Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1

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1 :0 Uhr. Kindergartengesetz vom. Juni 974 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 0. Dezember 97 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art.. Das Gesetz regelt den Besuch, die Anerkennung, die Führung und die Beaufsichtigung des Kindergartens, das Dienstverhältnis sowie die Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerin. 4 Es findet keine Anwendung auf nichtanerkannte Kindergärten. Zweck des Kindergartens Art.. Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erziehung der Kinder. Er fördert die körperliche, geistige, soziale und seelische Entwicklung des Kindes und erleichtert ihm den Eintritt in die Primarschule. Der Kindergarten ist nach christlichen Grundsätzen zu führen. Kindergartenbesuch a) Anspruch Art.. Jedes Kind hat im Jahr, vor dem es schulpflichtig wird, Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Besuch eines zweiten Kindergartenjahres ist anzustreben. b) Unentgeltlichkeit Art. 4. Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich. Anerkennung a) Erteilung Art. 5. Das zuständige Departement 5 spricht auf Antrag des Trägers und nach Anhören des zuständigen Primarschulrates die Seite von 9

2 :0 Uhr und nach Anhören des zuständigen Primarschulrates die kantonale Anerkennung aus, wenn der Kindergarten diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften 6 genügt. b) Erlöschen Art. 6. Die kantonale Anerkennung erlischt durch Verzicht oder Entzug. Das zuständige Departement 7 entzieht die Anerkennung, wenn der Kindergarten diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften 8 nicht mehr genügt. Bei Verzicht oder Entzug kann das zuständige Departement 9 den Träger verpflichten, den Kindergarten noch während eines vollen Kindergartenjahres weiterzuführen. II. Voraussetzungen der Anerkennung Träger Art. 7. Träger des Kindergartens können juristische Personen des öffentlichen oder des Privatrechts sein. Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen der Volksschulstufe 0 wird auf die Kostentragung sachgemäss angewendet. Die Primarschulgemeinde ist verpflichtet, einen Kindergarten zu führen, wenn kein anderer Träger den Besuch eines anerkannten Kindergartens ermöglicht. Sonderkindergärten, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung und vom zuständigen Departement anerkannt werden, sind regional zu organisieren. Aufnahme Art. 8. Der Träger des Kindergartens hat allein oder zusammen mit andern Trägern Gewähr zu bieten, dass jedes Kind im Jahr, vor dem es schulpflichtig wird, in einen anerkannten Kindergarten aufgenommen wird. Anforderungen Art. 9. Der Kindergarten hat den erzieherischen und gesundheitlichen Anforderungen zu genügen. Kindergärtnerin Art. 0. Der Kindergarten ist von einer ausgebildeten Kindergärtnerin zu führen. Seite von 9

3 :0 Uhr zu führen. Stellt die Regierung 4 durch Verordnung Mangel an Kindergärtnerinnen fest, so sind die Beschlüsse über die Eröffnung neuer Stellen für Kindergärtnerinnen dem zuständigen Departement 5 zur Bewilligung vorzulegen. Kindergartenjahr und Ferien Art.. Das Kindergartenjahr und die Ferien entsprechen dem Schuljahr und den Ferien der Primarschule 6. Unfallversicherung Art.. Die Kinder und die Kindergärtnerinnen sind vom Träger gegen Unfall im Kindergarten zu versichern. III. Zuständigkeit und Verfahren der Schulbehörden. Kindergärten der Primarschulgemeinden Primarschulrat Art.. 7 Führt die Primarschulgemeinde den Kindergarten, so entscheidet der Primarschulrat über die Aufnahme in den Kindergarten. Gegen Verfügungen des Primarschulrates über die Aufnahme in den Kindergarten kann bei der regionalen Schulaufsicht Rekurs erhoben werden. Die regionale Schulaufsicht entscheidet abschliesslich. Kindergartenkommission Art. 4. Der Primarschulrat bestellt eine Kindergartenkommission. Dieser gehört mindestens ein Schulratsmitglied an. Die Kindergärtnerinnen oder eine Vertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kindergartenkommission mit beratender Stimme teil. Die Kindergartenkommission übt in Fragen der Erziehung, der Gesundheit und der Fürsorge die Aufsicht über den Kindergarten aus. Sie erstattet dem Schulrat Bericht und Antrag.. Andere Kindergärten Aufsicht Art Seite von 9

4 :0 Uhr Führt nicht die Primarschulgemeinde den Kindergarten, so überwacht der Primarschulrat die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Erstreckt sich das Einzugsgebiet des Kindergartens auf mehrere Primarschulgemeinden, so bestellen die Primarschulräte ein gemeinsames Aufsichtsorgan.. Gemeinsame Vorschriften Gesundheitliche und psychologische Betreuung Art. 6. Die Kinder des Kindergartens unterstehen sachgemäss dem Gesundheitsdienst der Primarschulgemeinde 8 und dem schulpsychologischen Dienst. Fördernde Massnahmen Art Für Kinder, die körperlich oder psychisch einer besonderen Förderung bedürfen, ordnet der Primarschulrat nach Anhören der Eltern entsprechende Massnahmen an. Die Kosten dieser Massnahmen gehen in der Regel zulasten der Primarschulgemeinde, soweit sie nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung oder durch eine andere Versicherung getragen werden. Die Eltern können entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen verpflichtet werden. Gegen Verfügungen des Primarschulrates über fördernde Massnahmen kann bei der regionalen Schulaufsicht Rekurs erhoben werden. Gegen Entscheide der regionalen Schulaufsicht ist der Rekurs an den Erziehungsrat zulässig. Dieser entscheidet abschliesslich. Regionale Schulaufsicht Art Die regionale Schulaufsicht überwacht den Vollzug dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Weisungen. Erziehungsrat Art. 9. Der Erziehungsrat: a) stellt einen Erziehungsplan auf; b) erlässt Vorschriften über die Erteilung von Fähigkeitsausweisen an Kindergärtnerinnen; c) d) wählt fachkundige kantonale Beraterinnen oder Berater. Seite 4 von 9

5 :0 Uhr Ergänzende Vorschriften Art. 0. Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, üben Primarschulrat, regionale Schulaufsicht, Erziehungsrat und Regierung 4 die Aufsicht über Kindergärten sachgemäss nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes 5 aus. 6 IV. Staatsbeiträge Art. bis 8. 7 IVbis. Dienstverhältnis der Kindergärtnerin 8 Anwendbares Recht Art. 8bis. 9 Für das Dienstverhältnis der Kindergärtnerin werden die Vorschriften des Volksschulgesetzes vom. Januar 98 0 über das Dienstverhältnis der Lehrer sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Volles Pensum Art. 8ter. Die Kindergärtnerin mit vollem Pensum: a) erteilt Lektionen Unterricht je Woche, in der Berufseinführung Lektionen; b) erfüllt die weiteren Aufgaben, die mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Beratung und Betreuung der von ihr unterrichteten Kinder zusammenhängen, einschliesslich Mitwirkung an Schulveranstaltungen und Zusammenarbeit mit den Eltern. Sie ist überdies verpflichtet, im Umfang von zwei Lektionen Unterricht je Woche an Veranstaltungen teilzunehmen, deren Besuch der Schulrat oder die zuständige Stelle des Staates anordnen. Art. 88 Abs. und Art. 08 Abs. des Volksschulgesetzes vom. Januar 98 bleiben vorbehalten. Teilpensum Art. 8quater. Für die Kindergärtnerin mit einem Teilpensum wird Art. 77bis des Volksschulgesetzes vom. Januar 98 4 sachgemäss angewendet. Seite 5 von 9

6 :0 Uhr V. Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerin Ausbildung Art. 9. Dem Staat obliegt die Ausbildung der Kindergärtnerinnen. Er kann sich an Seminaren für Kindergärtnerinnen beteiligen und eigene Seminare führen. Wahlfähigkeit Art. 0. Voraussetzungen für die Wahlfähigkeit sind ein guter Leumund, der für die Berufsausübung erforderliche Gesundheitszustand und eine abgeschlossene Berufsausbildung an einem vom Erziehungsrat anerkannten schweizerischen Kindergärtnerinnenseminar. 5 Der Erziehungsrat kann die Berufsausbildung an einem ausländischen Seminar als gleichwertig anerkennen. Der Verlust der Wahlfähigkeit richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes 6 für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen. 7, 8 Fortbildung Art.. Dem Staat obliegt die Fortbildung der Kindergärtnerinnen. Das zuständige Departement 9 kann Kindergärtnerinnen zum Besuch von Fortbildungskursen verpflichten. Vbis. Besoldung der Kindergärtnerin 4 0 Besoldung Art. bis. 4 Die Besoldung der Kindergärtnerinnen richtet sich nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer 4. VI. Schlussbestimmungen Vorschriften der Regierung 4 Art.. Die Regierung 44 erlässt für die anerkannten Kindergärten durch Verordnung 45 : a) 46 Vorschriften über die Anstellungsbedingungen der Kindergärtnerinnen; b) Richtlinien über die Planung von Kindergartenbauten; c) Vorschriften über die Erstellung und Ausstattung von Kindergartenbauten; Seite 6 von 9

7 :0 Uhr d) weitere Vorschriften, die der Vollzug dieses Gesetzes erfordert. Die Regierung 47 ist für den Abschluss von Verträgen über die Ausbildung der Kindergärtnerinnen in Seminaren zuständig. Aufhebung bisherigen Rechts Art.. 48 Übergangsrecht a) Kindergartenbesuch Art. 4. Art. dieses Gesetzes ist spätestens auf Beginn des Schuljahres 979/80 zu vollziehen. b) Kindergärtnerinnen Art. 5. Kindergärtnerinnen, die keine Berufsausbildung an einem vom Erziehungsrat anerkannten Seminar abgeschlossen haben und bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Kanton St.Gallen ihren Beruf ausüben, sind dazu weiter zugelassen. Sie können jedoch vom zuständigen Departement 49 zum Besuch besonderer Fortbildungskurse verpflichtet werden. Vollzugsbeginn Art. 6. Dieses Gesetz tritt am. Januar 975 in Vollzug. Finanzreferendum Art. 7. Dieses Gesetz untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 7. November dem obligatorischen Finanzreferendum. ngs 9, 75; ngs 8 0. Vom Grossen Rat erlassen am. März 974; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am. Juni 974; in Vollzug ab. Januar 975. Geändert durch Art. VSG vom. Januar 98, ngs 8 9 (sgs.); Art. 9 FAG vom 9. Juni 985, ngs 0 66 (sgs 8.); Abschnitt II Ziff. des VI. NG zum LBG vom 8. November 990, ngs 5 7 (sgs.5); Abschnitt II des II. NG zum VSG vom. Juni 995, ngs 0 7 (sgs.); Abschnitt III des III. NG zum VSG vom 8. Juni 998, ngs 57 (sgs.); Abschnitt II Ziff. des VII. Nachtrags zum VSG vom 8. Januar 004, ngs 9 5 (sgs.); Art. 0 des G über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 9. April 006, ngs 4 9 (sgs 6.0). Seite 7 von 9

8 :0 Uhr St.Gallen vom 9. April 006, ngs 4 9 (sgs 6.0). ABl 97, 57. Geändert durch III. NG zum VSG. 4 Fassung gemäss Art. 9 FAG. 5 Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs KGV, sgs.. 7 Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs KGV, sgs.. 9 Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs Aufgehoben; siehe nunmehr G über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen, sgs.95. Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs 4.. Art. 45 ff. VSG, sgs.. Geändert durch II. NG zum VSG. 4 Geändert durch III. NG zum VSG. 5 Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs Art. 7 und 8 VSG, sgs.. 7 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG. 8 VSaD, sgs.; SZpV, sgs.. 9 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG. 0 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG. KGV, sgs.. Aufgehoben durch II. NG zum VSG. Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG. 4 Geändert durch III. NG zum VSG. 5 sgs.. 6 Geändert durch Art. VSG. 7 Aufgehoben durch Art. 9 FAG. 8 Eingefügt durch III. NG zum VSG. 9 Eingefügt durch III. NG zum VSG. 0 sgs.. Geändert durch G über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen. sgs.. Eingefügt durch III. NG zum VSG. 4 sgs.. 5 Geändert durch II. NG zum VSG. 6 sgs.. 7 Geändert durch Art. VSG. 8 Art. 6 VSG, sgs.. 9 Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs Eingefügt durch NG zum LBG. 4 Eingefügt durch VI. NG zum LBG. 4 sgs.5. 4 Geändert durch III. NG zum VSG. 44 Geändert durch III. NG zum VSG. Seite 8 von 9

9 :0 Uhr 45 KGV, sgs.. 46 Geändert durch VI. NG zum LBG. 47 Geändert durch III. NG zum VSG. 48 Überholt durch Art. 9 lit. a VSG, sgs.. 49 Erziehungsdepartement; Art. lit. a GeschR, sgs sgs Seite 9 von 9

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