Weisungen zum Berufsauftrag der Lehrkräfte in Kindergarten und Volksschule
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- Ingeborg Beutel
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1 Weisungen zum Berufsauftrag der Lehrkräfte in Kindergarten und Volksschule vom 18. März Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 76 bis 77bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar als Weisungen: 1. Geltungsbereich Diese Weisungen regeln den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes über die Lehr- und Erziehungspflicht sowie das Pensum der Lehrkräfte. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben Grundsätzliches Die Aufgaben der Lehrpersonen im Kindergarten und in der Volksschule, wie sie in den Leitideen des Lehrplans umschrieben werden, sind anspruchsvoll und vielschichtig. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Kinder und Jugendlichen bedingt eine enge Zusammenarbeit. Lehrkräfte im Kindergarten und in der Volksschule arbeiten im Schulhaus und in der Schulgemeinde als Team. Sie übernehmen Verantwortung für ihre Schule, indem sie gemeinsam ihre Anliegen formulieren und umsetzen. Zusammen mit den Schülerinnen und Schülern sowie mit Eltern und Behörden gestalten sie das Leben in der Schule. Wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben sind die persönliche und fachliche Kompetenz der Lehrkräfte sowie ihre zeitliche Verfügbarkeit im definierten Rahmen. 3. Berufsauftrag der Lehrkräfte Der Berufsauftrag für Lehrpersonen umfasst folgende Tätigkeiten: 3.1 Unterrichten, Beurteilen, Fördern und Erziehen Unterrichten, Beurteilen, Fördern und Erziehen bilden den Schwerpunkt in der Berufsarbeit der Lehrkräfte. Es geht um die direkte erzieherisch-pädagogische Auseinandersetzung mit den Schülerinnen und Schülern. Im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzung stehen Kinder und Jugendliche, welche in ihrer Persönlichkeit bezüglich ihrer Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu fördern sind. Zur Arbeit der Lehrpersonen gehören Tätigkeiten wie Lehren (Didaktik, Methodik), Durchführung des Unterrichts, Begleitung und 1 Art. 76 bis 77bis VSG, sgs 213.1, Fassung gemäss III. NG, Ergebnis der 1. Lesung vom 17. Februar Art. 78 VSG, sgs
2 Unterstützung von Lernprozessen, Moderieren von Gruppen, förderndes und selektionierendes Beurteilen des Lernens, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Einzelberatung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. In diesem Teilbereich orientieren sich die Lehrkräfte an den im Lehrplan formulierten Grundsätzen und Zielsetzungen. Nicht zum Berufsauftrag für Lehrpersonen gehört die Betreuung ganzer Klassen in Zwischenstunden und in der Mittagszeit. Diese wird bei Bedarf vom Schulrat separat geregelt. 3.2 Planen, Vorbereiten, Auswerten und Koordinieren Der Aufgabenbereich "Planen, Vorbereiten, Auswerten und Koordinieren" hängt eng mit dem Bereich "Unterrichten, Beurteilen und Erziehen" zusammen. Es geht um die Vorbereitung und anschliessende Auswertung des Unterrichts, um Korrekturen von Schülerarbeiten, Vorbereitung von Lernkontrollen oder Prüfungen, Koordination von Unterrichtseinheiten mit Kolleginnen und Kollegen im Sinn des fächerübergreifenden Unterrichtes sowie Planung und Überprüfung von Fördermassnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler. 3.3 Zusammenarbeiten Zunehmend wichtig ist die Zusammenarbeit der Lehrkräfte untereinander sowie mit Eltern, mit Behörden und mit Instanzen der ausserschulischen Angebote (schulpsychologische und -ärztliche Dienste, Sozialarbeit, Horte, Suchtprävention, Therapieangebote, Schulung fremdsprachiger Kinder usw.). 3.4 Gestalten und Entwickeln der eigenen Schule Eine Schule ist mehr als das Nebeneinander von Klassen und ihren Lehrkräften. Die Qualität und Problemlösefähigkeit einer Schule hängt wesentlich davon ab, wie sie als Ganzes vom Kollegium und von den Schulbehörden geprägt wird. Zum Aufgabenbereich jeder einzelnen Lehrkraft zählt deshalb auch die Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule. Engagement für die Schule als Ganzes umfasst verschiedene Bereiche: Das Bemühen um ein gutes Arbeitsklima, die Beiträge zur pädagogischen Erneuerung der eigenen Schule, die Initiative zur gemeinsamen Fortbildung u.a.m. 3.5 Organisieren und Verwalten Organisation und Verwaltung bilden den Rahmen für eine funktionierende Schule und dürfen auch im Interesse eines guten pädagogischen Klimas nicht vernachlässigt werden. Zu diesen administrativen und organisatorischen Aufgaben zählen Tätigkeiten, die eine Lehrperson für die ihr zugeteilten Schülerinnen und Schüler ausführt. Administrative und organisatorische Aufgaben, welche die Schule als Ganzes betreffen, können durch die Schulleitung oder durch spezielle Funktionsträger abgedeckt werden. 3.6 Sich einzeln und gemeinsam fortbilden Die Aufgaben in den genannten Tätigkeitsfeldern erfordern eine Fortbildung während der gesamten Dauer der Berufstätigkeit. Dies erfolgt laufend durch die Verarbeitung von Fachliteratur, aber auch durch die Auseinandersetzung mit Themen, die über das eigene Berufsfeld hinausführen sowie durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen gemäss kantonaler Regelung. Ein besonderer Stellenwert kommt der gemeinsamen Fortbildung im Schulhaus zu. Die schulinterne, arbeitsplatzbezogene Fortbildung ermöglicht ein Lernen im Kollegium und trägt konkret zu einer pädagogischen und organisatorischen Weiterentwicklung der Schule bei. Die aufgelisteten Aufgabenbereiche sind integrierende Bestandteile des Berufsauftrages einer Lehrperson. Die besondere Gewichtung der Aufgabenbereiche ergibt sich aus individuellen Schwerpunkten, aber auch aus den Anforderungen der Schule und des Kollegiums.
3 4. Gliederung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit einer Lehrkraft gliedert sich in Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung und Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung (Einzelheiten dazu siehe in den Anhängen I und II). Die Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung richtet sich nach Art. 77 VSG 3. Die Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung ist im Gesetz nicht definiert. 4.1 Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung Unterrichtszeit In der eigentlichen Unterrichtszeit, welche durch die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen definiert ist, sind die im Lehrplan umschriebenen Unterrichtsbereiche zu bearbeiten. Ebenfalls als Unterrichtszeit gelten besondere Veranstaltungen nach Art. 17bis des Volksschulgesetzes. Die Unterrichtsverpflichtung beträgt bei einem vollen Pensum für Lehrkräfte der Volksschule 28 Lektionen je Schulwoche, für Lehrkräfte im Kindergarten 22 Lektionen je Schulwoche. Gemeinsame Arbeitszeit Ausserhalb der Unterrichtszeit hat die Lehrkraft weitere Aufgaben mit Präsenzverpflichtung zu erfüllen. Sie umfassen: - das im Stundenplan aufgeführte Zeitgefäss für Teamarbeit, für regelmässig stattfindende Lehrerkonvente und für Zusammenkünfte mit Fachgruppen; - weitere von Schulbehörden angeordnete oder zwischen Behörden und Lehrerschaft abgesprochene obligatorische Veranstaltungen wie Sitzungen mit dem Ortsschulrat, schulinterne Fortbildung, interne Arbeitstagungen, Schulanlässe, Stufenkonvente und Bezirkskonferenzen. Pausenaufsicht Die Pausenaufsicht in Kindergarten und Volksschule ist eine "zusätzliche Aufgabe" nach Art. 78 Abs. 1 VSG Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung Die übrige Arbeitszeit kann von den Lehrkräften frei gestaltet werden. Sie umfasst z.b. die Arbeitszeit für Unterrichtsvor- und nachbereitung, die Semester- und Quartalsplanung, die individuelle und obligatorische Fortbildung, die Elternkontakte sowie die individuelle Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen. 5. Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit in der Schule 5.1 Umfang der Präsenzverpflichtung Aufteilung der Präsenzverpflichtung Teamarbeit: Die Teamarbeitszeit im Umfang einer Unterrichtseinheit zu wöchentlich 50 Minuten wird im Stundenplan der Lehrkräfte aufgeführt. Präsenzverpflichtung (zur Verfügung Behörden): Den Schulbehörden stehen je Schuljahr 34 Stunden zur Verfügung für Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit mit Präsenzverpflichtung der Lehrkräfte. Es ist sinnvoll, wenn diese Zeit in grösseren Blöcken verwendet wird für interne Fortbildung, Schulentwicklungsvorhaben oder Schulanlässe. Die Lehrkräfte haben sich über die Präsenzverpflichtung auszuweisen. 3 Fassung gemäss III. NG, Ergebnis der 1. Lesung vom 17. Februar 98 4 sgs 213.1
4 5.1.2 Regelung für Lehrkräfte mit vollem Unterrichtspensum Kindergärtnerinnen und Lehrkräfte mit vollem Unterrichtspensum haben die Präsenzverpflichtung vollumfänglich zu leisten Regelung für Teilzeit-Lehrkräfte Der Schulrat legt die Präsenzverpflichtung nach Anhören der Lehrkraft und der Schulleitung bei der Anstellung bzw. bei der Pensenplanung fest. Dabei ist zu beachten: a) Bei der Festlegung der Präsenzverpflichtung gehen die Bedürfnisse der Schule den Wünschen der Lehrkraft vor. b) Ab 17 Unterrichtslektionen im Kindergarten und 21 Unterrichtslektionen in der Volksschule besteht für Lehrkräfte die volle Präsenzverpflichtung gemäss Ziffer c) Bei weniger als 17 Unterrichtslektionen im Kindergarten und 21 Unterrichtslektionen in der Volksschule ist unter Vorbehalt von lit. d in der Regel die Hälfte der Präsenzverpflichtung zu erfüllen. d) Bei weniger als 6 Unterrichtslektionen im Kindergarten und 8 Unterrichtslektionen in der Volksschule ist in der Regel keine Präsenzverpflichtung zu erfüllen. e) Der Schulrat kann im Einzelfall die Präsenzpflicht nach Anhören der Lehrkraft im Interesse der Schule abweichend festlegen. f) Die Präsenz wird bei der Festlegung der Besoldung zu den Unterrichtslektionen hinzugerechnet. Bei der vollen Präsenzverpflichtung werden zwei Lektionen und bei einer halben Präsenzverpflichtung eine Lektion angerechnet. g) Lehrkräften, die von der Präsenzverpflichtung entbunden sind, werden nur in Ausnahmefällen zusätzliche Aufgaben 5 übertragen Regelung für Fachkräfte für Hilfen 6 Für Fachkräfte für Hilfen setzt der Schulrat die Präsenzverpflichtung individuell fest 7. Die Vorschriften für Teilzeit-Lehrkräfte werden sachgemäss angewendet Regelung für Teilzeitlehrkräfte sowie Fachkräfte für Hilfen mit verschiedenen Schul- und Therapieorten Sind Teilzeitlehrkräfte und Fachkräfte für Hilfen in mehr als einer Schulgemeinde tätig, wird die Präsenzverpflichtung von den beteiligten Schulräten nach Anhören der Lehrkraft bzw. der Fachkraft für Hilfen einvernehmlich festgelegt. 5.2 Organisation In kleinen Schulen und Kindergärten mit wenigen Lehrpersonen wird die wöchentliche Teamarbeitszeit auch für Kontakte mit Lehrkräften bzw. Lehrerteams in benachbarten Schulhäusern oder Schulgemeinden sowie für die stufenübergreifende Zusammenarbeit eingesetzt. 5 Art. 78 VSG, sgs Art. 34 VSG, sgs Art. 91ter und Art. 91quater VSG, sgs 213.1, Fassung gemäss III. NG, Ergebnis der 1. Lesung vom 17. Februar 1998
5 Der zeitliche Aufwand für schulinterne Fortbildung hängt von der Schulstruktur, der Grösse der Schule, der betroffenen Stufen sowie vom Organisationsgrad der Schule ab. Die Verwendung der flexiblen Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung wird daher zweckmässigerweise durch den Schulrat in Absprache mit den Lehrkräften geregelt. 5.3 Aufsicht Die Zusammenarbeit ist durch klare gemeinsame Vereinbarungen zu regeln. Die politische Verantwortung und Kontrolle über die Erfüllung des Berufsauftrags liegt bei den örtlichen Schulbehörden. Der Bezirksschulrat überprüft im Rahmen der Schulaufsicht die von den Schulgemeinden getroffenen Lösungen für die Verwendung der flexiblen zusätzlichen Arbeitszeit. 6. Schlussbestimmung Diese Weisungen werden ab 1. August 1998 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling, Landammann Der Sekretär: Werner Stauffacher, Generalsekretär ED
6 Anhang I Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung Definition der Arbeitszeit der Volksschullehrkräfte Vollpensum 1938 Std./Jahr Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung 30 Lektionen à 50 min während 40 Wochen Unterrichtszeit 28 Lektionen à 50 min während 40 Wochen Teamarbeit 50 min / Woche Präsenzverpflichtung (zur Verfügung Behörden) 34 Stunden / Jahr frei verfügbare Arbeitszeit Eine Lektion im Stundenplan aufgeführt: a) Teamsitzung und/oder b) Teamarbeit im Schulhausteam und/oder c) Präsenz im Schulhaus Weitere von Behörden angeordnete oder zwischen Behörde und Lehrerschaft abgesprochene obligatorische Veranstaltungen: - Sitzungen mit Ortsschulrat - schulinterne Fortbildung - weitere Schulanlässe wie Ausstellungen, Theater, Schlussfeier,... - kantonale Stufenkonvente - Bezirkskonferenzen Mit der Führung einer Klasse und dem Schulbetrieb zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere: - Vor- und Nachbereitung des Unterrichts - Schülerbeurteilung - Elternkontakte - Klassenveranstaltungen - allgemeine Fortbildung - Absprachen im Team - Kontakte mit Fachpersonen - neue Lehr- und Lernformen
7 Anhang II Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung Definition der Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen Vollpensum 1550 Std./Jahr Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung 24 Lektionen à 50 min während 40 Wochen Unterrichtszeit 22 Lektionen à 50 min während 40 Wochen Teamarbeit 50 min / Woche Präsenzverpflichtung (zur Verfügung Behörden) 34 Stunden / Jahr frei verfügbare Arbeitszeit Eine Lektion im Stundenplan aufgeführt: a) Teamsitzung und/oder b) Teamarbeit im Kindergarten oder mit dem Schulhausteam und/oder c) Präsenz im Kindergarten Weitere von Behörden angeordnete oder zwischen Behörde und Lehrerschaft abgesprochene obligatorische Veranstaltungen: - Sitzungen mit Ortsschulrat - schulinterne Fortbildung - weitere Kindergarten- oder Schulanlässe - Kantonale Stufenkonvente - Bezirkskonferenzen Mit der Führung des Kindergartens zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere: - Vor- und Nachbereitung des Unterrichts - Elternkontakte - Schulreifeabklärungen - Veranstaltungen mit Kindern - allgemeine Fortbildung - Absprachen im Team - Kontakte mit Fachpersonen - neue Lehr- und Lernformen
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