Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren Tel Fax

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90"

Transkript

1 Absenzen, bezahlter - und unbezahlter Urlaub der Lehrpersonen 1. Anwendungsbereich Dieses Reglement findet für alle, in einem Dienstverhältnis mit der Schule Schlieren stehenden Lehrpersonen, Anwendung. 1.1 Allgemeines Abwesenheiten während der Unterrichtszeit sind auf ein absolutes Minimum zu beschränken, um Schulausfälle gering zu halten. Jede Abwesenheit ist durch die Lehrkraft frühzeitig bzw. raschmöglichst der Schulleitung zu melden. 2. Absenzen Ist eine Absenz planbar, schlägt die betroffene Lehrperson der Schulpflege eine Vikarin/einen Vikar vor. Die Suche nach einer Stellvertretung ist in jedem Fall Sache der LP oder der SL Bei Absenzen von kantonalen Lehrpersonen, die voraussichtlich über drei Tage dauern, richtet die Schulpflege ein kantonales Vikariat ein. Sich wiederholende Urlaubstage, z.b. während einer berufsbegleitenden Ausbildung, sind als Ganzes (nicht jeder Tag einzeln) über die Schulleitung an die Schulpflege einzureichen. (LP - SL - SP) Die Schulleitung führt eine Abwesenheitskontrolle und leitet diese jeweils per Ende Kalenderjahr der Schulverwaltung weiter. 2.1 Krankheit / Unfall Lehrkräfte, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls verhindert sind, ihren (siehe auch Merkblatt Berufs- Unterricht zu erteilen, haben die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu und und Nichtberufsunfälle VSA) setzen. Die Schulleitung ist für die Weiterführung eines geordneten Unterrichtes besorgt und setzt eine Stellvertretung (Spetten LPVO 26)ein. 2.2 Familiäre Ereignisse/Persönliche Angelegenheiten Kantonal angestellte Lehrpersonen melden den Unfall direkt dem Volksschulamt. Kommunal angestellte Lehrpersonen melden den Unfall der Schulverwaltung, welche die Details an die Versicherung weiterleiten. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so ist der Schulverwaltung über die Schulleitung ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Arztbesuche sowie aufschiebbare medizinische Eingriffe und Behandlungen oder Erholungsurlaube sind nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit zu verlegen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so ist der Schulleitung frühzeitig ein Gesuch zuzustellen. Über solche Abwesenheiten bis zu drei Tagen entscheidet die Schulleitung. Gesuche für länger dauernde Abwesenheiten leitet die Schulleitung an die Schulpflege weiter. Auszug aus der Vollzugsverordnung: Personalgesetz des Kanton Zürich , Familiäre Ereignisse Ereignis Urlaub a) Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage b) Hochzeit eines eigenen Kindes, 1 Arbeitstag von Geschwistern, Vater oder Mutter

2 c) Geburt eines eigenen Kindes 3 Arbeitstage für den Vater d) Aufnahme eines Kindes 2 Arbeitstage für den Vater in ein Pflegeverhältnis e) Krankheit oder Unfall in der Familie: - wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis - bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder die notwendige Zeit, höchstens 5 Kindern im schulpflichtigen Alter Arbeitstage pro Ereignis - wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt 2 Arbeitstage f) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, 3 Arbeitstage eines Kindes oder der Eltern g) Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, 2 Arbeitstage Schwiegersöhnen und Geschwistern h) Tod von Grosseltern, Ehegatten von 1 Arbeitstag, im Falle der Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit dem Todesfall, 2 Arbeitstage i) Tod anderer Verwandter oder von Dritten die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag 86 Persönliche Angelegenheiten Ereignis Urlaub a) Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit b) Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weitergehende Zeitaufwendungen sind zu kompensieren c) Wohnungs- und Zimmerwechsel 1 Arbeitstag d) An und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt. Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wenn immer möglich sind die in 86 aufgeführten Absenzen in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Wird für persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die zu beanspruchende Arbeitszeit möglichst gering zu halten. Der Bezug wird von der jeweiligen Lehrperson mit der Schulleitung vereinbart. Achtung: Alle Urlaube sind ereignisgebunden und können nicht vor- oder nachbezogen werden! 3. Bezahlte Urlaube bis zu 3 Tagen Gemäss Schulpflegebeschluss vom 20. November 2007, erhalten die Schulleitungen ab Beginn des Schuljahres 08/09 (bis zu diesem Zeitpunkt entscheidet das Ressort 6 in Absprache mit den Hausvorständen+) die Kompetenz zur Bewilligung von bezahlten Kurzurlauben von Teammitgliedern bis zu drei Tagen. Jede Stellvertretung ist durch die Schulleitung mit dem Formular Vollzugsmeldung zu Stellvertretung bis zu drei Tagen der Schulverwaltung zu melden und wird durch diese bestätigt und besoldet. Bewilligungen werden restriktiv gehandhabt und nur in Verbindung einer Weiterbildung und im bewilligten Budgetrahmen ausgesprochen.

3 4. Bezahlte Urlaube ab 4 Tagen bis zu einer Woche 5. Bezahlte Urlaube von mehr als einer Woche Über die Bewilligung von bezahlten Urlauben im Umfang bis zu einer Woche entscheidet das Ressort 6-Verwaltung (Gesuch LP mit Stellungnahme SL an SP). Das Gesuch wird bei der Schulleitung eingereicht und mit deren Stellungsnahme versehen an das Präsidium weitergeleitet (siehe auch persönliche Weiterbildung - Weiterbildungsreglement Art. 6.2) Für die Bewilligung von bezahlten Urlauben von mehr als einer Woche und für Urlaub gemäss 87 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Militär, Feuerwehr, Personalverbände usw.: immer kant. Vikariat) ist die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulpflege zuständig (Gesuch LP - Stellungnahme SL - SP). 6. Schwangerschaft / Mutterschaft (Es wird auf das Merkblatt Schwangerschaft/Mutterschaft des Volksschulamtes verwiesen) 6.1 Grundsätzliches Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin beginnt. Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. 6.2 Vorzeitige Wiederaufnahme Acht Wochen nach der Geburt hat die Lehrerin Arbeitsverbot. Möchte sie der Tätigkeit anschliessend wieder unterrichten, stellt sie Antrag auf Verkürzung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich. 6.3 Krankheit Muss die Lehrerin ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den sechzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub angerechnet. Somit beginnt der Mutterschaftsurlaub zwei Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin. Wenn der definitive Urlaubsbeginn wegen Krankheit vom gemeldeten Urlaubsbeginn abweicht, ist dies dem Volksschulamt (VSA), Vikariatsbüro sofort telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Stellvertretung mitzuteilen. Weiter müssen ärztliche Zeugnisse in jedem Falle unverzüglich via GSP an das VSA nachgereicht werden. 6.4 Unbezahlter Urlaub Für einen unbezahlten Urlaub vor oder nach der Geburt ist vorgängig ein Antrag an die Schulpflege einzureichen. Ein unbezahlter Urlaub nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kann nur bewilligt werden, wenn die Lehrerin den kantonalen Schuldienst nach dem Urlaub wieder aufnimmt. Die Kompetenz, unbezahlte Urlaube zu gewähren, liegt beim Ressort 6 Verwaltung. 7. DAG (Es wird auf das Merkblatt Bezug des Dienstaltersgeschenkes des Volksschulamtes verwiesen) 7.1 Grundsätzliches Für treue Tätigkeit im kantonalen Schuldienst wird der Lehrperson (LP) nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45 und 50 Jahren ein bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk (DAG) gewährt. 7.2 Bedingungen für den Bezug - Die LP stellt den Antrag auf Urlaub unter Einhaltung der folgenden des DAG in Form von Urlaub Rahmenbedingungen: - Der Antrag geht spätestens zwei Monate vor der Fälligkeit bei der Schulpflege ein. - Der DAG-Urlaub kann ab dem Fälligkeitsmonat innerhalb der folgenden zwei Jahre bezogen werden. Ein Vor- - auch im gleichen Kalenderjahr - oder Nachbezug ist nicht möglich.

4 - Ausbezahlte DAG werden nicht rückgängig gemacht. - Das DAG kann in höchstens zwei Teilen bezogen werden. Der zweite Teil kann in Form von Geld ausbezahlt werden. - Beim Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub müssen die Urlaubsdaten angegeben sein. - Ein DAG-Urlaub, der in der Zeit vor und nach Schulferien bezogen wird, gilt als ein Teil. - Ein DAG-Urlaub kann zusätzlich durch einen unbezahlten Urlaub verlängert werden. - Der DAG-Urlaub wird in jener Schulgemeinde bezogen, in welcher das DAG fällig ist. - Jeder Urlaubsteil dauert mindestens eine Schulwoche. - Feier- und Ruhetage, die ausserhalb der Schulferien anfallen, zählen nicht als Urlaubstage (z.b. Pfingstmontag). - Die LP sucht selber eine Stellvertretung mit Volksschullehrdiplom. - Die Stellvertretung wird für Lektionen in Form von Unterricht abgeordnet. - Für Schulleitungslektionen gilt: - Kein Vikariat bis 3 Wochen Urlaub - Vikariat für den ganzen Urlaub und für das gesamte Pensum inklusive bezahlter Entlastung ab 4 Wochen Urlaub und mehr - Das Ressort 6 Verwaltung prüft, ob die Rahmenbedingungen eingehalten sind. 7.3 Antragsstellung - Das Ressort 6 Verwaltung erteilt im Namen der Schulpflege ihr Einverständnis zum Antrag, wenn keine Nachteile für den Schulbetrieb entstehen. - Der DAG-Antrag für den Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Geld oder Urlaub muss bis am 15. des Vormonats vor dem Fälligkeitsmonat beim Volksschulamt (VSA) eintreffen. 7. Unbezahlter Urlaub 7.1 Allgemeines Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn für die Dauer des Urlaubes die Stellvertretung gesichert ist, die Schulleitung der Stellvertretung zugestimmt hat und dadurch ein kontinuierlicher, geregelter Unterricht gewährleistet ist. Es besteht kein Anrecht auf die Gewährung eines unbezahlten Urlaubes. 7.2 Gesuche Gesuche sind so früh wie möglich der Schulleitung schriftlich und mit Begründung zu unterbreiten. Sie überprüft ob: - die Ausfallzeit kompensiert werden kann - die Aufsicht der Klasse vorübergehend einem Kollegen oder einer Kollegin übertragen werden kann - der Unterricht durch eine Stellvertretung geleitet werden kann 7.3 Entscheid Das Ressort 6 Verwaltung entscheidet über den von der Lehrperson eingereichten und von der Schulleitung visierten/kommentierten Antrag. Im Entscheid wird berücksichtigt, wie der Unterricht während des Urlaubs gehalten werden kann. Insbesondere werden die Situation für die Klasse bzw. für die Schule sowie Leistung und Verhalten der Lehrperson in die Entscheidung einbezogen. Generell soll von einem unbezahlten Urlaub zu Beginn und am Ende eines Klassenzuges abgesehen werden (mit Ausnahme im Anschluss an Mutterschaftsurlaube). 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf 1. Dezember 2007 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Bestimmungen und Formulare.

5 Meldung zu Stellvertretung bis zu drei Tagen (SL Schulverwaltung) Name:... Vorname:... Adresse:... PLZ/Ort:... hat folgende Stellvertretung durchgeführt für Lehrer/in::... Klasse: von:... bis... Anzahl Lektionen... Absenz aufgrund: Krankheit Unfall Schwangerschaft Militär Aus -/ Weiterbildung Andere Gründe Angaben über Stellvertreter/in: sofern nicht schon mit Stellvertretungsmeldung bekannt gegeben Ausbildung als Primarlehrer/in Sonderklassenlehrer/in Reallehrer/in Sekundarlehrer/in Kindergärtner/in Dienstjahr nicht bekannt: Bitte stellen Sie der Verwaltung eine Aufstellung über bisherige Tätigkeiten zur Verfügung Stellvertretung auf Stufe: Kindergarten Primarklasse Sekundarklasse Sonderklasse... Dienstjahre nur wenn dem Sekretariat noch nicht bekannt: Bankverbindung:... KontoNr.:... AHV-Ausweis: Wer bisher noch keinen Lohn von der Schulgemeinde bezogen hat, übermittelt bitte umgehend seinen AHV- Ausweis. durch Sekretariat ausgefüllt Vergütung (inkl. Ferienanspruch und Anteil 13.) Fr..../Lektion Fr..../Monat Bemerkungen: Ort, Datum:... Unterschrift:...

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem

Mehr

Berufsbegleitende Diplomstudiengänge

Berufsbegleitende Diplomstudiengänge Primar- und Sekundarstufe I Grundsätzliches Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich hat zusammen mit der Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) die Rahmenbedingungen für die Nachqualifikation

Mehr

Synoptische Darstellung

Synoptische Darstellung Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer

Mehr

Gesuch um finanzielle Unterstützung für

Gesuch um finanzielle Unterstützung für FINANZABTEILUNG Dorfstrasse 48 Postfach 135 3661 Uetendorf Gesuch um finanzielle Unterstützung für Nach den Richtlinien des Reglements über Gemeindebeiträge an Schulgelder von privaten Bildungsangeboten

Mehr

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Prozessname Prozesseigner/in Prozessverantwortliche/r Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Zentralschulpflege Kreisschulpflege-Präsident/in Beobachtungen in der Klasse 6 Konsens zu Beizug SPD?

Mehr

Weiterbildung der Lehrpersonen

Weiterbildung der Lehrpersonen Rechtsgrundlagen - 18 Abs. 4 und 23 Lehrerpersonalgesetz (LPG) - 12 und 26-29 Lehrerpersonalverordnung (LPVO) - 94 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO PG) Grundsätze und Überblick - gehört

Mehr

A) Allgemeine Bestimmungen

A) Allgemeine Bestimmungen evangelischreformierte Landeskirche beider Appenzell Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36, Abs. 8 und Art. 37, Abs. 6 des Reglements Anstellung

Mehr

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Sektion Organisation 15. Januar 2014 Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben Seit Beginn des Schuljahrs 2013/14

Mehr

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

A) Allgemeine Bestimmungen

A) Allgemeine Bestimmungen 3.40 Verordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36 und Art. 37 des Reglements Anstellung und Besoldung (RAB) erlassen am 19. April 2005 (Stand

Mehr

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007) Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007) 1. Ziel und allgemeine Bestimmungen Das Ziel der Schulzahnpflege besteht darin, durch Massnahmen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden

Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden Amt für Landwirtschaft Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Telefon 032 627 25 02 Telefax 032 627 25 09 Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Anmeldung und Vertrag

Anmeldung und Vertrag Anmeldung und Vertrag Personalien Kind Nationalität: Klasse: Lehrperson: Schulhaus: Kindergarten: Geschwister Personalien Eltern Mutter Vater Strasse: Ort: Nationalität: Zivilstand: Telefon Privat: Telefon

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Kurzanleitung LFB-Online für Schulen

Kurzanleitung LFB-Online für Schulen 1. Anmeldung bei LFB-Online für Schulen Rufen Sie im Browser an einem KISS-Rechner die Adresse: http://kv2las2.kultus.bwl.de:7778/ auf. Klicken Sie dort auf Start LFB-Online für Schulen und melden sich

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v.

Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v. Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v. sowie Verbindliche Anmeldung für die Buchung der Kindergartenstunden für das Kindergartenjahr 20 / Neumitglied(er)

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15

Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15 Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. Raiffeisenplatz 2 83342 Tacherting Tel.: 08622/227 Fax: 08622/919970 Email: info@musikschule-emertsham.de Gebührenordnung für die Sing- und

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Kanton Zürich. vom 3. März 2013. Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage

Kanton Zürich. vom 3. März 2013. Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage Kanton Zürich Volksabstimmung vom. März 01 1 Vorlagen 1. A Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule B Gegenvorschlag von Stimmberechtigten 7 Steuergesetz (StG).

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Richtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010)

Richtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010) Direktion Bildung und Soziales Abteilung Bildung und Sport Landorfstrasse 1 098 Köniz T 01 970 9 9 Richtlinien über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten vom 7. Juni 00 (mit Änderungen

Mehr

Antrag auf Haushaltshilfe

Antrag auf Haushaltshilfe Antrag auf Haushaltshilfe Personalien des Mitglieds Name, Vorname, Geburtsdatum Versichertennummer Tätigkeit/ Beruf Arbeitszeit (inkl. Fahrzeit) Anschrift Name und Anschrift des Arbeitgebers Familienstand

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Anmeldung zur Sommermachane 2015 Zeitraum: 31.07.2015 11.08.2015 Region: Österreich, Salzburger Land

Anmeldung zur Sommermachane 2015 Zeitraum: 31.07.2015 11.08.2015 Region: Österreich, Salzburger Land Anmeldung zur Sommermachane 2015 Zeitraum: 31.07.2015 11.08.2015 Region: Österreich, Salzburger Land Angaben zum Kind Name des Kindes: Vorname: Geburtsdatum des Kindes: Handynummer des Kindes: Emailadresse

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Beitrags- und Mitarbeitsordnung

Beitrags- und Mitarbeitsordnung Beitrags- und Mitarbeitsordnung 1. Grundsätzliche Bestimmungen 1.1. Diese Beitrags- und Mitarbeitsordnung regelt zusammen mit der Vereinssatzung und den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes und

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Umfrage betreffend vorzeitige Einschulung in den Kindergarten

Umfrage betreffend vorzeitige Einschulung in den Kindergarten Schule An die Eltern von Kindern mit Geburtsdatum vom 16. Mai bis 31. Juli 2010 Richterswil, im Januar 2014 Umfrage betreffend vorzeitige Einschulung in den Kindergarten Sehr geehrte Eltern Das neue Volksschulgesetz

Mehr

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Jugend, Schule, Sport und Facility Management Schul- und Sportamt Bearbeiterin SchuSpo 1 101/ 1 112 Frau Huber/ Frau Kühn Telefon: (030) 9018 26031/ 26018 Fax: (030)

Mehr

Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel

Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel Seite: 1 von 5 über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2 2. Zweck des vorliegenden s 2 3. Parkieren im Parkhaus City Generell 2 4. Allgemeine Grundsätze

Mehr

Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen

Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen (RSV BM; RB 413.141) Entwurf Stand 30. August 2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Reglement über den Schulzahnarztdienst GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung

Mehr

Informationen zu KoBV

Informationen zu KoBV Informationen zu KoBV KoBV ist eine Abkürzung. Das lange Wort dafür ist: Kooperative berufliche Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. KoBV bereitet Menschen auf den Beruf vor. KoBV

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort

Mehr

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des

Mehr

GemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung

GemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung GemeindeVerband Tagesbetreuungsangebote Verordnung vom 1. August 2013 Seite 2/5 Der Verbandsrat des Gemeindeverbandes Koppigen gestützt auf das Volksschulgesetz des Kantons Bern vom 29. Januar 2008 (VSG;

Mehr

Ausfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung)

Ausfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung) Förderprogramm A/W - Ausbildung - (Förderperiode 2011) Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung) nach der Richtlinie

Mehr

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF Schulzahnpflegereglement R 1 Schulzahnpflegereglement der EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 23. Juni 2004 Schulzahnpflegereglement R 2 Alle hier verwendeten Funktionsbezeichnungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement Gemeinde Kienberg Schulzahnpflege-Reglement 2011 Weitere Unterlagen in Bezug zu diesem Reglement - Regulativ, Gemeindebeitrag an kieferorthopädische Behandlungen (Formular A) Genehmigt von der Gemeindeversammlung

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:

Mehr

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1 Beilage 1a zur Botschaft 04.148 Statuten der Aargauischen Pensionskasse Statuten der Aargauischen Pensionskasse Teilrevision Teil 1 Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Text sind jeweils grau hinterlegt.

Mehr

Protokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW

Protokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW 1 Protokoll Informationsveranstaltung Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS Datum: 25. Juni 14.00 15.45 Uhr, Ort: BIWI, Währingergürtel 97, 1180 Wien, Erstellt: Koordinationsstelle Jugend Bildung

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Welche Sie normalerweise betreuende Person ist/war verhindert? In welchem Zeitraum ist/war diese Person verhindert? Aus

Mehr

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1) Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des

Mehr

t +4161 365 9060 f +4161 365 9069 info@zak.ch

t +4161 365 9060 f +4161 365 9069 info@zak.ch t +4161 365 9060 f +4161 365 9069 info@ Anmeldeformular für die Teilnahme am Studiengang Master of Arts in Mediation, Konfliktforschung und Implementierung von konstruktiven Konfliktlösungssystemen Bitte

Mehr

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.

Mehr

Familienzulagen ab 2016

Familienzulagen ab 2016 Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200

Mehr

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 vor S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad

Mehr

inklusive Familienschutz

inklusive Familienschutz VERSICHERN inklusive Familienschutz Großer Schutz für kleine Leute VPV Vital Junior Rundum-Schutz für Ihr Kind bei Krankheit und Unfall Wie die VPV Vital Junior Ihnen im Ernstfall helfen kann: Max (3 Jahre)

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe

Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe Guten Tag, beiliegend erhalten Sie Ihren Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe. Voraussetzungen und Inhalt Wir können Ihnen Haushaltshilfe gewähren,

Mehr

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2008 2.3 Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des

Mehr

Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung

Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung Stadtkanzlei Rathaus 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 51 11 Fax 052 724 53 64 www.frauenfeld.ch Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung Gesuchsteller/in Name: Vorname: Strasse/Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum:

Mehr

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim

Mehr

KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht. Elternschaft Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016

KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht. Elternschaft Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016 Seite 1 Elternschaft Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016 A. Mutterschaftsurlaub 1. Dauer Die Mutter hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen ( 96 Abs. 1 VVO),

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Antragsformular für Familien

Antragsformular für Familien Antragsformular für Familien Bitte füllen Sie dieses Formular sorgfältig aus. Schicken Sie diese nachfolgend mit einem Einladungsschreiben und einem Foto der Familie an: info@aupairmallorca.es Name der

Mehr

Tarife Espace d Enfance

Tarife Espace d Enfance Tarife Espace d Enfance Mit dem Espace d Enfance können Sie für ihr Kind seine individuelle und optimale Ausserschulische Betreuung schaffen. Das Espace d Enfance ist während 51 Wochen im Jahr geöffnet

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung

Mehr

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Beschluss der Kreisgemeindeversammlung vom 26. November 2009 Inkrafttretung: 16. August 2010 1 Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Das Freiwillige Soziale Jahr. Der Bundes-Freiwilligen-Dienst

Das Freiwillige Soziale Jahr. Der Bundes-Freiwilligen-Dienst Das Freiwillige Soziale Jahr Die Abkürzung für Freiwilliges Soziales Jahr ist: FSJ Das bedeutet: Junge Menschen arbeiten 1 Jahr in einer gemeinwohl-orientierten Einrichtung. Gemeinwohl-orientierte Einrichtungen

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

akademie perspektivenwechsel

akademie perspektivenwechsel Anmeldeformular für die Teilnahme an dem Studiengang Master of Arts in Mediation, Konfliktforschung und Implementierung von konstruktiven Konfliktlösungssystemen Bitte füllen Sie die folgenden Punkte gut

Mehr

1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937) 79.2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und

Mehr

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Verwaltungsreglement Winkelried- Fonds Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" 5.9 Vom. April 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer.6 des RRB Nr. 86 vom. April 000 über die Neuorganisation der "Winkelried-Fonds"

Mehr

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4

Mehr

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen Stadthaus Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Telefon +41 (0)44 801 83 91 vereine@duebendorf.ch Kultur und Sport Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen In dieser Wegleitung wird erklärt,

Mehr

Werden Sie eine Mittagstischfamilie. Viel mehr als nur ein. Mittag. ...gemeinsam essen

Werden Sie eine Mittagstischfamilie. Viel mehr als nur ein. Mittag. ...gemeinsam essen Werden Sie eine Mittagstischfamilie Viel mehr als nur ein Mittag...gemeinsam essen ...gemeinsam spielen Unser Ziel ist es ergänzend zum Mittagstisch in der Schule, einen Mittagstisch in Familien für Kinder

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

in der Wichtiges aus unserer Schule

in der Wichtiges aus unserer Schule Homepage: Unter www.froelenbergschule.de finden Sie weitere Informationen zu unserer Schule zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den einzelnen Klassen zu aktuellen Ereignissen zum Förderverein

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr