Einträge im Zeugnis Volksschule

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1 Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Orientierungshilfe Einträge im Zeugnis Volksschule Bildungsdepartement Seite 1 von 10

2 1 Ausgangslage Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende jedes Schulsemesters ein schriftliches Zeugnis. Es dient einerseits der Information der Schülerinnen und Schüler selbst, aber auch der Eltern und Dritter (z.b. Lehrbetriebe) und andererseits als Grundlage für Entscheide zur Laufbahn der Schülerin oder des Schülers. Im Zeugnis werden Leistung und Arbeitshaltung bewertet. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme des Zeugnisses durch Unterschrift. Inhalt und Gestaltung der kantonalen Zeugnisformulare sind verbindlich und dürfen nicht verändert werden. Das Zeugnis ist eine Verfügung der Lehrperson, die mit Rekurs beim Schulrat angefochten werden kann. Der entsprechende Entscheid des Schulrates kann bei der Rekursstelle Volksschule angefochten werden. 1 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung des Verhaltens im Zeugnis. 2 Die kantonalen Vorgaben lassen Zeugniseinträge in den Bereichen «Leistung», «Arbeitshaltung», «Weitere Fächer» und «Bemerkungen» zu: Die Leistungsnote gibt Auskunft über den Grad der Zielerreichung in einem Fachbereich oder Teilbereich. Die Arbeitshaltung gibt Auskunft über die Bereitschaft und innere Einstellung für erfolgreiches Lernen und Arbeiten. Weitere Fächer können hinzugefügt und mit einer Note oder dem Vermerk «besucht» versehen werden. Unter der Rubrik Bemerkungen können Vermerke gemacht werden, die für das Zeugnis relevant sind, z.b. Absenzen oder Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung. Das Zeugnis hat den Charakter eines amtlichen Formulars. Es ist den Eltern nicht gestattet, im Zeugnis Bemerkungen anzubringen oder Änderungen vorzunehmen. 1 Art. 129 des Volksschulgesetzes (sgs 213.1, abgekürzt VSG). 2 Die Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung des Verhaltens im Zeugnis stellt eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar, weil der Schulrat die Anmerkung anordnen oder ihr zumindest zustimmen muss (Art. 12 Bst. d und 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Volksschulunterricht; sgs , abgekürzt VVU). Sie ist deshalb mit Rekurs beim Erziehungsrat anfechtbar (Art. 130 VSG). Bildungsdepartement Seite 2 von 10

3 2 Einträge Neben der Bewertung der Leistungen in den Fach- und Teilbereichen lassen die rechtlichen Grundlagen Zeugniseinträge in folgenden Bereichen zu: - Weitere Fächer gemäss Ziff. 2.1 und 2.3 der Weisungen über die Beurteilung in der Schule - Arbeitshaltung - Bemerkungen o Individuelle Lernziele o Absenzen o Anmerkung einer Beanstandung Weitere Einträge sind nicht möglich. 2.1 Weitere Fächer Inhalt und Gestaltung der kantonalen Zeugnisformulare sind verbindlich und dürfen nicht verändert werden. 3 Weitere Fächer können deshalb nur im Sinn von Ziff. 2.1 und 2.3 der Weisungen über die Beurteilung in der Schule im Zeugnis hinzugefügt und mit einer Note oder dem Vermerk «besucht» versehen werden. Der Besuch ergänzender Angebote, eines Begabungsförderungsprogramms oder ausserschulischer Angebote wird nicht vermerkt. Als «weitere Fächer» gelten Auf allen Stufen: - Religion (Note oder «besucht») - Deutsch für Fremdsprachige (Note oder «besucht») - Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur («besucht») - freiwilliger Musikunterricht 4 («besucht») zusätzlich auf der Oberstufe: - Wahlfächer/individuelle Schwerpunkte (Note oder «besucht») - Angebote der Schulen/Kirchen Weitere Hinweise für die Oberstufe: - In folgenden Teilbereichen kann der Unterricht statt mit Noten mit «besucht» bestätigt werden, soweit sich die Inhalte nicht für eine Benotung eignen: - Individuum und Gemeinschaft - Ethik und Kultur - Mathematisch-naturwissenschaftlicher Unterricht (Wahlfach, individuelle Schwerpunkte) - ICT/Medien (Pflichtfach 1. Oberstufe) In Teilbereichen, die je Woche in nur einer Lektion unterrichtet werden, kann am Ende des ersten Semesters anstelle der Leistungsnote der Vermerk «besucht eingetragen werden. Wahlfächer/individuelle Schwerpunkte: Bei ICT/Medien, Arbeitsstunde, Zusatzangebote Englisch/Französisch/Mathematik wird der Vermerk «besucht» eingetragen. Weitere Fächer: Die folgenden Fächer werden nach Bedarf auf den vorgesehenen Zeilen hinzugefügt. Es kann entweder eine Note oder der Vermerk «besucht» gesetzt werden. - Angebote der Schulen bzw. Kirchen (entsprechendes Angebot benennen) - Wahlfächer und individuelle Schwerpunkte der Kleinklassen (entsprechendes Angebot benennen) 3 Gemäss Ziff. 2.1 der Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule. 4 Vgl. Ziff Bildungsdepartement Seite 3 von 10

4 2.2 Arbeitshaltung Die Arbeitshaltung gibt Auskunft über notwendige Verhaltensweisen, um erfolgreich lernen und arbeiten zu können. Dazu gehören u.a. Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Selbstdisziplin und Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit. Mit der Arbeitshaltung ist keine disziplinarische Bewertung verbunden. Für eine über eine allfällige Arbeitshaltungsnote hinaus gehende Sanktionierung der Arbeitshaltung besteht kein Raum. Insbesondere kann die Arbeitshaltung nicht über die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis bewertet werden. Auf eine Notengebung wird in der Regel verzichtet. Eine nicht immer befriedigende oder mangelnde Arbeitshaltung wird aufgrund einer summativen Beurteilung anhand konkreter Beobachtungen gesetzt und muss mit konkreten Verhaltensweisen begründet werden können: - Wiederholte bewusste Unaufmerksamkeit während des Unterrichts - Wiederholte bewusste Störungen während des Unterrichts - Wiederholte mangelnde Zuverlässigkeit in Bezug auf Erledigung von Aufträgen und Bereithalten von notwendigen Arbeitsmaterialien 5 Die Eltern sind rechtzeitig auf das Setzen einer Arbeitshaltungsnote aufmerksam zu machen und der Schülerin/dem Schüler Gelegenheit zu geben, seine Verhaltensweisen zu ändern. Im Normalfall bleibt die Spalte «Arbeitshaltung» leer. Nur in Ausnahmefällen wird die Note 6 für eine besonders gute, 4 für eine nicht immer befriedigende und 3 für eine mangelnde Arbeitshaltung in einem bestimmten Bereich gesetzt. Halbe Noten sind nicht zulässig. 2.3 Bemerkungen Individuelle Lernziele Im Rahmen der Fördermassnahmen können die Stufenlernziele in einem oder mehreren Fächern individuell angepasst werden. Individuelle Lernziele werden vom Schulrat oder der delegierten Stelle auf Antrag verfügt. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein Lernbericht verfasst. Der Lernbericht gibt Auskunft über den individuellen Lernstand, die Ressourcen und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes. Es werden Aussagen zu allen Fachbereichen gemacht, in denen individuelle Lernziele vereinbart worden sind. Dabei werden auch die Lerninhalte des laufenden Semesters dargestellt. In den Fächern mit individuellen Lernzielen wird im Zeugnis anstelle von Noten der Vermerk «individuelles Lernziel» oder «ILZ» eingetragen. Der Lernbericht über die Fächer mit ILZ wird dem Zeugnis beigelegt. Absenzen Im Zeugnis werden gemäss Art. 17 VVU angemerkt: - Nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit in Halbtagen oder Tagen Beispiel: Nicht bewilligte Abwesenheit, 5 Halbtage - bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat, in Tagen oder Wochen. Solche Absenzen werden nur dann eingetragen, wenn damit ein Leistungsabfall in einem Fach oder in mehreren Fächern begründet werden kann. Beispiel: Unfallbedingte Abwesenheit, 2 Wochen Der Aufenthalt in einer Time-Out Schule oder in einer Sonderschule wird im Zeugnis nicht angemerkt. 5 Strichlisten über vergessene Hausaufgaben und Materialien genügen für sich allein nicht als ausreichende Begründung. Bildungsdepartement Seite 4 von 10

5 Anmerkung einer Beanstandung Gemäss Art. 54 des Volkschulgesetzes haben sich Schülerinnen oder der Schüler in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Mit der Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung im Zeugnis kann das Verhalten des Schulkindes bewertet werden (Art. 4 Abs. 2 VVU). Insofern ist zwischen der disziplinarischen Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers 6 und der nicht disziplinarischen Bewertung der Arbeitshaltung mittels Arbeitshaltungsnote im Zeugnis zu unterscheiden. Zudem muss die Zustimmung des Schulrates eingeholt werden, wenn die Lehrperson eine schriftliche Beanstandung im Zeugnis anmerken will, oder der Schulrat muss diese direkt anordnen. Das Beanstandungsschreiben an die Eltern gilt als belastende Verfügung. Es ist daher plausibel zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis von Oberstufenschülerinnen und Schülern ist bezüglich Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Sie kann vor allem dann dem geordneten Schulbetrieb kaum mehr dienen bzw. kaum noch präventiv-erzieherische Wirkung entfalten, wenn sie erst unmittelbar vor Abschluss der Schulpflicht verfügt wird. Die Anmerkung weiterer Disziplinarmassnahmen im Zeugnis ist im Volksschulrecht nicht vorgesehen und damit aufgrund des abschliessenden Charakters des Massnahmenkatalogs in der VVU nicht zulässig. Vorgehen bei einer schriftlichen Beanstandung: a) ohne Anmerkung im Zeugnis Ereignis/Vorfall Schriftliche Beanstandung ohne Anmerkung im Zeugnis durch die Lehrperson direkt: - Das rechtliche Gehör muss nicht gewährt werden - Schriftliche Beanstandung an die Eltern (mit Kopie an den Schulrat) und Rechtsmittelbelehrung, Rekursinstanz: Schulrat durch den Schulrat auf Antrag der Lehrperson: - Rechtliches Gehör inklusive Kenntnisgabe des Antrags der Lehrperson - Schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Rechtsmittelbelehrung, Rekursinstanz: Erziehungsrat 6 mit oder ohne Anmerkung im Zeugnis, vgl. Art. 12 Bst. d und 13 Abs. 1 Bst. a VVU. Bildungsdepartement Seite 5 von 10

6 b) mit Anmerkung im Zeugnis Ereignis/Vorfall Schriftliche Beanstandung mit Anmerkung im Zeugnis durch die Lehrperson: durch den Schulrat auf Antrag der Lehrperson: Zustimmung einholen beim Schulrat oder Antrag an den Schulrat, die Anmerkung anzuordnen. Schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Rechtsmittelbelehrung* und Mitteilung, dass die schriftliche Beanstandung im Zeugnis angemerkt werden soll. Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beantragen Beanstandung und deren Anmerkung im Zeugnis (entweder im Rahmen eines Gesprächs, welches zu protokollieren ist, mit dem Schulrat oder einer beauftragten Person oder unter Einholung einer schriftlichen Stellungnahme). Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anmerkung der Beanstandung im Zeugnis (entweder im Rahmen eines Gesprächs mit der Lehrperson, welches zu protokollieren ist, oder unter Einholung einer schriftlichen Stellungnahme). Schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Rechtsmittelbelehrung** und Mitteilung, dass die schriftliche Beanstandung im Zeugnis angemerkt werden wird. Anmerkung im Zeugnis * Die Rechtsmittelbelehrung könnte wie folgt lauten: «Gegen diese Beanstandung kann innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Schulrat (Adresse angeben) erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen und hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten. Das vorliegende Schreiben ist dem Rekurs beizulegen.» ** Die Rechtsmittelbelehrung könnte wie folgt lauten: «Gegen diese Verfügung kann innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Erziehungsrat des Kantons St.Gallen (Bildungsdepartement, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen und hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten. Das vorliegende Schreiben ist dem Rekurs beizulegen.» Ist bezüglich der schriftlichen Beanstandung am Ende des Schulsemesters ein Rekurs hängig, wird das Zeugnis nach dem Rekursentscheid ausgestellt. Beispiel für die Anmerkung: «Das Verhalten wurde mit Schreiben vom... beanstandet.» evtl. mit Zusatz «Grund für die Beanstandung: wiederholte Verstösse gegen die Hausordnung.» Bildungsdepartement Seite 6 von 10

7 3 Beilagen zum Zeugnis Mit Ausnahme des Lernberichts über die Fächer mit ILZ und des Lernberichts in Kleinklassen sind Beilagen zum Zeugnis, die Auskunft geben über Leistung und Arbeitshaltung, nicht zulässig. Darunter fallen u.a. notenähnliche Dokumente während der ersten drei Semester auf der Unterstufe. Persönliche Angaben sowie Belege oder Nachweise zu schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten können in einem Portfolio abgelegt werden: - Schulische und ausserschulische Fähigkeiten und Fertigkeiten - Persönliche Interessen und Vorlieben - Sammlung von Arbeiten, Projekten usw. - Berichte im Rahmen der Begabungsförderung - Diplome und Auszeichnungen - Ergebnisse von Stellwerk - Sprachenportfolio Anhang: Grundlagen aus - Volksschulgesetz (sgs 213.1, abgekürzt VSG) - Verordnung über den Volksschulunterricht (sgs , abgekürzt VVU) - Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 (SchBl 2008, Nr. 2) - Weisungen des Erziehungsrates über fördernde Massnahmen vom 9. Februar 2006 (SchBl2006, Nr. 7-8) - Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund vom 15. Juni 2005 (SchBl 2005, Nr. 7-8) Bildungsdepartement Seite 7 von 10

8 Grundlagen Volksschulgesetz (sgs 213.1, abgekürzt VSG) Art. 30 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates. Die Regierung regelt durch Verordnung, wie Leistung und Arbeitshaltung zu bewerten sind. Verordnung über den Volksschulunterricht (sgs , abgekürzt VVU) II. Schülerbeurteilung Art. 4 Im Zeugnis wird je Unterrichtsbereich: a) die Leistung mit den Noten 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach) bewertet. Halbe Noten sind zulässig; b) die Arbeitshaltung ohne Note (normal) oder mit den Noten 6 (ausserordentlich gut), 4 (nicht immer befriedigend) oder 3 (mangelhaft) bewertet. Halbe Noten sind nicht zulässig. Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung im Zeugnis bewertet werden Art. 5 Ordnet der Erziehungsrat Ausnahmen von der Ausstellung eines Zeugnisses an, regelt er die Schülerbeurteilung und die Information der Eltern. IV. Disziplinarordnung Art. 12 Bst. d Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: d) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. a Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird. V. Abwesenheit Art. 17. Im Zeugnis werden angemerkt: a) nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit; b) bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat. Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 (SchBl 2008, Nr. 2) 2.1 Hinweise für alle Stufen Gemäss Art. 30 VSG wird am Ende eines Semesters ein Zeugnis ausgestellt. Darin werden die Leistungen mit Noten bewertet. Art. 4 Abs. 1 bst. a VVU gibt die Notenwerte vor. Die Noten geben Auskunft über den Grad der Zielerreichung in einem Fachbereich oder Teilbereich: Zeugnisnoten werden nicht ausschliesslich aufgrund des arithmetischen Mittels der Teilnoten berechnet. Sie stellen eine Gesamtbeurteilung dar, die sich auf schriftliche, mündliche und praktische Leistungen der Schülerinnen und Schüler im entsprechenden Fach- bzw. Teilbereich stützt. Die unterschiedlichen Leistungsanforderungen der Stufenniveaus (Kleinklasse, Realschule, Sekundarschule) müssen im Zeugnis deklariert sein und gegenüber den Erziehungsverantwortlichen sowie gegenüber den Schülerinnen und Schülern kommuniziert werden. Inhalt und Gestaltung der kantonalen Zeugnisformulare sind verbindlich und dürfen nicht verändert werden. Die Formulare können mit dem Computer ausgefüllt werden. Die Schulgemeinde kann die Gestaltung des ersten Blattes sowie des Umschlags selber bestimmen. Die Zeugnisse werden als Einzelblatt je Semester ausgestellt. In folgenden Teilbereichen kann der Unterricht anstatt mit Noten mit «besucht» bestätigt werden: - Religion (nach Angaben der Kirchen) - Deutsch für Fremdsprachige Bildungsdepartement Seite 8 von 10

9 Der Besuch des freiwilligen Musikunterrichts 7 ist im Zeugnis unter der Rubrik «Weitere Fächer» einzutragen und mit dem Vermerk «besucht» zu bestätigen (entsprechendes Instrument benennen). Der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur ist unter der Rubrik «Weitere Fächer» mit einer Note oder dem Vermerk «besucht» einzutragen (entsprechende Sprache benennen). Bei der Arbeitshaltung wird im Normalfall auf eine Notengebung verzichtet 8. In diesem Fall bleibt die Spalte «Arbeitshaltung» leer. Die Beurteilung bei unterrichtsergänzenden fördernden Massnahmen und in Kleinklassen ist in den Weisungen über die fördernden Massnahmen vom 9. Februar 2006 (SchBl 2006, Nr. 7-8) geregelt. 6 - Lernziele deutlich übertroffen - löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad erfolgreich 5 - Lernziele gut erreicht - löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad teilweise erfolgreich 4 3 2/1 - Lernziele knapp erreicht - löst Aufgaben im Bereich Grundanforderungen zureichend - Lernziele insgesamt nicht erreicht - löst Aufgaben im Bereich Grundanforderungen unzureichend - keine Lernziele erreicht - löst keine Aufgaben im Bereich Grundanforderungen 2.2 Hinweise für die Primarschule Im Fachbereich «Gestaltung» kann entweder eine Gesamtnote oder je eine Note für «Bildnerische Gestaltung», «Handarbeit» und «Werken» gesetzt werden. Im Fachbereich «Sprachen» werden die Teilbereiche «Deutsch», «Englisch» und «Französisch» separat benotet. Die Leistungsnoten im Sinne des Promotions- und Übertrittsreglementes vom 25. Juni 2008 (SchBl 2008, Nr. 7-8) setzen sich im Fachbereich «Sprachen» wie folgt zusammen: - In der 3. und 4. Klasse zu drei Vierteln aus Deutsch und einem Viertel aus Englisch, - in der 5. und 6. Klasse zur Hälfte aus Deutsch und je zu einem Viertel aus Englisch und Französisch. 2.3 Hinweise für die Oberstufe 9 In folgenden Teilbereichen kann der Unterricht statt mit Noten mit «besucht» bestätigt werden, soweit sich die Inhalte nicht für eine Benotung eignen: - Individuum und Gemeinschaft - Mathematisch-naturwissenschaftlicher Unterricht (Wahlpflicht) In Teilbereichen, die je Woche in nur einer Lektion unterrichtet werden, kann am Ende des ersten Semesters anstelle der Leistungsnote der Vermerk «besucht» eingetragen werden. Französisch Wahlpflicht: In der 3. Sekundarklasse wird bei Belegung des Wahlpflichtfaches Französisch in der Rubrik «Französisch Wahlpflicht» der Vermerk «besucht» eingetragen. Weitere Fächer: Die folgenden Fächer werden nach Bedarf auf den vorgesehenen Zeilen hinzugefügt. Es kann entweder eine Note oder der Vermerk «besucht gesetzt werden. - Angebote der Schulen bzw. Kirchen (entsprechendes Angebot benennen) - Wahlpflichtfächer der Kleinklassen (entsprechendes Angebot benennen) 7 Musikunterricht, den die Schule über eine Musikschule oder entsprechende Vereinbarung anbietet und in diesem Sinn «mitorganisiert». 8 Art. 4 Abs. 1 Bst. b VVU. 9 Aufgrund der neuen Stundentafeln ab Schuljahr 2012/13 sind die entsprechenden Änderungen bei den Einträgen unter «weitere Fächer» zu beachten (Kap. 2.1). Bildungsdepartement Seite 9 von 10

10 Die Leistungsnoten im Sinn des Promotions- und Übertrittsreglementes setzen sich wie folgt zusammen: - Mensch und Umwelt: Der Durchschnitt der Noten aus den Teilbereichen, für die eine Note gesetzt wurde; ausgenommen Religion - Sprachen: In der Sekundarschule je zur Hälfte aus Deutsch und Fremdsprachen (Französisch und Englisch), in der Realschule je zur Hälfte aus Deutsch und Englisch. Weisungen des Erziehungsrates über die fördernden Massnahmen vom 9. Februar 2006 (SchBl 2006, Nr. 7-8) VII. Beurteilung Individuelle Lernziele a) Grundsatz Art. 18. Der Schulrat kann auf Antrag der Lehrperson oder der Abklärungsstelle für Schülerinnen und Schüler mit unterrichtsergänzenden fördernden Massnahmen die Stufenlernziele in einem oder mehreren Fächern individuell anpassen und individuelle Lernziele verfügen. b) Zeugnis Art. 19. In den Fächern mit individuellen Lernzielen wird im Zeugnis anstelle von Noten der Vermerk «individuelles Lernziel» eingetragen. c) Lernbericht Art. 20. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen werden mit einem Lernbericht beurteilt. Der Lernbericht wird dem Zeugnis beigelegt. Kleinklassen Art. 22: Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler in Kleinklassen werden den individuellen Möglichkeiten angepasst. Die Beurteilung erfolgt mit Noten. 10 Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund vom 15. Juni 2005 (SchBl 2005, Nr. 7-8) II. Einschulung Zeugnis Im ersten Jahr des Schulbesuchs werden im Zeugnis keine Noten eingetragen; unter Bemerkungen wird der Hinweis «Deutsch als Zweitsprache» eingetragen. Wenn gute Leistungen unabhängig vom Sprachverständnis beurteilt werden können, sollen diese im Zeugnis eingetragen werden. In den darauf folgenden Schuljahren ist eine individuelle Beurteilung mit dem entsprechenden Hinweis möglich. III. Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur Die möglichst gute Beherrschung der Erst- oder Muttersprache ist Grundvoraussetzung für das Erlernen von Deutsch als Zweitsprache. Kinder mit Migrationshintergrund werden daher zum Besuch des Unterrichts in heimatlicher Sprache und Kultur ermuntert. Kinder der Primarstufe werden dazu vom Klassenunterricht während zweier Wochenlektionen dispensiert; falls der HSK- Unterricht gleichzeitig mit dem Unterricht gemäss Stundenplan stattfindet. Kinder der Oberstufe besuchen den Unterricht in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Der Besuch wird im Zeugnis eingetragen. August 2013, Amt für Volksschule 10 Ausnahmen: In den ersten drei Semestern der Unterstufe, in der Einführungsklasse und in der Kleinklasse «Time-out» werden keine Noten erteilt. Bildungsdepartement Seite 10 von 10

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