Gemeinde Vilters-Wangs. Schulordnung
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- Jutta Schmid
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1 Gemeinde Vilters-Wangs Schulordnung
2 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich 1 3 Schultypen 2 3 Mitgliedschaft 3 3 Infrastruktur 4 3 II. Kommissionen und Ausschüsse Wahl 5 3 Vorsitz 6 3 Pädagogische Kommission 7 4 Wahlausschuss 8 4 Nichtständige Kommissionen und Ausschüsse 9 4 III. Pädagogische Kommission Zusammensetzung 10 4 Pflichtenheft 11 4 Delegationsnorm 12 4 IV. Schulleitung Geleitete Schule Wahl 14 5 Auftrag 15 5 Pflichtenheft 16 5 Unterstellung 17 5 Delegationsnorm 18 5 V. Schulverwaltung Pflichtenheft 19 6 Unterstellung 20 6 Delegation von Befugnissen 21 6 VI. Schulbetrieb Nutzung der Schulanlagen 22 6 Hauswartdienst 23 6 Stundenplan Schülertransporte Pausen Pausenaufsicht 30 7 Unterrichtsfreie Tage 31 7 Besondere Veranstaltungen VII. Dienstverhältnis der Lehrpersonen Lehrervertretung 34 7 Bezahlter Urlaub 35 8 Unbezahlter Urlaub 36 8 Absenzen Schulausfall 39 8 Fortbildung 40 8 VIII. Schüler Absenzen 41 9 Urlaub Dispensation Religionsunterricht 44 9 Verhalten 45 9 Gesundheitsdienst 46 9 IX. Eltern Schulbesuche 47 9 Lehrerschaft und Eltern Unentschuldigte Absenzen X. Reglemente Hausordnung Benützungsreglement XI. Schlussbestimmungen Ersatz bisherigen Rechts Vollzugsbeginn Seite 2
3 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt die nachstehende Schulordnung 1 : I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Art. 1 Geltungsbereich Diese Schulordnung regelt die Organisation der Schule der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten. Die für Amts- und Funktionsbezeichnungen gewählte Sprachform gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Schultypen Art. 2 Die Gemeinde Vilters-Wangs führt a) zwei Jahre Kindergarten b) die 1. bis 6. Klasse der Primarschule (inkl. Einschulungsjahr) c) die 1. bis 3. Klasse der Oberstufe (Real- und Sekundarstufe; ohne Niveaugruppen) Die Schulen der Gemeinde Vilters-Wangs werden als integrative Schulen geführt. Mitgliedschaft Art. 3 Die Schule der Gemeinde Vilters-Wangs ist folgenden Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen und Verbänden angeschlossen: a) Verband St. Galler Volksschulträger (SGV) b) Schulpsychologischer Dienst des Kantons St. Gallen c) Musikschule Sarganserland (MSS) d) Logopädische Vereinigung Sarganserland Infrastruktur Art. 4 Der Gemeinderat sorgt in Absprache mit dem Schulrat für eine angemessene und zweckmässige Infrastruktur. II. Kommissionen und Ausschüsse Wahl Art. 5 Der Schulrat bildet die für den Schulbetrieb notwendigen Kommissionen und Ausschüsse. Er wählt deren Mitglieder und Präsidenten. Ständige Kommissionen werden pro Amtsdauer gewählt. Vorsitz Art. 6 Die Kommissionen und Ausschüsse des Schulrates werden in der Regel von einem Mitglied des Schulrates präsidiert. 1 gestützt auf Art. 33 Volksschulgesetz (sgs 213.1) Seite 3
4 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Pädagogische Art. 7 Kommission Die Pädagogische Kommission ist eine ständige Kommission mit schulrätlichen Befugnissen. Wahlausschuss Art. 8 Der Wahlausschuss wird durch den Schulrat für jeweils 2 Jahre festgelegt. Der Vorsitz wird immer durch den Schulratspräsidenten geführt. Zusätzlich nehmen zwei weitere Mitglieder des Schulrates Einsitz. Die Schulleitung nimmt je nach anstehender Wahl mit Stimmrecht an den Sitzungen des Wahlausschusses teil. Nichtständige Art. 9 Kommissionen Für besondere Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Schulrates können und Ausschüsse nichtständige Kommissionen und Ausschüsse gebildet werden. Der Schulrat legt im Einzelfall die Aufgaben und die Kompetenzen fest. III. Pädagogische Kommission Zusammensetzung Art. 10 Die Pädagogische Kommission setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Schulräte (einer davon führt den Vorsitz) - die Schulleitung - Schulverwalter (mit beratender Stimme / Protokollführung) - ein schulischer Heilpädagoge Pflichtenheft Art. 11 Die Aufgaben und Kompetenzen der Pädagogischen Kommission sind in einem Pflichtenheft geregelt, welches durch den Schulrat erlassen wird. Delegationsnorm Art. 12 In folgenden Bereichen ist die Pädagogische Kommission oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 : Einschulung in Kindergarten Übertritte aus Primarschule in Oberstufe auswärtige Sonderschulung (ohne Talentschulen) Promotionen IV. Schulleitung Geleitete Schule Art. 13 Die Schule der Gemeinde Vilters-Wangs wird durch eine pädagogische Schulleitung geführt. Der Schulrat legt in einem Pflichtenheft die Weisungs- und Entscheidungskompetenzen in folgenden Bereichen fest: a) Gewährleistung des täglichen Schulbetriebs; b) Planungen; c) Personelles Lehrerschaft; d) Personelles Schülerschaft; e) Begleitung von Meinungsbildungsprozessen; f) Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften; g) Förderung der Teamentwicklung; 2 sgs Seite 4
5 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite h) Förderung und Beratung der Lehrpersonen; i) Förderung und Entwicklung des Schulklimas; j) Sicherstellung der Elternkontakte; k) Förderung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität; l) Finanzielles im Rahmen der gewährten Kredite. Wahl Art. 14 Die Schulleitung wird durch den Schulrat gewählt. Die Schulleitung kann auch an mehrere Personen übertragen werden. Auftrag Art. 15 Die Schulleitung führt die Schule im Rahmen der kantonalen Vorschriften sowie der örtlichen Gemeinde- und Schulordnung. Die Schulleitung ist an den Schulratssitzungen mit beratender Stimme vertreten. Pflichtenheft Art. 16 Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung sind in einem Pflichtenheft geregelt, welches durch den Schulrat erlassen wird. Unterstellung Art. 17 Die Schulleitung ist direkt dem Schulrat unterstellt. Der Schulrat kann die Unterstellung in einzelnen Aufgabenbereichen an ein Mitglied des Schulrates delegieren. Delegationsnorm Art. 18 In folgenden Bereichen ist die Schulleitung oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 : Erlass Stundenpläne Klasseneinteilungen Zuteilung der Lehrkräfte zu den Klassen Übertritte aus Kindergarten in Primarschule Sonderpädagogische Massnahmen Verfügung bzw. Aufhebung von individuellen Lernzielen Erteilung von Lehraufträgen bis zu 6 Wochenlektionen Stellvertretungen bei Abwesenheiten bis zu einem Semester einstellen Schülerurlaube ab einem Tag bis maximal 5 Tage Freistellung von Schülern von besonderen Veranstaltungen Schriftliche Beanstandungen an die Eltern auf Antrag der Lehrperson (gemäss Art. 13 Bst. a der Verordnung über den Volksschulunterricht) Vorgängiger Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung (gemäss Art. 13 Bst. b der Verordnung über den Volksschulunterricht) 3 sgs Seite 5
6 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite V. Schulverwaltung Pflichtenheft Art. 19 Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulverwaltung sind in einem Pflichtenheft geregelt, welches durch den Schulrat erlassen wird. Unterstellung Art. 20 Der Leiter der Schulverwaltung ist direkt dem Schulratspräsidenten unterstellt. Delegation Art. 21 von Befugnissen Der Schulverwaltung werden Beurteilung und Entscheid über Gesuche um ausserschulische Belegungen von Schulräumen und Anlagen übertragen, soweit dafür keine andere Instanz zuständig ist. Der Schulrat kann der Schulverwaltung weitere Kompetenzen delegieren. VI. Schulbetrieb Nutzung der Art. 22 Schulanlagen Die Schulanlagen, Unterrichtsräume und Aussenanlagen stehen, soweit es der Schulbetrieb erlaubt, auch Vereinen und anderen Interessenten zur Verfügung. Die Benützungsbewilligungen für Turnhallen und Aussenanlagen werden durch die Liegenschaftsverwaltung erteilt. Die Benützungsbewilligungen für die Schulräume (z. B. Schulküche, Werkraum usw.) werden durch die Schulverwaltung erteilt. Für die Benützung der Schulanlagen durch Dritte besteht ein Benützungsreglement. Hauswartdienst Art. 23 Die Hauswarte sind direkt dem Liegenschaftsverwalter der Gemeinde unterstellt. In fachlicher und operativer Hinsicht (Grünanlagen, Reinigung, Technischer Unterhalt [ohne Informatik]) werden die Hauswarte durch den Liegenschaftsverwalter geführt. Die Anstellung der Hauswarte erfolgt durch die Gemeinde. Stundenplan Art. 24 Die Lehrerschaft erstellt den Stundenplan nach den kantonalen Vorschriften. Der Stundenplan wird durch die Schulleitung erlassen. Art. 25 Stundenplanänderungen von Dauer müssen von der Schulleitung bewilligt werden. Schülertransporte Art. 26 Bei einem für die Schüler nicht zumutbaren Schulweg wird der Transport durch die Schule organisiert und finanziert. Art. 27 Für Transporte, bedingt durch obligatorische Schulanlässe, übernimmt die Schule die Kosten. Pausen Art. 28 Die grosse Pause am Vormittag beträgt 20 Minuten. Bei mehr als zwei Lektionen am Nachmittag ist eine Pause von mind. 10 Minuten einzuschalten. Seite 6
7 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Art. 29 Während der Vormittags-Pause halten sich die Schüler nach Möglichkeit im Freien auf. Ohne Bewilligung der Klassenlehrperson dürfen sich die Schüler nicht vom Schulareal entfernen. Pausenaufsicht Art. 30 Die Schulleitung organisiert und überwacht die Pausenaufsicht durch die Lehrerschaft. Unterrichtsfreie Art. 31 Tage Als schulfreie Tage 4 werden bestimmt: - Antoniustag (17. Januar)/ganzer Tag - Schmutziger Donnerstag/ganzer Tag - Freitag nach Schmutziger Donnerstag/ganzer Tag - Freitag nach Auffahrt/ganzer Tag Der Schulrat kann in begründeten Fällen weitere schulfreie Tage bewilligen. Der ausfallende Unterricht muss vor- oder nachgeholt werden, sofern er je Schuljahr 3 Tage oder 6 Halbtage übersteigt. Besondere Art. 32 Veranstaltungen Mit allen Klassen können eintägige Schulreisen durchgeführt werden. In der sechsten Primarklasse sowie in der 3. Oberstufenklasse kann die Schulreise zwei Tage dauern. Das Programm von Schulausflügen soll stufengemäss und der Klasse angepasst sein. Auf Antrag der Lehrerschaft kann der Schulrat weitere besondere Veranstaltungen und Unterrichtswochen wie z.b. Sporttage, Sport- und Projektwochen, Klassenlager und Schulverlegungen bewilligen. Art. 33 Der Schulrat kann von den Eltern, soweit ihnen Einsparungen erwachsen, nach Massgabe der kantonalen Richtlinien Kostenbeiträge für besondere Veranstaltungen verlangen. Die Eltern sind vor der Durchführung des Anlasses darüber zu orientieren. Der Elternbeitrag kann in begründeten Fällen von der Schule übernommen werden. VII. Dienstverhältnis der Lehrpersonen Lehrervertretung Art. 34 Die Lehrervertretung nimmt mit beratender Stimme an den Schulratssitzungen teil. 4 gemäss Art. 19 Verordnung über den Volksschulunterricht (sgs ) Seite 7
8 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Bezahlter Urlaub Art. 35 Der Schulrat gewährt bezahlten Urlaub: - bei Verheiratung 2 Tage - bei Geburt eines Kindes 1 Tag - bei Hochzeiten von Kindern und Geschwistern 1 Tag - bei plötzlicher Erkrankung oder Unglücksfall eines Mitglieds des Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt, je Ereignis 2 Tage - bei Tod von Ehegatten, Kindern, Eltern 3 Tage - bei Tod von Geschwistern 2 Tage - bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkindern 1 Tag - bei Wohnungswechsel 1 Tag - für die Ausübung eines öffentlichen Amtes bis 15 Tage In die Ferien fallende Urlaubstage geben kein Anrecht auf Nachbezug. Der Schulrat kann Ausnahmen bewilligen. Auf entsprechendes Gesuch kann der Urlaub verlängert werden. Unbezahlter Urlaub Art. 36 Der Schulrat kann unbezahlten Urlaub bewilligen, sofern eine qualifizierte Stellvertretung gewährleistet ist. Die Schule übernimmt während dieser Zeit keine Sozialleistungen. Absenzen Art. 37 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall einer Lehrperson sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Für Absenzen über drei Tage ist ein Arztzeugnis vorzuweisen. Art. 38 Voraussehbare Absenzen (Militärdienst, Zivilschutz etc.) sind der Schulleitung möglichst frühzeitig zu melden. Schulausfall Art. 39 Bei jedem Schulausfall sind die Schulleitung und die Eltern rechtzeitig zu informieren. Fortbildung Art. 40 Die Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt gemäss Konzept der Lehrerfortbildung im Kanton St. Gallen. Auf entsprechendes Gesuch hin kann die Schule Beiträge an zusätzliche Kurse leisten. Ein solches Gesuch ist spätestens bei der Kursanmeldung zusammen mit einer Kopie der Kursausschreibung dem Schulrat einzureichen. Seite 8
9 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite VIII. Schüler Absenzen Art. 41 Die Eltern haben der Klassenlehrperson jeden Schulausfall möglichst umgehend mitzuteilen. Fehlt ein Schulkind ohne elterliche Absenzmeldung, erkundigt sich die Lehrperson umgehend nach dem Grund des Fernbleibens. Für Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen in einzelnen Fächern oder bei länger dauernden, krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten (über 5 Tage) ist der Klassenlehrperson ein ärztliches Zeugnis abzugeben. Ein ärztliches Zeugnis kann in Einzelfällen auch bei kürzeren Abwesenheiten verlangt werden. Im Anschluss an eine Absenz von 2 Tagen und länger ist der Klassenlehrperson unaufgefordert eine schriftliche, von den Eltern unterzeichnete Entschuldigung abzugeben. Urlaub Art. 42 Die Eltern können das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien. Die Lehrperson kann weitere begründete Urlaubsgesuche bis zu einem Tag bewilligen. Art. 43 Gesuche um Urlaub für mehr als einen Tag sind möglichst frühzeitig und schriftlich an die Schulleitung zu richten. Für Ferien und Ferienverlängerungen wird in der Regel kein Urlaub gewährt. Dispensation Art. 44 Religionsunterricht Die Freistellung vom Religionsunterricht erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung der Eltern an die zuständige Kirchgemeinde. Die Schulleitung wird durch die Kirchgemeinde über die Dispensation informiert. Verhalten Art. 45 Die Schulkinder haben sich in der Schule und in der Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Die Bestimmungen und Verhaltensregeln der Schulhausordnungen sind einzuhalten. Gesundheitsdienst Art. 46 Die Schule organisiert und finanziert den jährlichen schulzahnärztlichen Untersuch. Der Entscheid zur Behandlung und die daraus entstehenden Kosten obliegen den Eltern. In sozialen Härtefällen kann bei der Gemeinde ein Gesuch um finanzielle Unterstützung eingereicht werden. Die Schule übernimmt auch Organisation und Kosten für die obligatorischen schulärztlichen Untersuche. IX. Eltern Schulbesuche Art. 47 Die Eltern können nach vorgängiger Absprache mit der Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes besuchen. Seite 9
10 Schulordnung der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Lehrerschaft und Art. 48 Eltern Die Lehrerschaft unterhält durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung mit den Eltern und fördert ihre Anteilnahme am Leben und Unterricht der Klassen. Sie informiert die Eltern über die von ihr angebotenen Kontaktformen. Die Eltern sind zur Mitwirkung verpflichtet 5. Unentschuldigte Art. 49 Absenzen Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Unentschuldigte Absenzen werden geahndet. Die Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen richten sich nach der Disziplinarordnung der Verordnung über den Volksschulunterricht. X. Reglemente Hausordnung Art. 50 Die Schulleitung erlässt in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft und der Liegenschaftsverwaltung eine Hausordnung. Benützungs- Art. 51 reglement Für die ausserschulische Benützung der Schulanlagen erlässt der Gemeinderat ein Benützungsreglement. XI. Schlussbestimmungen Ersatz bisherigen Art. 52 Rechts Die Schulordnung vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 53 Der Vollzugsbeginn dieses Erlasses wird auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Vom Gemeinderat erlassen am: 28. November 2017 (GRB 385/2017) GEMEINDE VILTERS-WANGS Bernhard Lenherr, Gemeindepräsident Patrik Schlegel, Gemeinderatsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 1. Dezember bis 30. Dezember gemäss Art. 96bis Volksschulgesetz (sgs 213.1) Seite 10
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