfahren aufheben 25 Dauer der Schulpflicht Dauer der Schulpflicht Zuständig ist der Regierungsrat. Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004 (BGS 126.3) sind es: die Paragrafen Titel bisher neu, geplant 342 Teilzeitbeschäftigung Absatz 2: streichen oder 4 Lektionen im Kindergarten 353 wöchentliches Unterrichtspensum der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner (betrifft Bestimmung zur Präsenzzeit) aufheben, weil analoge Regelung wie Lehrpersonen; begleitete Pausen aufnehmen 359 Grundsatz (Altersentlastung) verändern 374 Entschädigung der Zusatzlektionen von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern aufheben, weil analoge Regelung wie Lehrpersonen Zuständig ist die GAV Kommission, anschliessend der Regierungsrat und die Arbeitnehmenden- Verbände. Es braucht einen Antrag an die GAVKO, dann einen RRB. Für die Änderung des GAV reichen LSO und DBK entsprechende Anträge ein. Weitere Erlasse, die angepasst werden müssen: Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule vom 9. Mai 2011 (BGS ) Lektionentafel für die Volksschule Weisungen über die Begutachtung und Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom 14. August 1997 (BGS ) Solothurn, 14. März 2012

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