Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen

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1 4.44. Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen Vom 6. Oktober 979 (Stand. September 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 7. März 97 ), der Verordnung über Turnen und Sport in der Schule vom. Dezember 97 ) und gestützt auf 9 des Volksschulgesetzes vom 4. September 969 ) und auf 8 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 9. August 909 4) beschliesst: Geltungsbereich Die folgenden Bestimmungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, für alle Stufen der Volksschule und der Mittelschulen. Umfang des Turnunterrichts Pro Woche sind Stunden Turn- und Sportunterricht zu erteilen. Der Unterricht kann durch Sporthalbtage, Sporttage und Sportlager ergänzt werden. Verteilung der Stunden Die Lektionen sind nach Möglichkeit auf nicht aufeinanderfolgenden Tage zu verteilen. 4 Trennung nach Geschlechtern Vom siebenten Schuljahr an ist der Unterricht nach Geschlechtern getrennt zu erteilen. Ausnahmen können vom kantonalen Turninspektor nach Rücksprache mit dem zuständigen hauptamtlichen Inspektor bewilligt werden. 5 Turnen mit behinderten Schülern Für Kleinklassen 5) gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Schulen. Abweichende Regelungen bewilligt der kantonale Turninspektor nach Rücksprache mit dem hauptamtlichen Inspektor der Kleinklassen und Sonderschulen.* ) SR ) SR ) BGS 4.. 4) BGS ) Im ganzen Erlass Fassung vom 9. September 99; GS 89, 7. GS 88,

2 4.44. Der Unterricht an Heim- und Sonderschulen wird vom kantonalen Turninspektor in Zusammenarbeit mit dem hauptamtlichen Inspektor der Kleinklassen und Sonderschulen geregelt.* 6 Schwimmunterricht Schwimmunterricht ist regelmässig zu erteilen, wenn die Schulgemeinde über ein Hallenbad verfügt. In der Regel soll jede sechste Turnstunde ins Bad verlegt werden. In allen andern Fällen ist Schwimmunterricht in jenem Rahmen zu erteilen, den die örtlichen Gegebenheiten gestatten. 7 Dispensationen Eine Dispensation kann vom Lehrer, der den Unterricht erteilt, für die Dauer von Wochen ausgesprochen werden. Für eine Dispensation von mehr als Wochen muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das klare Angaben über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Dispensation enthält. Nach Möglichkeit sind Teildispensationen anzuordnen. 8 Leistungsprüfungen Vom fünften Schuljahr an sind regelmässig Leistungsprüfungen durchzuführen. Im achten Schuljahr hat jeder Schüler die Prüfung vor Ablauf der Schulpflicht abzulegen. Prüfungsanforderungen und Richtlinien werden vom kantonalen Turninspektorat festgelegt. 9* 0 b) Mittelschule An Mittelschulen wird der Unterricht von Inhabern des Eidgenössischen Turnlehrerdiploms II erteilt. * d) Fortbildung Lehrkräfte, die Turnunterricht erteilen, sind verpflichtet, die obligatorischen Fortbildungskurse zu besuchen. Die freiwillige Fortbildung der Lehrer findet in Kursen des Turninspektorates, des Schweizerischen Turnlehrervereins, des Kantonalen Lehrerturnvereins und in den Übungen der Lehrerturnvereine statt. Anlagen und Einrichtungen Für die Erstellung und die Ausstattung der Turn-, Sport- und Spielanlagen gelten die Richtlinien der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (Normalien, Baudokumentation) und die Ausrüstungslisten der obligatorischen Lehrmittel.

3 4.44. Pläne zur Neugestaltung oder Veränderung von Turn- und Sportanlagen, die der Schule dienen, sind dem Departement für Bildung und Kultur ) einzureichen. Die Begutachtung der Pläne obliegt dem kantonalen Turninspektor. 4 Aufsicht Der kantonale Turninspektor beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit den regionalen Turninspektoren den Turnunterricht auf der Stufe der Volksschule. Für die Beaufsichtigung des Turnunterrichts an den Mittelschulen werden spezielle Inspektoren eingesetzt. Aufgaben und Betreuung richten sich nach den Vorschriften über das Turninspektorat. 5 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 6. April 980 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Vorschriften über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen. ) Neue Departementsbezeichnung ab. August 000.

4 4.44. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs. geändert Abs. geändert aufgehoben aufgehoben - 4

5 4.44. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle 5 Abs geändert - 5 Abs geändert aufgehoben aufgehoben - 5

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