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- Sara Hartmann
- vor 8 Jahren
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1 Absenzen, bezahlter - und unbezahlter Urlaub der Lehrpersonen 1. Anwendungsbereich Dieses Reglement findet für alle, in einem Dienstverhältnis mit der Schule Schlieren stehenden Lehrpersonen, Anwendung. 1.1 Allgemeines Abwesenheiten während der Unterrichtszeit sind auf ein absolutes Minimum zu beschränken, um Schulausfälle gering zu halten. Jede Abwesenheit ist durch die Lehrkraft frühzeitig bzw. raschmöglichst der Schulleitung zu melden. 2. Absenzen Ist eine Absenz planbar, schlägt die betroffene Lehrperson der Schulpflege eine Vikarin/einen Vikar vor. Die Suche nach einer Stellvertretung ist in jedem Fall Sache der LP oder der SL Bei Absenzen von kantonalen Lehrpersonen, die voraussichtlich über drei Tage dauern, richtet die Schulpflege ein kantonales Vikariat ein. Sich wiederholende Urlaubstage, z.b. während einer berufsbegleitenden Ausbildung, sind als Ganzes (nicht jeder Tag einzeln) über die Schulleitung an die Schulpflege einzureichen. (LP - SL - SP) Die Schulleitung führt eine Abwesenheitskontrolle und leitet diese jeweils per Ende Kalenderjahr der Schulverwaltung weiter. 2.1 Krankheit / Unfall Lehrkräfte, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls verhindert sind, ihren (siehe auch Merkblatt Berufs- Unterricht zu erteilen, haben die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu und und Nichtberufsunfälle VSA) setzen. Die Schulleitung ist für die Weiterführung eines geordneten Unterrichtes besorgt und setzt eine Stellvertretung (Spetten LPVO 26)ein. 2.2 Familiäre Ereignisse/Persönliche Angelegenheiten Kantonal angestellte Lehrpersonen melden den Unfall direkt dem Volksschulamt. Kommunal angestellte Lehrpersonen melden den Unfall der Schulverwaltung, welche die Details an die Versicherung weiterleiten. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so ist der Schulverwaltung über die Schulleitung ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Arztbesuche sowie aufschiebbare medizinische Eingriffe und Behandlungen oder Erholungsurlaube sind nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit zu verlegen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so ist der Schulleitung frühzeitig ein Gesuch zuzustellen. Über solche Abwesenheiten bis zu drei Tagen entscheidet die Schulleitung. Gesuche für länger dauernde Abwesenheiten leitet die Schulleitung an die Schulpflege weiter. Auszug aus der Vollzugsverordnung: Personalgesetz des Kanton Zürich , Familiäre Ereignisse Ereignis Urlaub a) Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage b) Hochzeit eines eigenen Kindes, 1 Arbeitstag von Geschwistern, Vater oder Mutter
2 c) Geburt eines eigenen Kindes 3 Arbeitstage für den Vater d) Aufnahme eines Kindes 2 Arbeitstage für den Vater in ein Pflegeverhältnis e) Krankheit oder Unfall in der Familie: - wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis - bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder die notwendige Zeit, höchstens 5 Kindern im schulpflichtigen Alter Arbeitstage pro Ereignis - wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt 2 Arbeitstage f) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, 3 Arbeitstage eines Kindes oder der Eltern g) Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, 2 Arbeitstage Schwiegersöhnen und Geschwistern h) Tod von Grosseltern, Ehegatten von 1 Arbeitstag, im Falle der Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit dem Todesfall, 2 Arbeitstage i) Tod anderer Verwandter oder von Dritten die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag 86 Persönliche Angelegenheiten Ereignis Urlaub a) Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit b) Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weitergehende Zeitaufwendungen sind zu kompensieren c) Wohnungs- und Zimmerwechsel 1 Arbeitstag d) An und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt. Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wenn immer möglich sind die in 86 aufgeführten Absenzen in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Wird für persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die zu beanspruchende Arbeitszeit möglichst gering zu halten. Der Bezug wird von der jeweiligen Lehrperson mit der Schulleitung vereinbart. Achtung: Alle Urlaube sind ereignisgebunden und können nicht vor- oder nachbezogen werden! 3. Bezahlte Urlaube bis zu 3 Tagen Gemäss Schulpflegebeschluss vom 20. November 2007, erhalten die Schulleitungen ab Beginn des Schuljahres 08/09 (bis zu diesem Zeitpunkt entscheidet das Ressort 6 in Absprache mit den Hausvorständen+) die Kompetenz zur Bewilligung von bezahlten Kurzurlauben von Teammitgliedern bis zu drei Tagen. Jede Stellvertretung ist durch die Schulleitung mit dem Formular Vollzugsmeldung zu Stellvertretung bis zu drei Tagen der Schulverwaltung zu melden und wird durch diese bestätigt und besoldet. Bewilligungen werden restriktiv gehandhabt und nur in Verbindung einer Weiterbildung und im bewilligten Budgetrahmen ausgesprochen.
3 4. Bezahlte Urlaube ab 4 Tagen bis zu einer Woche 5. Bezahlte Urlaube von mehr als einer Woche Über die Bewilligung von bezahlten Urlauben im Umfang bis zu einer Woche entscheidet das Ressort 6-Verwaltung (Gesuch LP mit Stellungnahme SL an SP). Das Gesuch wird bei der Schulleitung eingereicht und mit deren Stellungsnahme versehen an das Präsidium weitergeleitet (siehe auch persönliche Weiterbildung - Weiterbildungsreglement Art. 6.2) Für die Bewilligung von bezahlten Urlauben von mehr als einer Woche und für Urlaub gemäss 87 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Militär, Feuerwehr, Personalverbände usw.: immer kant. Vikariat) ist die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulpflege zuständig (Gesuch LP - Stellungnahme SL - SP). 6. Schwangerschaft / Mutterschaft (Es wird auf das Merkblatt Schwangerschaft/Mutterschaft des Volksschulamtes verwiesen) 6.1 Grundsätzliches Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin beginnt. Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. 6.2 Vorzeitige Wiederaufnahme Acht Wochen nach der Geburt hat die Lehrerin Arbeitsverbot. Möchte sie der Tätigkeit anschliessend wieder unterrichten, stellt sie Antrag auf Verkürzung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich. 6.3 Krankheit Muss die Lehrerin ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den sechzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub angerechnet. Somit beginnt der Mutterschaftsurlaub zwei Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin. Wenn der definitive Urlaubsbeginn wegen Krankheit vom gemeldeten Urlaubsbeginn abweicht, ist dies dem Volksschulamt (VSA), Vikariatsbüro sofort telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Stellvertretung mitzuteilen. Weiter müssen ärztliche Zeugnisse in jedem Falle unverzüglich via GSP an das VSA nachgereicht werden. 6.4 Unbezahlter Urlaub Für einen unbezahlten Urlaub vor oder nach der Geburt ist vorgängig ein Antrag an die Schulpflege einzureichen. Ein unbezahlter Urlaub nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kann nur bewilligt werden, wenn die Lehrerin den kantonalen Schuldienst nach dem Urlaub wieder aufnimmt. Die Kompetenz, unbezahlte Urlaube zu gewähren, liegt beim Ressort 6 Verwaltung. 7. DAG (Es wird auf das Merkblatt Bezug des Dienstaltersgeschenkes des Volksschulamtes verwiesen) 7.1 Grundsätzliches Für treue Tätigkeit im kantonalen Schuldienst wird der Lehrperson (LP) nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45 und 50 Jahren ein bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk (DAG) gewährt. 7.2 Bedingungen für den Bezug - Die LP stellt den Antrag auf Urlaub unter Einhaltung der folgenden des DAG in Form von Urlaub Rahmenbedingungen: - Der Antrag geht spätestens zwei Monate vor der Fälligkeit bei der Schulpflege ein. - Der DAG-Urlaub kann ab dem Fälligkeitsmonat innerhalb der folgenden zwei Jahre bezogen werden. Ein Vor- - auch im gleichen Kalenderjahr - oder Nachbezug ist nicht möglich.
4 - Ausbezahlte DAG werden nicht rückgängig gemacht. - Das DAG kann in höchstens zwei Teilen bezogen werden. Der zweite Teil kann in Form von Geld ausbezahlt werden. - Beim Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub müssen die Urlaubsdaten angegeben sein. - Ein DAG-Urlaub, der in der Zeit vor und nach Schulferien bezogen wird, gilt als ein Teil. - Ein DAG-Urlaub kann zusätzlich durch einen unbezahlten Urlaub verlängert werden. - Der DAG-Urlaub wird in jener Schulgemeinde bezogen, in welcher das DAG fällig ist. - Jeder Urlaubsteil dauert mindestens eine Schulwoche. - Feier- und Ruhetage, die ausserhalb der Schulferien anfallen, zählen nicht als Urlaubstage (z.b. Pfingstmontag). - Die LP sucht selber eine Stellvertretung mit Volksschullehrdiplom. - Die Stellvertretung wird für Lektionen in Form von Unterricht abgeordnet. - Für Schulleitungslektionen gilt: - Kein Vikariat bis 3 Wochen Urlaub - Vikariat für den ganzen Urlaub und für das gesamte Pensum inklusive bezahlter Entlastung ab 4 Wochen Urlaub und mehr - Das Ressort 6 Verwaltung prüft, ob die Rahmenbedingungen eingehalten sind. 7.3 Antragsstellung - Das Ressort 6 Verwaltung erteilt im Namen der Schulpflege ihr Einverständnis zum Antrag, wenn keine Nachteile für den Schulbetrieb entstehen. - Der DAG-Antrag für den Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Geld oder Urlaub muss bis am 15. des Vormonats vor dem Fälligkeitsmonat beim Volksschulamt (VSA) eintreffen. 7. Unbezahlter Urlaub 7.1 Allgemeines Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn für die Dauer des Urlaubes die Stellvertretung gesichert ist, die Schulleitung der Stellvertretung zugestimmt hat und dadurch ein kontinuierlicher, geregelter Unterricht gewährleistet ist. Es besteht kein Anrecht auf die Gewährung eines unbezahlten Urlaubes. 7.2 Gesuche Gesuche sind so früh wie möglich der Schulleitung schriftlich und mit Begründung zu unterbreiten. Sie überprüft ob: - die Ausfallzeit kompensiert werden kann - die Aufsicht der Klasse vorübergehend einem Kollegen oder einer Kollegin übertragen werden kann - der Unterricht durch eine Stellvertretung geleitet werden kann 7.3 Entscheid Das Ressort 6 Verwaltung entscheidet über den von der Lehrperson eingereichten und von der Schulleitung visierten/kommentierten Antrag. Im Entscheid wird berücksichtigt, wie der Unterricht während des Urlaubs gehalten werden kann. Insbesondere werden die Situation für die Klasse bzw. für die Schule sowie Leistung und Verhalten der Lehrperson in die Entscheidung einbezogen. Generell soll von einem unbezahlten Urlaub zu Beginn und am Ende eines Klassenzuges abgesehen werden (mit Ausnahme im Anschluss an Mutterschaftsurlaube). 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf 1. Dezember 2007 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Bestimmungen und Formulare.
5 Meldung zu Stellvertretung bis zu drei Tagen (SL Schulverwaltung) Name:... Vorname:... Adresse:... PLZ/Ort:... hat folgende Stellvertretung durchgeführt für Lehrer/in::... Klasse: von:... bis... Anzahl Lektionen... Absenz aufgrund: Krankheit Unfall Schwangerschaft Militär Aus -/ Weiterbildung Andere Gründe Angaben über Stellvertreter/in: sofern nicht schon mit Stellvertretungsmeldung bekannt gegeben Ausbildung als Primarlehrer/in Sonderklassenlehrer/in Reallehrer/in Sekundarlehrer/in Kindergärtner/in Dienstjahr nicht bekannt: Bitte stellen Sie der Verwaltung eine Aufstellung über bisherige Tätigkeiten zur Verfügung Stellvertretung auf Stufe: Kindergarten Primarklasse Sekundarklasse Sonderklasse... Dienstjahre nur wenn dem Sekretariat noch nicht bekannt: Bankverbindung:... KontoNr.:... AHV-Ausweis: Wer bisher noch keinen Lohn von der Schulgemeinde bezogen hat, übermittelt bitte umgehend seinen AHV- Ausweis. durch Sekretariat ausgefüllt Vergütung (inkl. Ferienanspruch und Anteil 13.) Fr..../Lektion Fr..../Monat Bemerkungen: Ort, Datum:... Unterschrift:...
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