KOOPERATIONSVEREINBARUNG

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1 Inkrafttreten:..009 KOOPERATIONSVEREINBARUNG zwischen der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 0 Bern, vertreten durch die Universitätsleitung und der Universität Freiburg, Avenue de l Europe 0, 700 Freiburg, vertreten durch das Rektorat betreffend die postgraduale Weiterbildung zum «Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management MASP-CC&HRM (KV-009)» vom I. Allgemeines Art. Zuständigkeiten Für die Universität Bern liegt gemäss Artikel 68 Absatz Buchstaben j und k des Statutes der Universität Bern vom 7. Dezember 997 (Universitätsstatut, UniSt) die Kompetenz, Kooperationsvereinbarungen abzuschliessen, bei der Universitätsleitung. Für die Universität Freiburg liegt gemäss Artikel 5 Absatz Buchstabe b des Gesetzes vom 9. November 997 über die Universität die Kompetenz, die Koordination mit den anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen zu fördern, beim Rektorat.

2 Art. Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen: o o der Universität Bern, Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät, Abteilung für Arbeits- und Organisationspsychologie im Institut für Psychologie, der Universität Freiburg, Philosophische Fakultät, Professur für Personalpsychologie im Departement für Psychologie, betreffend die postgraduale Weiterbildung MASP-CC&HRM zum «Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management MASP-CC&HRM» (im folgenden postgraduale Weiterbildung genannt). Diese postgraduale Weiterbildung und ihre Organisation sind im Curriculum der postgradualen Weiterbildung zum «Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management MASP-CC&HRM» vom. Mai 00 / 8. September 00 (in der Fassung vom. Januar 009) geregelt (im folgenden Curriculum genannt). Die Universitäten können auf der Basis dieser Kooperationsvereinbarung und des Curriculums (Stand. Januar 009) diejenigen rechtlichen Grundlagen erarbeiten, welche sie gemäss ihren internen Vorgaben und Verfahrensabläufen benötigen. Sie tragen dafür Sorge, dass keine Widersprüche zu den vorstehend genannten Dokumenten sowie zu den von den übrigen beteiligten Universitäten geschaffenen rechtlichen Grundlagen entstehen. Art. Verantwortung Die postgraduale Weiterbildung wird vom Direktorium unter der Verantwortung der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern und der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg geführt. II. Führung und Organisation Art. 4 Trägerschaft Träger der postgradualen Weiterbildung sind: o die Abteilung für Arbeits- und Organisationspsychologie im Institut für Psychologie der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, o die Professur für Personalpsychologie im Departement für Psychologie der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg, Diese arbeiten mit den betroffenen Verbänden für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und für Personalentwicklung, den Kantonen und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT zusammen.

3 Art. 5 Direktorium Das Direktorium der postgradualen Weiterbildung setzt sich aus mindestens je einer Vertretung der in Art. 4 (Trägerschaft) genannten Professuren sowie einer Vertretung der Weiter- und Fortbildungskommission (WFK) zusammen. Das Direktorium legt mit der strategischen Planung die Leitlinien für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der postgradualen Weiterbildung fest. Es überwacht die Durchführung der postgradualen Weiterbildung, legt das Budget fest und bestimmt die Studienleitung. Es hat im Rahmen des Curriculums die Entscheidungskompetenz über sämtliche Angelegenheiten in Sachen Planung, Durchführung und Finanzierung. Es kann gewisse Aufgaben an die Studienleitung delegieren. Art. 6 Präsidium Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin bilden das Präsidium. Das Direktorium wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten/zur Präsidentin und ein weiteres Mitglied zum Vizepräsidenten/zur Vizepräsidentin. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin müssen der Trägerschaft angehören. Das Präsidium beruft die Sitzungen des Direktoriums und der WFK ein und leitet diese. Es vertritt die postgraduale Weiterbildung gegen aussen. Art. 7 Weiter- und Fortbildungskommission WFK Die Weiter- und Fortbildungskommission WFK begleitet als Fachbeirat die Durchführung der postgradualen Weiterbildung. Die Kommission ist zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone sowie öffentlich-rechtlicher Anstalten in diesem Fachbereich, der beteiligten Universitäten und der einschlägigen Fachverbände in den Bereichen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und Personalentwicklung. Die Studierenden der postgradualen Weiterbildung haben eine direkte Vertretung mit beratender Stimme in der WFK. Art. 8 Studienleitung Die Studienleitung wird durch das Direktorium gewählt. Die mit der Studienleitung beauftragte Person setzt das Curriculum in einem Studiengang um. Sie bestimmt und begleitet die erforderlichen Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen (Dozentinnen und Dozenten, usw.) und Arbeitsgruppen im Rahmen des Curriculums sowie des vom Direktorium beschlossenen Budgets. Art. 9 Zeitplan Die Vorbereitungen und die Planung für einen Studiengang beginnen frühestens 4 Monate vor Studienbeginn; ein Studiengang endet mit der Prüfungs- und Schlussphase spätestens 6 Monate nach Studienbeginn. Art. 0 Registrierung Die Immatrikulation bzw. die Einschreibung der Studierenden erfolgt gemäss den Vorgaben der CRUS.

4 III. Finanzierung Art Verantwortung Das Direktorium regelt die Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben. Allfällige Überschüsse werden für die folgende Programmdurchführung verwendet. Die Universitäten Bern und Freiburg haften im internen Verhältnis solidarisch. Art. Kursgelder und Fremdfinanzierung Die postgraduale Weiterbildung ist selbsttragend. Sie finanziert sich insbesondere durch eingenommene Kursgelder sowie weitere Einnahmen wie Legate, Spenden, Zuwendungen der Universitäten Bern und Freiburg oder anderer öffentlicher Körperschaften und von Privaten wie von Unternehmen. Die Universitäten als Träger der postgradualen Weiterbildung stellen der postgradualen Weiterbildung MASP-CC&HRM ihre Eigenleistungen in Form von Kursräumen (inkl. technischer Anlagen für die Lehre) unentgeltlich zur Verfügung. Das Direktorium setzt die Kursgelder kostendeckend fest. 4 Die wissenschaftliche Freiheit darf durch Drittfinanzierung nicht beeinträchtigt werden. Art. Drittmittelkonto Die Verwaltung der Mittel erfolgt über ein Drittmittelkonto. Dieses wird bei derjenigen Universität geführt, der der Präsident/die Präsidentin angehört. Art. 4 Lehrvereinbarungen Die Lehrpersonen in der postgradualen Weiterbildung werden entsprechend ihren Lehrstunden und weiteren Aufgaben entschädigt. Die Entschädigung wird aus den Einnahmen der postgradualen Weiterbildung sichergestellt. Sie erhalten den entsprechenden Auftrag oder die Anstellung von der Universität, der der Präsident/die Präsidentin angehört. Das Arbeitsverhältnis bleibt unabhängig von einem Wechsel des Präsidenten/der Präsidentin bestehen. Art. 5 Leistungsverrechnung Die WFK richtet ihren Mitgliedern eine jährliche Entschädigung aus, welche dem Ausmass ihrer tatsächlichen Belastung entspricht. Die Entschädigung wird aus den Einnahmen der postgradualen Weiterbildung sichergestellt. Das Direktorium richtet seinen Mitgliedern eine jährliche Entschädigung aus, welche dem Ausmass ihrer tatsächlichen Belastung entspricht. Die Entschädigung wird aus den Einnahmen der postgradualen Weiterbildung sichergestellt. 4

5 Die Studienleitung wird aus den Einnahmen der postgradualen Weiterbildung angestellt. Soweit keine Anstellung erfolgt, findet eine Vergütung auf Honorarbasis entsprechend dem Ausmass der Tätigkeit statt. Sie erhält den entsprechenden Auftrag oder die Anstellung von der Universität, der der Präsident/die Präsidentin angehört. IV. Titel Art. 6 Master of Advanced Studies Am Ende der postgradualen Weiterbildung wird bei erfolgreichem Abschluss von den Universitäten Bern und Freiburg folgender Titel verliehen: «Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management MASP-CC&HRM». Dem Titel beigefügt werden die Bezeichnungen der titelverleihenden Universitäten. Der Titel wird von den beteiligten Fakultäten der Träger-Universitäten gemeinsam verliehen. 4 Die Titel-Urkunde wird seitens der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern durch den Dekan oder die Dekanin oder eine von ihm/von ihr ernannte Vertretung unterzeichnet. 5 Die Titel-Urkunde wird seitens der Universität Freiburg durch den Rektor oder die Rektorin sowie durch den Dekan oder die Dekanin der Philosophischen Fakultät oder eine von ihnen ernannte Vertretung unterzeichnet. V. Rechtspflege Art. 7 Verfügung Verfügungen die postgraduale Weiterbildung betreffend werden von der Universität erlassen, der der Präsident/die Präsidentin zum Zeitpunkt des Gesuches um Erlassen der Verfügung angehört. Die gemäss Absatz festgelegte Zuständigkeit bleibt im Fall eines Wechsels der Präsidentin/des Präsidenten an eine andere Universität bis zum definitiven Abschluss eines rechtlichen Verfahrens bestehen. Die Verfügungskompetenz sowie die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel werden aufgrund der internen Gesetzgebung der zuständigen Universität gemäss Absatz und aufgrund des kantonalen Rechts geregelt. 5

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